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Document 31990R2885

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2885/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 zur Gewaehrung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von langen Flachsfasern

OJ L 276, 6.10.1990, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2885/oj

31990R2885

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2885/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 zur Gewaehrung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von langen Flachsfasern

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0016 - 0017


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2885/90 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 1990

zur Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von langen Flachsfasern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3995/87 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 ist die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung vorgesehen, wenn die verfügbaren Mengen an Flachsfasern im Vergleich zur voraussichtlichen Nachfrage ein zeitweiliges Ungleichgewicht befürchten lassen. In der Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Aufstellung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern (3) wurden sowohl die wichtigsten Kriterien festgelegt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein solches Ungleichgewicht besteht, als auch der Empfänger der Beihilfen bestimmt.

Die Gemeinschaftserzeugung von langen Flachsfasern sowie die voraussichtlichen Einfuhren dieser Fasern im Laufe dieses Wirtschaftsjahres lassen eine Zunahme der verfügbaren Mengen im Vergleich zum vorhergehenden Wirtschaftsjahr erwarten.

In der Gemeinschaft und in den Drittländern lässt sich in der letzten Zeit gegenüber dem Vorjahr ein Nachfragerückgang feststellen. Angesichts der Konjunkturkrise der Flachsindustrie besteht die Gefahr, daß diese Lage anhält.

Die Marktlage ist seit einigen Wochen durch einen anhaltenden Preisverfall gekennzeichnet. In Anbetracht der voraussichtlichen Nachfrageentwicklung bei Fasern dürfte dieser rückläufige Trend andauern.

Aufgrund der erwarteten Verringerung der Anbaufläche ist im kommenden Wirtschaftsjahr mit einem Rückgang der Flachserzeugung zu rechnen. Es steht zu erwarten, daß sich am Ende des heutigen Wirtschaftsjahres das Gleichgewicht zwischen den verfügbaren Fasermengen und der voraussichtlichen Nachfrage nach diesem Erzeugnis wieder einstellt.

Eine Beurteilung der Marktlage führt somit zu dem Schluß, daß zwischen den verfügbaren Mengen an langen Flachsfasern und der voraussichtlichen Nachfrage ein zeitweiliges Ungleichgewicht besteht. Infolgedessen sind nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1524/71 der Kommission vom 16. Juli 1971 zur Durchführung der Beihilfengewährung für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern (4) Beihilfen für die private Lagerhaltung dieser Fasern zu gewähren.

Bei der Festlegung der Hoechstmenge, für die Verträge abgeschlossen werden können, ist zu berücksichtigen, daß der Markt nach und nach entlastet und die Verwaltung der Lagerhaltungsbeihilfen vereinfacht werden sollen.

Es besteht die Gefahr, daß das vorgenannte zeitweilige Ungleichgewicht bis zur nächsten Ernte anhält. Die Laufzeit der Verträge ist daher auf acht bis zehn Monate festzusetzen.

Die Regelung der Lagerverträge könnte auf eine relativ grosse Fasermenge angewandt werden. Um eine normale Marktversorgung zu gewährleisten, sollte diese Menge auf rund ein Drittel der Gemeinschaftserzeugung begrenzt werden. Unter diesen Umständen ist die Hoechstmenge jedes Besitzers zu begrenzen, für die Lagerverträge abgeschlossen werden können.

Damit sich auch die Inhaber kleiner Erzeugnismengen an der Lagerhaltung beteiligen können, sollte die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1524/71 genannte Mindestmenge angepasst werden.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 kann die Laufzeit der abgeschlossenen Lagerverträge unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Infolgedessen ist neben dem Betrag der zu zahlenden Beihilfe bei Erfuellung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen die Höhe der Abzuege vorzusehen, die im Fall einer Verkürzung der vorgesehenen Lagerdauer vorzunehmen sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung sind lange Flachsfasern: Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen, der KN-Codes 5301 21 00 und 5301 29 00.

Artikel 2

Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1524/71 und dieser Verordnung gewähren die Interventionsstellen der Erzeugermitgliedstaaten Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von langen Flachsfasern mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 3

(1) Die Hoechstmenge je Lagervertrag ist auf 200 Tonnen festgesetzt.

(2) Der Vertrag kann nur mit Personen geschlossen werden, in deren Besitz sich das Erzeugnis vor dem 1. Juni 1990 befand, wobei die Vertragsmenge 60 % der Mengen nicht überschreiten darf, die sich am 31. Mai 1990 in ihrem Besitz befanden.

(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1524/71 beläuft sich die Mindestmenge, für die die Verträge abgeschlossen werden dürfen, auf 5 000 kg.

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 wird der Vertrag nach Wahl des Besitzers für acht, neun oder zehn Monate abgeschlossen.

(2) Die Verträge müssen spätestens am 30. November 1990 abgeschlossen sein.

Artikel 5

(1) Die Beihilfe je 100 kg und Monat beträgt 2,50 ECU.

(2) Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 wird die Beihilfe im Verhältnis zur Kürzung der Vertragslaufzeit vermindert.

Artikel 6

Im Sinne dieser Verordnung ist ein Monat ein Zeitraum von 30 Tagen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 123 vom 5. 6. 1971, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 160 vom 17. 7. 1971, S. 16.

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