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Document 21991A1211(01)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten - Einseitige Erklärungen - Briefwechsel

OJ L 340, 11.12.1991, p. 2–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 018 P. 4 - 18

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1991/627/oj

Related Council decision

21991A1211(01)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten - Einseitige Erklärungen - Briefwechsel

Amtsblatt Nr. L 340 vom 11/12/1991 S. 0002 - 0015


RAHMENABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN

andererseits -

EINGEDENK der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

IN DEM BEWUSSTSEIN des gemeinsamen Willens der Vereinigten Mexikanischen Staaten, nachstehend "Mexiko" genannt, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, den beiderseitigen Handel zu erweitern und zu diversifizieren, sowie die handelspolitische, wirtschaftliche, wissenschaftlich-technische und finanzielle Zusammenarbeit zu intensivieren,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Zusammenarbeit in erster Linie dem Menschen dienen muß und daß zu diesem Zweck die Achtung der Menschenrechte zu fördern ist,

IN DER AUFFASSUNG, daß die Entwicklung der Vertragsparteien und ihrer Beziehungen über den Rahmen des 1975 von beiden Parteien unterzeichneten Kooperationsabkommens hinausgeht,

IN ANERKENNUNG der vorteilhaften Auswirkungen der Anstrengungen Mexikos zur Reform und Modernisierung der Wirtschaft auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien,

UNTER BEFÜRWORTUNG der Institutionalisierung des Dialogs zwischen der Rio-Gruppe und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, wie sie in der Erklärung von Rom vom 20. Dezember 1990 beschlossen wurde,

MIT DER ERKLÄRUNG, daß dieses Abkommen in erster Linie auf die Festigung, Vertiefung und Diversifizierung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zum beiderseitigen Vorteil abzielt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des unterschiedlichen Entwicklungsstands der Wirtschaft der Vertragsparteien,

IN DEM WUNSCH, zur Entwicklung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen beizutragen,

IN ANERKENNUNG DER BEDEUTUNG, die der Konsolidierung des europäischen Binnenmarktes im internationalen Kontext zukommt,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern grosse Bedeutung beimessen, um zur Festigung und Stärkung der Wirtschaft dieser Länder beizutragen,

ÜBERZEUGT VON der Bedeutung der Regeln und Disziplinen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) für den freien Welthandel und dessen stetige Expansion und unter Bekräftigung ihrer Verpflichtungen im Rahmen jenes Abkommens,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die beide Vertragsparteien dem Schutz der Umwelt beimessen, und in der Entschlossenheit, sich verstärkt um die volle Integrierung des Umweltschutzes in die Entwicklungspolitik einzusetzen, unter Berücksichtigung seiner globalen und lokalen Auswirkungen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der Beteiligung der direkt interessierten Personen und Einheiten, insbesondere der Wirtschaftsunternehmen und ihrer repräsentativen Vereinigungen an der Zusammenarbeit zukommt -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Jacques F. POOS,

Minister für auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Abel MATUTES,

Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN:

Fernando SOLANA MORALES,

Minister für auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten -

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Beziehungen neue Impulse zu verleihen. Zur Verwirklichung dieses wichtigen Ziels sind sie entschlossen, insbesondere die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen, Finanzen und Technologie unter Berücksichtigung der besonderen Situation Mexikos als Entwicklungsland zu fördern.

TITEL I Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Artikel 2

(1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen sowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln. Zu den Zielen dieser Zusammenarbeit gehören insbesondere:

a) allgemeine Stärkung und Diversifizierung ihrer Wirtschaftsbeziehungen;

b) Beitrag zu der Entwicklung der Wirtschaft auf dauerhaften Grundlagen und zur Verbesserung des Lebensstandards auf beiden Seiten;

c) Erschließung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte;

d) Förderung des Investitionsflusses und des Technologietransfers;

e) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen;

f) Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung des Beschäftigungsmarktes;

g) Schutz und Verbesserung der Umwelt;

h) Förderung der ländlichen Entwicklung;

i) Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts.

