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Document 31990L0388

Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste

OJ L 192, 24.7.1990, p. 10–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 019 P. 221 - 227
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 019 P. 221 - 227

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2003; Aufgehoben durch 32002L0077

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/388/oj

31990L0388

Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1990 S. 0010 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0221
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0221


RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 28. Juni 1990

über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste

(90/388/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Stärkung des gemeinschaftlichen Fernmeldesektors ist sowohl für die Anbieter der Dienste als auch für die Benutzer eine wesentliche Voraussetzung für die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens und einen wettbewerbsfähigen Markt in der Gemeinschaft. Die Kommission hat deshalb in ihrem Grünbuch über die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsgeräte und in ihrer Mitteilung zur Verwirklichung des Grünbuches bis 1992 ein Aktionsprogramm zur fortschreitenden Öffnung des Telekommunikationsmarktes für den Wettbewerb umrissen. In dieses Aktionsprogramm nicht einbezogen sind Mobilfunk- und Funkrufdienst sowie die Massenkommunikationsdienste Rundfunk und Fernsehen. Der Rat hat mit seiner Entschließung vom 30. Juni 1988 (1) seine Zustimmung zu den Zielen des Programms und insbesondere zur schrittweisen Schaffung eines offenen gemeinschaftsweiten Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen ausgesprochen. Der technologische Fortschritt der vergangenen Jahrzehnte im Fernmeldesektor ermöglicht das Angebot einer zunehmend vielfältiger werdenden Palette an Dienstleistungen, insbesondere der Datenübertragung, und macht es technisch und wirtschaftlich möglich, den Markt für den Wettbewerb verschiedener Anbieter zu öffnen.

(2)

In allen Mitgliedstaaten werden die Errichtung und Nutzung der Fernmeldenetze und die Erbringung der dazugehörigen Dienstleistungen in der Regel unter Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte einer oder mehreren Fernmeldeorganisationen übertragen. Diese Rechte unterliegen dem Ermessensspielraum des Staates bei der Regelung des Zutritts zum Markt für Telekommunikationsdienstleistungen.

(3)

Die mit der Errichtung und Nutzung der Fernmeldenetze betrauten Einrichtungen sind Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag, da sie auf organisierte Weise eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, in diesem Falle die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen. Es handelt sich hierbei um öffentliche Unternehmen oder um Unternehmen, denen vom Staat besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben unter Wahrung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes ihr im Bereich des Fernmeldewesens bestehendes System der besonderen oder ausschließlichen Rechte umgestaltet. Diese Rechte werden auf jeden Fall bei der Errichtung und Nutzung der Netze aufrechterhalten. In einigen Mitgliedstaaten gilt dies auch für alle Telekommunikationsdienste, während in anderen Ländern diese Rechte auf bestimmte Dienste beschränkt werden. Ferner haben alle Mitgliedstaaten durch verwaltungsmässige oder hoheitliche Maßnahmen, die sie selbst ergriffen haben oder ihren Fernmeldeorganisationen zu ergreifen erlaubt haben, die freie Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen eingeschränkt.

(5)

Die besonderen oder ausschließlichen Rechte für den Betrieb der Netze werden nach dem Ermessen des Staates einem oder mehreren Unternehmen gewährt. Hierdurch wird die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen durch andere Unternehmen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten eingeschränkt.

(6)

Die Einschränkungen im Sinne des Artikels 59 EWG-Vertrag bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen von und nach anderen Mitgliedstaaten bestehen insbesondere aus folgenden Maßnahmen: Verbot des Anschlusses von Mietleitungen über Konzentratoren, Multiplexer oder andere Vorrichtungen an das vermittelte Telefonnetz; Erhebung von Zugangsgebühren für diese Leitungen, die zu der Dienstleistung in keinem angemessenen Verhältnis stehen; Verbot der Leitweglenkung von Signalen von und zu Dritten über Mietleitungen; Erhebung von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten, nutzungsabhängigen Gebühren; Weigerung, den Diensteanbie-

tern Zugang zum Netz zu gewähren. Diese Nutzungsbeschränkungen und die gemessen an den Gestehungskosten übermässig hohen Gebühren führen beispielsweise zur Behinderung der Erbringung folgender Telekommunikationsdienstleistungen von und zu anderen Mitgliedstaaten:

- Dienste zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Telekommunikationsfunktionen, z. B. Protokoll-, Code-, Format- oder Bitratenkonvertierung;

- Informationsdienste für den Zugriff auf Datenbanken;

- Datenfernverarbeitungsdienstleistungen,

- Dienste zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Nachrichten, z. B. ,electronic mail';

- Transaktionsdienste, z.B. Finanztransaktionen und elektronischer Austausch von Handelsdaten; Fernbestellung und Fernreservierung;

- Fernwirkdienste, z. B. Fernsteuern und Fernmessen.

(7)

In Artikel 66 in Verbindung mit den Artikeln 55 und 56 EWG-Vertrag werden Ausnahmen vom Grundsatz der freien Erbringung von Dienstleistungen aus nicht wirtschaftlichen Gründen zugelassen. Die zugelassenen Einschränkungen beziehen sich zum einen auf die dauernde oder zeitweise Ausübung der öffentlichen Gewalt und zum anderen auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Der Anwendung dieser Ausnahmen muß eine enge Auslegung zugrunde liegen. Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht Bestandteil der Ausübung öffentlicher Gewalt und rechtfertigen keine ausserordentlichen, über das gemeine Recht hinausgehenden Befugnisse oder Vorrechte der öffentlichen Hand oder Zwangsbefugnisse gegenüber den Bürgern. Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ist als solche auch nicht geeignet, die öffentliche Ordnung oder die Gesundheit zu beeinträchtigen.

(8)

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes erlaubt ferner Einschränkungen des freien Angebots von Dienstleistungen, die sich aus grundlegenden Anforderungen des allgemeinen Interesses ergeben, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung angewandt werden und zum angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Verbraucherschutz erfordert keine Beschränkungen des freien Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen, da diese Aufgabe auch durch eine freie Wettbewerbsordnung verwirklicht werden kann. Auch der Schutz des geistigen Eigentums kann in diesem Bereich nicht geltend gemacht werden. Die einzigen grundlegenden Anforderungen, die als Ausnahmen von Artikel 59 in Frage kommen und Einschränkungen bei der Nutzung der öffentlichen Netze rechtfertigen können, sind die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Sicherheit des Netzbetriebs sowie in begründeten Fällen die Interoperabilität der Dienste und der Schutz von Daten. Die auferlegten Einschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, die mit diesen berechtigten Anforderungen verfolgt werden.

Die Mitgliedstaaten haben die Einschränkungen öffentlich bekanntzumachen und der Kommission mitzuteilen, damit diese sich von deren Angemessenheit überzeugen kann.

(9)

Mit der Sicherheit des Netzbetriebs wird die Verfügbarkeit der öffentlichen Netze in Notfällen gewährleistet; mit der technischen Integrität der öffentlichen Netze wird das normale Funktionieren des öffentlichen Netzes und seine Anschlußfähigkeit an die öffentlichen Netze in der Gemeinschaft auf der Grundlage technischer Normen gewährleistet. Der Begriff der Interoperabilität der Dienste bezieht sich auf die Einhaltung der technischen Mindestspezifikationen, die zur Ausweitung des Angebots an Diensten und der Wahlmöglichkeiten der Benutzer festgelegt worden sind. Mit dem Datenschutz werden die Vertraulichkeit von Mitteilungen und der Schutz persönlicher Daten gewährleistet.

(10)

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen, die als Bedingungen für die Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren einbezogen werden dürfen, können die Mitgliedstaaten für den Datenvermittlungsdienst Bedingungen für öffentliche Dienstleistungsauflagen vorsehen, die objektive, nicht diskriminierende und durchschaubare Gewerbevorschriften über Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und Qualität der Dienste darstellen.

