EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R3943

Verordnung (EWG) Nr. 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

OJ L 379, 31.12.1990, p. 45–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 010 P. 31 - 46
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 010 P. 31 - 46

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0601

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3943/oj

31990R3943

Verordnung (EWG) Nr. 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1990 S. 0045 - 0059
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0031


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3943/90 DES RATES

vom 19. Dezember 1990

zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wurde vom Rat mit dem Beschluß 81/691/EWG (2) genehmigt.

Artikel XXIV dieses Übereinkommens sieht vor, zur Förderung der Ziele des Übereinkommens sowie zur Einhaltung seiner Bestimmungen ein Beobachtungs- und Inspektionssystem zu errichten.

Gemäß diesem Artikel beinhaltet dieses System unter anderem Verfahren zum Betreten der Fahrzeuge und Inspektionen durch die von den Vertragsparteien bestellten Beobachter und Inspektoren sowie Verfahren für strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen gegen den Flaggenstaat anhand von Beweismaterial, das beim Betreten der Fahrzeuge und bei den Inspektionen sichergestellt worden ist.

Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat ein Beobachtungs- und Inspektionssystem angenommen. Nunmehr ist die praktische Handhabung dieses Systems in der Gemeinschaft zu regeln.

Es empfiehlt sich, die Inspektion von Gemeinschaftsfahrzeugen auch auf die Kontrolle der Erfuellung aller anderen einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Überwachung und Erhaltung der Fischereiressourcen auszudehnen.

Im Interesse der Überwachung der Fischerei im Anwendungsbereich des Übereinkommens müssen die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission bei der Durchführung dieser Regelung sowie anderer einschlägiger Gemeinschaftsmaßnahmen zusammenarbeiten.

Das Beobachtungs- und Inspektionssystem gilt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle

der Fischereitätigkeit (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (4) zur Überwachung und Kontrolle der Gemeinschaftsschiffe, die im Anwendungsbereich des Übereinkommens die Fischerei und ihr zugeordnete Tätigkeiten ausgeuebt haben.

Das System kann geändert werden, und es sind daher Bestimmungen für den Erlaß von Änderungen - die auf multilateraler Ebene von der CCAMLR vereinbart werden - sowie Einzelvorschriften zur Durchführung der Regelung erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Beobachtungs- und Inspektionssystem gemäß dem Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Regelung" genannt, findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut der Regelung ist im Anhang wiedergegeben.

Artikel 2

(1) Die Kommission bestellt Beobachter und Inspektoren der Gemeinschaft zur Durchführung der Regelung. Die Beobachter und Inspektoren können von der Kommission oder einem Mitgliedstaat benannt und an Bord der Schiffe der Mitgliedstaaten oder nach Absprache mit einer anderen Vertragspartei an Bord von deren Schiffen bestellt werden, die Beobachtungs-, Inspektions- oder wissenschaftliche Forschungsaufgaben im Anwendungsbereich des Übereinkommens wahrnehmen oder wahrnehmen sollen. Sie können Beobachtungen und Inspektionen an Bord von Fahrzeugen durchführen, die sich mit der Nutzung lebender Meeresschätze oder mit wissenschaftlicher Forschung im Anwendungsbereich des Übereinkommens befassen.

(2) Neben ihren Aufgaben im Rahmen der Regelung kontrollieren die Gemeinschaftsinspektoren im Anwendungsbereich des Übereinkommens die Gemeinschaftsschiffe, für die die Regelung gilt, auch auf Einhaltung jeder anderen für diese Schiffe geltenden Erhaltungs- oder Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft in bezug auf Fischereiressourcen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der Durchführung der Regel zusammen.

Artikel 4

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 erlassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VIZZINI

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 252 vom 5. 9. 1981, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

ANHANG

BEOBACHTUNGS- UND INSPEKTIONSSYSTEM DER KOMMISSION ZUR ERHALTUNG DER LEBENDEN MEERESSCHÄTZE DER ANTARKTIS

Hinweis:

1. Im nachfolgenden Wortlaut der von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) angenommenen Regelung wurde die Bezeichnung "Kommission" durch "CCAMLR" ersetzt, um Mißverständnissen vorzubeugen.

