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Document 31989D0467

89/467/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 12. JULI 1989 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ( IV/30.566 - UIP )

OJ L 226, 3.8.1989, p. 25–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/07/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/467/oj

31989D0467

89/467/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 12. JULI 1989 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ( IV/30.566 - UIP )

Amtsblatt Nr. L 226 vom 03/08/1989 S. 0025 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 1989

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag

(IV/30.566 - UIP)

(Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich)

(89/467/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 4, 6 und 8,

im Hinblick auf den am 11. Februar 1982 von United International Pictures BV im Namen von Paramount Pictures Corporation, MCA Inc. und Metro-Goldwyn-Mayer-Film Co. gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder ersatzweise einer Freistellungserklärung gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 für Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen und dazugehörigen Vereinbarungen, die hauptsächlich die Herstellung und den Vertrieb von Spielfilmen betreffen,

im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichte Zusammenfassung des Antrags und der Anmeldung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

(1)

Am 11. Februar 1982 meldete United International Pictures BV i. o. (nachstehend "UIP" genannt) der Kommission gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 im Namen von Paramount Pictures Corporation (Paramount), MCA Inc. (MCA) und Metro-Goldwyn-Mayer Film Co. (MGM) eine Reihe von Vereinbarungen zwischen den vorstehend genannten Unternehmen und United Artists Corpora-

tion (UA) sowie der Cinema International Corporation NV (CIC) an und beantragte ein Negativattest oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages.

(2)

Nach einer ersten Überprüfung war die Kommission der Auffassung, daß die Vereinbarungen eine Reihe von Bestimmungen enthielten, die gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht freigestellt werden konnten. Sie eröffnete deshalb am 21. Mai 1985 ein Verfahren und übersandte am 20. Juni 1985 den Antragstellern eine Mitteilung der Beschwerdepunkte vor dem förmlichen Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17.

(3)

UIP legte am 4. November 1985 seine Antwort auf die Beschwerdepunkte vor und ersuchte gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (3) um Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung. Diese Gelegenheit wurde ihm am 29. und 30. Januar 1986 gegeben.

(4)

Nach Unterredungen mit der Kommission legte UIP im Dezember 1987 und im Juli 1988 zwei Memoranden vor, die Änderungen der angemeldeten Vereinbarungen und Verpflichtungserklärungen enthielten.

A. Die Parteien und der Markt

(5)

Die Paramount ist ein Unternehmen mit Geschäftssitz im Staate New York/USA; MCA, die Muttergesellschaft von Universal City Studios Inc. (Universal) ist in Kalifornien/USA niedergelassen; MGM ist ebenfalls in Kalifornien niedergelassen und besitzt seit Juli 1981 UA, ein Unternehmen mit Geschäftssitz in New York; CIC ist ein im Jahr 1970 in den Niederlanden gegründetes Unternehmen, das zu gleichen Teilen MCA und Paramount gehört. Am 1. November 1981 vereinbarten Paramount, MCA und MGM - nachstehend "die Muttergesellschaften" genannt - die Gründung von UIP als Gesellschaft niederländischen Rechts.

(6)

Die Muttergesellschaften sind entweder direkt oder indirekt über ihre Tochtergesellschaft im Bereich der Finanzierung, der Produktion und des Verleihs von Spielfilmen und sonstigen Unterhaltungsprogrammen tätig, die in Filmtheatern, im Fernsehen oder über andere Medien vorgeführt werden.

(7)

Geschäftsziel von UIP ist der Verleih und die Erteilung ausschließlicher Lizenzen für die Vorführung in Filmtheatern von Spielfilmen, Kurzfilmen und Vorfilmen, die von Paramount, MCA oder MGM/UA oder ihren Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Lizenznehmern, Franchise-Nehmern oder Inhabern von Unterlizenzen hergestellt bzw. vertrieben werden.

(8)

Die Verleih- und Lizenzrechte von UIP erstrecken sich auf alle Länder mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, der United States territories, Pürto Ricos und Kanadas. UIP unterhält in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verleihungsgesellschaften, mit Ausnahme Portugals, wo UIP derzeit seine Filme durch einen Lizenznehmer vertreibt.