(11)

Hat ein Mitgliedstaat eine Fernmeldeorganisation mit der Erbringung von paket- oder leitungsvermittelten Datendiensten für die Öffentlichkeit beauftragt und droht dieser Dienst aufgrund des Wettbewerbs privater Anbieter behindert zu werden, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, für die Erbringung dieser Dienstleistung zusätzliche Bedingungen auch hinsichtlich der Flächendeckung vorzusehen. Hierbei wird die Kommission im Hinblick auf die Verwirklichung der grundlegenden Ziele von Artikel 2 des Vertrages und auf die in Artikel 130a geforderte Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft der Lage derjenigen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, deren Netze für die paket- und leitungsvermittelten Datendienste noch ungenügend entwickelt sind, so daß eine Verlängerung des Termins für den einfachen Wiederverkauf der Kapazität von Mietleitungen bis 1. Januar 1996 zu rechtfertigen wäre.

(12)

Gemäß Artikel 59 EWG-Vertrag sind die in der Gemeinschaft bestehenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, aufzuheben. Die Aufrechterhaltung oder Einführung besonderer oder ausschließlicher Rechte, die die vorgenannten Kriterien nicht erfuellen, verstösst deshalb gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 59 des Vertrages.

(13)

Gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unterneh-

men mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Fernmeldeorganisationen sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels, deren Wirtschaftstätigkeit insbesondere darin besteht, den Benutzern die Netze bereitzustellen und Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen. Die Bereitstellung des Netzes stellt einen eigenen Dienstleistungsmarkt dar, und kann durch andere Dienstleistungen nicht ersetzt werden. Die Bereitstellung des Netzes und der übrigen Telekommunikationsdienste erfolgt in den jeweiligen nationalen Märkten unter hinreichend homogenen Wettbewerbsbedingungen, so daß die Kommission in der Lage ist, die Marktmacht der Anbieter und der Betreiber in ihren Märkten einzuschätzen. Angesichts der unterschiedlichen Bestimmungen über die Zugangsbedingungen und die technischen Voraussetzungen für die Bereitstellung des Netzes und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten stellen die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten getrennte räumliche Märkte dar. Jeder einzelne Markt ist ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes.

(14)

Die genannten Unternehmen nehmen auf den nationalen Märkten bei der Errichtung und Nutzung der Netze einzeln oder gemeinsam eine beherrschende Stellung ein, weil sie allein in jedem Mitgliedstaat über ein flächendeckendes Netz verfügen und ihre Regierung ihnen das ausschließliche Recht gewährt hat, allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen das Netz zu betreiben und einige oder alle Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen.

(15)

Wenn besondere oder ausschließliche Rechte im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen Organisationen gewährt werden, die bei der Errichtung und Nutzung der Netze bereits eine beherrschende Stellung einnehmen, wird ihre beherrschende Stellung durch die Ausweitung dieser Rechte auf Dienstleistungen noch verstärkt.

(16)

Die besonderen oder ausschließlichen Rechte, die von den Mitgliedstaaten den Fernmeldeorganisationen zur Erbringung bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen verliehen werden, bewirken, daß diese Einrichtungen

a) Wettbewerber vom Markt für Fernmeldedienstleistungen ausschließen oder zumindest deren Zugang zu diesem Markt behindern und damit die freie Wahl der Benutzer begrenzen, was die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher beeinträchtigen könnte;

b) Netzbenutzern die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auferlegen, für die ausschließliche Rechte bestehen, und den Abschluß von Nutzungsverträgen damit von der Annahme zusätzlicher Leistungen abhängig machen, die mit dem Gegenstand dieser Verträge in keiner Beziehung stehen.

Jede dieser Verhaltensweisen ist ein eindeutiger Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, der zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen kann. Alle genannten Dienstleistungen könnten grundsätzlich auch von

Anbietern anderer Mitgliedstaaten erbracht werden. Die Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes wird dadurch in erheblichem Masse geändert. Das Vorhandensein von besonderen oder ausschließlichen Rechten für diese Dienstleistungen führt zu einer Situation, die mit der in Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages genannten Zielsetzung nicht vereinbar ist, wonach ein System zu errichten ist, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, was voraussetzt, daß der Wettbewerb nicht ausgeschlossen werden darf. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 5 des Vertrages verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages, einschließlich des in Artikel 3 Buchstabe f) genannten, gefährden könnten.

