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Document 31993R0674

Verordnung (EWG) Nr. 674/93 der Kommission vom 24. März 1993 mit zusätzlichen Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) im Handel mit Tomaten, Artischocken, Melonen und Erdbeeren zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung um 31. Dezember 1985

OJ L 72, 25.3.1993, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/04/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/674/oj

31993R0674

Verordnung (EWG) Nr. 674/93 der Kommission vom 24. März 1993 mit zusätzlichen Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) im Handel mit Tomaten, Artischocken, Melonen und Erdbeeren zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung um 31. Dezember 1985

Amtsblatt Nr. L 072 vom 25/03/1993 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 674/93 DER KOMMISSION vom 24. März 1993 mit zusätzlichen Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) im Handel mit Tomaten, Artischocken, Melonen und Erdbeeren zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 des Rates vom 23. Oktober 1989 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/92 (2), insbesondere auf

Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/92 (4), wurde die Liste der Erzeugnisse festgelegt, die ab 1. Januar 1990 dem ergänzenden Handelsmechanismus im Sektor Obst und Gemüse, nachstehend "EHM" genannt, unterliegen. Zu diesen Erzeugnissen gehören Tomaten, Artischocken, Melonen und Erdbeeren.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3308/91 (6), sind die Durchführungsvorschriften zum EHM für Obst und Gemüse festgelegt worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 197/93 der Kommission (7) wurden für die genannten Erzeugnisse die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 genannten Zeiträume bis zum 28. März 1993 festgelegt. Die letzten voraussichtlichen Ausfuhren nach der restlichen Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals sowie die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt haben zur Folge, daß ein Zeitraum I jetzt für die Melonen festzulegen ist. Für Erdbeeren, Artischocken und Tomaten sollte unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ein Zeitraum I bzw. III für Tomaten, ein Zeitraum II bzw. III für Erdbeeren und ein Zeitraum II für Artischocken bis zum 2. Mai festgelegt werden. Die Richtplafonds sind wegen der hohen Marktempfindlichkeit dieses Erzeugnisses für sehr kurze Zeiträume in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 festzulegen.

Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EHM werden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 hinsichtlich der statistischen Erfassung und Verwendung der Ausgangspapiere für Lieferungen sowie die jeweiligen Mitteilungen der Mitgliedstaaten angewandt.

Die Notwendigkeit des Vorliegens genauer Informationen rechtfertigt eine rasche Folge von handelsstatistischen Mitteilungen an die Kommission.

In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 284/92 (9), sind die Regelungen, die für Kontinentalspanien anwendbar sind, ab dem 1. Juli 1991 auch auf Sendungen von Erzeugnissen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln anwendbar. Die Daten betreffend die kanarischen Erzeugnisse sind daher gegebenenfalls für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für Melonen der im Anhang aufgeführten KN-Codes werden die Zeiträume gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 im Anhang festgesetzt.

(2) Für Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 90, Tomaten des KN-Codes 0702 00 10 und Artischocken des KN-Codes 0709 10 00 werden

- die Richtplafonds gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Beitrittsakte

und

- die Zeiträume gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89

im Anhang festgelegt.

Artikel 2

(1) Für die Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 aus Spanien nach dem Rest der Gemeinschaft mit Ausnahme von Portugal sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89, mit Ausnahme der Artikel 5 und 7, anwendbar.

Die in Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung genannte Mitteilung erfolgt jedoch für die in der Vorwoche versandten Mengen jeden Dienstag.

(2) Die in Artikel 9 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 vorgesehenen Mitteilungen über die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2, auf die ein Zeitraum II bzw. III anwendbar ist, erfolgen für die Vorwoche spätestens am Dienstag.

Bei Anwendung eines Zeitraums I erfolgen die Mitteilungen monatlich für den jeweiligen Vormonat spätestens am fünften Tag jedes Monats. Diese Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die Angabe "Fehlanzeige".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 29. März 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 47.

(5) ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 1989, S. 20.

(6) ABl. Nr. L 313 vom 14. 11. 1991, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 22 vom 30. 1. 1993, S. 105.

(8) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 6.

ANHANG

Zeiträume gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 und die in Artikel 83 der Beitrittsakte genannten Plafonds Zeitraum 29. März bis 2. Mai 1993

/* Tabellen: S. ABl. */

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