(9)

Ursprünglich verfügten Paramount, MCA, MGM und UA wie in den USA auch in der Gemeinschaft über getrennte Vertriebsorganisationen. Paramount und MCA gründeten CIC im Jahr 1970 als Gemeinschaftsunternehmen und schlossen darin ihre Verleihgesellschaften ausserhalb der USA und Kanadas zusammen. CIC hatte das gleiche Geschäftsziel wie UIP. Im Jahr 1973 beschloß MGM die Aufgabe seiner eigenen Vertriebsorganisation. Am 27. Oktober 1973 schloß es eine von Paramount und MCA verbürgte Vereinbarung mit CIC über den ausschließlichen Verleih seiner gesamten Spiel- und Fernsehfilme für alle Länder mit Ausnahme der USA und Kanadas. Von 1973 bis 1981 führte CIC für Paramount, MCA und MGM die Tätigkeiten aus, die von UIP übernommen worden sind.

Bis zur Gründung von UIP im November 1981 unterhielt auch UA in der Gemeinschaft eine eigene Vertriebsorganisation für seine Filme.

(10)

Die Finanzierung und Herstellungsweise von Spielfilmen ist in jedem Einzelfall unterschiedlich. Die Herstellung eines Films, d. h. die Koordinierung der künstlerischen Beiträge und die Überwachung der Filmproduktion wird in der Regel von unabhängigen Personen oder Gesellschaften vorgenommen. Die Finanzierung der Filme erfolgt ganz oder teilweise über "Produktionsgesellschaften" wie Paramount, MCA oder MGM/UA. Mit der Auslieferung des fertigen Films gehen alle Rechte an den eigentlichen "Produzenten", in diesem Falle an Paramount, MCA und MGM/UA über, der Lizenzen für den Verleih des Films in festgelegten Gebieten vergibt.

(11)

Für den Verleih der Filme gibt es entweder eine Lizenz für ein Land oder ein bestimmtes Gebiet oder eine internationale Lizenz für mehrere Länder oder den

weltweiten Vertrieb, die jedoch vom Lizenznehmer als Einzellizenzen für jeweils ein Land weitervergeben werden. Für die Vorführrechte in den einzelnen Ländern werden wiederum Lizenzen an die Filmtheaterbetriebe erteilt. Der Inhaber einer Landeslizenz hat die Aufgabe, mit den Vorführbetrieben die Verträge über die Vermietung der Filme auszuhandeln, Werbe- und Fördermaßnahmen durchzuführen, Mietgebühren zu erheben und auszuzahlen und für die Erstellung einer ausreichenden Anzahl von Kopien und ihre Auslieferung (Vermietung) an die Filmtheater zu sorgen. Die Höhe der von den Filmtheatern an die Verleihgesellschaften zu zahlenden Lizenzgebühren ist im allgemeinen ein festgelegter Prozentsatz der Nettokasseneinnahmen, die mit einer "Abänderungs"-Klausel verbunden ist, die eine Erhöhung des Prozentsatzes erlaubt, wenn die Kasseneinnahmen über einen vereinbarten Hoechstsatz hinausgehen.

(12)

Zur Ermittlung des Umfangs des Marktes von Kinofilmen sind verschiedene Bezugsgrössen vorhanden: Anzahl der Filme, Besucherzahlen (verkaufte Eintrittskarten), Kasseneinnahmen oder Mieteinnahmen (Anteil der Kasseneinnahmen, der von den Theaterbesitzern an die Verleihgesellschaft für das Vorführungsrecht gezahlt wird). Obwohl über die Kasseneinnahmen (der Betrag, den das Publikum zahlt, um einen Film zu sehen) keine vollständigen Zahlen vorliegen, stellen sie doch die aussagekräftigste Bezugsgrösse dar.

(13)

Aus den von den Parteien und den nationalen Berufsverbänden vorgelegten Zahlenangaben geht hervor, daß auf die Muttergesellschaften ein Anteil von ungefähr 22 % der Kasseneinnahmen in der Gemeinschaft entfällt, der in den letzten Jahren jedoch durchschnittlich erhebliche Abweichungen aufwies (Großbritannien ± 35 %, Griechenland ± 13 %, Frankreich ± 16 %).

Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß die Marktanteile je nach dem Erfolg der vorhandenen Filme von Jahr zu Jahr unterschiedlich sind. Wenn beispielsweise die ersten vier Jahre des Gemeinschaftsunternehmens in Betracht gezogen werden, so war der geschätzte Marktanteil von UIP in den damaligen Mitgliedstaaten folgender:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Spätere Zahlen bestätigen diese Angaben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Die ursprünglich angemeldeten Vereinbarungen

1. Darstellung

(14)

Die Vereinbarungen umfassen:

- eine Vereinbarung mit der Bezeichnung "Joint Venture Agreement" (GU-Vereinbarung) vom

5. Oktober 1981 mit Änderungen vom 1. November 1981 über die Gründung von UIP durch die Muttergesellschaft und die Führung seiner Geschäfte;

- vier "Franchise Agreements" (Franchise Vereinbarungen) vom 1. November 1981, die von den Tochtergesellschaften und von UIP unterzeichnet wurden und die die sich aus der GU-Vereinbarung ergebenden Beziehungen regeln:

- die Vereinbarungen zwischen Paramount Pictures Corp. International BV und UIP,

- die Vereinbarung zwischen MCA International BV und UIP,

- die Vereinbarung zwischen MGM International BV und UIP,

- die Vereinbarung zwischen CIC NV und UIP;

- vier "Garanties" (Bürgschaften) für die Franchise-Vereinbarungen mit Datum vom 1. November 1981, die von allen Muttergesellschaften von UIP unterzeichnet worden sind;

- zwei weitere Vereinbarungen vom 5. Oktober und 1. November 1981 über die Ausweitung der Geschäftstätigkeiten von UIP auf den ausschließlichen Verleih von Filmen für das Abonnenten-Fernsehen (pay television);

- zwei "Agentur-Vereinbarungen" vom 1. November 1981, die CIC und UA als Agenturen für UIP für den Verleih von Spielfilmen für den Zeitraum 1981 bis 1991 benennen, d. h. während der Laufzeit der Franchise-Vereinbarungen;

- eine Vereinbarung vom 5. Oktober 1981, mit der die Rechtswirksamkeit der GU-Vereinbarung in den einzelnen Ländern von der Erfuellung der Vorschriften über Genehmigungen und Registrierungen abhängig gemacht wird.

2. Zweck der Gründung von UIP

(15)

Zweck der Gründung der UIP ist nach den Aussagen der Muttergesellschaften eine Verringerung der jährlichen Betriebskosten durch die Zusammenlegung der beiden Vertriebsorganisationen von CIC und UA. Eine weitere Aufgabe von UIP ist die Steigerung der Bruttoeinnahmen der Muttergesellschaften aus dem Filmverleih (Artikel 3(d) der Franchise-Vereinbarung).

3. Wichtige Bestimmungen

Die GU-Vereinbarung und die Franchise-Vereinbarungen sehen u. a. folgendes vor:

Organisation

(16)

Gemäß den angemeldeten Vereinbarungen ernennt jede Muttergesellschaft die gleiche Anzahl von Direktoren in den Vorstand von UIP (die Anzahl der Direktoren wird von den Muttergesellschaften in bestimmten Abständen gemeinsam festgelegt). Der Vorstand kann nur einstimmig beschließen (Artikel 1.4(b) der GU-Vereinbarung). UIP wurde gemeinsam von zwei Kopräsidenten geleitet; ein Kopräsident wurde von den Vertretern von MCA und Paramount und der andere von den Vertretern von MGM/UA ernannt. Jedoch hat UIP nach der Anmeldung die Kopräsidenten durch einen Hauptgeschäftsführer ersetzt. Bei wichtigen Entscheidungen konsultierten sich die Kopräsidenten zuvor soweit wie möglich (Artikel 1.4(c) der GU-Vereinbarung). Mit Ausnahme der Wahl der Direktoren ist für die Beschlüsse der Aktionäre von UIP Einstimmigkeit der Muttergesellschaften erforderlich (Artikel 1.4(d)). Die Muttergesellschaften wahren jederzeit gleiche Rechte und Interessen an UIP (Artikel 1.4(a) der GU-Vereinbarung).

Es wurde ferner ein "Partners Committee" gebildet, das für die Überwachung und Leitung der Direktoren von UIP und für alle wichtigen unternehmerischen Entscheidungen zuständig ist. Zur Beschlußfähigkeit müssen alle Muttergesellschaften in dem Ausschuß vertreten sein, der in der Regel einstimmig beschließt. Diejenigen Mitglieder des "Partners Committee", die auch in dem "Partners Operating Committee" vertreten sind, sind mit der Überwachung der laufenden Geschäfte von UIP betraut. Vorschläge zum Erwerb fremder Erzeugnisse müssen dem "Partners Committee" zur Genehmigung vorgelegt werden.