(17)

Solche Maßnahmen zugunsten von öffentlichen Unternehmen oder Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Errichtung der Netze gewährt haben, sind mit Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 unvereinbar.

(18)

Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages kann von der Anwendung der Artikel 59 und 86 abgesehen werden, wenn durch die Anwendung dieser Artikel die Erfuellung der den Fernmeldeorganisationen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert würde. Diese besondere Aufgabe besteht in der Errichtung und dem Betrieb eines flächendeckenden Netzes, an das alle Anbieter von Dienstleistungen oder Benutzer auf Antrag innerhalb einer zumutbaren Frist angeschlossen werden müssen. Die Geldmittel für den Ausbau dieser Netze stammen im wesentlichen noch aus dem Sprach-Telefondienst. Die Öffnung dieses Dienstes für den Wettbewerb könnte deshalb das finanzielle Gleichgewicht der Fernmeldeorganisationen gefährden. Ausserdem ist der Sprach-Telefondienst, sowohl innerhalb des bestehenden Fernsprechnetzes als auch als Teil des ISDN gegenwärtig das wichtigste Instrument für die Benachrichtigung der für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Organe und für Notrufe.

(19)

Die Bereitstellung von Mietleitungen ist ein wesentliches Element der Aufgabe der Telekommunikationsorganisationen. In fast allen Mitgliedstaaten besteht gegenwärtig ein erheblicher Unterschied zwischen den Gebühren für die Benutzung des Datenübertragungsdienstes auf dem vermittelten Netz und den Mietleitungsgebühren. Eine übergangslose Angleichung der Gebühren würde die Erfuellung dieser allgemeinen wirtschaftlichen Aufgabe gefährden. Die Angleichung der Gebühren muß deshalb schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 erfolgen. In der Zwischenzeit muß den privaten Anbietern untersagt werden können, der Öffentlichkeit einen Dienst anzubieten, der aus dem einfachen Wiederverkauf der Kapazität von Mietleitungen besteht und lediglich die Verarbeitung, Vermittlung, Speicherung von Daten oder die Protokollumwandlung in dem zur Übertragung in Echtzeit erforderlichen Umfang umfasst. Die Mitgliedstaaten können deshalb die Abgabe einer Erklärung verlan-

gen, mit der sich die privaten Anbieter verpflichten, vom einfachen Wiederverkauf abzusehen. Diesen darf jedoch keine weitere Verpflichtung zur Einhaltung dieser Maßnahme auferlegt werden.

(20)

Diese Beschränkungen beeinträchtigen nicht die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft; unter diesen Umständen sind diese Beschränkungen mit Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages vereinbar. Dies kann auch für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, mit denen sichergestellt werden soll, daß der öffentliche Datenvermittlungsdienst durch die Tätigkeit von privaten Diensteanbietern nicht verhindert bzw. zum Erliegen gebracht wird.

(21)

Die Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Wettbewerbsregeln gelten auch für den Telexdienst. Die Bedeutung dieses Dienstes ist jedoch in allen Mitgliedstaaten aufgrund der Entwicklung konkurrierender Dienste wie z. B. Fernkopieren im Rückgang begriffen. Die Beseitigung der bestehenden Beschränkungen bei der Nutzung der vermittelten Telefonnetze und der Mietleitungen wird die Weiterleitung von Telexmeldungen ermöglichen. Angesichts dieser Entwicklung ist eine besondere Lösung erforderlich. Diese Richtlinie bezieht sich deshalb nicht auf den Telexdienst.

(22)

Die Kommission wird in jedem Fall im Laufe des Jahres 1992 die fortbestehenden besonderen oder ausschließlichen Rechte einer Prüfung unterziehen, wobei die technische Entwicklung und das Entstehen einer digitalen Infrastruktur zu berücksichtigen sind.