(2) Die Vertragsparteien bestimmen zu diesem Zweck einvernehmlich die Bereiche ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen und ihrer jeweiligen Fähigkeiten, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:

a) Industrie;

b) geistiges und gewerbliches Eigentum, Normen und Qualitätsnormen;

c) Technologietransfer;

d) Agroindustrie;

e) Fischzucht und Fischerei;

f) Energieplanung und rationelle Energienutzung;

g) Umweltschutz;

h) Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

i) Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, Fremdenverkehr, Verkehr, Telekommunikation, Informatik;

j) Informationen über Währungsfragen.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unterstützen die Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften nach Kräften:

a) die Intensivierung der Kontakte zwischen beiden Vertragsparteien vor allem über die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Handels- und Industriemissionen, Geschäftswochen, allgemeinen Ausstellungen und Fachmessen sowie Sondierungsmissionen zur Steigerung des Handels und der Investitionen;

b) die gemeinsame Teilnahme von Unternehmen aus der Gemeinschaft an Messen und Ausstellungen in Mexiko und umgekehrt;

c) die technische Hilfe, vor allem durch die Entsendung von Sachverständigen und die Durchführung spezifischer Studien;

d) die Gründung von Joint Ventures;

e) die Zusammenarbeit zwischen Finanzeinrichtungen;

f) den einschlägigen Informationsaustausch, vor allem durch den Anschluß an bestehende Datenbanken oder die Schaffung neuer Datenbanken;

g) die Einrichtung von Netzen von Wirtschaftsunternehmen, insbesondere Industrieunternehmen.

Zusammenarbeit zwischen Finanzeinrichtungen

Artikel 3

Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihres Bedarfs und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen über folgende Maßnahmen zu fördern:

- Informations- und Erfahrungsaustausch auf Gebieten von beiderseitigem Interesse. Zu diesem Zweck werden unter anderem Seminare, Konferenzen und Arbeitssitzungen veranstaltet;

- Sachverständigenaustausch;

- Maßnahmen der technischen Hilfe;

- Informationsaustausch über Statistik und Methodik.

Artikel 4

Unter Berücksichtigung der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften, den Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Mexiko zu fördern und den Informationsaustausch auf diesem Gebiet zu unterstützen.

Industrielle Zusammenarbeit

Artikel 5

Die Vertragsparteien fördern die Erweiterung und Diversifizierung der Produktionsgrundlagen in Mexiko im gewerblichen Sektor und im Dienstleistungsgewerbe, indem sie ihre Kooperationsmaßnahmen in erster Linie auf die Klein- und Mittelbetriebe ausrichten und Maßnahmen unterstützen, die diesen den Zugang zu Kapital, Märkten und geeigneten Technologien erleichtern; sie unterstützen ferner die Aktionen von Joint Ventures, vor allem im Hinblick auf eine Vermarktung zwischen den Vertragsparteien und auf Drittlandsmärkten.

In diesem Zusammenhang unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Projekte und Maßnahmen, welche die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern begünstigen wie: Joint Ventures, Zulieferung, Technologietransfer, Lizenzen, angewandte Forschung und Zollbefreiung.

Investitionen

Artikel 6

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, geeignete Maßnahmen zur Schaffung und Wahrung eines günstigen, vorhersehbaren und stabilen Investitionsklimas weitmöglich zu fördern. Die Vertragsparteien bestätigen die Notwendigkeit, daß sich die Privatinvestoren beider Vertragsparteien intensiv an der Entwicklung der anderen Vertragspartei zwecks Steigerung der beiderseitigen Wirtschaftsverflechtung beteiligen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken, die Möglichkeit für die Einführung von Maßnahmen und Mechanismen zu prüfen, um das Klima für derartige Investitionen gemäß den Orientierungen in Absatz 38 der Erklärung von Rom über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Ländern der Rio-Gruppe z. B. durch den Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen zu verbessern.

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mechanismen und Maßnahmen zur Investitionsförderung zu stärken, um neue Investitionsgelegenheiten zu ermitteln, ihre Durchführung zu begünstigen und bei der Veranstaltung von Fördermaßnahmen einschließlich Seminaren, Ausstellungen und Besuchen von Unternehmensleitern sowie bei der Unterstützung der Wirtschaftsunternehmen zwecks Vorbereitung von Investitionsprojekten zusammenzuarbeiten.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Politiken und Möglichkeiten die finanzielle und technische Hilfe, die zur Verwirklichung von Gemeinschaftsinvestitionen von beiderseitigem Interesse vor allem zwischen kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien notwendig sind.

