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Document 31992R2138

Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch

OJ L 214, 30.7.1992, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 043 P. 178 - 179
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 043 P. 178 - 179

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2138/oj

31992R2138

Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch

Amtsblatt Nr. L 214 vom 30/07/1992 S. 0006 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0178


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2138/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 (3) mussten sich die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und vermarkteten Vollmilch für eine der beiden Formeln gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich des gleichen Artikels entscheiden. Nach den Absätzen 6 und 7 des vorgenannten Artikels unterliegt der Handel mit Vollmilch zwischen zwei Mitgliedstaaten, die eine unterschiedliche Formel gewählt haben, gewissen Beschränkungen.

Angesichts der Entwicklung des Verbrauchs und des innergemeinschaftlichen Handels mit den verschiedenen Konsummilchklassen einerseits und der Beseitigung der hygienerechtlichten Hemmnisse im freien Handel mit diesen Erzeugnissen andererseits erscheint es angezeigt, innergemeinschaftliche Handelsbeschränkungen, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Verordnung ergeben, abzubauen, indem die einzelstaatlichen Gewohnheiten der Herstellung und Vermarktung von Vollmilch respektiert werden. Es gilt also, in den Mitgliedstaaten die Herstellung und Vermarktung von Vollmilch beider Formeln zuzulassen, jedoch gleichzeitig eine Handelsbezeichnung für die Erzeugnisse vorzusehen, die hinreichend genau ist, um den Käufer über die wahre Natur des Erzeugnisses zu unterrichten. Um Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken, muß jedoch der Mindestfettgehalt von nichtstandardisierter Vollmilch geändert werden.

Artikel 6

Absatz 3 sieht die Möglichkeit einer Abweichung von dem für standardisierte Vollmilch festgelegten Mindestfettgehalt von 3,50 % vor. Nach dieser Bestimmung ist die unter eine derartige Ausnahmeregelung fallende Vollmilch im Erzeugungsgebiet zu vermarkten. Es ist angebracht, den genannten Absatz zu ändern, um das dadurch gegebene Handelshemmnis zu beseitigen und um ausserdem die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich aus der Vorschrift ergeben können, daß nichtstandardisierte Vollmilch einen Mindestfettgehalt von 3,50 % haben muß. Es ist ratsam, die Berechtigung und die Folgen der beantragten Ausnahmeregelungen regelmässig zu überprüfen.

Nach Artikel 6 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung können die Mitgliedstaaten eine weitere Vollmilchklasse mit einem einzelstaatlich festgesetzten Fettgehalt von mindestens 3,80 % vorsehen. Um den vorgeschlagenen Änderungen der Vollmilchregelung Rechnung zu tragen und die vorgenannte zusätzliche Vollmilchklasse differenzieren können, sollte der vorgesehene Mindestfettgehalt angehoben werden.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (4) kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, einer Erzeugerorganisation das ausschließliche Ankaufsrecht für Milch zu gewähren, die von gebietsansässigen Erzeugern erzeugt und in unverarbeitetem Zustand auf den Markt gebracht wird. Zur Klarstellung sollte festgelegt werden, daß für die Anwendung der vorgenannten Bestimmung standardisierte Vollmilch als unverarbeitete Milch gilt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wird der Wert "3,00 v. H." durch den Wert "3,50 v. H." ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Bei Vollmilch ist die Bezeichnung durch eine nähere Beschreibung zu ergänzen, um den Käufer darüber zu unterrichten, ob das Erzeugnis einem Standardisierungsverfahren unterworfen wurde oder nicht, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Käufer in die Irre führen könnte."

c) Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen.

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Satz "3,80 v. H." durch den Satz "4,00 v. H." ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für Gebiete, in denen der natürliche Fettgehalt der Milch 3,50 v. H. nicht erreicht, können die Mitgliedstaaten in Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich zulassen, daß die in diesen Gebieten erzeugte Milch als Vollmilch abgegeben werden kann. Diese Milch darf jedoch nicht entrahmt worden sein und muß einen Mindestfettgehalt von 3,20 v. H. aufweisen. Abweichungen dieser Art können auf Antrag der Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für einen Zeitraum von bis zu jeweils einem Jahr gewährt werden, wobei insbesondere die Lage des Milchmarktes in dem betreffenden Gebiet, die Interessen der Verbraucher und die möglichen Auswirkungen auf den Handel mit Vollmilch zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind."

c) Folgender Absatz wird hinzugefügt:

"(6) Für Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gilt standardisierte Vollmilch als unverarbeitete Milch."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

John COPE

(1) ABl. Nr. C 320 vom 11. 12. 1991, S. 9. (2) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992. (3) ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1988, S. 1). (4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 816/92 (ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992, S. 83).

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