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Document 31992R2092

Verordnung (EWG) Nr. 2092/92 der Kommission vom 24. Juli 1992 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

OJ L 210, 25.7.1992, p. 5–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2092/oj

31992R2092

Verordnung (EWG) Nr. 2092/92 der Kommission vom 24. Juli 1992 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 210 vom 25/07/1992 S. 0005 - 0008


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/92 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 1992

über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 560 Tonnen raffiniertes Rapsöl zugeteilt.

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird raffiniertes Rapsöl bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung.

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ANHANG I

PARTIEN A, B, C, D, E und F

1. Maßnahme Nr. (1): Siehe Anhang II

2. Programm: 1991

3. Begünstigter (5): Fédération internationale des Sociétés de la Croix-Rouge et du Croissant-Rouge (IFRC), Dept. Approvisionnement et Logistique, Case Postale 372, CH-1211 Genève 19, Tel. 734 55 80, Telex 412133 LRCS CH, Telefax 733 03 95

4. Vertreter des Begünstigten (2): Siehe Anhang II

5. Bestimmungsort oder -land: Siehe Anhang II

6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl

7. Merkmale und Qualität der Ware (3) (6) (7) (11):

Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (III A 1 a)

8. Gesamtmenge: 560 Tonnen netto

9. Anzahl der Partien: 6. Siehe Anhang II

10. Aufmachung und Kennzeichnung (4) (10):

Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (III A 2.2, III A 2.3 und III A 3)

- Kunststoffkanister von 5 l, ohne über Kreuz angeordnete Trennstücke aus Karton

Eintragung in Spanisch (Partien A und B), Französisch (Partien C, D und E) und Englisch (Partie F)

Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung: Siehe Anhang II

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Markt der Gemeinschaft

12. Lieferstufe: Partien B, E und F: frei Löschhafen - gelöscht. Partien A, C und D: frei Bestimmungsort

13. Verschiffungshafen: -

14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: -

15. Löschhafen: Partie A: Arica; Partie B: Montevideo; Partie D: Casablanca; Partie E: Tunis - La Goulette; Partie F: Hodeida

16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: Partie A: Almacenes Cruz Roja Boliviana, Calle Cuba n° 1155, La Paz; Partie C: Entrepôt Croix-Rouge, Nyamirambo; Partie D: Entrepôts Croissant-Rouge, Skhirat

17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 20. 9. - 5. 10. 1992

18. Lieferfrist: Partien B, E und F: 1. 11. 1992; Partien A, C und D: 1. 12. 1992

19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten (9): Ausschreibung

20. Frist für die Angebotsabgabe: 11. 8. 1992, 12 Uhr

21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung:

a) Frist für die Angebotsabgabe: 25. 8. 1992, 12 Uhr

b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 4. - 19. 10. 1992

c) Lieferfrist: Partien B, E und F: 15. 11. 1992; Partien A, C und D: 15. 12. 1992

B. Im Fall einer dritten Ausschreibung:

a) Frist für die Angebotsabgabe: am 8. 9. 1992, 12 Uhr

b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 19. 10. - 2. 11. 1992

c) Lieferfrist: Partien B, E und F: 30. 11. 1992; Partien A, C und D: 30. 12. 1992

22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/Tonne

23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24. Anschrift für die Angebotsabgabe (8):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex AGREC 22037 B oder 25670 B)

25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers: -

Vermerke:

(1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben.

(2) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission:

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 33, veröffentlichtes Verzeichnis.

(3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind.

Die ausgestellte Strahlenbelastungsbescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:

a) Belastung durch Cäsium 134 und 137,

b) Iodin 131.

(4) Partien A, C und D: Lieferung in Containern von 20 Fuß.

Die Container müssen mindestens 15 Tage frei verwendet werden dürfen.

(5) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

(6) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheitszeugnis.

(7) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungszeugnis.

(8) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen:

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel:

- 295 01 32,

- 296 10 97,

- 295 01 30,

- 296 20 05,

- 296 33 04.

(9) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar.

(10) Partien B, E und F:

Die Kartons sind auf Holzpaletten (aus Kiefer, Fichte oder Pappel) zu stapeln; diese dürfen höchstens 1 200 × 1 400 mm groß und müssen wie folgt beschaffen sein:

- nicht umkehrbare Vierwegpalette mit Rücksprung;

- Oberboden: mind. 7 Bretter (100 mm breit × 22 mm dick);

- Unterboden: 3 Bretter (100 mm breit × 22 mm dick);

- 3 Querträger (100 mm breit × 22 mm dick);

- 9 Klötze von mindestens 100 × 100 × 78 mm.

Auf das palettierte Packstück ist eine Schrumpffolie von mindestens 150 ì Stärke aufzuziehen.

Als zusätzlicher Schutz der Kartons sind auf die vier Oberkanten vier Kartonwinkel (35 × 35 mm) von mindestens 3 mm Stärke einzulegen.

Das Packstück ist in beiden Ebenen mit jeweils zwei Kunststoffbändern von mindestens 15 mm Breite und Kunststoffschlaufen zu sichern.

(11) Partien B, E und F: Die Versandpapiere müssen von der diplomatischen Vertretung im Ausfuhrland beglaubigt sein.

ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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