2. Die Anlage des Wortlauts der Regelung enthält ein Muster des Inspektionswimpels, des Inspektionsberichts und des Dienstausweises, wie sie von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Schätze der Antarktis festgelegt wurden.

BEOBACHTUNGS- UND INSPEKTIONSSYSTEM

VIII. Jede CCAMLR-Vertragspartei kann Beobachter und Inspektoren gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens bestellen.

a) Die bestellten Beobachter und Inspektoren müssen mit der Fischerei- und wissenschaftlichen Forschungstätigkeit, die Beobachtungs- und Inspektionsgegenstand ist, sowie mit den Bestimmungen des Übereinkommens und den danach zu treffenden Maßnahmen vertraut sein.

b)

Die Vertragsparteien becheinigen die Befähigung jedes der von ihnen bestellten Beobachter und Inspektoren.

c)

Die Beobachter und Inspektoren müssen die Staatsbürgerschaft der Vertragspartei haben, von der sie bestellt wurden, und unterstehen bei der Wahrnehmung ihrer Beobachtungs- und Inspektionsaufgaben ausschließlich der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei.

d)

Die Beobachter und Inspektoren müssen sich in der Sprache des Flaggenstaats des Fahrzeugs verständigen können, an dessen Bord sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

e)

Die Beobachter und Inspektoren führen den Status von Schiffsoffizieren, solange sie sich an Bord dieser Fahrzeuge aufhalten.

f)

Die Namen der bestellten Beobachter und Inspektoren sind der CCAMLR alljährlich zum 1. Mai zu melden. Die Bestellung gilt bis 1. Juli des darauffolgenden Jahres.

VIII. Die CCAMLR führt ein Verzeichnis der von den Vertragsparteien bestellten vereidigten Beobachter und Inspektoren.

a) Das Beobachter- und Inspektorenverzeichnis wird von der CCAMLR jeweils der Vertragspartei alljährlich bis 31. Mai notifiziert.

VIII. Zur Überwachung der Einhaltung der gemäß dem Übereinkommen getroffenen Maßnahmen sind die von den Vertragsstaaten betellten Beobachter und Inspektoren befugt, Beobachtungen und Inspektionen an Bord der Fahrzeuge durchzuführen, die sich im Anwendungsbereich des Übereinkommens mit wissenschaftlicher Forschung oder mit der Nutzung lebender Meeresschätze befassen.

a) Beobachtung und Inspektion können durch bestellte Beobachter und Inspektoren von den Fahrzeugen der bestellenden Vertragspartei aus durchgeführt werden.

b)

Als Zeichen für die Wahrnehmung von Beobachtungs- und Inspektionsaufgaben im Rahmen dieser Regelung führen Schiffe mit Beobachtern bzw. Inspektoren an Bord eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der CCAMLR zugelassen ist.

c)

Das Übersetzen von Beobachtern und Inspektoren an Bord der Schiffe kann auch nach einem zwischen dem bezeichnenden Staat und dem Flaggenstaat vereinbarten Zeitplan erfolgen.

IIIV. Jeder Vertragsstaat übermittelt der CCAMLR alljährlich zum 1. Mai ein Verzeichnis aller Fahrzeuge unter seiner Flagge, die in dem betreffenden, ab 1. Juli beginnenden Jahr für den Fang auf lebende Meeresschätze der Antarktis bestimmt sind. Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben:

- Name des Schiffs;

- Funksignal des Fahrzeugs, das von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats registriert ist;

- Heimathafen und Nationalität des Fahrzeugs;

- Reeder oder Befrachter des Fahrzeugs;

