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Document 31993R2595

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2595/93 DER KOMMISSION vom 22. September 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwendung stillgelegter Flächen für die Erzeugung ausdauernder Kulturpflanzen, aus denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse für andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke hergestellt werden

OJ L 238, 23.9.1993, p. 21–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 052 P. 151 - 154
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 052 P. 151 - 154

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/1995; Aufgehoben durch 395R1870

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2595/oj

31993R2595

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2595/93 DER KOMMISSION vom 22. September 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwendung stillgelegter Flächen für die Erzeugung ausdauernder Kulturpflanzen, aus denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse für andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke hergestellt werden

Amtsblatt Nr. L 238 vom 23/09/1993 S. 0021 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0151


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2595/93 DER KOMMISSION vom 22. September 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwendung stillgelegter Flächen für die Erzeugung ausdauernder Kulturpflanzen, aus denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse für andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke hergestellt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1552/93 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der von der Rotation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 unabhängigen Stillegungsquote (3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 dürfen stillgelegte Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

Die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden (4), regelt den Anbau von einjährigen Kulturpflanzen auf rotationsgebundenen oder nicht rotationsgebundenen Flächen. Aus diesem Grunde ist es angezeigt, die Durchführungsvorschriften für den Anbau von ausdauernden Kulturpflanzen auf nicht rotationsgebundenen stillgelegten Flächen zu regeln. In diesem Rahmen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2293/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Flächenstillegung nach

Artikel 7

der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2594/93 (6), anzuwenden.

Es müssen die ausdauernden Kulturpflanzen, die auf nicht rotationsgebundenen stillgelegten Flächen angebaut werden können, sowie ihre Bestimmungen festgelegt werden.

Es ist angezeigt zu verlangen, daß sich der Antragsteller für die Jahresausgleichszahlung verpflichtet, die ausdauernden, auf stillgelegten Flächen angebauten Kulturpflanzen ausschließlich für andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke zu verwenden.

Bei der Einführung dieser Regelung ist den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, insbesondere im Bereich der agronomischen Anforderungen, der Kontrolle, der Volksgesundheit und des Umweltschutzes sowie des Strafrechts, wobei dafür zu sorgen ist, daß eine unterschiedliche Behandlung aufgrund dieser Faktoren in der Gemeinschaft insgesamt möglichst weitgehend ausgeschlossen wird.

Es ist zu vermeiden, daß für die ausdauernden Kulturpflanzen, die auf stillgelegten Flächen angebaut werden, sowie für alle daraus hergestellten Erzeugnisse andere von der Gemeinschaft gewährte Beihilfen in Anspruch genommen werden können.

Um die Ausgleichszahlung für die Verpflichtung zur Flächenstillegung zu erhalten, muß sich der Antragsteller einer Kontrollregelung unterwerfen, die u. a. auf eine Anbauerklärung gestützt ist.

Auf diese Regelung sollten eine Kontrollregelung und gegebenenfalls die Strafen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission (7) Anwendung finden. Darüber hinaus sollten besondere Vorschriften für die Verträge vorgesehen werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 unterzeichnet worden sind.

Die Verwaltungsausschüsse für Getreide, Fette und Trockenfutter haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden festgesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

"Antragsteller" im Sinne dieser Verordnung ist, wer einen Beihilfeantrag "Flächen" stellt, um die jährliche Ausgleichszahlung gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, nachstehend "Ausgleich" genannt, zu erhalten.

Artikel 2

(1) Bei den auf stillgelegten Flächen angebauten ausdauernden Kulturpflanzen darf es sich nur um Ausgangsstoffe handeln, die für andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke verwendbar sind.

(2) Die für den Anbau der Kulturpflanzen gemäß Anhang I bestimmten Flächen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2293/92.

