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Document 31992R3828

Verordnung (EWG) Nr. 3828/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 581/86 über Durchführungsbestimmungen zu den Beitrittsausgleichsbeträgen und zur Festsetzung dieser Beträge im Zuckersektor

OJ L 387, 31.12.1992, p. 44–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3828/oj

31992R3828

Verordnung (EWG) Nr. 3828/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 581/86 über Durchführungsbestimmungen zu den Beitrittsausgleichsbeträgen und zur Festsetzung dieser Beträge im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0044 - 0044


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3828/92 DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1992 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 581/86 über Durchführungsbestimmungen zu den Beitrittsausgleichsbeträgen und zur Festsetzung dieser Beträge im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 469/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung der allgemeinen Bestimmungen für die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge im Zuckersektor (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3814/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 hinsichtlich der Anwendung der in der letzteren Verordnung vorgesehenen Zuckerpreise (2), werden die in Spanien geltenden Zuckerrüben- und Zuckerpreise gemäß Artikel 70 der Beitrittsakte zum 1. Januar 1993 den mit der genannten Verordnung festgesetzten Preisen angepasst. In Portugal sind die dort geltenden Zuckerrüben- und Zuckerpreise den gemeinsamen Preisen bereits seit dem 1. Juli 1992 angepasst.

Nach den Artikeln 72 und 240 der Beitrittsakte werden die zwischen Spanien und Portugal einerseits sowie den anderen Gemeinschaftsgebieten andererseits bestehenden Preisunterschiede durch Ausgleichsbeträge ausgeglichen. Solche Unterschiede bestehen nicht mehr, und dies sowohl im Fall Spaniens als auch im Fall Portugals. Aus diesem Grund und um Zweifeln vorzubeugen, die sich hinsichtlich der Rechtslage ergeben könnten, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 581/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 über Durchführungsbestimmungen zu den Beitrittsausgleichsbeträgen und zur Festsetzung dieser Beträge im Zuckersektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1800/92 (4), aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 581/86 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 32. (2) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 27. (4) ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 81.

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