(23)

Die Ausarbeitung der zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen notwendigen angemessenen Genehmigungsverfahren ist den Mitgliedstaaten unbeschadet der im Rahmen der Leitlinien des Rates über den offenen Netzzugang (Open Network Provision - ONP) auf Gemeinschaftsebene vorgesehenen Harmonisierung zu überlassen. In bezug auf die Datenvermittlung müssen die Mitgliedstaaten in diese Verfahren die Verpflichtung zur Einhaltung der gewerblichen Vorschriften hinsichtlich der Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und der Qualität des Dienstes sowie der Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die sie einer Fernmeldeorganisation übertragen haben, einbeziehen dürfen. Diese Verfahren müssen auf objektiven, klar gefassten Kriterien beruhen und auf nicht diskriminierende Weise angewandt werden. Diese Kriterien müssen insbesondere durch das allgemeine Interesse gerechtfertigt und diesem angemessen sein; ferner müssen sie hinreichend begründet sein und veröffentlicht werden. Die Kommission muß in der Lage sein, die vorgesehenen Kriterien und Verfahren eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln und dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten, die innerhalb einer festgelegten Frist der Kommission keinen Entwurf der vorgesehenen Kriterien und Verfahren vorgelegt haben, können danach keine Einschränkungen der

Dienstleistungsfreiheit beim Angebot von Datenübertragungsdiensten für die Öffentlichkeit mehr vornehmen.

(24)

Die Mitgliedstaaten müssen über eine zusätzliche Frist zur Ausarbeitung allgemeiner Vorschriften über die Bedingungen für die Bereitstellung der paket- und leitungsvermittelten Datendienste für die Öffentlichkeit verfügen können.

(25)

Telekommunikationsdienste dürfen in keiner Weise eingeschränkt werden, sei es hinsichtlich des freien Zugangs zu Telekommunikationsdiensten oder hinsichtlich der Verarbeitung von Informationen durch die Benutzer vor der Übertragung einer Nachricht über das Netz oder nach ihrem Erhalt, es sei denn, die Einschränkung wäre durch eine grundlegende Anforderung gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.

(26)

Durch die Digitalisierung des Netzes und den technischen Fortschritt bei den angeschlossenen Endgeräten hat sich die Anzahl der Funktionen erhöht, die zuvor innerhalb des Netzes durchgeführt wurden und nunmehr von den Benutzern selbst anhand der immer leistungsfähiger werdenden Endgeräte vorgenommen werden können. Es muß gewährleistet sein, daß die Betreiber von Telekommunikationsdiensten, insbesondere von Telefondiensten sowie von paket- und leitungsvermittelten Datendiensten, den Benutzern die Anwendung dieser Funktionen gestatten.

(27)

Bis zur Festlegung gemeinschaftlicher Normen für den offenen Netzzugang (ONP) ist es erforderlich, die in den Mitgliedstaaten bereits verwendeten Schnittstellen zu veröffentlichen, damit die Unternehmen, die in den Markt der Telekommunikationsdienstleistungen eintreten möchten, die erforderliche Anpassung der Leistungsmerkmale ihrer Dienste an die technischen Anforderungen der Netze vornehmen können. Hierzu ist es erforderlich, daß umgehend Schnittstellen in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, soweit dies noch nicht geschehen ist. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen sind der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG (2), mitzuteilen.

(28)

In den Mitgliedstaaten werden den Fernmeldeorganisationen in der Regel hoheitliche Funktionen bei der Erteilung von Genehmigungen, der Überwachung von Zulassungen und von verbindlichen Schnittstellenspezifikationen, der Zuteilung von Frequenzen und der Überwachung der Benutzungsbedingungen übertragen. In den entsprechenden Gesetzesvorschriften werden jedoch in manchen Fällen lediglich die Grundsätze für die Erbringung der zugelassenen Dienste aufgeführt und den Fernmeldeorganisationen die Befugnisse für die Festlegung der Einzelheiten ihrer Durchführung übertragen.