Artikel 3

Ein Antragsteller, der die stillgelegten Flächen für den Anbau der Kulturpflanzen nach Anhang I nutzen will, muß sich, um den Anspruch auf Ausgleich zu erwerben, bei der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaates bei der Einreichung des ersten Beihilfeantrags "Flächen" im Falle der Verwendung oder des Verkaufs der betreffenden Pflanzen verpflichten, daß diese für die Zwecke gemäß Anhang II bestimmt sind.

In seiner Verpflichtung erklärt der Antragsteller, Kenntnis davon zu haben, daß auf ihn bei Nichteinhaltung seiner Verpflichtung die Sanktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung finden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen aus dieser Regelung lediglich die in Anhang I genannten Kulturpflanzen ausschließen, die aus agronomischen Gründen, Gründen der Kontrolle, der Volksgesundheit, des Umweltschutzes oder ihrer Strafgesetze Schwierigkeiten aufwerfen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Kulturpflanzen sie ausschließen wollen. Soweit die Kommission nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Empfang dieser Mitteilung reagiert, können die betreffenden Mitgliedstaaten die fraglichen Erzeugnisse entsprechend ihren Plänen ausschließen.

Artikel 5

Für die auf Stillegungsflächen angebauten Kulturpflanzen und ihre Verarbeitungserzeugnisse, für die der Ausgleich gezahlt wird, dürfen weder die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen noch die Gemeinschaftsbeihilfen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 (8) und (EWG) Nr. 2080/92 (9) des Rates in Anspruch genommen werden.

Artikel 6

Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde jährlich in seinem Beihilfeantrag "Flächen" die nicht rotationsgebundenen stillgelegten Parzellen, die entsprechenden ausdauernden Kulturen sowie den Anbauzyklus und die voraussichtliche Periodizität der Ernte mit.

Artikel 7

(1) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats führt in der Datenbank gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates (10) eine Liste von Beihilfeanträgen "Flächen", die jährlich von den einzelnen Antragstellern eingereicht werden, damit sichergestellt ist, daß die Bedingungen für die Gewährung des Ausgleichs, namentlich die Verpflichtungen nach Artikel 6, eingehalten werden.

(2) Jede Kontrolle, die zur Sicherstellung der Einhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen notwendig ist, wird nach den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durchgeführt.

(3) Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 finden die in Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Sanktionen auf den Antragsteller Anwendung.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten können zur Anwendung dieser Verordnung gegebenenfalls notwendige zusätzliche Maßnahmen erlassen. Sie unterrichten davon die Kommission.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Beendigung des jeweiligen Wirtschaftsjahres alle nötigen Angaben zur Bewertung dieser Maßnahme und namentlich die nicht rotationsgebundenen Stillegungsflächen für jede darauf angebaute ausdauernde Kulturpflanze mit.

Artikel 10

In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 werden die vor Inkrafttreten der genannten Verordnung unterzeichneten Verträge im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 12.

(5) ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 19.

(6) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

(8) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(9) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96.

(10) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

ANHANG I

Ausdauernde Kulturpflanzen, die auf nicht rotationsgebundenen Stillegungsflächen angebaut werden dürfen, soweit sie der Herstellung der in Anhang II genannten Erzeugnisse oder der unmittelbaren Verwendung des Antragstellers dienen

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG II

Erzeugnisse, die für andere als für Lebens- und/oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, soweit sie aus den in Anhang I genannten Kulturpflanzen hergestellt wurden Sämtliche Erzeugnisse der Kombinierten Nomenklatur:

a) ausgenommen sämtliche Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme von

- sämtlichen Erzeugnissen des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, die für andere Zwecke als für Lebens- und/oder Futtermittel bestimmt sind,

- Erzeugnissen des KN-Codes 2207 20 00, die zur unmittelbaren Verwendung in Kraftstoffen oder zur Verarbeitung für eine Verwendung in Kraftstoffen bestimmt sind;

b) einschließlich der in Anhang I genannten Erzeugnisse und ihre Verarbeitungserzeugnisse, die für Energiezwecke bestimmt sind.

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