Technologische Entwicklung und geistiges Eigentum

Artikel 8

Zur Verwirklichung einer effektiven Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in Mexiko und in der Gemeinschaft in den Bereichen Technologietransfer, Lizenzen für geistiges Eigentum einschließlich gewerblichem Rechtsschutz, Gemeinschaftsinvestitionen und Finanzierungen durch Risikokapital kommen die Vertragsparteien überein:

- die Wirtschaftszweige oder Sektoren, auf die sich die Zusammenarbeit konzentrieren wird, sowie die Mechanismen zur Förderung einer industriellen Zusammenarbeit, bei der der Schwerpunkt auf der Technologie liegt, zu ermitteln;

- zusammenzuarbeiten, um finanzielle Mittel zur Unterstützung gemeinsamer Projekte von Unternehmen Mexikos und der Gemeinschaft zur industriellen Verwendung neuer Technologien bereitzustellen;

- die Ausbildung von Fachkräften in den Bereichen der technologischen Forschung zu unterstützen;

- die Innovation zu fördern über den Austausch von Informationen über die Programme, die beide Parteien zu diesem Zweck durchführen, den regelmässigen Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung der zu diesem Zweck vorgesehenen Programme und über die Durchführung von Praktika für Beamte beider Vertragsparteien, die mit der Innovationsförderung in Einrichtungen Mexikos und der Gemeinschaft beauftragt sind.

Artikel 9

Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken, einen angemessenen und effektiven Schutz sowie die Stärkung der Rechte an geistigem Eigentum einschließlich kommerzielles und gewerbliches Eigentum, Urheberrechte und Ursprungsbezeichnungen zu gewährleisten. Sie kommen ferner überein, den Abschluß von Abkommen in diesen Bereichen zu begünstigen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Zugang zu Datenbanken zu erleichtern.

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normen

Artikel 10

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Masseinheiten, Normen und Zertifizierung über die Förderung der Verwendung kompatibler Normen und Zertifizierungssysteme. Zu diesem Zweck unterstützen sie insbesondere

- Sachverständigentreffen zur Erleichterung des Informationsaustauschs und Studien über Eichung, Normung, Qualitätskontrollen, Verbesserung und Bescheinigung der Qualität;

- die Förderung des Austauschs und von Kontakten zwischen Fachorganisationen und -einrichtungen auf diesen Gebieten;

- Förderung von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Meßsystemen und Qualitätsbescheinigungen und der Gleichwertigkeit von Normen in den reglementierten Bereichen;

- Förderung des Informationsaustauschs und von Kontakten über Themen von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsanforderungen, des Austauschs von Handelsinformationen, sowie im Zusammenhang mit technischen Anforderungen im Bereich der Normen, Qualitätsbescheinigungen und Praktiken betreffend den innergemeinschaftlichen Handel;

- Entwicklung der technischen Hilfe im Bereich der Masseinheiten und Eichung sowie von Programmen zur Qualitätsförderung;

- Durchführung von Konsultationen, um sicherzustellen, daß die Normen kein unnötiges Handelshemmnis darstellen.

TITEL II Handelspolitische Zusammenarbeit

Artikel 11

Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen die Meistbegünstigung.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, ihren Handelsverkehr im Einklang mit diesem Abkommen abzuwickeln.

Handelsförderung

Artikel 12

Die Vertragsparteien bekunden ihr gemeinsames Interesse an einer Stärkung ihrer Handelsbeziehungen und verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Ausweitung und Diversifizierung ihres bilateralen Handels zu fördern.

Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu einem möglichst weitgehenden Informationsaustausch.

Artikel 13

Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustausch und die Durchführung von Konsultationen über Abgaben, Gesundheits- und technische Anforderungen, Rechtsvorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit dem Handel sowie über etwaige Antidumping- und Ausgleichszölle zu fördern.

Artikel 14

Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen des GATT verpflichten sich die Vertragsparteien, gegenseitige Konsultationen über etwaige Streitfragen im Bereich des Handels abzuhalten.

Derartige Konsultationen finden so bald wie möglich statt, wenn eine der Vertragsparteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die ersuchende Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informationen für eine ausführliche Analyse der Situation zur Verfügung.

In diesen Konsultationen soll eine möglichst baldige Lösung des Handelsstreits angestrebt werden.

