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Document 31991R0596

VERORDNUNG (EWG) Nr. 596/91 DES RATES vom 4. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen

OJ L 67, 14.3.1991, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 036 P. 215 - 215
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 036 P. 215 - 215

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/596/oj

31991R0596

VERORDNUNG (EWG) Nr. 596/91 DES RATES vom 4. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen -

Amtsblatt Nr. L 067 vom 14/03/1991 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0215
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0215


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 596/91 DES RATES vom 4 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 458/80 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Entwicklung der Nachfrage auf dem Weinmarkt erfordert eine strukturelle Anpassung der Erzeugung, die durch Umstrukturierung der Rebflächen gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 458/80 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 388/88 ( 5 ), erreicht werden sollte . Dieses Ziel kann möglicherweise nicht erreicht werden, da einige der von der Kommission gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung gebilligten kollektiven Umstrukturierungsvorhaben nicht verwirklicht wurden . Zur Verbesserung des Verwirklichungsgrades der mit Artikel 1 der genannten Verordnung eingeführten gemeinsamen Maßnahme sollte die gemeinschaftliche Beteiligung im Rahmen der Beträge, welche den bereits gebilligten, aber nicht durchgeführten Vorhaben entsprechen, gemäß festzulegenden Bestimmungen auf zusätzliche Vorhaben übertragen werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In der Verordnung ( EWG ) Nr . 458/80 wird der nachstehende Artikel eingefügt :

"Artikel 11a

( 1 ) Zur Erhöhung des Verwirklichungsgrades der gemeinsamen Maßnahme können die Mitgliedstaaten den der gemeinschaftlichen Beteiligung entsprechenden Betrag auf andere Vorhaben übertragen, die vor Ablauf der für ihre Vollendung vorgesehenen Frist nicht vollständig zu Ende geführt werden konnten, sofern die Erzeugung verbessert und der Ertrag des umstrukturierten Weinbergs begrenzt wird .

( 2) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 (*) die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 . In diesem wird insbesondere eine zwingende Frist für die Beendigung der gesamten Umstrukturierungsmaßnahmen gesetzt, die gemäß der vorliegenden Verordnung begonnen wurden; ferner werden die Verfahren festgelegt, die für die Folgemaßnahmen und die nachträgliche Bewertung der Vorhaben gelten .

(*) ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1988, S . 1 ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . C 245 vom 29 . 9 . 1990, S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 41 vom 18 . 2 . 1991, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 57 vom 29 . 2 . 1980, S . 27 . ( 5 ) ABl . Nr . L 39 vom 12 . 2 . 1988, S . 1 .

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