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Document 31992R1762

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit

OJ L 181, 1.7.1992, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 019 P. 218 - 221
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 019 P. 218 - 221
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 018 P. 180 - 183

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1638

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1762/oj

31992R1762

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/07/1992 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0218
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0218


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1762/92 DES RATES vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf die Beschlüsse über den Abschluß der Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums (nachstehend "Protokolle" genannt),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Protokolle sehen eine Finanzhilfe aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen, Sonderdarlehen und Risikokapitalbeiträgen vor sowie Darlehen aus den Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank, (nachstehend "Bank" genannt).

Es empfiehlt sich, die Modalitäten und Regeln für die Verwaltung der finanziellen Zusammenarbeit festzulegen.

Bei zinsbegünstigten Darlehensgeschäften sind die Gewährung eines Darlehens der Bank aus ihren Eigenmitteln und die Gewährung einer aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanzierten Zinsvergütung zwangsläufig miteinander verbunden und bedingen sich wechselseitig. Die Bank kann gemäß ihrer Satzung, insbesondere mit einstimmigem Beschluß ihres Verwaltungsrates im Fall einer ablehnenden Stellungnahme der Kommission, beschließen, ein Darlehen aus ihren Eigenmitteln vorbehaltlich der Gewährung einer Zinsvergütung zu gewähren. Angesichts dieses Umstands sollte das für die Gewährung der Zinsvergütung vorgesehene Verfahren in jedem Fall zu einem ausdrücklichen Beschluß über die Gewährung oder gegebenenfalls über die Verweigerung der Zinsvergütung führen.

Es empfiehlt sich, einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorzusehen, der die Bank bei den ihr im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterstützt.

Zu berücksichtigen sind die Entschließungen des Rates vom 5. Juni 1984 und vom 16. Mai 1989 über die Koordinierung der Kooperationspolitik und -aktionen innerhalb der Gemeinschaft.

Für die Annahme dieser Verordnung sind im Vertrag nur in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Durchführung der Hilfe für die begünstigten Länder sorgt die Kommission für die Beachtung der Leitlinien für die finanzielle und technische Zusammenarbeit, die mit diesen Ländern im Rahmen der neuen Mittelmeerpolitik und ihrer Aktualisierung vereinbart wurden, sowie für die Beachtung der vom Rat festgelegten Politik der Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Bank tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die von ihnen geplanten Finanzhilfen aus, um die Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und deren Komplementarität zu verbessern.

Bei diesem Informationsaustausch werden auch Kofinanzierungsmöglichkeiten ermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Bank teilen einander ferner im Rahmen des in Artikel 6 genannten Ausschusses die Angaben mit, die ihnen über die sonstigen bilateralen und multilateralen Hilfen für die begünstigten Länder zur Verfügung stehen.

Artikel 3

(1) Die Maßnahmen zur Unterstützung eines Strukturanpassungsprogramms werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

- Die Stützungsprogramme werden der besonderen Lage des jeweiligen Landes angepasst und tragen den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten Rechnung;

- die Stützungsprogramme sehen Maßnahmen vor, die insbesondere den negativen Folgen entgegenwirken sollen, die der Strukturanpassungsprozeß auf sozialer Ebene sowie auf Beschäftigungsebene, insbesondere für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen, haben kann;

- eines der Hauptmerkmale der Stützungsprogramme ist die schnelle Zahlung.

(2) Hinsichtlich der Förderungswürdigkeit gelten folgende Kriterien:

- Das betreffende Land muß ein von den Institutionen von Bretton Woods anerkanntes Reformprogramm durchführen oder im Benehmen mit diesen, jedoch nicht unbedingt mit deren finanzieller Unterstützung Programme anwenden, die aufgrund der Tragweite und der Wirksamkeit der Reformen in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht als gleichartig anerkannt werden;

- berücksichtigt werden die wirtschaftliche Lage des Landes, insbesondere die Höhe der Verschuldung und der sich aus dem Schuldendienst ergebenden Belastung, die Zahlungsbilanzsituation und die Verfügbarkeit von Devisen, die Haushaltssituation, die Währungssituation, die Höhe des Bruttosozialprodukts pro Kopf sowie der Stand der Arbeitslosigkeit.

