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Document 31994R0354

VERORDNUNG (EG) Nr. 354/94 DES RATES vom 14. Februar 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1994)

OJ L 46, 18.2.1994, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/354/oj

31994R0354

VERORDNUNG (EG) Nr. 354/94 DES RATES vom 14. Februar 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1994)

Amtsblatt Nr. L 046 vom 18/02/1994 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 354/94 DES RATES vom 14. Februar 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7

des Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft (1), das am 30. Juni 1973 in Ankara unterzeichnet wurde und am 1. März 1986 in Kraft getreten ist (2), sieht die vollständige Aussetzung der Zollsätze für einige in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents mit einer Jahresmenge von 340 000 Tonnen vor. Es ist angebracht, für die betreffenden Erzeugnisse vorläufig eine Anpassung der vorgesehenen Zollvorteile vorzusehen, die im wesentlichen darin besteht, daß an die Stelle des Gemeinschaftszollkontingents ein Gemeinschaftsplafond tritt, dessen Menge, über die hinaus die gegenüber den Drittländern geltenden Zollsätze wiedereingeführt werden können, nach aufeinanderfolgenden Erhöhungen auf 740 250 Tonnen festgesetzt wird.

Zur Durchführung der Plafondregelung muß die Gemeinschaft regelmässig über die Entwicklung der Einfuhren der in der Türkei raffinierten Erzeugnisse unterrichtet werden. Es ist daher angezeigt, die Einfuhr dieser Waren zu überwachen.

Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung eines Gemeinschaftsplafonds in Ausführung ihrer internationalen Verpflichtungen zu entscheiden. Um eine wirksame Verwaltung dieser Plafonds zu gewährleisten, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Mitgliedstaaten dies mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens vornehmen, bei dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf den Plafond auf Gemeinschaftsebene jeweils dann angerechnet werden, wenn diese Waren der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. Dabei muß die Möglichkeit vorgesehen werden, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereinzuführen, sobald dieser Plafond auf Gemeinschaftsebene erreicht ist.

Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge und besonders rasche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem den jeweiligen Stand der Anrechnungen auf den Plafond kennen und in der Lage sein muß, die Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger, als die Kommission die Möglichkeit haben muß, die geeigneten Maßnahmen zur Wiedereinführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs zu treffen, sobald der Plafond erreicht ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 werden die Zollsätze, die bei der Einfuhr der in Absatz 2 genannten, in der Türkei raffinierten Erdölerzeugnisse in die derzeitige Gemeinschaft gelten, im Rahmen eines Gemeinschaftsplafonds von 740 250 Tonnen vollständig ausgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt für folgende Erdölerzeugnisse:

"" ID="1">13.0010> ID="2">2710 00 > ID="3">Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="3"> Leichtöle:"> ID="3"> zu anderer Verwendung:"> ID="3"> Spezialbenzine:"> ID="2">2710 00 21> ID="3"> Testbenzin (white spirit)"> ID="2">2710 00 25> ID="3"> andere"> ID="3"> andere:"> ID="2">2710 00 26> ID="3"> Flugbenzin"> ID="3"> anderes, mit einem Bleigehalt von:"> ID="3"> 0,013 g/l oder weniger:"> ID="2">2710 00 27> ID="3"> mit einer Oktanzahl von weniger als 95"> ID="2">2710 00 29> ID="3"> mit einer Oktanzahl von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98"> ID="2">2710 00 32> ID="3"> mit einer Oktanzahl von 98 oder mehr"> ID="3"> mehr als 0,013 g/l:"> ID="2">2710 00 34> ID="3"> mit einer Oktanzahl von weniger als 98"> ID="2">2710 00 36> ID="3"> mit einer Oktanzahl von 98 oder mehr"> ID="2">2710 00 37> ID="3"> leichter Flugturbinenkraftstoff"> ID="2">2710 00 39> ID="3"> andere Leichtöle"> ID="3"> mittelschwere Öle:"> ID="3"> zu anderer Verwendung:"> ID="3"> Leuchtöl (Kerosin):"> ID="2">2710 00 51> ID="3"> Flugturbinenkraftstoff"> ID="2">2710 00 55> ID="3"> anderes"> ID="2">2710 00 59> ID="3"> andere"> ID="3"> Schweröle:"> ID="3"> Gasöl:"> ID="2">2710 00 69> ID="3"> zu anderer Verwendung"> ID="3"> Heizöle:"> ID="2">2710 00 74> ID="3"> mit einem Schwefelgehalt von 1 GHT oder weniger"> ID="2">2710 00 76> ID="3"> mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT bis 2 GHT"> ID="2">2710 00 77> ID="3"> mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2 GHT bis 2,8 GHT"> ID="2">2710 00 78> ID="3"> mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT"> ID="3"> Schmieröle, andere Öle:"> ID="2">2710 00 85> ID="3"> zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 27 (3)"> ID="3"> zu anderer Verwendung:"> ID="2">2710 00 87> ID="3"> Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle"> ID="2">2710 00 88> ID="3"> Hydrauliköle"> ID="2">2710 00 89> ID="3"> Weissöle, Paraffinum liquidum"> ID="2">2710 00 92> ID="3"> Getriebeöle"> ID="2">2710 00 94> ID="3"> Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle"> ID="2">2710 00 96> ID="3"> Elektroisolieröle"> ID="2">2710 00 98> ID="3"> andere Schmieröle und andere Öle"> ID="4">2711 > ID="5">Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:"> ID="3"> verfluessigt:"> ID="2">2711 12 > ID="3"> Propan:"> ID="3"> anderes:"> ID="2">2711 12 94> ID="3"> mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen"> ID="2">2711 12 96> ID="3"> Mischungen von Propan und Butan mit einem Propangehalt von mehr als 50 bis 70 Hundertteilen Propan"> ID="2">2711 12 98> ID="3"> andere"> ID="2">2711 13 > ID="3"> Butane:"> ID="2">2711 13 91> ID="3"> mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen"> ID="2">2711 13 93> ID="3"> Mischungen von Butan und Propan mit einem Butangehalt von mehr als 50 bis 65 Hundertteilen"> ID="2">2711 13 98> ID="3"> andere"> ID="2">2712 > ID="3">Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ( "slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt:"> ID="2">2712 10 > ID="3"> Vaselin:"> ID="2">2712 10 10> ID="3"> roh"> ID="2">2712 10 90> ID="3"> andere"> ID="2">2712 20 00> ID="3"> Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT"> ID="2">2712 90 > ID="3"> andere:"> ID="3"> andere:"> ID="3"> roh:"> ID="2">2712 90 39> ID="3"> zu anderer Verwendung"> ID="2">2712 90 90> ID="3"> andere"> ID="2">2713 > ID="3">Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:"> ID="2">2713 90 > ID="3"> andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:"> ID="2">2713 90 90> ID="3"> andere""

>

(3) Die in Absatz 1 genannten Einfuhren von Erdölerzeugnissen unterliegen einer gemeinschaftlichen Überwachung.

(4) Die Einfuhren der betreffenden Waren werden nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf den Plafond angerechnet.

(5) Der Stand der Ausnutzung des Plafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der nach Absatz 4 angerechneten Einfuhren festgestellt.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig und innerhalb der in Artikel 3 angegebenen Fristen über die Einfuhren, die entsprechend den Modalitäten des vorliegenden Artikels erfolgt sind.

Artikel 2

Ist der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Plafond auf Gemeinschaftsebene erreicht, so kann die Kommission im Verordnungswege bis zum Ende des Kalenderjahres die Erhebung der normalerweise geltenden Zollsätze wiedereinführen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag jedes Monats die Übersicht über die im Vormonat durchgeführten Anrechnungen. Auf Antrag der Kommission übermitteln sie die Übersicht über die Anrechnung in Form von Zehntagesmeldungen binnen fünf Tagen nach Ablauf jedes Zehntageszeitraums.

Artikel 4

Zur Durchführung dieser Verordnung trifft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. PAPANTONIOU

(1) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1977, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1986, S. 36.

(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

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