(29)

Diese Zusammenfassung von hoheitlichen und betrieblichen Funktionen hat unmittelbare Auswir-

kungen auf die Betreiber, die im Wettbewerb zu den Fernmeldeorganisationen Telekommunikationsdienste anbieten. Durch diese Bündelung von Funktionen bestimmen oder zumindest beeinflussen die Fernmeldeorganisationen in wesentlichem Masse die Bedingungen für die Erbringung dieser Dienste durch ihre Wettbewerber. Wenn einem Unternehmen, das bei der Errichtung und Nutzung des Netzes über eine beherrschende Stellung verfügt, die Befugnisse zur Regelung des Zutritts zum Markt für Telekommunikationsdienstleistungen übertragen werden, auf dem dieses Unternehmen ebenfalls eine beherrschende Stellung einnimmt, wird diese beherrschende Stellung noch verstärkt. Angesichts des darin angelegten Interessenkonflikts können der Zugang der Wettbewerber zu dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen und die freie Wahl der Benutzer auf diesem Markt eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen können zu einer Verengung der Absatzmärkte der Geräte für Fernmeldesignalverarbeitung und damit zu einer Behinderung der technischen Entwicklung in diesem Bereich führen. Die Koppelung dieser beiden Funktionen stellt einen Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Fernmeldeorganisationen im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag dar. Soweit die damit verbundenen Verhaltensweisen auf eine staatliche Maßnahme zurückzuführen sind, steht diese Maßnahme im Widerspruch zu Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EWG-Vertrag.

(30)

Die Kommission muß über bestimmte wesentliche Informationen verfügen, um ihrer Überwachungsverpflichtung nach Artikel 90 Absatz 3 wirksam nachkommen zu können. Diese Informationen müssen der Kommission Klarheit über die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen verschaffen, damit sie darüber wachen kann, daß der Zugang zu den Netzen und die dazugehörigen Dienstleistungen von den Fernmeldeorganisationen allen Benutzern zu nicht diskriminierenden gleichen Gebühren und Bedingungen angeboten werden. Diese Informationen beziehen sich auf:

- die zur Aufhebung der ausschließlichen Rechte in Anwendung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen und

- die Bedingungen für die Erteilung der Zulassungen zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Kommission muß über diese Informationen verfügen, um insbesondere zu gewährleisten, daß alle Benutzer der Netze und Dienstleistungen ebenso wie die Fernmeldeorganisationen als Erbringer von Dienstleistungen gerecht behandelt werden.

(31)

Zur Erbringung der dem Wettbewerb zu öffnenden Telekommunikationsdienstleistungen haben die Inhaber von besonderen oder ausschließlichen Rechten in der Vergangenheit ihren Kunden Langzeitverträge auferlegen können. Solche Verträge können die Möglichkeit für neue Anbieter einschränken, diesen Kunden ihre Dienste anzubieten, und können die Kunden daran hindern, daraus Nutzen zu ziehen. Es muß

deshalb die Möglichkeit vorgesehen werden, daß die Benutzer solche Verträge in einer angemessenen Frist kündigen können.

(32)

Jeder einzelne Mitgliedstaat regelt gegenwärtig die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen nach seinen eigenen Vorstellungen. Selbst die Begriffsbestimmung bestimmter Dienste ist in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Hieraus entstehen Wettbewerbsverzerrungen, die den Betreibern das Angebot grenzueberschreitender Telekommunikationsdienste erschweren. Der Rat hat deshalb in seiner Entschließung vom 30. Juni 1988 festgestellt, daß zu den Aufgaben der Fernmeldepolitik die Schaffung eines offenen, gemeinschaftsweiten Telekommunikationsdienstleistungsmarktes zählt, dessen technische Voraussetzungen, Nutzungsbedingungen und Gebührenstrukturen für die Bereitstellung eines offenen Netzes (open network provision) umgehend anhand von Richtlinien des Rates festzulegen sind. Die Kommission hat dem Rat hierzu einen Vorschlag unterbreitet. Die Harmonisierung der Zugangsbedingungen wäre jedoch nicht das geeignete Mittel, um die sich aus Vertragsverstössen ergebenden Handelshemmnissen zu beseitigen. Die Kommission hat die Aufgabe, die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages wirksam und umfassend zu überwachen.

