EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R3419

Verordnung (EWG) Nr. 3419/90 der Kommission vom 26. November 1990 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

OJ L 330, 29.11.1990, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3419/oj

31990R3419

Verordnung (EWG) Nr. 3419/90 der Kommission vom 26. November 1990 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0012 - 0013


*****

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3419/90 DER KOMMISSION

vom 26 . November 1990

zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3094/86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/89 ( 2 ),

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 der Kommission vom 30 . Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2986/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, zu ersetzen . Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 rechtfertigen . Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff in der Liste zu ersetzen ist _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 26 . November 1990

Für die Kommission

Manuel MARIN

Vizepräsident

( 1 ) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 75 .

( 3 ) ABl . Nr . L 8 vom 10 . 1 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 285 vom 17 . 10 . 1990, S . 5 .

ANHANG

Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 55/87 wird wie folgt geändert :

Zu ersetzendes Schiff :

1.2.3.4.5Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern

Name des Schiffs

Rufzeichen

Registrier - hafen

Motorstärke ( kW ) // // // // //

DEUTSCHLAND // // // //

ZX 2 // // // // // // // // //

Schiff, das das oben genannte Schiff ersetzt :

1.2.3.4.5Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern

Name des Schiffs

Rufzeichen

Registrier - hafen

Motorstärke ( kW ) // // // // //

DEUTSCHLAND // // // //

SU 9

Stella Mare

DLWN

Husum

184 // // // // //

Top