- Bescheinigung darüber, daß der Kapitän des Fahrzeugs darüber unterrichtet wurde, welche Maßnahmen in dem bzw. in den Gebieten des Anwendungsbereichs des Übereinkommens in Kraft sind, die Ziel der Fangreise des Fahrzeugs sind.

a) Die CCAMLR notifiziert allen Vertragsparteien alljährlich zum 31. Mai ein konsolidiertes Verzeichnis all dieser Fahrzeuge. Das Verzeichnis enthält auch die Namen der Forschungsfahrzeuge, die in dem Register ständiger Forschungsfahrzeuge gemäß Nummer 60 des Berichts über die fünfte Tagung der CCAMLR aufgeführt sind.

b)

Jede Vertragspartei notifiziert der CCAMLR ferner baldmöglichst, welches seiner Fahrzeuge im laufenden Fischwirtschaftsjahr in die Liste aufgenommen oder von der Liste gestrichen wurden. Die CCAMLR übermittelt diese Angaben sofort den anderen Vertragsparteien.

IIIV. a) Jedes sich im Anwendungsbereich des Übereinkommens zum Fang auf lebende Meeresschätze oder zu deren wissenschaftlicher Erforschung aufhaltende Fahrzeug ist bei Angabe des entsprechenden Signals des internationalen Signalkodes durch ein Schiff mit einem Beobachter oder Inspektor an Bord (ausweislich der unter III. b) genannten Flagge oder des dort genannten Wimpels) verpflichtet, seine Fahrt zu stoppen oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Erleichterung des sicheren und unverzueglichen Übersetzens des Inspektors an Bord zu treffen, sofern das Fahrzeug nicht aktiv Fischerei betreibt; in diesem Fall kommt es dieser Verpflichtung schnellstmöglich nach.

b)

Der Kapitän muß dem Beobachter oder Inspektor und gegebenenfalls deren Assistenten das Übersetzen an Bord gestatten.

IIVI. Die Beobachter und Inspektoren sind befugt, Fänge, Netze und anderes Fanggerät sowie die Fang- bzw. Forschungstätigkeit zu inspizieren bzw. zu beobachten und dürfen Aufzeichnungen und Eintragungen über Fang und Position einsehen, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

a)

Jeder Beobachter und Inspektor führt einen von dem bezeichnenden Staat ausgestellten Dienstausweis nach dem von der CCAMLR zugelassenen oder ausgegebenen Muster mit sich, der als Nachweis seiner Bestellung zur Beobachtung und Inspektion im Rahmen dieser Regelung dient.

b)

Der Beobachter bzw. Inspektor weist sich beim Übersetzen auf ein Fahrzeug durch das unter Buchstabe a) genannte Dokument aus.

c)

Beobachtung und Inspektion sind so durchzuführen, daß das Fahrzeug so wenig wie möglich behindert oder gestört wird. Die Ermittlungen beschränken sich auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Maßnahmen der CCAMLR, die für den betreffenden Flaggenstaat in Kraft sind.

d)

Beobachter und Inspektoren dürfen beanstandete Verstösse gegen geltende CCAMLR-Maßnahmen mit Fotografien dokumentieren. Dem Kapitän ist eines der Zweitfotos auszuhändigen und dem Bericht über den beanstandeten Verstoß gemäß Abschnitt VIII beizufügen.

e)

Beobachter und Inspektoren bringen an Netzen oder anderem Fangerät, das bei einem Verstoß gegen geltende Erhaltungsmaßnahmen verwendet wurde, eine von der CCAMLR zugelassene Kennmarke an und vermerken dies in den Berichten und Notifizierungen gemäß Abschnitt VIII.

f)

Der Kapitän leistet den Beobachtern und Inspektoren alle zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung und gestattet ihnen dadurch auch die Verwendung der Funkausrüstung, soweit erforderlich.