(3) Die finanzierungswürdigen Maßnahmen können beispielsweise folgende Formen annehmen:

a) Maßnahmen der technischen Hilfe in Verbindung mit dem betreffenden Unterstützungsprogramm, und zwar im makro-ökonomischen Bereich sowie in den von der Strukturanpassung besonders betroffenen Sektoren;

b) sektorielle oder allgemeine Einfuhrprogramme oder Programme zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

(4) Mit den Einfuhrprogrammen soll zur Erweiterung der Produktionskapazität beigetragen werden. Die durch diese Einfuhrprogramme geschaffenen Gegenwertmittel werden zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet, die die Milderung der negativen sozialen Auswirkungen der Sturkturanpassung zum Ziel haben, insbesondere für die Schaffung von Arbeitsplätzen.

(5) Anhand einer Analyse der Situation der in Frage kommenden Länder gemäß Absatz 2 sowie einer Diagnose, die sich auf die in dem genannten Absatz aufgeführten Kriterien stützt, beurteilt die Kommission Umfang und Wirksamkeit der Reformen, die in den Bereichen eingeleitet wurden, für die diese Kriterien gelten.

Die Strukturanpassungshilfe muß direkt mit den Aktionen und Maßnahmen zusammenhängen, die von dem begünstigten Land im Rahmen dieser Anpassung getroffen werden.

(6) Für die Auftragsvergabe sind Verfahren vorzusehen, die an die normalen Verwaltungs- und Handelsverfahren der Empfängerländer angepasst werden können. Ergeben sich im privaten Sektor Fälle, in denen die Einhaltung der in den Protokollen angegebenen Verfahren effektiv nicht möglich ist, so finden die Artikel 116, 117 und 118 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) Anwendung, und es wird von Fall zu Fall gemäß den einzelnen Finanzierungsvorschlägen klar festgelegt, welche Verfahren genau anzuwenden sind. Für die Einfuhren des Staates und des halbstaatlichen Sektors gelten jedoch weiterhin die in den Protokollen vereinbarten üblichen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

(7) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, über die Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung eines Strukturanpassungsprogramms und über alle Probleme im Zusammenhang mit der weiteren Finanzierungswürdigkeit dieser Maßnahmen.

Artikel 4

(1) Die Beschlüsse über die Finanzierung von Projekten oder Maßnahmen zu Lasten des Haushaltsplans der Gemeinschaften werden nach den nachfolgend aufgeführten Verfahren gefasst.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse, die nicht die Zinsvergütungen für Darlehen der Bank, das Risikokapital oder die Sonderdarlehen betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 gefasst.

Die Finanzierungsbeschlüsse, die Globalkredite für Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, der Ausbildung und der Absatzförderung betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 gefasst; die Kommission unterrichtet den in Artikel 6 genannten Ausschuß regelmässig über die Verwendung dieser Globalkredite.

Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 6 gefassten Beschlüsse werden von der Kommission gefasst, sofern sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen beinhalten, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend die Zinsvergütungen für Darlehen der Bank werden nach dem Verfahren des Artikels 7 gefasst.

(4) Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend das Risikokapital sowie die Sonderdarlehen werden nach dem Verfahren des Artikels 8 gefasst.

Artikel 5

(1) Die unter diese Verordnung fallenden und aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission verwaltet, die Zinsvergütungen, die Risikokapitalgeschäfte sowie die Sonderdarlehen dagegen von der Bank aufgrund eines Mandats, das ihr gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaft von der Kommission erteilt wird.

(2) Mindestens einmal jährlich teilen die Kommission und die Bank den Mitgliedstaaten die Informationen mit, die sie von den in Frage kommenden Ländern über die bereits bekannten Sektoren und Projekte erhalten haben, die nach dieser Verordnung unterstützt werden könnten.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß - "Mittelmeer-Ausschuß" genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ausschusses ohne beschließende Stimme teil.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(4) Der Ausschuß legt mit einstimmigem Beschluß auf der Grundlage eines Entwurfs, den die Kommission ihm unterbreitet, seine Geschäftsordnung fest.

