EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992L0036

Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Änderung - in bezug auf die Pferdepest - der Richtlinie 90/426/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

OJ L 157, 10.6.1992, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 042 P. 135 - 136
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 042 P. 135 - 136
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 012 P. 304 - 305
Special edition in Bulgarian: Information about publishing Official Journal Special Edition not found, P. 32 - 33
Special edition in Romanian: Information about publishing Official Journal Special Edition not found, P. 32 - 33

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2016; Aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/36/oj

31992L0036

Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Änderung - in bezug auf die Pferdepest - der Richtlinie 90/426/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 157 vom 10/06/1992 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0135


RICHTLINIE 92/36/EWG DES RATES vom 29. April 1992 zur Änderung - in bezug auf die Pferdepest - der Richtlinie 90/426/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 90/426/EWG (4) sind tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Ferner werden die Grenzen des von der Pferdepest befallenen Gebiets und Regeln für die befallenen Mitgliedstaaten bestimmt.

In der Richtlinie 92/35/EWG (5) sind Kontrollregeln festgelegt; um diesen Vorschriften Rechnung zu tragen, ist eine Änderung der Richtlinie 90/426/EWG erforderlich -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5

der Richtlinie 90/426/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Die nicht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f) pferdepestfreien Mitgliedstaaten dürfen Equiden aus einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als befallen geltenden Teil ihres Gebiets nur unter den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen versenden.

(2) a) Ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt als von Pferdepest befallen, wenn

- ein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) und/oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt oder

- während der vorangegangenen zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist.

b) Der von Pferdepest befallene Teil des Hoheitsgebiets muß mindestens die folgenden Zonen umfassen:

- eine Schutzzone von mindestens 100 km im Umkreis eines jeden Herdes,

- eine mindestens 50 km breite Kontrollzone um die Schutzzone herum, in der während der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen Pferdepest geimpft worden ist.

c) Die Kontrollregeln für die Bekämpfungsmaßnahmen in den Gebieten und Teilgebieten im Sinne der Buchstaben a) und b) sowie die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie 92/35/EWG (6)() niedergelegt.

d) Alle geimpften Equiden in der Schutzzone müssen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/35/EWG registriert und gekennzeichnet werden.

Auf diese Impfung ist in dem Dokument zur Identifizierung der Equiden und/oder auf der Gesundheitsbescheinigung eindeutig hinzuweisen.

(3) Ein Mitgliedstaat darf von dem in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Gebiet nur Equiden versenden, die folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt werden, die gemäß dem Verfahren des Artikels 25 nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten festzulegen sind;

b) sie dürfen am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Inspektion keine klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen;

c) - wenn sie nicht gegen Pferdepest geimpft worden sind, müssen sie einem Komplementfixierungstest in bezug auf Pferdepest mit negativem Befund unterzogen worden sein, der nach Maßgabe des Anhangs D zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen ist;

- wenn sie geimpft worden sind, so darf diese Impfung nicht innerhalb der beiden letzten Monate vorgenommen worden sein und müssen sie dem Fixierungstest nach Anhang D mit den vorgenannten zeitlichen Abständen unterzogen worden sein, ohne daß eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist. Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 24 nach der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses andere Kontrollmethoden anerkennen;

d) sie müssen während einer Mindestdauer von 40 Tagen vor dem Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein;

e) sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt worden sein.

(7)() ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 19."

Artikel 2

Die Entscheidungen 90/552/EWG (8), 90/553/EWG (9), 91/93/EWG (10) und 92/101/EWG (11) der Kommission bleiben für die Zwecke dieser Richtlinie anwendbar.

Die genannten Entscheidungen können nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 92/35/EWG geändert werden, um ihren sachlichen Geltungsbereich mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang zu bringen oder um sie zu einem späteren Zeitpunkt an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 312 vom 3. 12. 1991, S. 17.(2) Stellungnahme vom 10. April 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) Stellungnahme vom 29. April 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.(5) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.(6) Entscheidung 90/552/EWG der Kommission vom 9. November 1990 zur Abgrenzung des von der Pferdepest befallenen Gebietes (ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 38), geändert durch die Entscheidung 91/645/EWG (ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 43).(7) Entscheidung 90/553/EWG der Kommission vom 9. November 1990 über das Zeichen zur Identifizierung der gegen Pferdepest geimpften Equiden (ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 40).(8) Entscheidung 91/93/EWG der Kommission vom 11. Februar 1991 zur Festsetzung des Jahresabschnitts, in dem Portugal gewisse Equiden aus dem von Pferdepest befallenen Teil seines Hoheitsgebiets ausführen kann (ABl. Nr. L 50 vom 23. 2. 1991, S. 27).(9) Entscheidung 92/101/EWG der Kommission vom 28. Januar 1992 zur Festsetzung des Jahresabschnitts, in dem Spanien gewisse Equiden aus dem von Pferdepest befallenen Teil seines Hoheitsgebiets ausführen kann (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 46).

Top