Artikel 15

Werden im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien Dumpingpraktiken oder Subventionen vermutet, die zu einer Untersuchung seitens der zuständigen Behörden führen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Anträge der Beteiligten im Zusammenhang mit diesem Fall zu prüfen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten auf Antrag die interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage eine Entscheidung getroffen wird. Diese Informationen werden vor den endgültigen Schlußfolgerungen der Untersuchung und so rechtzeitig erteilt, daß die betroffenen Parteien ihre Interessen verteidigen können.

Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichszölle bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine konstruktive Lösung des Problems.

Artikel 16

Die Vertragsparteien kommen überein, die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen ihren Wirtschaftsunternehmen und ihren Einrichtungen zu unterstützen, um konkrete Projekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu verwirklichen, die geeignet sind, zur Entwicklung und Diversifizierung ihres Handelsverkehrs beizutragen.

Beide Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der Unternehmerverbände wie der Consejo Empresarial Mexico-Comunidad Europea bei der Vorlage von Vorschlägen zur Diversifizierung und zum Ausbau der bilateralen Beziehungen an und bekunden erneut ihr Interesse an einer Unterstützung der Arbeit derartiger Verbände.

Artikel 17

(1) Zur Verwirklichung einer dynamischeren Zusammenarbeit im Handel verpflichten sich die Vertragsparteien, unter anderem folgende Maßnahmen durchzuführen:

- Förderung von Treffen, Austauschen und Kontakten zwischen Unternehmern beider Vertragsparteien zwecks Ermittlung von Produkten, die sich für die Vermarktung auf dem Markt der anderen Vertragspartei eignen;

- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollverwaltungen, vor allem im Bereich der Berufsausbildung, der Vereinfachung der Zollverfahren und der Aufdeckung von Verstössen gegen das Zollrecht;

- Förderung und Unterstützung von Absatzförderungsmaßnahmen wie Seminare, Symposia, Messen, Handels- und Industrieausstellungen, Handelsmissionen, gegenseitige Besuche, Geschäftswochen und dergleichen;

- Unterstützung ihrer jeweiligen Organisationen und Unternehmen zwecks Durchführung beiderseitig vorteilhafter Geschäfte.

(2) Wenn die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien dies beschließen, kann die Gemeinschaft einige der in diesem Artikel aufgeführten Absatzförderungsmaßnahmen wie auch die Durchführung von Marktstudien für Produkte, die für Mexiko von Interesse sind, finanziell unterstützen.

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Artikel 18

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Befreiung von Zöllen und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren Rechnung zu tragen, die Gegenstand internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet sind.

TITEL III Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

Artikel 19

Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer Wissenschaftspolitik eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik mit folgenden Zielen zu unterstützen: Erleichterung des Austauschs von Wissenschaftlern zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Mexiko zwecks Herstellung ständiger Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Einrichtungen der Vertragsparteien, Stärkung der Forschungskapazität, Förderung der technologischen Innovation, Förderung des Technologietransfers und der Zusammenarbeit der Forschungszentren.

Artikel 20

Zur Entwicklung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik legen die Vertragsparteien einvernehmlich die Bereiche von beiderseitigem Interesse fest, wobei folgenden Themen besondere Aufmerksamkeit gilt: Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung, Umwelt und Schutz der natürlichen Ressourcen, angewandte Biotechnologie in der Medizin und der Landwirtschaft, neue Werkstoffe.

Artikel 21

Zur praktischen Durchführung dieser Ziele erleichtern und fördern die Vertragsparteien unter anderem folgende Maßnahmen: Ausbildung hochqualifizierter Wissenschaftler, gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten, Austausch von wissenschaftlichen Informationen durch die Veranstaltung von Seminaren, Arbeitssitzungen und Kongressen, an denen Wissenschaftler und Forschungszentren beider Vertragsparteien teilnehmen. Diese Maßnahmen können von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden.

Artikel 22

Bei der Zusammenarbeit an Hochtechnologieprojekten werden insbesondere Form und Mittel jeder Aktion sowie Ziele und wissenschaftlicher und technischer Inhalt, die Bestimmungen über die Mobilität des technischen Personals und die Teilnahme von Vertretern beider Vertragsparteien im einzelnen festgelegt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Verfahren zu vereinbaren, um eine möglichst breite Teilnahme ihrer Wissenschaftler und Forschungszentren an der beiderseitigen Zusammenarbeit sicherzustellen.

TITEL IV WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT Zusammenarbeit in der Land- und Viehwirtschaft

Artikel 23

Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit in der Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft.

