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Document 31990R1210

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes

OJ L 120, 11.5.1990, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 009 P. 225 - 230
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 009 P. 225 - 230
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 001 P. 396 - 401
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 002 P. 28 - 33
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 002 P. 28 - 33

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0401

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1210/oj

31990R1210

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes

Amtsblatt Nr. L 120 vom 11/05/1990 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0225
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0225


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1210/90 DES RATES

vom 7. Mai 1990

zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag sieht die Entwicklung und die Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik vor und legt die Zielsetzungen und die Grundsätze dar, von denen eine solche Politik geleitet sein sollte.

Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.

Nach Artikel 130r des Vertrages hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich der Umwelt unter anderem die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen.

Gemäß der Entscheidung 85/338/EWG (4) hat die Kommission ein Arbeitsprogramm für ein Versuchsvorhaben für die Zusammenstellung, Koordinierung und Abstimmung der Informationen über den Zustand der Umwelt und der natürlichen Ressourcen in der Gemeinschaft in Angriff genommen. Es gilt nunmehr, die erforderlichen Beschlüsse zur Errichtung eines ständigen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungssystems zu fassen.

Die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Umweltdaten auf europäischer Ebene ist notwendig, um objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen zu erhalten, die es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes unentbehrlichen Maßnahmen zu ergreifen, deren Ergebnisse zu beurteilen und eine angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherzustellen.

In der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten gibt es bereits Einrichtungen, die solche Informationen liefern bzw. solche Dienste leisten.

Es empfiehlt sich, auf dieser Grundlage ein europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz zu errichten, dessen Koordinierung auf Gemeinschaftsebene einer Europäischen Umweltagentur übertragen würde.

Die Agentur muß mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Einrichtungen zusammenarbeiten, damit die Kommission die uneingeschränkte Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes gewährleisten kann.

Status und Aufbau einer solchen Agentur müssen dem objektiven Charakter der von ihr erwarteten Ergebnisse entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen ermöglichen.

Die Agentur muß rechtlich unabhängig sein, jedoch zu den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten enge Beziehungen unterhalten.

Es ist sinnvoll, anderen Ländern, die das Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielsetzungen der Agentur teilen, gemäß zwischen ihnen und der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen den Zugang zu der Agentur zu ermöglichen.

Diese Verordnung ist nach zwei Jahren zu überprüfen, damit über weitere Aufgaben der Agentur entschieden werden kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und die Einführung eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes.

(2) Damit die im Vertrag und in den einzelnen gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogrammen gesetzten Ziele zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt erreicht werden können, sollen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten

- objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen zur Verfügung gestellt werden, anhand deren sie die notwendigen Umweltschutzmaßnahmen ergreifen, die Ergebnisse dieser Maßnahmen bewerten und eine sachgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherstellen können;

- die hierfür nötige technische und wissenschaftliche Unterstützung gegeben werden.

Artikel 2

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Zielsetzung erfuellt die Agentur folgende Aufgaben:

i) Einrichtung - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten - und Koordinierung des in Artikel 4 genannten Netzes. In diesem Rahmen stellt die Agentur die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Daten - insbesondere in den in Artikel 3 genannten Bereichen - sicher. Ihre Aufgabe ist es ferner, die aufgrund der Entscheidung 85/338/EWG eingeleiteten Arbeiten fortzusetzen;

ii) Bereitstellung - für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten - der erforderlichen objektiven Informationen für die Ausarbeitung und Durchführung von zweckmässigen und wirksamen Umweltmaßnahmen; zu diesem Zweck insbesondere Weitergabe der erforderlichen Informationen an die Kommission, damit diese ihre Aufgaben bei der Festlegung, Ausarbeitung und Evaluierung von Umweltmaßnahmen und -vorschriften erfuellen kann;

iii) Erfassung, Zusammenstellung und Bewertung von Daten über den Zustand der Umwelt, Erstellung von Sachverständigengutachten über die Qualität, die Empfindlichkeit und die Belastungen der Umwelt im Gebiet der Gemeinschaft, Aufstellung einheitlicher Bewertungskriterien für Umweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Die Kommission macht von diesen Informationen im Rahmen ihrer Aufgabe Gebrauch, für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt Sorge zu tragen;

