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Document 31989R3614

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3614/89 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1989 zur Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter irischer Flagge

OJ L 351, 2.12.1989, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/12/1989; Aufgehoben durch 389R3863

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3614/oj

31989R3614

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3614/89 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1989 zur Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter irischer Flagge -

Amtsblatt Nr. L 351 vom 02/12/1989 S. 0014 - 0014


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3614/89 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 1989

zur Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter irischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1989 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2278/89 (4), sieht für 1989 Quoten für Hering vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Heringsfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII a durch Schiffe, die die irische Flagge führen oder in Irland registriert sind, die für 1989 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Heringsfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII a durch Schiffe, die die irische Flagge führen oder in Irland registriert sind, gilt die Irland für 1989 zugeteilt Quote als ausgeschöpft.

Der Heringsfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VII a durch Schiffe, die die irische Flagge führen oder im Inland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 1989

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1988, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 218 vom 28. 7. 1989, S. 5.

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