(1) Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit wohlwollend unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien:

a) Möglichkeiten für eine Entwicklung des Handels mit Erzeugnissen der Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft,

b) Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz und Umweltschutz und ihre Folgen, damit sie den Handel nicht behindern.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen durchzuführen:

a) Entwicklung der mexikanischen Landwirtschaft im allgemeinen;

b) Schutz und Entwicklung der Waldbestände, insbesondere der Tropenwälder;

c) Umweltschutz in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum;

d) wissenschaftliche Ausbildung und Agrartechnik;

e) Agrarforschung;

f) Kontakte zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern der Vertragsparteien zwecks Erleichterung von Handelsgeschäften und Investitionen;

g) Agrarstatistik.

Zusammenarbeit in der Fischerei

Artikel 24

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Annäherung ihrer jeweiligen Interessen im Fischereisektor an und bemühen sich daher um eine Stärkung und Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei über die Aufstellung und Ausführung spezifischer Programme, die die wirtschaftlichen, handelspolitischen und wissenschaftlich-technischen Aspekte dieses Sektors betreffen. Desgleichen fördern sie die gemeinsame Teilnahme ihrer Privatwirtschaft an der Entwicklung der Fischerei.

Die Durchführung spezifischer Kooperationsprogramme im Rahmen dieses Abkommens steht der Vereinbarung weiterer Verfahren im Bereich der Fischerei nicht entgegen.

Zusammenarbeit im Bergbau

Artikel 25

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit im Bergbau vor allem über Maßnahmen zu entwickeln, die auf folgendes abzielen:

- Förderung der Teilnahme der Unternehmen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an Exploration, Abbau und Nutzung der mexikanischen mineralischen Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen mexikanischen Rechtsvorschriften;

- Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung der kleinen und mittleren Bergbau-Unternehmen;

- Austausch von Erfahrungen und Technologie bei der Exploration und dem Abbau mineralischer Rohstoffe sowie gemeinsame Forschungsarbeiten zur Förderung der technologischen Entwicklung.

Zusammenarbeit in Informationstechnologie und Telekommunikation

Artikel 26

Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Informationstechnologien und die Telekommunikation einen der Schlüsselsektoren der modernen Gesellschaft darstellen und für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von lebenswichtiger Bedeutung sind.

Sie erklären sich bereit, die Zusammenarbeit in den Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Normung, Konformitätstests und Zertifizierung im Bereich der Informationstechnologien und der Telekommunikation;

- Boden- und Weltraumtelekommunikation wie Übertragungsnetze, Satelliten, Glasfaseroptik, ISDN, Datenübertragung, Telephonie im ländlichen Raum und mobile Telephonie;

- Elektronik und Mikrölektronik;

- Information und Automatisation;

- Hochauflösungsfernsehen;

- Forschung und Entwicklung neuer Technologien in den Bereichen Information und Telekommunikation.

Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch:

- Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen;

- Gutachten, Studien und Informationsaustausch;

- Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal;

- Vorbereitung und Durchführung von Projekten von beiderseitigem Nutzen;

- Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsinvestitionen;

- Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte und Entwicklung und Schaffung von Informationsnetzen und Datenbanken zwischen Hochschulen, Forschungszentren, Testlabors, öffentlichen und privaten Netzbetrieben der Gemeinschaft und Mexikos.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit bei der Erforschung und Entwicklung des Weltraums sowie neuer Generationen von mexikanischen Satelliten in niedriger Umlaufbahn zu fördern.

Die Vertragsparteien legen Ad-hoc-Verfahren für die Durchführung dieser Zusammenarbeit fest.

Zur Förderung der Investitionen werden besondere Informations- und Konsultationsanstrengungen unternommen.

Zusammenarbeit im Verkehrssektor

Artikel 27

(1) In Anerkennung der Bedeutung des Verkehrs für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Intensivierung des Handels ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen für den Ausbau der Zusammenarbeit in diesem Bereich.

(2) Im Luft-, Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie im Bereich der Verkehrswege konzentriert sich die Zusammenarbeit in erster Linie auf folgendes:

a) Informationsaustausch über die jeweiligen Politiken und Themen von gemeinsamem Interesse;

b) Ausbildungsprogramme in Wirtschaft, Recht und Technik für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungsbehörden;

c) technische Hilfe, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Modernisierung der Infrastrukturen, zur Erneuerung des rollenden Materials und zur Einführung kombinierter und verkehrsträgerübergreifender Technologien.

Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen

Artikel 28

Die Vertragsparteien kommen überein, im öffentlichen Gesundheitswesen zur Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen, zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinsame Forschungsarbeiten, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch und technische Hilfe zu entwickeln; dazu gehören insbesondere:

- Aufbau und Verwaltung der zuständigen Dienste;

- Veranstaltung von Treffen von Wissenschaftlern und Austausch von Sachverständigen;

- Programme für die Berufsausbildung;

- Programme und Projekte zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen und des sozialen Wohlergehens im städtischen und ländlichen Raum.

Zusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der Produktion, des unlauteren Handels und des Verbrauchs von Drogen zu intensivieren.

(2) Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem:

- Ausbildungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Rehabilitierungsprojekte für Drogenabhängige, einschließlich ihre berufliche und soziale Wiedereingliederung;

- Forschungsprogramme und -projekte;

- Maßnahmen zur Förderung alternativer Wirtschaftsmöglichkeiten;

- Austausch aller einschlägigen Informationen einschließlich Maßnahmen im Bereich der Geldwäsche.

(3) An der Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen können sich öffentliche und private Einrichtungen, nationale, regionale und internationale Organisationen in Absprache mit der Regierung von Mexiko und den zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

Zusammenarbeit auf dem Energiesektor

Artikel 30

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und erklären sich bereit, die Zusammenarbeit zwecks Einsparungen und wirksamer Nutzung der Energie zu intensivieren. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die Evaluierung des Energiepotentials der alternativen Energien und die Anwendung von Technologien zur Energieeinsparung im industriellen Fertigungsprozeß.

Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien überein, folgendes zu unterstützen:

- die Durchführung von Studien und gemeinsamen Forschungsarbeiten;

- Kontakte zwischen Verantwortlichen für die Energieplanung;

- die Ausführung von Programmen und Projekten in diesem Bereich.

Zusammenarbeit im Umweltschutz

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und vor allem bei der Lösung der Probleme, die durch die Verschmutzung der Gewässer, der Böden, der Luft, der Erosion, das Vordringen der Wüste, die Entwaldung, den Raubbau an den natürlichen Ressourcen und die Bevölkerungskonzentration in den Städten hervorgerufen werden, sowie bei der produktiven Erhaltung der wildlebenden Flora und Fauna zu entwickeln.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, im Umweltbereich Maßnahmen durchzuführen, die auf folgendes abzielen:

a) Schaffung und Stärkung öffentlicher und privater Umweltschutzeinrichtungen;

b) Entwicklung und Vervollständigung der Rechtsvorschriften, Normen und Standards;

c) Forschung, Ausbildung, Information sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

d) Durchführung von Studien und Projekten sowie Bereitstellung technischer Hilfe;

e) Veranstaltung von Treffen, Seminaren, Workshops, Konferenzen, Besuchen von Beamten, Sachverständigen, Technikern, Unternehmensleitern und sonstigen Personen, die Aufgaben im Umweltbereich erfuellen;

f) Informations- und Erfahrungsaustausch über die weltweiten Umweltprobleme;

g) gemeinsame Programme und Projekte zur Untersuchung und Erforschung von Katastrophen und zu ihrer Verhinderung.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit über das Wasser unter allen seinen Aspekten einschließlich Meteorologie und Klimatologie sowie die Erforschung und Erarbeitung von Technologien, Bewirtschaftung, Nutzung und Erhaltung der Wasserressourcen zu entwickeln.

Zusammenarbeit im Fremdenverkehr

Artikel 32

Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Entwicklung der Zusammenarbeit im Fremdenverkehr über spezifische Maßnahmen; dazu gehören insbesondere:

- Austausch von Beamten und Sachverständigen für Fremdenverkehrsfragen sowie von Informationen und Statistiken über den Fremdenverkehr und Technologietransfer;

- Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung des Fremdenverkehrs;

- Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen vor allem zugunsten des Hotelgewerbes;

- gemeinsame Teilnahme an Messen und Ausstellungen zur Förderung des Fremdenverkehrs.

