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Document 21993A1124(02)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1996

OJ L 290, 24.11.1993, p. 20–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1996

Related Council decision

21993A1124(02)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1996

Amtsblatt Nr. L 290 vom 24/11/1993 S. 0020 - 0031


PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1996

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden ab 1. August 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

1. Spezialfischfang

a) Fischereifahrzeuge für den Krebstierfang mit Ausnahme von Langusten: 4 500 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt;

b) Trawler und Grundleinenfischer für den Fang von Seehecht: 12 000 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt;

c) Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Seehecht mit anderen Fanggeräten als dem Trawl (einwandiges Kiemennetz, Langleine, Leine): 2 600 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt;

d) Trawler für den Fang anderer Grundfischarten als Seehecht: 4 200 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt;

e) Reusen-Langustenfänger: 300 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt.

Schiffe, die über eine Lizenz für den Langustenfang verfügen, dürfen als einziges Fanggerät Korbreusen mitführen. Diese Schiffe dürfen keinen Köderfang betreiben.

Ausserdem ist der Langustenfang jedes Jahr vom 1. Juli bis zum 30. September, der Hauptreproduktionszeit dieser Arten, verboten.

2. Fang von weit wandernden Arten

- Thunfischfänger mit Angelruten und Langleinenfischer: 11 Fahrzeuge

- Thunfischwadenfänger-Froster: 34 Fahrzeuge

Thunfischfänger mit Angelruten dürfen innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen (Zonen und Maschenöffnungen), die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt sind, lebenden Köder fangen.

Artikel 2

(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 26 000 000 ECU festgesetzt, zahlbar in drei jährlichen Raten.

(2) Die Verwendung dieser Gegenleistung fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit Mauretaniens.

(3) Die Beträge werden auf ein Konto bei einem von Mauretanien bezeichneten Finanzinstitut oder an jeden anderen von Mauretanien bezeichneten Empfänger überwiesen.

Artikel 3

Sollte Mauretanien unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandslage beschließen, den Fang von Kopffüssern auch wieder anderen als den einheimischen Fischereifahrzeugen zu gestatten, so werden den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter noch festzulegenden technischen und finanziellen Bedingungen Genehmigungen für den Fang von Kopffüssern erteilt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 entsprechend angepasst.

Artikel 4

Von dem Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet Mauretanien während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Betrag von 900 000 ECU für die Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Mauretaniens. Diese Summe wird Mauretanien zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Beträge auf die von den mauretanischen Behörden bezeichneten Konten überwiesen (CNROP in Nouadhibou).

Die Gemeinschaft behält sich die Möglichkeit vor, bei der anderen Vertragspartei Auskünfte zu wissenschaftlichen Zwecken einzuholen.

Artikel 5

(1) Von dem Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet Mauretanien während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Betrag von 360 000 ECU für die theoretische und praktische Ausbildung in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei. Die Gemeinschaft erleichtert den Staatsangehörigen Mauretaniens in diesem Zusammenhang den Zugang zu den Einrichtungen ihrer Mitgliedstaaten.

(2) Ein Teil des in Absatz 1 genannten Betrags kann dazu verwendet werden, die Kosten der Teilnahme an internationalen Tagungen und fischereibezogenen Praktika zu decken.

Artikel 6

Für den Fall, daß die Europäische Gemeinschaft die Zahlungen gemäß Artikel 2 nicht vornehmen sollte, behält sich Mauretanien das Recht vor, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen.

Artikel 7

Die Parteien unterstützen die Zusammenarbeit im Fischereisektor. Sie fördern die Integration der Interessen der Gemeinschaftsunternehmen und der mauretanischen Unternehmen durch Interessenverbände für die Nutzung der Fischereiressourcen und die Verarbeitung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse.

