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Document 31993R3483

VERORDNUNG (EG) Nr. 3483/93 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1993 zur Erteilung von Lizenzen für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im ersten Vierteljahr 1994

OJ L 317, 18.12.1993, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3483/oj

31993R3483

VERORDNUNG (EG) Nr. 3483/93 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1993 zur Erteilung von Lizenzen für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im ersten Vierteljahr 1994

Amtsblatt Nr. L 317 vom 18/12/1993 S. 0046 - 0046


VERORDNUNG (EG) Nr. 3483/93 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1993 zur Erteilung von Lizenzen für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im ersten Vierteljahr 1994

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3297/93 (3), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Liegen die zur Einfur aus den im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten AKP-Staaten beantragten Mengen über den für den betreffenden Zeitraum festgesetzten Richtmengen, setzt die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den jeder Antrag auf Erteilung einer Lizenz zur Einfuhr aus dem betreffenden Land gekürzt wird.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3298/93 der Kommission (4) wurden die Richtmengen für die Bananeneinfuhr aus den AKP-Staaten im Rahmen der traditionellen Einfuhrmengen für das erste Vierteljahr 1994 bestimmt.

Die im Rahmen der traditionellen Einfuhr aus den AKP-Staaten für das erste Vierteljahr 1994 beantragten Mengen sind im Falle Kameruns höher als die mit der Verordnung (EG) Nr. 3298/93 festgesetzten. Es sollte deshalb ein einheitlicher Prozentsatz bestimmt werden, um den gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 die Anträge zu kürzen sind, in dem das betreffende Ursprungsland angegeben ist.

Damit die Lizenzen frühestmöglich erteilt werden können, muß diese Verordnung unverzueglich in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das erste Vierteljahr 1994 werden für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten Lizenzen wie folgt erteilt:

- Die in den Lizenzanträgen eingetragenen Mengen werden mit dem Verringerungsköffizienten 87,6036 % im Fall der Anträge, die sich auf Kamerun beziehen,

- die in den Lizenzanträgen eingetragenen Mengen, wenn sich diese Anträge auf Bananen anderen Ursprungs beziehen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 296 vom 1. 12. 1993, S. 46.

(4) ABl. Nr. L 296 vom 1. 12. 1993, S. 48.

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