iv) Förderung der Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene sowie erforderlichenfalls Förderung einer stärkeren Harmonisierung der Meßverfahren auf geeignetem Wege;

v) Förderung einer Berücksichtigung europäischer Umweltinformationen in internationalen Umweltüberwachungsprogrammen wie denjenigen, die im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen durchgeführt werden;

vi) umfassende Verbreitung von zuverlässigen Umweltinformationen. Die Agentur veröffentlicht ferner alle drei Jahre einen Bericht über den Zustand der Umwelt;

vii) Förderung der Entwicklung und der Anwendung von Verfahren zur Vorhersage im Umweltbereich, damit rechtzeitig geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können;

viii) Förderung der Entwicklung von Methoden zur Bewertung der Kosten von Umweltschäden sowie der Kosten für Vorsorge-, Schutz- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Umwelt;

ix) Förderung des Informationsaustausches über die besten verfügbaren Technologien zur Verhütung oder Verringerung von Umweltschäden;

x) Zusammenarbeit mit den in Artikel 15 genannten Einrichtungen und Programmen.

Artikel 3

(1) Die wichtigsten Tätigkeiten der Agentur sollen so weit wie möglich die Erfassung aller Informationen zur Beschreibung des derzeitigen und voraussichtlichen Zustandes der Umwelt unter folgenden Gesichtspunkten ermöglichen:

i) Umweltqualität,

ii) Umweltbelastungen,

iii) Umweltempfindlichkeit.

(2) Die Agentur liefert Informationen, die unmittelbar zur Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft verwendet werden können.

Folgende Gebiete haben Vorrang:

- Luftqualität und atmosphärische Emissionen,

- Wasserqualität, Schadstoffe und Wasserressourcen,

- Zustand des Bodens, der Tier- und Pflanzenarten und der Biotope,

- Nutzung des Bodens und der natürlichen Hilfsquellen,

- Abfallbewirtschaftung,

- Geräuschemissionen,

- umweltgefährdende Chemikalien,

- Schutz der Küstengebiete.

Es werden insbesondere Phänomene erfasst, die grenzueberschreitenden Charakter haben, mehrere Länder betreffen oder weltweit zu beobachten sind.

Ferner wird der sozio-ökonomischen Dimension Rechnung getragen.

Bei ihrer Tätigkeit vermeidet die Agentur Überschneidungen mit Tätigkeiten, die bereits von anderen Stellen und Einrichtungen in Angriff genommen worden sind.

Artikel 4

(1) Das Netz umfasst

- die wichtigsten Bestandteile der einzelstaatlichen Informationsnetze;

- die innerstaatlichen Anlaufstellen;

- die themenspezifischen Ansprechstellen.

(2) Im Hinblick auf eine möglichst rasche und wirksame Einführung des Netzes teilen die Mitgliedstaaten der Agentur binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Umweltinformationsnetzes - insbesondere in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten vorrangigen Bereichen - einschließlich der zuständigen Stellen mit, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur ihren Beitrag leisten könnten, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer möglichst vollständigen geographischen Erfassung ihres Hoheitsgebiets.

(3) Die Mitgliedstaaten können insbesondere unter den Stellen gemäß Absatz 2 oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine »innerstaatliche Anlaufstelle" benennen, die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur, den dem Netz angeschlossenen Stellen oder sonstigen Einrichtungen, einschließlich der in Absatz 4 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten. Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, daß sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes besondere Aufgaben in einem genau bestimmten geographischen Gebiet wahrnimmt. Diese Stellen arbeiten mit anderen an das Netz angeschlossenen Einrichtungen zusammen.

(5) Die Agentur bestätigt binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Informationen auf der Grundlage eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der Vereinbarungen nach Artikel 5 die wichtigsten Bestandteile des Netzes.

Die themenspezifischen Ansprechstellen werden durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder des Verwaltungsrates nach Artikel 8 Absatz 1 für einen Zeitraum benannt, der nicht länger sein darf als die Laufzeit des Mehrjahres-Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 4. Diese Benennungen können jedoch verlängert werden.