Zusammenarbeit im sozialen Bereich und bei der Entwicklungsplanung

Artikel 33

(1) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Maßnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit bei der wirtschaftlichen und sozialen Planung vor allem über den Austausch von Informationen und Kenntnissen über Methodik sowie die Ausarbeitung und Ausführung von spezifischen Programmen auf diesem Gebiet zu unterstützen. Konkret wird diese Form der Zusammenarbeit in erster Linie verwirklicht über:

a) Informationsaustausch;

b) gegenseitige Besuche und Austausch von Sachverständigen;

c) Veranstaltung von Seminaren, Symposia und Konferenzen;

d) technische Hilfe bei der Verwaltung von Sozialdiensten;

e) Tätigkeit der Nichtregierungsorganisationen zwecks Ergänzung der öffentlichen Aktionen auf diesem Gebiet.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Programme und Projekte zur Förderung der sozialen Entwicklung im Hinblick auf die Deckung des Bedarfs der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen eingehend zu prüfen. Diese Form der Zusammenarbeit umfasst auch Aktionen zur Bekämpfung der äussersten Armut und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung

Artikel 34

Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der institutionellen Organisation auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

Zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützen die Vertragsparteien

- Treffen, Besuche, Austausche von Informationen und Techniken, Seminare und Ausbildungslehrgänge für Beamte und Angestellte der nationalen, staatlichen und lokalen Verwaltungsbehörden;

- den Austausch von Informationen über Programme zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit dieser Verwaltungsbehörden.

Zusammenarbeit im Bereich Information, Kommunikation und Kultur

Artikel 35

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsame Aktionen im Bereich der Information und Kommunikation durchzuführen, um die bereits bestehenden kulturellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien zu intensivieren.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um:

- den Austausch von Informationen über Themen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Kultur und Information;

- Vorarbeiten und technische Hilfe zur Erhaltung des Kulturgutes;

- kulturelle Veranstaltungen;

- Kulturaustausch;

- akademischer Austausch;

- Übersetzung literarischer Werke.

Ausbildung

Artikel 36

Die Vertragsparteien führen besondere Ausbildungsprogramme im beiderseitigen Interesse durch. Die Kooperationsmaßnahmen im Ausbildungsbereich berücksichtigen die einschlägigen neuen Technologien.

Die Vertragsparteien kommen überein, die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der Bildung und Ausbildung von Technikern und Fachkräften durchzuführen, wobei Ausbildungsmaßnahmen mit hoher Multiplikatorwirkung für Ausbilder und Lehrkräfte oder für Führungskräfte in verantwortlicher Position in öffentlichen und privaten Unternehmen, Verwaltungen, im öffentlichen Dienst und in wirtschaftlichen Einrichtungen Vorrang erhalten. Diese Zusammenarbeit wird über die Durchführung konkreter Programme für den Austausch von Sachverständigen, Kenntnissen und Techniken zwischen mexikanischen und europäischen Ausbildungseinrichtungen vor allem in den Bereichen Technik, Wissenschaft und Berufsausbildung verwirklicht.

Regionale Zusammenarbeit

Artikel 37

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung von Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der bestehenden Abkommen. Priorität erhalten Maßnahmen, die folgendes betreffen:

- Förderung des Regionalhandels;

- Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit im Umweltbereich;

- Stärkung der regionalen Einrichtungen und Unterstützung der Durchführung gemeinsamer Politiken und Aktivitäten;

- Förderung der Entwicklung der regionalen Kommunikation.

Mittel für die Verwirklichung der Zusammenarbeit

Artikel 38

Zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit stellen die Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und über ihre jeweiligen Verfahren die geeigneten Mittel bereit; dazu gehören auch finanzielle Mittel.

TITEL V Gemischter Kooperationsausschuß

Artikel 39

(1) Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuß ein, der aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern Mexikos andererseits besteht.

(2) Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Er sorgt für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens;

b) er vereinbart und koordiniert die Aktivitäten, Projekte und konkreten Aktionen in Verbindung mit den Zielen dieses Abkommens und schlägt die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung vor;

c) er prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

d) er spricht alle zweckdienlichen Empfehlungen zur Expansion des Handels und zur Intensivierung und Diversifizierung der Zusammenarbeit aus;

e) er sucht nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger Schwierigkeiten in den Bereichen dieses Abkommens;

f) er unterstützt und verfolgt die Arbeiten des Consejo Empresarial und anderer Einrichtungen, die zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen beitragen können.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann spezialisierte Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen und ihm auf jeder Tagung ausführlich Bericht über ihre Arbeit erstatten.