(33)

Die Kommission hat gemäß Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag eindeutige Pflichten und Zuständigkeiten bei der Überwachung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren öffentlichen Unternehmen oder den Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte übertragen haben. Dies gilt insbesondere für die Beseitigung der bestehenden Beschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen, für die Gleichbehandlung der Einwohner der Mitgliedstaaten und für den Wettbewerb. Es muß ein einheitliches Vorgehen gefunden werden, um die in einigen Mitgliedstaaten fortbestehenden Vertragsverletzungen zu beenden und denjenigen Mitgliedstaaten eindeutige Leitlinien an die Hand zu geben, die gegenwärtig ihre Rechtsvorschriften überprüfen, um neuen Vertragsverstössen vorzubeugen. Als das zu diesem Zweck am besten geeignete Mittel erscheint eine aufgrund von Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag erlassene Richtlinie -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

- "Fernmeldeorganisationen" staatliche oder private Einrichtungen einschließlich von ihnen kontrollierte Unternehmen, denen ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte zur Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten gewährt;

- "besondere oder ausschließliche Rechte" die Rechte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Behörde einer oder

mehreren öffentlichen oder privaten Einrichtungen auf dem Gesetzes- oder Verwaltungswege gewährt werden und diesen die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vorbehalten;

- "öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden;

- "Telekommunikationsdienste" die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem öffentlichen Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;

- "Netzabschlusspunkt" alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind;

- "grundlegende Anforderungen" die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz oder zu den öffentlichen Telekommunikationsdiensten zu beschränken. Diese Gründe sind die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität sowie in begründeten Fällen die Interoperabilität der Dienste und der Datenschutz.

Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Information sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen;

- "Sprach-Telefondienst" die kommerzielle Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlusspunkten des öffentlichen, vermittelten Netzes wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlusspunkt verwenden kann;

- "Telexdienst" die kommerzielle Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports von Telexnachrichten entsprechend der einschlägigen Empfehlung des Internationalen Beratenden Ausschusses für Telegraphie und Telephonie (CCITT) von und zu den Netzabschlusspunkten des öffentlichen vermittelten Netzes, für die Öffentlichkeit, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlusspunkt verwenden kann;

- "Paket- oder leitungsvermittelter Datendienst" die kommerzielle Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports von Daten von und zu den Netzabschlusspunkten des öffentlichen Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlusspunkt verwenden kann;

- "einfacher Wiederverkauf von Kapazität" die kommerzielle Bereitstellung für die Öffentlichkeit des Transports von Daten über Mietleitungen als gesonderter Dienst, in

dem die Vermittlung, die Verarbeitung und die Speicherung von Daten oder die Protokollwandlung nur in dem Umfang enthalten ist, der zur Übertragung in Echtzeit vom und zum öffentlichen vermittelten Netz erforderlich ist.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für den Telexdienst, den Funktelefondienst, den Funkrufdienst und die Satellitenkommunikation.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 die Beseitigung der besonderen oder ausschließlichen Rechte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme des Sprach-Telefondienstes; sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um allen interessierten Betreibern das Recht auf Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten, in denen die Erbringung dieser Dienstleistungen Genehmigungs- und Anmeldeverfahren zur Einhaltung von grundlegenden Anforderungen unterliegt, tragen dafür Sorge, daß die Zulassungen nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender und durchschaubarer Kriterien erteilt werden. Die Ablehnung von Anträgen muß hinreichend begründet sein und es muß dagegen ein Rechtsmittel eingelegt werden können.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1990 die zur Umsetzung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen mit; sie setzen die Kommission ferner über alle bestehenden Regelungen und alle Vorhaben zur Einführung neuer oder zur Änderung bestehender Genehmigungsverfahren in Kenntnis.

Artikel 3

Bezueglich des paket- oder leitungsvermittelten Datendienstes können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 im Rahmen der in Artikel 2 genannten Genehmigungsverfahren den Betreibern den einfachen Wiederverkauf der Kapazität von Mietleitungen an die Öffentlichkeit untersagen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 30. Juni 1992 über alle Entwürfe von Anmelde- oder Genehmigungsverfahren für paket- oder leitungsvermittelte Datendienste für die Öffentlichkeit, die die Beachtung folgender Gesichtspunkte bezwecken:

- grundlegende Anforderungen,

- gewerbliche Vorschriften hinsichtlich der Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und Qualität des Dienstes,

- Maßnahmen zur Sicherstellung der Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, mit der sie eine Fernmeldeorganisation bezueglich der Datenkommunikation betraut haben, sofern die Tätigkeit privater Diensteanbieter die Erfuellung dieses Auftrags zu verhindern droht.