IVII. Falls ein Fahrzeug seine Fahrt nicht stoppt bzw. nicht das Übersetzen eines Beobachters oder Inspektors auf andere Weise erleichtert oder falls der Kapitän bzw. die Besatzung eines Fahrzeugs die Dienstaufgaben des betreffenden Beobachters oder Inspektors behindern, erstellt der betreffende Beobachter oder Inspektor darüber einen genauen Bericht mit einer ausführlichen Beschreibung aller Umstände, den er der Vertragspartei, die ihn bestellt hat, zur Weiterleitung entsprechend den einschlägigen Vorschriften gemäß den Abschnitten VIII und IX übermittelt.

a) Die Behinderung eines Beobachters bzw. Inspektors oder Nichtbeachtung seiner wohlbegründeten Anweisungen im Rahmen der Erfuellung seiner Aufgaben werden von dem Flaggenstaat so behandelt wie im Falle eines Beobachters oder Inspektors des eigenen Staats.

b)

Der Flaggenstaat erstattet über die gemäß diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts X Bericht.

VIII. Beobachter und Inspektoren führen über ihre Beobachtungen und Inspektionen im einzelnen Bericht. Diese Berichte werden der Vertragspartei, von der sie ernannt wurden, übermittelt, welche ihrerseits der CCAMLR Bericht erstattet.

a)

Vor dem Verlassen des beobachteten und inspizierten Fahrzeugs händigt der Beobachter bzw. Inspektor dem Kapitän eine Inspektionsbescheinigung sowie ein Beanstandungsprotokoll über etwaige Verstösse gegen in Kraft befindliche CCAMLR-Maßnahmen aus und gibt ihm Gelegenheit, zu diesem Beanstandungsprotokoll schriftlich Stellung zu nehmen.

b)

Durch seine Unterschrift unter das Protokoll bestätigt der Kapitän dessen Empfang sowie die Möglichkeit der Stellungnahme.

IIIX.

Die Berichte gemäß Abschnitt VIII sind dem Flaggenstaat zu übermitteln, der Gelegenheit erhalten muß, vor der Befassung der CCAMLR dazu Stellung zu nehmen.

IIIX.

Werden bei einer Beobachtung oder Inspektion gemäß diesen Vorschriften Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die nach Maßgabe des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen festgestellt, so trifft der Flaggenstaat geeignete Vorkehrungen zu deren Ahndung sowie gebotenenfalls zur Verhängung von Sanktionen. Derartige Ahndungen und Sanktionen sind vom Flaggenstaat der CCAMLR zu melden.

Anlage 1

CCAMLR-BEOBACHTUNGS- UND INSPEKTIONSWIMPEL

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

200 cm<?äQS>90 cm

> ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

KOMMISSION ZUR ERHALTUNG DER LEBENDEN MEERESSCHÄTZE DER ANTARKTIS

INSPEKTIONSBERICHT

(Inspektor: in BLOCKSCHRIFT ausfuellen)

Hinweis für den Kapitän des Fischereischiffs

Der CCAMLR-Inspektor hat beim Anbordgehen seinen Ausweis vorzuzeigen. Er ist berechtigt, das gesamte auf dem Arbeitsdeck oder in dessen Nähe zur Verwendung bereitliegende Fanggerät, die Fänge auf und unter Deck sowie alle einschlägigen Dokumente zu inspizieren bzw. zu messen. Diese Inspektion dient der Prüfung der Einhaltung der für Ihr Schiff geltenden Maßnahmen der CCAMLR, gegen die Ihr Land keine Einwände erhoben hat, und, ungeachtet etwaiger Einwände, der Kontrolle der Logbucheintragung für den Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie der Fänge an Bord. Der Inspektor ist befugt, Fanggeräte, Fänge, Logbuch oder sonstige einschlägige Unterlagen zu prüfen und zu fotografieren. Der Inspektor darf Sie nicht zum Einholen der Netze auffordern. Er darf jedoch solange an Bord bleiben, bis die Netze eingeholt sind.

BEFUGTE(R) INSPEKTOR(EN)

1. Name(n): .

Bestellendes Land: .

.