Artikel 8

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens wird durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 9

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt mit Wirkung vom 1. August 1993.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT IN DER FISCHEREIZONE MAURETANIENS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT

A. Lizenzanträge und Lizenzerteilung

1. Über ihre Delegation in Mauretanien legt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Fischereibehörden Mauretaniens für jedes Fahrzeug einen Lizenzantrag vor, der vom Reeder, der im Rahmen des vorliegenden Abkommens eine Fischereitätigkeit ausüben will, mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Gültigkeitsdauer gestellt wird. Der Antrag muß auf dem zu diesem Zweck von Mauretanien vorgesehenen Formblatt nach dem Muster in Anlage I gestellt werden. Der Lizenzantrag ist nur zulässig, wenn ihm der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beiliegt. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der unter Punkt 2 genannten Kosten.

Für Thunfischwadenfänger-Froster muß dem Lizenzantrag ferner ein Schiffsmeßbrief beiliegen.

2. Vor Erteilung der Lizenz muß sich jedes Schiff - mit Ausnahme der Thunfischwadenfänger-Froster und der Thunfischfänger mit Angelruten - im Hafen von Nouadhibou einfinden, um sich den nach der geltenden Regelung durchzuführenden Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen erfolgen innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen. Die hiermit verbundenen Kosten sind von den Reedern zu tragen und dürfen die üblicherweise von den anderen Schiffen für dieselben Dienste gezahlten Beträge nicht übersteigen.

Im Falle der Thunfischfänger mit Angelruten und der Langleinenfischer kann die Inspektion in einem zu vereinbarenden ausländischen Hafen durchgeführt werden. Alle mit dieser Inspektion verbundenen Kosten sind vom Reeder zu tragen.

3. Die Lizenz wird für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann die für ein Schiff erteilte Lizenz durch eine für ein anderes Schiff der Gemeinschaft mit denselben Merkmalen erteilte Lizenz ersetzt werden bzw. wird im Falle höherer Gewalt ersetzt. In diesem Fall übersendet der Reeder des zu ersetzenden Fahrzeugs die Lizenz über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauretanien zurück an das Ministerium für Fischerei.

Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

- das Ausstellungsdatum,

- die Bestätigung, daß diese neue Lizenz an die Stelle der Lizenz des ersetzten Schiffes tritt.

In diesem Fall ist für die verbleibende Geltungsdauer keine Gebühr zu entrichten.

4. Die Lizenz wird dem Kapitän des Schiffes oder seinem Vertreter von den mauretanischen Behörden innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Nachweises über die Zahlung der Gebühren ausgehändigt. Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauretanien erhält hiervon eine Mitteilung.

5. Die Lizenz ist ständig an Bord des Schiffes mitzuführen.

6. Die Behörden Mauretaniens teilen vor Inkrafttreten des Abkommens die für die Zahlung der Gebühr zu verwendenden Bankkonten und Währungen mit.

B. Gültigkeit der Lizenzen und Zahlung der Gebühren durch den Reeder

1. Vorschriften für Thunfischfänger und Langleinenfischer

a) Die Lizenzen für diese Schiffe werden für jeweils zwölf Monate ausgestellt.

b) Die Gebühr der Reeder beträgt 20 ECU für jede in der Fischereizone Mauretaniens gefischte Tonne.

c) Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das mauretanische Schatzamt eine pauschale Summe von jährlich 2 000 ECU für jeden Thunfischfänger mit Angelruten und jeden Langleinenfischer sowie 1 000 ECU für jeden Thunfischwadenfänger-Froster überwiesen wurde. Dieser Betrag entspricht den Gebühren für:

- 100 Tonnen Thunfisch, die jährlich je Thunfischfänger mit Angelruten gefangen werden;

- 100 Tonnen Fisch, die jährlich von den Langleinenfischern gefangen werden;

- 50 Tonnen Thunfisch, die jährlich von den Thunfischwadenfängern-Frostern gefangen werden.

Die endgültige Abrechnung über die im Wirtschaftsjahr fälligen Gebühren nimmt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende eines jeden Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen vor, die für jedes Fischereifahrzeug eingegangen sind und von den für die Überprüfung von Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten wie ORSTOM und IEO (spanisches ozeanographisches Institut) sowie dem nationalen Zentrum für Ozeanographie und Fischereiforschung (CNROP) bestätigt wurden.