(6) Die Zuweisung von besonderen Aufgaben an die themenspezifischen Ansprechstellen muß in dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur angegeben werden.

(7) Die Agentur überprüft insbesondere anhand des Mehrjahres-Arbeitsprogramms in regelmässigen Abständen die wichtigsten Bestandteile des Netzes gemäß Absatz 2 und nimmt daran die Änderungen vor, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Mitteilungen seitens der Mitgliedstaaten beschlossen hat.

Artikel 5

Die Agentur kann mit den nach Artikel 4 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.

Artikel 6

Die der Agentur übermittelten oder von ihr verbreiteten Umweltdaten können veröffentlicht werden und werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit sie insbesondere in bezug auf ihre Vertraulichkeit mit den Regeln der Kommission und der Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen im Einklang stehen.

Artikel 7

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

Artikel 8

(1) Dem Verwaltungsrat der Agentur gehören je ein Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertreter der Kommission an.

Ferner benennt das Europäische Parlament zwei auf dem Gebiet des Umweltschutzes besonders qualifizierte wissenschaftliche Persönlichkeiten als Mitglieder des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage des persönlichen Beitrags, den sie zu den Arbeiten der Agentur leisten können, ausgewählt werden.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich vertreten lassen.

(2) Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern für den Zeitraum von drei Jahren einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme.

(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse ausser in dem in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Fall mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(4) Der Verwaltungsrat verabschiedet ein auf den vorrangigen Gebieten gemäß Artikel 3 Absatz 2 beruhendes Mehrjahres-Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines Entwurfs, der nach Anhörung des in Artikel 10 genannten wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission von dem in Artikel 9 genannten Exekutivdirektor vorgelegt worden ist. Das erste Mehrjahres-Arbeitsprogramm ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu verabschieden.

(5) Der Verwaltungsrat verabschiedet im Rahmen des Mehrjahresprogramms alljährlich das Arbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs. Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach dem gleichen Verfahren angepasst werden.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt jährlich spätestens zum 31. Januar einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an. Der Exekutivdirektor übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten. Artikel 9

(1) Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur. Ihm obliegen:

- die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,

- die laufende Verwaltung der Agentur,

- die Durchführung der in den Artikeln 12 und 13 genannten Aufgaben,

- die Erstellung und Veröffentlichung der in Artikel 2 Ziffer vi) genannten Berichte,

- alle Entscheidungen in Personalfragen,

- die Durchführung der in Artikel 8 Absätze 4 und 5 genannten Aufgaben.

Vor der Einstellung des wissenschaftlichen Personals der Agentur holt er die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats gemäß Artikel 10 ein.

(2) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

Artikel 10

(1) Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor werden von einem wissenschaftlichen Beirat unterstützt, dem es obliegt, in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen und zu jeder wissenschaftlichen Frage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur, die ihm der Verwaltungsrat oder der Exekutivdirektor vorlegt, Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirates werden veröffentlicht.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus neun im Umweltbereich besonders qualifizierten Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; einmalige Wiederernennung ist zulässig. Die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Geschäftsordnung gilt auch für ihn.

Artikel 11

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muß, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Einkünfte einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften veranschlagten Zuschuß der Gemeinschaft sowie Zahlungen für geleistete Dienste.

(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit an das Netz angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen sowie mit Dritten geschlossen wurden.

Artikel 12

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 31. März jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag zusammen mit dem Stellenplan auf und leitet ihn unverzueglich an die Kommission weiter; auf dieser Grundlage fügt die Kommission in den Vorentwurf des Haushaltsplans, den sie dem Rat nach Artikel 203 des EWG-Vertrags vorlegt, einen Ansatz der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben ein.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres fest und passt ihn, soweit erforderlich, dem gemeinschaftlichen Zuschuß und den sonstigen Mitteln der Agentur an.

Artikel 13

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Die Kontrolle über sämtliche Mittelbindungen und Zahlungen sowie über die Feststellung und den Eingang sämtlicher Einnahmen der Agentur übt der vom Verwaltungsrat bestellte Finanzkontrolleur aus.

(3) Spätestens zum 31. März eines jeden Jahres legt der Exekutivdirektor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Diese wird vom Rechnungshof gemäß Artikel 206a geprüft.