Artikel 7

(1) Was die mit zinsbegünstigten Darlehen zu finanzierenden Vorhaben betrifft, so erarbeitet die Bank den Finanzierungsvorschlag gemäß ihrer Satzung.

Die Bank ersucht gemäß Artikel 21 ihrer Satzung die Kommission sowie den in Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuß um Stellungnahme.

(2) Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Bank ab. Der Vertreter der Kommission erläutert im Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Vorhaben und insbesondere zu der Frage, ob das Vorhaben mit den Zielen des mit dem betreffenden Land geschlossenen Protokolls und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates in Einklang steht.

Der Ausschuß wird ferner von der Bank unterrichtet, wenn sie beabsichtigt, nicht zinsbegünstigte Darlehen aus ihren Eigenmitteln zu gewähren.

(3) Auf der Grundlage dieser Anhörung ersucht die Bank die Kommission, einen Finanzierungsbeschluß zur Gewährung der Zinsvergütung für das betreffende Vorhaben zu fassen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Mittelmeer-Ausschuß einen Entwurf für einen Beschluß zur Genehmigung oder gegebenenfalls zur Ablehnung der Finanzierung der Zinsvergütung. Der Beschluß wird nach dem Verfahren des Artikels 6 gefasst.

(5) Die Kommission teilt den in Absatz 4 genannten Beschluß der Bank mit, die, falls die Zinsvergütung genehmigt worden ist, das Darlehen gewähren kann.

Artikel 8

(1) Die Bank unterbreitet dem in Artikel 9 vorgesehenen Ausschuß einen Entwurf für ein Risikokapitalgeschäft zur Stellungnahme. Der Vertreter der Kommission erläutert im Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Vorhaben und insbesondere zu der Frage, ob das Vorhaben mit den Zielen des mit dem betreffenden Land geschlossenen Protokolls und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates im Einklang steht.

(2) Auf der Grundlage dieser Anhörung übermittelt die Bank den Entwurf der Kommission.

(3) Die Kommission fasst den Finanzierungsbeschluß innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Vorhabens.

(4) Die Kommission teilt den in Absatz 3 genannten Beschluß der Bank mit, die entsprechende Maßnahmen ergreift.

Artikel 9

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß, genannt "Ausschuß des Artikels 9", eingesetzt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank innehat, die Sekretariatsgeschäfte werden von der Bank wahrgenommen. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Beratungen teil.

(2) Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird vom Rat mit einstimmigem Beschluß festgelegt.

(3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen qualifizierten Mehrheit ab.

(4) Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen.

Artikel 10

(1) Unbeschadet des in Artikel 5 genannten Mandats für die Bank überprüft die Kommission die Abwicklung der Hilfe und die Bedingungen, unter denen die mit dieser Hilfe finanzierten, bereits angelaufenen Projekte und Maßnahmen von den Empfängerländern oder etwaigen sonstigen Begünstigten, die in den mit diesen Ländern geschlossenen Protokollen bezeichnet sind, durchgeführt werden.

(2) Die Kommission überprüft in enger Verbindung mit den zuständigen Behörden des oder der Empfängerländer ferner, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Projekte von den Begünstigten genutzt werden.

(3) Bei den Überprüfungen nach Absatz 1 und 2 beurteilt die Kommission gemeinsam mit der Bank, inwieweit die in den Abkommen und Protokollen mit den Empfängerländern gesetzten Ziele erreicht worden sind.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Ausführung der Hilfe und insbesondere über die Einhaltung der Bedingungen in Absatz 1, 2 und 3.

Artikel 11

Die Kommission und die Bank nehmen jeweils eine Evaluierung der sie betreffenden wichtigsten abgeschlossenen Projekte vor, um festzustellen, ob die bei der Prüfung dieser Projekte festgelegten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien für eine Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Hilfsmaßnahmen aufzustellen. Diese Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 12

Die Verordnung (EWG) Nr. 3973/86 (1) wird aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Jorge BRAGA DE MACEDO

(1) ABl. Nr. C 157 vom 15. 6. 1991, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992.

(1) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1).

(1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 5.

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