Ausschließlichkeit

(17)

Die Muttergesellschaften erteilen an UIP eine ausschließliche Lizenz im Rahmen von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten für den Verleih von Spielfilmen, Kurzfilmen und Vorfilmen, die von den Muttergesellschaften, den Tochtergesellschaften und von verbundenen Gesellschaften hergestellt und/oder vertrieben werden (Artikel I 1.1 der GU-Vereinbarung - Artikel 1(A) der Franchise-Vereinbarung).

Die Ausschließlichkeit gilt für die Zeit vom 1. November 1981 bis 31. Oktober 1991 und für jedes darauffolgende Jahr bis zur Kündigung der Vereinbarungen.

Diese ausschließlichen Rechte gelten für alle Länder mit Ausnahme der USA und Kanadas. Die Lizenz wird für den Verleih von Filmen erteilt, die innerhalb und ausserhalb von Filmtheatern und im Abonnentenfernsehen vorgeführt werden, jedoch nicht im Gebührenfernsehen oder als Video-Cassetten und nicht durch bestimmte Abnehmer (z. B. Streitkräfte und Fluggesellschaften) (Artikel IV 4.1(b) der GU-Vereinbarung - Artikel 3 der Franchise-Vereinbarung).

(18)

Die Muttergesellschaften bieten UIP ihre Rechte an allen von ihnen hergestellten und/oder ausgelieferten bzw. vertriebenen Spielfilmen an, für die sie internationale Verleihrechte besitzen. UIP muß nicht alle von den Muttergesellschaften angebotenen Filme vertreiben, es kann den Verleih in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aus geschäftlichen Gründen ablehnen. Abgelehnte Filme können von den Muttergesellschaften über andere Wege auf eigene Rechnung vertrieben werden (Artikel 3(d) der Franchise-Vereinbarung).

Gemäß Beschluß des "Partners Committee" ist UIP jedoch verpflichtet, Filme in Ländern ausserhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas zu vertreiben, die von den Muttergesellschaften dazu bestimmt worden sind. Sollte eine Muttergesellschaft jedoch den Verleih eines Films auf eigene Rechnung vorziehen, so hat sie UIP die Einzelheiten des unabhängigen Verleihangebots mitzuteilen.

(19)

Neben dem ausschließlichen Vertriebsrecht haben die Muttergesellschaften UIP das ausschließliche Recht zur Herstellung, Finanzierung und zum Verleih von Filmen in einer anderen Sprache als Englisch gewährt, die hauptsächlich in dem Land, in welchem sie hergestellt wurden, vertrieben werden. Dieses Recht bezieht sich auch auf den Verleih von bereits hergestellten Filmen; der Ankauf dieser Filme muß jedoch vom "Partners Committee" beschlossen werden. Die Muttergesellschaften behalten sich das Recht vor, Filme in einer anderen Sprache als Englisch herzustellen, die für den Verleih in mehreren Ländern bestimmt sind; sie müssen UIP jedoch zuvor davon in Kenntnis setzen (Artikel 5 der Franchise-Vereinbarung).

Verleih

(20)

Bevor ein Film in den Verleih gelangt, muß UIP die jeweilige Muttergesellschaft hinsichtlich der allgemeinen Vertriebspläne (einschließlich Werbemaßnahmen, Datum der Freigabe und angesetzte Vertriebskosten) konsultieren, auch während des Verleihs eines Filmes sind Konsultationen möglich (Artikel 3(e) der Franchise-Vereinbarung). UIP ist verpflichtet, die Bruttoeinnahmen eines Filmes nach besten Kräften zu steigern (Artikel 3(d) der Franchise-Vereinbarung).