2. Name und Kennbuchstaben bzw. -nummer des Inspektionsschiffs: .

.

ANGABEN ÜBER DAS INSPIZIERTE SCHIFF

3. Land und Registrierhafen: .

4. Name und Registriernummer des Schiffs: .

5. Art des Schiffs (Fischerei, Forschung): .

6. Name des Kapitäns: .

7. Name und Anschrift des Reeders: .

.

8. Position nach den Feststellungen des Kapitäns des Inspektionsschiffs um . GMT:

Breite: ........................................................................... Länge: .

Gerät zur Bestimmung der Position: .

.

.

9. Position nach den Feststellungen des Kapitäns des inspizierten Schiffs um . GMT:

Breite: ........................................................................... Länge: .

Gerät zur Feststellung der Position: .

.

.

DATUM UND UHRZEIT DES BEGINNS UND DES ENDES DER INSPEKTION

10. Datum: .An Bord gegangen um: ................. GMTVon Bord gegangen um: ................. GMT

INSPIZIERTES FANGGERÄT AUF DEM ARBEITSDECK ODER IN DESSEN NÄHE

11.

11. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GEMESSENE MASCHENGRÖSSE - IN MILLIMETER

12.

Netz Nr. ................................Lage des zu messenden Netzes (im Wasser) .

(auf dem Arbeitsdeck) .

Zustand des Netzes (Takelung): .

(naß - trocken): .

Erstmessung gemäß Erhaltungsmaßnahme 4/V (Artikel 6):

12.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

12. mittlere Maschengrösse

mm insgesamt für 20 Maschen 20 Messungen =

mittlere Maschengrösse

40 zusätzliche Messungen gemäß Erhaltungsmaßnahme 4/V (Artikel 6):

12.

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

12.

41

42

43

44

45

46

47

48

49

50

51

52

53

54

55

56

57

58

59

60

12. mittlere Maschengrösse

mm insgesamt für 60 Maschen 60 Messungen =

mittlere Maschengrösse

.

Beanstandet der Kapitän die ersten 60 Maschengrössen, so sind weitere 20 Maschen unter Zuhilfenahme eines Gewichts oder eines Dynamometers gemäß der Erhaltungsmaßnahme 4/V (Artikel 6 Absatz 2) zu messen. Diese Messung gilt als endgültig.

Endgültige Messung bei Meinungsverschiedenheiten; Erhaltungsmaßnahme 4/V (Artikel 6 Absatz 2):

12.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

12. mittlere Maschengrösse

mm insgesamt für 20 Maschen 20 Messungen =

mittlere Maschengrösse

ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE AN BORD

13. (Ggf.) Fänge des letzten Holz:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Lebendgewicht angeben (unverarbeitete Fänge).

14. Ergebnis der Inspektion der Fänge an Bord:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

15. Wurden folgende Angaben im Logbuch oder in anderen Schiffsaufzeichnungen an Bord des Fahrzeugs vermerkt?

Beschreibung des Fahrzeugs

.

JA

NEIN

Name des Schiffs

Art des Fahrzeugs

Registriernummer und Registrierhafen

Nationalität des Schiffs

Bruttoregistertonnage

Länge über alles (m)

maximale Leistungsaufnahme (kW bei ........ min 1) oder PS

Beschreibung des Fanggeräts

JA

NEIN

Art des Schleppnetzes (gemäß FAO-Nomenklatur)

Code-Nummer der Schleppnetzart

Maschenöffnung an der Maulöffnung (mm)

Maschenöffnung am Steert (mm gestreckt)

Maschenöffnung am Tunnel (mm)

Netzbeschreibung (einschließlich Länge der Bänder, Garndicke, Maschenöffnung)

Fanggerätebeschreibung (Scherbretter, Jäger usw.)

akustische Unterwasserausrüstung, Echolot (Typen und Frequenzen), Sonar (Typen und Frequenzen), Netzsonde (ja/nein)

Holdaten

JA

NEIN

Datum

Position bei Fangbeginn (Grade und Minuten)

Uhrzeit des Fangbeginns (Stunden und Minuten GMT; bei Ortszeit, Abweichung von GMT angeben)

Uhrzeit bei Fangende (vor dem Hol)

Grundtiefe (m)

Fangtiefe (nur bei pelagischem Schleppnetz)

Schlepprichtung (bei Kursänderung während des Schleppens bitte längste Schleppstrecke angeben)

Schleppgeschwindigkeit

. Umweltbedingungen

.

