EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R1182

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1182/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Festsetzung der Interventionsschwellen für Blumenkohl, Pfirsiche, Nektarinen, Zitronen und Äpfel im Wirtschaftsjahr 1991/92

OJ L 115, 8.5.1991, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1182/oj

31991R1182

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1182/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Festsetzung der Interventionsschwellen für Blumenkohl, Pfirsiche, Nektarinen, Zitronen und Äpfel im Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 115 vom 08/05/1991 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1182/91 DER KOMMISSION vom 6 . Mai 1991 zur Festsetzung der Interventionsschwellen für Blumenkohl, Pfirsiche, Nektarinen, Zitronen und Äpfel im Wirtschaftsjahr 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 des Rates vom 18 . Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3920/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 16a Absatz 5 und Artikel 16b Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2240/88 des Rates vom 19 . Juli 1988 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 16b der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Pfirsiche, Zitronen und Orangen ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1521/89 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1121/89 des Rates vom 27 . April 1989 zur Einführung von Interventionsschwellen für Äpfel und Blumenkohl ( 5 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In Artikel 16a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 sind die Kriterien für die Festsetzung der Interventionsschwelle für Nektarinen festgelegt . Die Kommission hat diese Interventionsschwelle festzulegen, indem sie auf die zum Frischverbrauch bestimmte Durchschnittserzeugung der letzten fünf Wirtschaftsjahre, für die entsprechende Angaben vorliegen, den in Absatz 2 desselben Artikels genannten Prozentsatz anwendet .

Artikel 1

der Verordnung ( EWG ) Nr . 2240/88 enthält die Kriterien für die Festsetzung der Interventionsschwellen für Pfirsiche und Zitronen . Die Kommission hat diese Interventionsschwellen festzusetzen und zu diesem Zweck die in den Absätzen 1 und 2 desselben Artikels festgelegten Prozentsätze auf die zum Frischverbrauch bestimmte Durchschnittserzeugung der letzten fünf Wirtschaftsjahre anzuwenden, für welche entsprechende Angaben vorliegen . Gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1199/90 des Rates vom 7 . Mai 1990 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen und zur Änderung der die Interventionsschwelle betreffenden Durchführungsbestimmungen ( 6 ) ist die so berechnete Schwelle für Zitronen um den Durchschnitt der Zitronenmengen zu erhöhen, die in den Wirtschaftsjahren 1984/85 bis 1988/89 zur Verarbeitung geliefert wurden und für die mindestens der Mindestpreis gezahlt wurde .

In den Artikeln 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1121/89 sind die Kriterien für die Festsetzung der Interventionsschwellen für Äpfel und Blumenkohl festgelegt . Die Kommission hat diese Interventionsschwellen festzusetzen, indem sie die in Absatz 1 derselben Artikel festgelegten Prozentsätze auf die für den Frischverbrauch bestimmte Durchschnittserzeugung der letzten fünf Wirtschaftsjahre anwendet, für welche entsprechende Angaben vorliegen .

Es ist der Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten zu bestimmen, auf dessen Grundlage die Überschreitung der Interventionsschwellen für Blumenkohl und Zitronen gemäß Artikel 16b Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 festgestellt wird .

Gemäß Artikel 18b Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 wird die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 geerntete Erzeugung bei der Festlegung der Interventionsschwellen nicht berücksichtigt .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Interventionsschwellen für Blumenkohl, Pfirsiche, Nektarinen, Zitronen und Äpfel werden für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wie folgt festgesetzt :

- Blumenkohl : 57 500 Tonnen,

- Pfirsiche : 269 700 Tonnen,

- Nektarinen : 62 400 Tonnen,

- Zitronen : 369 400 Tonnen,

- Äpfel : 240 300 Tonnen . Artikel 2

( 1 ) Die Überschreitung der Interventionsschwelle für Blumenkohl wird aufgrund der in der Zeit vom 1 . Februar 1991 bis 31 . Januar 1992 durchgeführten Interventionen festgestellt .

( 2 ) Die Überschreitung der Interventionsschwelle für Zitronen wird aufgrund der in der Zeit vom 1 . März 1991 bis 29 . Februar 1992 durchgeführten Interventionen festgestellt . Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 6 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1990, S . 17 . (3 ) ABl . Nr . L 198 vom 26 . 7 . 1988, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 149 vom 1 . 6 . 1989, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 118 vom 29 . 4 . 1989, S . 21 . (6 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 61 .

Top