Diese Abrechnung wird den zuständigen Stellen in Mauretanien und den Reedern gleichzeitig bis spätestens 30. April des darauffolgenden Jahres zugestellt. Etwaige Restbeträge sind von den Reedern binnen 30 Tagen nach Zustellung der endgültigen Abrechnung an das mauretanische Schatzamt zu überweisen.

Fällt der endgültige Abrechnungsbetrag niedriger aus als die obengenannte Vorauszahlung, so wird die entsprechende Restsumme dem Reeder nicht zurückgezahlt.

Der Kapitän führt über jede Fangreise innerhalb der Fischereizone Mauretaniens ein Fischereilogbuch, das dem ICCAT-Muster in Anlage II entspricht.

2. Vorschriften für andere Schiffe

a) Die Lizenzen für diese Schiffe werden für drei, sechs oder zwölf Monate erteilt. Sie können erneuert werden.

b) Die Gebühren der Reeder werden in ECU je Bruttoregistertonne jährlich wie folgt festgesetzt:

- Fischereifahrzeuge für Krebstierfang mit Ausnahme von Langusten: 276

- Trawler und Grundleinenfischer für Seehechtfang: 142

- Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Seehecht mit anderen Fanggeräten als dem Trawl:

- Schiffe mit weniger als 100 BRT: 133

- Schiffe mit über 100 BRT: 200

- Trawler für den Fang anderer Grundfischarten als Seehecht: 156

- Reusen-Langustenfänger: 242

C. Fischereilogbuch und Fangmeldungen

1. Alle zum Fischfang in der Fischereizone Mauretaniens im Rahmen des Abkommens befugten Fischereifahrzeuge mit Ausnahme der Thunfischfänger und Langleinenfischer sind verpflichtet, tägliche Eintragungen über ihre Fangeinsätze in das Fischereilogbuch und die Beilage hierzu entsprechend dem Muster in Anlage III und IIIa zu machen. Diese Dokumente sind leserlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Am Ende der Fangreise wird der Fischereiaufsichtsbehörde des Ministeriums für Fischerei und Meeresfragen in Nouadhibou über die Delegation der Kommission in Mauretanien eine Durchschrift dieser Dokumente zugestellt.

2. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behält sich Mauretanien das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Formalitäten auszusetzen. Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Nouakchott wird in einem solchen Fall unverzueglich in Kenntnis gesetzt.

D. Anheuerung von Seeleuten

1. Mit Ausnahme der Thunfischwadenfänger-Froster ist jedes Fischereifahrzeug verpflichtet, für die Dauer seiner Fischereitätigkeit in der Fischereizone Mauretaniens in einem Umfang von 35 % der mit der Schiffsführung oder den Fangeinsätzen betrauten Mannschaft (ohne Offiziere) mauretanische Seeleute/Fischer anzuheuern. Auf Antrag der Behörden Mauretaniens kann einer der angeheuerten Seeleute ein Offizier oder Offiziersanwärter sein; die Bedingungen für dessen Aufenthalt an Bord (Tätigkeit, Unterbringung) werden vor der Einschiffung in gegenseitigem Einvernehmen von dem Reeder und der zuständigen Behörde Mauretaniens festgelegt. Die Aufteilung der Schiffsbesatzung in Offiziere und Mannschaft wird bei der Beantragung der Lizenz mitgeteilt.

Es gelten dieselben Vergütungsbedingungen wie für Matrosen, Offiziere oder Offiziersanwärter auf mauretanischen Schiffen.

2. Der Anteil der tatsächlich angeheuerten Seeleute kann weniger als 35 % betragen, muß aber über 25 % liegen. Wird die Grenze von 35 % nicht erreicht, so zahlt der Reeder den mauretanischen Behörden als Ausgleich für die Differenz eine Entschädigung von 200 ECU je Monat und nicht angeheuertem Seemann. Der Betrag, der auf diese Weise zustande kommt, ist zur Ausbildung mauretanischer Fischer bestimmt.