JA

NEIN

Treibeis

Wolkendecke bzw. Wetter

Windgeschwindigkeit (Knoten) oder Windstärke (Beaufort) und Windrichtung

Oberflächenwassertemperatur

Lufttemperatur

Fangaufzeichnungen für jeden Hol

JA

NEIN

geschätzter Gesamtfang (kg)

geschätzte Artenzusammensetzung (Prozentanteile am Gesamtfang)

Menge und Zusammensetzung der Discards

ggf. Anzahl der Kisten für jede Grösse jeder Art

Fischlarvenvorkommen

Tägliche Aufzeichung allgemeiner Daten

JA

NEIN

Uhrzeit bei Beginn der Suche

Uhrzeit bei Ende der Suche und bei Beginn des Hols

Uhrzeit der Wiederaufnahme der Suche nach dem Hol

Uhrzeit bei Ende der Suche

16. Sind Exemplare des CCAMLR-"Seemüll"-Plakats an Bord des Fahrzeugs offen angebracht?

JA

NEIN

17. Ist das internationale Radiofunksignal sowohl auf dem Wetterdeck als auch an Backbord und an Steuerbord des Fahrzeugs deutlich angegeben?

JA

NEIN

18. Gibt es Aufzeichnungen über:

a) Datum, Ort, Art und Menge von in dem Gebiet verlorenem Fanggerät?

. a)

JA

NEIN

b)

verlorene oder über Bord gegebene Netze, Netzteile, Stropps oder anderen möglicherweise gefährlichen Seemüll, dessen Beschaffenheit und Menge, der zufällig während des Einsatzes der Tätigkeit des Fahrzeugs in dem Gebiet gefunden wurde?

JA

NEIN

c)

Anzahl und Zustand der in dem Seemüll aufgefundenen Fische, Vögel, Seesäuger oder anderen Organismen?

JA

NEIN

d)

den Verbleib von Seemüll?

JA

NEIN

e)

ein Inventar von Art und Menge der Netze an Bord?

JA

NEIN

f)

Ist jedes Netz gekennzeichnet?

JA

NEIN

g)

Anzahl, Arten, Alter, Grösse, Geschlecht und Reproduktionsstatus von Vögeln und Meeressäugern,

die beim Fang versehentlich ins Netz gingen?

JA

NEIN

19. Befinden sich lebende oder tote Vögel oder Meeressäuger an Bord?

.

JA

NEIN

Hinweis für den Kapitän des Fischereischiffs:

Hiermit ist die Inspektion abgeschlossen, sofern kein offenkundiger Verstoß festgestellt wurde. In diesem Fall ist der Bericht erst ab Nummer 27 weiter auszufuellen. Wurde ein offenkundiger Verstoß festgestellt, so macht der Inspektor nachstehend einen entsprechenden Vermerk und unterzeichnet. Sie müssen zur Kenntnisnahme gegenzeichnen. Ihre Unterschrift bedeutet nicht Ihr Einverständnis mit dem festgestellten Verstoß.

20. Art des Verstosses: .

.

.

.

Unterschrift des Inspektors: .

Unterschrift des Kapitäns: .

