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Document 31990R3494

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3494/90 DES RATES vom 27. November 1990 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für chemisch reine Fructose mit Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine präferentiellen Handelsabkommen geschlossen hat (1991)

OJ L 337, 4.12.1990, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3494/oj

31990R3494

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3494/90 DES RATES vom 27. November 1990 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für chemisch reine Fructose mit Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine präferentiellen Handelsabkommen geschlossen hat (1991) -

Amtsblatt Nr. L 337 vom 04/12/1990 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3494/90 DES RATES vom 27 . November 1990 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für chemisch reine Fructose mit Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine präferentiellen Handelsabkommen geschlossen hat ( 1991 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 11

3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 7a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1436/90 ( 2 ), sieht vor, daß der ab 1 . Juli 1990 geltende bewegliche Teilbetrag für Einfuhren von Waren des KN-Codes 1702 50 00 mit Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keinen präferentiellen Handelsvertrag geschlossen hat, der in Artikel 16

Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1069/89 ( 4 ), festgesetzten Abschöpfung für Einfuhren von Waren der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 entspricht .

In der derzeitigen Lage in der Uruguay-Runde sollten die Einfuhrmöglichkeiten auf dem Markt der Gemeinschaft für chemisch reine Fructose mit Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft kein präferentielles Handelsabkommen geschlossen hat, aufrechterhalten bleiben . Dieser Tendenz wird entsprochen, wenn die Zugangsmöglichkeiten zum Gemeinschaftsmarkt der einzelnen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in den genannten Drittländern 1991 nicht unter dem Durchschnitt der Jahre 1987 und 1988 liegen . 1987 und 1988 betrug der Durchschnitt der Einfuhren von chemisch reiner Fructose aus diesen Ländern 4 504 Tonnen . Es empfiehlt sich also, für das Jahr 1991, ein Gemeinschaftszollkontingent - unter Aussetzung des beweglichen Teilbetrags - für eine Menge von 4 504 Tonnen zu eröffnen .

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird . Es empfiehlt sich, keine Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vorzusehen; diese sollten jedoch unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Artikels 3 die ihrem Bedarf entsprechenden Mengen aus dem Kontingent ziehen können .

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der von ihr getätigten Ziehungen durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1991 wird der bewegliche Teilbetrag für Einfuhren der nachstehend genannten Ware in die Gemeinschaft, die ihren Ursprung in Drittländern hat, mit denen die Gemeinschaft kein präferentielles Handelsabkommen geschlossen hat, im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents vollständig ausgesetzt :

Laufende

Nummer

KN-Code Warenbezeichnung

Kontingents -

menge

( in Tonnen ) Kontingents -

zollsatz

( in %) 09.0091 1702 50 00 Chemisch reine Fructose 4 504 20

Artikel 2

Das Zollkontingent nach Artikel 1 wird von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann .

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für die in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor .

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln .

Die Kommission gewährt die Ziehungen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen auf Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht .

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie sobald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen .

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge . Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die Ziehungen unterrichtet .

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 27 . November 1990 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

V . SACCOMANDI

( 1 ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 138 vom 31 . 5 . 1990, S . 9 .

( 3 ) ABl. Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 .

( 4 ) ABl . Nr . L 114 vom 27 . 4 . 1989, S . 1 .

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