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Document 31990R3419
Commission Regulation (EEC) No 3419/90 of 26 November 1990 amending the list annexed to Regulation (EEC) No 55/87 establishing the list of vessels exceeding eight metres length overall permitted to use beam trawls within certain areas of the Community
Verordnung (EWG) Nr. 3419/90 der Kommission vom 26. November 1990 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen
Verordnung (EWG) Nr. 3419/90 der Kommission vom 26. November 1990 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen
OJ L 330, 29.11.1990, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000
Verordnung (EWG) Nr. 3419/90 der Kommission vom 26. November 1990 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen
Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0012 - 0013
***** VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3419/90 DER KOMMISSION vom 26 . November 1990 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3094/86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/89 ( 2 ), gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 der Kommission vom 30 . Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2986/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, zu ersetzen . Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 rechtfertigen . Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff in der Liste zu ersetzen ist _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 26 . November 1990 Für die Kommission Manuel MARIN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 75 . ( 3 ) ABl . Nr . L 8 vom 10 . 1 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 285 vom 17 . 10 . 1990, S . 5 . ANHANG Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 wird wie folgt geändert : Zu ersetzendes Schiff : 1.2.3.4.5Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern Name des Schiffs Rufzeichen Registrier - hafen Motorstärke ( kW ) // // // // // DEUTSCHLAND // // // // ZX 2 // // // // // // // // // Schiff, das das oben genannte Schiff ersetzt : 1.2.3.4.5Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern Name des Schiffs Rufzeichen Registrier - hafen Motorstärke ( kW ) // // // // // DEUTSCHLAND // // // // SU 9 Stella Mare DLWN Husum 184 // // // // //