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Document 31990D0495

90/495/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft

OJ L 276, 6.10.1990, p. 37–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 034 P. 174 - 176
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 034 P. 174 - 176
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 010 P. 384 - 386
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 009 P. 3 - 5
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 009 P. 3 - 5
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 040 P. 5 - 7

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/495/oj

31990D0495

90/495/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0037 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 34 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 34 S. 0174


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. September 1990

über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft

(90/495/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die infektiöse hämatopötische Nekrose der Salmoniden ist eine hochansteckende Viruserkrankung, die in den Zuchtbetrieben zu bedeutenden Verlusten führen kann.

In einer ersten Phase sollten angemessene Überwachungsmaßnahmen vorgesehen werden, um die für die Durchführung etwaiger Maßnahmen zur Tilgung der Seuche erforderlichen Informationen zu erhalten.

Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten ein Tilgungsprogramm vorlegen.

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt in Form einer teilweisen Erstattung der Ausgaben, die die Mitgliedstaaten für die erforderlichen Stichprobenahmen und Laboruntersuchungen tätigen.

Die Maßnahmen sind nach einem Verfahren zu erlassen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission gewährleistet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten legen drei Monate nach Annahme dieser Entscheidung ein Programm zur Bestimmung der in der Gemeinschaft bestehenden Infektionsquote bei der infektiösen hämatopötischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorraghischen Septikämie (VHS) vor, das auf einer epidemiologischen Untersuchung in ihrem Hoheitsgebiet beruht.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung ist

1. Zuchtbetrieb ein Betrieb oder allgemein jede geographisch begrenzte Anlage, in der Salmoniden aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;

2. zugelassenes Laboratorium ein in einem Mitgliedstaat gelegenes Laboratorium, das von der zuständigen Behörde beauftragt ist, die in dieser Entscheidung vorgesehenen Untersuchungen unter Verantwortung dieser Behörde durchzuführen.

Artikel 3

Das Programm nach Artikel 1 muß folgendes vorsehen:

1. die mit der Durchführung und Koordinierung des Programms betrauten Zentralbehörden;

2. die Registrierung der Salmoniden-Zuchtbetriebe;

3. die Überwachung der Verbringung von Salmoniden;

4. die Entnahme von Stichproben in den Salmoniden-Zuchtbetrieben zur virologischen und/oder serologischen Untersuchung, wobei sich die Zahl der zu entnehmenden Stichproben nach der Seuchenlage richtet;

5. die Weiterleitung der Stichproben an ein zugelassenes Laboratorium, wo sie zur Ermittlung der Viren der IHN und gegebenenfalls der VHS einer virologischen und/oder serologischen Untersuchung unterzogen werden;

6. die voraussichtlichen Kosten der Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie die voraussichtlichen Gesamtkosten dieser Maßnahmen.

Artikel 4

Die Kommission prüft, ob die Programme der Mitgliedstaaten die Bedingungen für ihre Genehmigung erfuellen oder ob sie gegebenenfalls geändert werden müssen.

Die Programme und alle etwaigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 genehmigt.

Artikel 5

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme wird von der Gemeinschaft finanziell unterstützt.

Artikel 6

(1) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird für ein Jahr ab dem Zeitpunkt gewährt, den die Kommission in ihren Entscheidungen zur Genehmigung der in Artikel 1 genannten Programme festsetzt.

(2) Die Unterstützung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts im Rahmen des Kapitels über die Agrarausgaben wird für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auf 2 Millionen ECU veranschlagt.

Artikel 7

(1) Sofern alle vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden und dem gemäß Artikel 4 genehmigten Programm entsprechen, wird die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft innerhalb der in Artikel 6 genannten Grenzen für die Ausgaben gewährt, die den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 3 Nummern 4 und 5 entstehen.

(2) Die Gemeinschaft erstattet 50 v. H. der in Absatz 1 genannten Ausgaben.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 8

(1) Die Zahlungsanträge beziehen sich auf während des Kalenderjahres getätigte Ausgaben der Mitgliedstaaten und sind vor dem 1. Juli des folgenden Jahres bei der Kommission einzureichen.

(2) Die Kommission entscheidet über die Gewährung der Unterstützung nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Ausschusses.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 9

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), gelten entsprechend.

Artikel 10

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit dem Beschluß 68/361/EWG (3) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 11

Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vor Ort die Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme kontrollieren.

Anhand der Informationen der Mitgliedstaaten, die der Kommission zusammen mit den Anträgen auf Unterstützung einen Lagebericht übermitteln, sowie etwaiger Berichte der von der Kommission bestellten Sachverständigen, die im Auftrag der Gemeinschaft Kontrollen vor

Ort durchgeführt haben, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 10 genannten Ausschuß über die Programmergebnisse.

Artikel 12

Aufgrund der Ergebnisse der nach Artikel 1 durchgeführten Erhebungen legt die Kommission einen Bericht zusammen mit etwaigen Vorschlägen oder Beschlüssen im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG vor.

Artikel 13

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 59.

(3) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 219.

(4) ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 3.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

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