(4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Exekutivdirektor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 14

Die internen Finanzvorschriften, in denen insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur enthalten sind, werden vom Verwaltungsrat nach Stellungnahme des Rechnungshofes festgelegt.

Artikel 15

(1) Die Agentur arbeitet aktiv mit sonstigen Stellen und Programmen der Gemeinschaft zusammen, insbesondere mit der Gemeinsamen Forschungsstelle, dem Statistischen Amt und den Umweltforschungs- und Entwicklungsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften.

Insbesondere soll

- die Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle die unter Buchstabe A des Anhangs genannten Aufgaben umfassen;

- die Koordinierung mit dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) und dem Statistischen Programm der Europäischen Gemeinschaften nach den Leitlinien gemäß Buchstabe B des Anhangs erfolgen. (2) Die Agentur arbeitet ferner aktiv mit anderen Stellen wie der Europäischen Weltraumorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD), dem Europarat, der Internationalen Energieagentur sowie den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen, insbesondere dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der Weltorganisation für Meteorologie und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IÄO) zusammen.

(3) Bei der Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1 und 2 ist insbesondere zu berücksichtigen, daß jegliche Doppelarbeit vermieden werden muß.

Artikel 16

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt auch für die Agentur.

Artikel 17

Das Personal der Agentur unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften.

Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 18

(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. In Streitfällen entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Schiedsklausel, die in den von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den von ihr oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof entscheidet in allen Streitsachen über die Höhe solcher Ersatzansprüche.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für das Personal der Agentur geltenden Vorschriften.

Artikel 19

Die Agentur steht Nichtmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften, die mit diesen und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der Ziele der Agentur haben, aufgrund von Abkommen, die sie nach dem Verfahren des Artikels 228 des Vertrages mit der Gemeinschaft geschlossen haben, offen.

Artikel 20

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschließt der Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments auf der Rechtsgrundlage dieser Verordnung anhand eines Berichts der Kommission, dem entsprechende Vorschläge beigefügt sind, über weitere Aufgaben der Agentur, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:

- Beteiligung an der Überwachung der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Umwelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten;

- Ausarbeitung von Umweltzeichen und Kriterien für ihre Vergabe an umweltfreundliche Produkte, Technologien, Waren, Dienstleistungen und Programme, durch die keine natürlichen Hilfsquellen vergeudet werden;

- Förderung umweltfreundlicher Technologien und Verfahren sowie ihrer Anwendung und ihres Transfers innerhalb der Gemeinschaft und in Drittländern;

- Aufstellung von Kriterien zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Hinblick auf die Anwendung und die mögliche Überprüfung der Richtlinie 85/337/EWG (1) gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Stellen über den Sitz der Agentur in Kraft (2).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. COLLINS

(1) ABl. Nr. C 217 vom 23. 8. 1989, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(3) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 176 vom 6. 7. 1985, S. 14.

(1) ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

ANHANG

A. Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle

- Harmonisierung der Methoden zur Messung der Umweltparameter (1),

- gegenseitige Abstimmung der Messinstrumente (1),

- Normung der Datenformate,

- Entwicklung neuer Methoden und neuer Instrumente zur Messung der Umweltparameter,

- sonstige Aufgaben gemäß Übereinkunft zwischen dem Exekutivdirektor der Agentur und dem Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle.

B. Zusammenarbeit mit EUROSTAT

1. Das System nutzt soweit wie möglich das von EUROSTAT und den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten errichtete statistische Informationssystem.

2. Das statistische Programm im Umweltbereich wird vom Exekutivdirektor der Agentur mit dem Generaldirektor von EUROSTAT vereinbart und dem Verwaltungsrat der Agentur sowie dem Ausschuß »Statistisches Programm" zur Annahme vorgelegt.

3. Das statistische Programm wird in dem von den internationalen statistischen Stellen wie der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen, der Konferenz Europäischer Statistiker (CES) und der ÖCD festgelegten Rahmen erarbeitet und durchgeführt.

(1) Die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten soll den Arbeiten des Referenzbüros der Gemeinschaft Rechnung tragen.

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