EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992S0323

BESCHLUSS Nr. 323/92/EGKS DER KOMMISSION vom 7. Februar 1992 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Stähle aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

OJ L 35, 12.2.1992, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/02/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/323(1)/oj

31992S0323

BESCHLUSS Nr. 323/92/EGKS DER KOMMISSION vom 7. Februar 1992 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Stähle aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

Amtsblatt Nr. L 035 vom 12/02/1992 S. 0012 - 0012


BESCHLUSS Nr. 323/92/EGKS DER KOMMISSION vom 7. Februar 1992 über die Einstellung des Antidumingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Stähle aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Entscheidung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Februar 1990 erhielt die Kommission einen Antrag von dem Europäischen Verband der Eisen- und Stahlindustrie (EUROFER) im Namen von Herstellern, auf die der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Waren entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder warmstranggepresst der KN-Codes ex 7228 30 10, ex 7228 30 30 und ex 7228 30 80 mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft.

(2) Die Kommission leitete eine Untersuchung ein, holte von den betroffenen Parteien alle für die Dumping- und Schadensaufklärung erforderlichen Informationen ein und prüfte sie nach.

(3) Am 7. November 1991 teilte der Antragsteller der Kommission mit, daß er seinen Antrag wegen tiefgreifender Veränderungen am Markt zurückzieht.

(4) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß sich eine weitere Untersuchung erübrigt und daß das Verfahren eingestellt werden sollte - BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Stähle aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei wird eingestellt.

Brüssel, den 7. Februar 1992 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident

Top