3. Auf Antrag der Behörden Mauretaniens nimmt jedes Schiff mit Ausnahme der Thunfischwadenfänger-Froster im Rahmen der obengenannten 35 % einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord. Der Kapitän unterstützt den Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, die so durchgeführt werden müssen, daß sie die Fangeinsätze nicht stören.

4. Die Reeder haben freie Wahl bei der Anheuerung der Matrosen, Offiziere oder Offiziersanwärter an Bord ihrer Schiffe. Die Behörden Mauretaniens halten zu diesem Zweck eine Liste mit einer ausreichenden Anzahl von Matrosen, Offizieren und Offiziersanwärtern bereit, die ständig ergänzt wird.

5. Die Reeder übermitteln dem Ministerium für Fischerei und Meeresfragen halbjährlich die Liste der auf jedem Schiff angeheuerten mauretanischen Seeleute.

6. Die Arbeitsverträge dieser Seeleute werden in Mauretanien zwischen den Reedern oder ihren Vertretern und den betreffenden Personen mit Zustimmung der Fischereibehörden Mauretaniens geschlossen. Diese Verträge umfassen die Sozialversicherung des Seemanns (u. a. Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung). Der vereinbarte Lohn bestimmt sich nach der Gültigkeitsdauer der Lizenz.

E. Inspektion und Kontrolle der Fischereitätigkeiten

Alle in der Fischereizone Mauretaniens tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestatten jedem mit der Inspektion und Kontrolle der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mauretaniens, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieses Beamten an Bord darf die zur Erfuellung seiner Aufgabe notwendige Zeit nicht überschreiten.

F. Einfahrt in die Fischereizone und Verlassen dieser Zone

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Fischereizone Mauretaniens aufgrund des Abkommens Fischereitätigkeiten ausüben, mit Ausnahme der Fahrzeuge von weniger als 150 BRT, teilen der Fischereiaufsichtsbehörde in Nouadhibou bei jeder Einfahrt in die mauretanische Fischereizone und bei jedem Verlassen dieser Zone Tag und Stunde sowie ihre Position mit. Die Thunfischfänger mit Angelruten teilen derselben Funkstation überdies 24 Stunden im voraus ihre Absicht mit, in den hierfür vorgesehenen Zonen lebenden Köder zu fangen.

G. Fischereizonen

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft haben Zugang zu den Fischereizonen jenseits folgender Grenzen:

1. Fischereifahrzeuge für den Krebstierfang mit Ausnahme von Langusten:

- nördlich von 19°21 N: jenseits der ersten 9 Seemeilen von der Basislinie Cap Blanc - Cap Timiris;

während eines Zeitraums, der jährlich per Dekret des für Seefischerei zuständigen Ministers festgelegt wird, ist der Fischfang innerhalb der Linie untersagt, die folgende Punkte miteinander verbindet:

20°46 N 17°03 W

19°50 N 17°03 W

19°21 N 16°45 W;

- südlich von 19°21 N: jenseits der ersten 6 Seemeilen von der Niedrigwasserlinie;

2. Trawler und Grundleinenfischer für den Seehechtfang sowie Trawler für den Fang anderer Grundfischarten als Seehecht:

- nördlich von 19°21 N: jenseits der Linie, die folgende Punkte miteinander verbindet:

20°36 N 17°36 W

20°03 N 17°36 W

19°50 N 17°12,8 W

19°50 N 17°03 W

19°04 N 16°34 W;

- südlich von 19°21 N: jenseits der ersten 18 Seemeilen von der Niedrigwasserlinie;

3. Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Seehecht mit anderen Fanggeräten als dem Trawl; jenseits der ersten 3 Seemeilen von den Basislinien;