Diese Voraussetzungen müssen objektiv, nicht diskriminierend und durchschaubar sein und sind in einem Pflichtenheft für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenzufassen.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Veröffentlichung bis spätestens 31. Dezember 1992 der für diese Dienste erlassenen Genehmigungs- und Anmeldeverfahren. Es obliegt der Kommission, die Entwürfe vor ihrer Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit den Vertragsbestimmungen zu prüfen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, die für die Errichtung und Nutzung der öffentlichen Netze die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte aufrechterhalten, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bedingungen für den Zugang zu den Netzen zu veröffentlichen und sie objektiv und nicht diskriminierend zu gestalten.

Sie gewährleisten insbesondere, daß die Benutzer auf Antrag in einer zumutbaren Frist Mietleitungen erhalten, für deren Verwendung nur die gemäß Artikel 2 gerechtfertigten Nutzungseinschränkungen bestehen dürfen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1990 die zur Umsetzung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen mit.

Sie legen ferner bei jeder Gebührenerhöhung für Mietleitungen der Kommission die Unterlagen vor, anhand deren die Begründetheit der Erhöhung beurteilt werden kann.

Artikel 5

Unbeschadet der einschlägigen internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die technischen Merkmale der zur Benutzung der öffentlichen Netze erforderlichen Schnittstellen bis spätestens 31. Dezember 1990 veröffentlicht werden.

Sie teilen der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG die zu diesem Zweck ausgearbeiteten Entwürfe mit.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten gewährleisten hinsichtlich der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen die Beseitigung aller bestehenden Einschränkungen bezueglich der Verarbeitung von Signalen vor der Übertragung über das öffentliche Netz oder nach dem Empfang, sofern nicht die Berechtigung dieser Einschränkungen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen werden kann.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der vom Rat für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs erlassenen einheitlichen Gemeinschaftsregeln, daß die Anbieter von Dienstleistungen einschließlich der Fernmeldeorganisationen sowohl hinsichtlich der Nutzungsbedingungen als auch der Gebühren gleich behandelt werden.

Sie teilen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1990 die zur Umsetzung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen oder eingebrachten Entwürfe mit.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß ab 1. Juli 1991 die Erteilung der Betriebsgenehmigungen, die Überwachung der Zulassungen und der verbindlichen Spezifikationen, die Zuteilung der Frequenzen und die Überwachung der Nutzungsbedingungen von einer von den Fernmeldeorganisationen unabhängigen Einrichtung durchgeführt wird.

Sie teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 1990 die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen oder eingebrachten Entwürfe mit.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Fernmeldeorganisationen mit dem Zeitpunkt der Beseitigung der besonderen oder ausschließlichen Rechte ihren Kunden, die durch einen Vertrag zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gebunden sind, die Möglichkeit einräumen, den Vertrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu kündigen, sofern bei seinem Abschluß für diese Dienstleistungen ausschließliche oder besondere Rechte bestanden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Informationen, damit sie während drei Jahren jeweils zum Jahresende einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie erstellen kann. Die Kommission legt diesen Bericht den Mitgliedstaaten, dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor.

Artikel 10

Die Kommission nimmt im Laufe des Jahres 1992 eine umfassende Bewertung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste im Hinblick auf die mit dieser Richtlinie verfolgte Zielsetzung vor. Im Verlauf des Jahres 1994 wird sie die Auswirkungen der in Artikel 3 genannten Maßnahmen auswerten und prüfen, ob die Bestimmungen dieses Artikels insbesondere unter Berücksichtigung der technischen und kommerziellen Entwicklung in der Gemeinschaft angepasst werden müssen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 1990

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.

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