(4) Der Gemischte Ausschuß tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Mexiko und Brüssel. Ausserordentliche Tagungen können einvernehmlich auf Antrag einer Vertragspartei einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führt abwechselnd eine der Vertragsparteien.

(5) Die Tagesordnung der Tagungen des Gemischten Ausschusses wird einvernehmlich festgesetzt.

TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Andere Abkommen

Artikel 40

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit Mexiko im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Mexiko zu schließen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes über die wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und Mexiko, die mit diesen unvereinbar oder identisch sind.

Geographischer Geltungsbereich

Artikel 41

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Mexikos andererseits.

Anhänge

Artikel 42

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Inkrafttreten und stillschweigende Verlängerung

Artikel 43

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben; es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, wenn keine der Parteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigt.

Verbindliche Sprachen

Artikel 44

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Evolutivklausel

Artikel 45

(1) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen dieses Abkommen erweitern, um die Zusammenarbeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften in besonderen Wirtschaftszweigen oder spezifischen Tätigkeiten zu intensivieren und auszubauen.

(2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acürdo marco.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne rammeaftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Rahmenabkommen gesetzt.

AAßò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôçí ðáñïýóá óõìöùíßáðëáßóéï.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Framework Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord-cadre.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo quadro.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Kaderovereenkomst hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo-quadro.

Hecho en Luxemburgo, el veintiseis de abril de mil novecientos noventa y uno.

Udfärdiget i Luxembourg, den seksogtyvende april nitten hundrede og enoghalvfems.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten April neunzehnhunderteinundneunzig.

éAAãéíaa óôï Ëïõîaaìâïýñãï, óôéò aaßêïóé Ýîé Áðñéëßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá Ýíá.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of April in the year one thousand nine hundred and ninety-one.

Fait à Luxembourg, le vingt-six avril mil neuf cent quatre-vingt-onze.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei aprile millenovecentonovantuno.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste april negentienhonderd een-en-negentig.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Abril de mil novecentos e noventa e um.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

Por el Gobierno de los Estados Unidos Mexicanos

For regeringen for De Forenede Mexicanske Stater

Für die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten

Ãéá ôçí ÊõâÝñíçóç ôùí ÇíùìÝíùí Ðïëéôaaéþí ôïõ Ìaaîéêïý

For the Government of the United Mexican States

Pour le Gouvernement des États-Unis mexicains

Per il governo degli Stati Uniti del Messico

Voor de Regering van de Verenigde Mexicaanse Staten

Pelo Governo dos Estados Unidos Mexicanos

ANHANG I

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU DEM PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR

Die Gemeinschaft führt Ausbildungsmaßnahmen für die mexikanischen Verwaltungsbeamten und potentiellen Benutzer durch, damit diese die Gelegenheiten optimal nutzen, die die Gemeinschaftsregelung für den passiven Veredelungsverkehr bietet, das heisst die Regelung für die Aufuhr von Waren aus der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Wiedereinfuhr aus Mexiko nach Be- und Verarbeitung oder Instandsetzung

ANHANG II

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU DEM SYSTEM DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt die Bedeutung, die dem System der allgemeinen Präferenzen (das sie im Einklang mit der Resolution Nr. 21 (II) der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung eingeführt hat) für den Handel der Entwicklungsländer zukommt.

Um Mexiko eine optimale und möglichst weitreichende Inanspruchnahme des Allgemeinen Präferenzsystems zu erleichtern, verpflichtet sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Vorschläge Mexikos zur Präzisierung der Modalitäten zu prüfen, damit dieses Land den grösstmöglichen Nutzen aus diesem System ziehen kann.

Die Gemeinschaft führt Ausbildungsseminare über die Inanspruchnahme des Allgemeinen Präferenzsystems für die mexikanischen Verwaltungsbeamten und Benutzer durch, damit diese den grösstmöglichen Nutzen aus diesem System ziehen können.

ANHANG III

BRIEFWECHSEL ÜBER DEN SEEVERKEHR

Schreiben Nr. 1

Herr . . . . . .,

wir bitten Sie, uns die Zustimmung Ihrer Regierung mit folgendem zu bestätigen:

Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Herren . . . . . .,

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres nachstehend wiedergegebenen Schreibens zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung meiner Regierung dazu zu bestätigen:

"Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden."

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung

der Vereinigten Mexikanischen Staaten

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