4. Reusen-Langustenfänger:

- nördlich von 19°21 N: jenseits der ersten 20 Seemeilen von der Basislinie Cap Blanc - Cap Timiris;

- südlich von 19°21 N: jenseits der ersten 15 Seemeilen von der Niedrigwasserlinie;

5. Thunfischfänger mit Angelruten und Langleinenfischer:

- nördlich von 19°21 N: jenseits der ersten 15 Seemeilen von der Basislinie Cap Blanc - Cap Timiris;

- südlich von 19°21 N: jenseits der ersten 12 Seemeilen von der Niedrigwasserlinie;

6. Thunfischwadenfänger-Froster:

- nördlich von 19°21 N: jenseits der ersten 30 Seemeilen von der Basislinie Cap Blanc - Cap Timiris;

- südlich von 19°21 N: jenseits der ersten 30 Seemeilen von der Niedrigwasserlinie;

7. Thunfischfänger mit Angelruten für den Fang lebender Köder:

- nördlich von 19°21 N: jenseits der ersten 3 Seemeilen von der Basislinie Cap Blanc - Cap Timiris;

- südlich von 19°21 N: jenseits der ersten 3 Seemeilen von der Niedrigwasserlinie.

H. Beifänge

Die Beifänge (ausgedrückt in % des Gesamtfanggewichts) dürfen folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

- Fischereifahrzeuge für den Krebstierfang mit Ausnahme von Langusten:

- 20 % Fisch,

- 15 % Kopffüsser;

- Trawler und Grundleinenfischer für den Seehechtfang:

- 35 % Fisch,

- 0 % Garnelen und Kopffüsser;

- Trawler für den Fang anderer Grundfischarten als Seehecht:

- 10 %, davon höchstens 5 % Garnelen und 5 % Kopffüsser;

- Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Seehecht mit anderen Fanggeräten als dem Trawl: 0 %.

Anderen Fischereifahrzeugen als den Reusen-Langustenfängern ist es untersagt, Langusten an Bord zu behalten.

I. Zulässige Maschenöffnung

Vorgeschrieben sind folgende Mindestmaschenöffnungen:

- für Krebstierfänger mit Ausnahme von Langusten: 40 mm;

im ersten Anwendungsjahr des Protokolls wird ein Fischereifahrzeug versuchsweise mit einem Trawl arbeiten, das zum Schutz der Jungfische mit einem Siebnetz von 70 mm versehen ist; führt die gemeinsame Auswertung dieses Versuchs durch die beteiligten Parteien zu überzeugenden Ergebnissen, was den Schutz der Jungfischbestände wie auch die Wirtschaftlichkeit der Fangeinsätze betrifft, so wird diese Fangtechnik für die darauffolgenden Jahre generell eingeführt. Anderenfalls gilt ab dem zweiten Anwendungsjahr des Protokolls eine Maschenöffnung von 50 mm;

- für Seehechttrawler: 60 mm;

- für Trawler zum Fang anderer Grundfischarten als Seehecht:

- 60 mm im ersten Anwendungsjahr des Protokolls,

- 70 mm in den darauffolgenden Jahren;

- für Fischereifahrzeuge zum Fang anderer Grundfischarten als Seehecht, die einwandige Kiemennetze verwenden: 120 mm;

- für den Fang lebender Köder von Thunfischfängern mit Angelruten: 8 mm;

- für Thunfischwadenfänger gelten die empfohlenen Normen der ICCAT.

J. Aufbringen von Fischereifahrzeugen

Wird ein Fahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft nach den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften aufgebracht und/oder zurückgehalten, so ist dies der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauretanien binnen 48 Stunden unter Angabe der Umstände und Gründe, die zu dieser Aufbringung geführt haben, schriftlich mitzuteilen.

K. Umladen der Fänge

Das Umladen von Fängen der Fischereifahrzeuge für den Krebstierfang mit Ausnahme von Langusten erfolgt auf der Reede mauretanischer Häfen.

Anlage I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage II

FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHE

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage IIIa

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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