Bei Feststellung eines offenkundigen Verstosses kann der Inspektor

1) Fanggerät, Fänge, Logbücher oder andere einschlägige Dokumente des Fischereischiffs nochmals überprüfen und fotografieren;

2)

die Einstellung der Fangtätigkeit von Ihnen verlangen, wenn der offenkundige Verstoß in folgenden Tatbeständen besteht:

a) Fischerei in einem verbotenen Gebiet oder mit in einem bestimmten Gebiet verbotenem Fanggerät,

b)

Fischerei auf Bestände oder Arten nach dem Zeitpunkt, ab dem gemäß der Notifizierung des Exekutivsekretärs an die Vertragsparteien eine direkte Befischung dieser Bestände oder Arten verboten ist.

FESTSTELLUNGEN UND BEMERKUNGEN

21. Nach einem offenkundigen Verstoß überprüfte Dokumente: .

.

.

.

22.

Bemerkungen (Bei einer Differenz zwischen den Schätzungen der Fänge an Bord durch den Inspektor und den entsprechenden Aufzeichnungen der Fänge gemäß dem Logbuch ist diese in Prozent anzugeben.):

.

.

.

.

23. Fotografierte Gegenstände im Zusammenhang mit einem offenkundigen Verstoß: .

.

.

24. Andere Bemerkungen, Erklärungen und/oder Feststellungen des Inspektors/der Inspektoren (bei offenkundiger Überschreitung der Maschenöffnung ist hier die Kennzeichnungsnummer der vom Inspektor angebrachten Netzmarkierung anzugeben): .

.

.

.

.

25. Feststellungen eines zweiten Inspektors oder eines Zeugen: .

.

.

.

26. Name und Unterschrift des zweiten Inspektors oder des Zeugen: .

.

27. Unterschrift des zuständigen Inspektors: .

28. Erklärung des bzw. der Zeugen des Kapitäns: .

.

.

.

.

29. Name und Unterschrift des bzw. der Zeugen des Kapitäns: .

.

.

30. Bestätigung über den Empfang des Berichts:

Der Unterzeichnete, Kapitän des Schiffs ................................................, bestätigt hiermit, heute eine Zweitschrift dieses Berichts sowie Zweitfotos erhalten zu haben. Meine Unterschrift bedeutet nicht mein Einverständnis mit dem Inhalt des Berichts.

Datum .

Unterschrift .

31. Bemerkungen und Unterschrift des Schiffskapitäns: .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.DER KAPITÄN ERHÄLT EINE ABSCHRIFT DES BERICHTS.

DAS ORIGINAL UND EINE WEITERE ABSCHRIFT VERBLEIBEN BEIM INSPEKTOR

ZUR WEITERLEITUNG.

Hinweis:

Die Inspektoren können auf dieser Seite Bemerkungen zu allen Aspekten der Inspektion abgeben, die sie für berichtenswert halten.

Anlage 3

FRONT OF IDENTITY CARD

COMMISSION FOR THE

CONSERVATION OF ANTARCTIC

MARINE LIVING RESOURCES

The Bearer of this Document .

(Name in Capitals)

.(Signature)

is a CCAMLR inspector and has the authority to act under the arrangement approved

by the Commission until 1 July 1990

Ißüd by: .

Signature: .

Date: .

.

(Name of issuing country in capitals, and inspector's identity number)

Photograph

Seal or Official Stamp

BACK OF IDENTITY CARD

The bearer of this card is an authorised inspector under the

CCAMLR System of Observation & Inspection

Le porteur de cette carte est un inspecteur autorisé à agir

selon le Système d'observation et d'inspection de la CCAMLR

Der Träger dieses Ausweises ist ein im Rahmen des CCAMLR

Inspektions- und Beobachtungssystems autorisierter Inspektor

Japanese translation

to be

inserted here

Korean translation

to be

inserted here

Okaziciel tego dokumentu jest upowaznionym inspektorem

dzialajacym w ramach Systemu Obserwacji i Kontroli Konwencji

o Ochronie Zywych Zasobow Morskich Antarktyki (CCAMLR)

El portador de esta tarjeta es un inspector autorizado

según el Sistema de Observación e Inspección de la CCRVMA

Top