(21)

Entscheidungen über die Herstellung und Finanzierung von Filmen bleiben den Muttergesellschaften

vorbehalten; Pläne zur Herstellung von Filmen in einer anderen Sprache als Englisch, die in mehreren Ländern vertrieben werden sollen, müssen UIP vor ihrer Verwirklichung jedoch mitgeteilt werden. Ferner entscheiden die Muttergesellschaften ausschließlich über die Anzahl der für einen Film herzustellenden Kopien, die dafür vorgesehenen Reproduktionsanstalten und das Werbebudget der für den Verleih durch UIP bestimmten Filme, sofern sie zuvor vereinbart haben, daß UIP die zur Erzielung von Hoechsteinnahmen für den Verleih eines Films erforderliche Anzahl von Kopien und Werbemitteln erhält. Die Kosten für die Werbung, die Synchronisierung und die Anfertigung von Kopien werden von der jeweiligen Muttergesellschaft getragen. Alle Kopien und das gesamte Werbematerial verbleiben im Besitz der Muttergesellschaften.

(22)

Alle Betriebs- und Gemeinkosten von UIP werden von den Muttergesellschaften zu gleichen Teilen übernommen (Artikel IV 4.5(a) der GU-Vereinbarung). Diese Kosten werden durch eine Vertriebsgebühr beglichen, die von jeder Muttergesellschaft an UIP gezahlt wird auf der Grundlage der Bruttoeinnahmen (Mieteinnahmen) aus dem Verleih der Filme der einzelnen Muttergesellschaften bis zu einem Betrag, der einem Drittel des Anteils einer Muttergesellschaft an den Gemeinkosten von UIP entspricht. Wird dieser Betrag überschritten, erhält UIP eine Verleihgebühr von 10 % für alle weiteren Einnahmen aus dem Verleih eines Films.

(23)

Gemäß Artikel 15(d) der Franchise-Vereinbarung entrichtet UIP an den Lizenzgeber (die Muttergesellschaft) nach Anweisung alle fälligen oder erfahrungsgemäß fällig werdenden Beträge gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung. Die Muttergesellschaften vereinbaren ferner, daß die Gewinne von UIP an sie zu gleichen Teilen als Dividenden regelmässig ausgeschüttet werden, sofern Bargeld vorhanden ist und die rechtlichen Erfordernisse erfuellt sind (Artikel I 1.4. der GU-Vereinbarung).

C. Die im Anschluß an die Feststellungen der

Kommission vorgenommenen Änderungen an den

Vereinbarungen

(24)

Mit Memorandum vom 2. Dezember 1987 vereinbarten UIP und seine Partner, die Vereinbarungen angesichts der Feststellungen der Kommission wie folgt zu ändern:

1. Ausschließlichkeit

(25)

Jede Muttergesellschaft, die beschließt, einen Film ausserhalb der USA und Kanadas zu vertreiben, muß ein "Erstverhandlungsrecht" einräumen (d. h. die Muttergesellschaft muß ihren Film zuerst UIP zum Verleih anbieten) für jedes Land oder Gebiet. Für diesen Zweck gilt die Europäische Gemeinschaft als ein Gebiet. Wenn UIP beschließt, einen Film nicht zu vertreiben, muß es diesen Film gleichwohl vertreiben, wenn es von der Partei, welche die Verleihrechte für

ein Land oder Gebiet hält, dazu angewiesen wird. In diesen beiden Fällen erhält UIP von der Partei, welche die Verleihrechte hält, eine ausschließliche Lizenz für den Verleih des Films in einem Land oder Gebiet, wenn es entweder beschließt, einen Film zu vertreiben oder wenn es dazu angewiesen worden ist. UIP verliert alle Rechte und Interessen an dem Verleih des Films, wenn seine Entscheidung, einen Film nicht zu vertreiben, von der Partei hingenommen worden ist; der Film kann in diesem Fall auf andere Weise in dem Land oder Gebiet vertrieben werden.

Weder das "Partners Committee" noch das "Operating Committee" oder ein anderer aus Vertretern der Parteien zusammengesetzter Ausschuß können auf die Entscheidung von UIP hinsichtlich der Ausübung des Erstverhandlungsrechts, die allein von ihrem Direktor getroffen wird, Einfluß nehmen.

(26)

UIP und seine Muttergesellschaften haben vereinbart, die Vereinbarungen vom 5. Oktober und 1. November 1981 über das Abonnentenfernsehen von der Liste der mit der Anmeldung vorgelegten Vereinbarungen zu streichen und sie gegebenenfalls getrennt anzumelden.

2. Verleih von Filmen anderer Hersteller durch UIP und seine Partner

(27)

UIP und seine Partner haben vereinbart, gegenüber der Kommission eine Erklärung abzugeben, daß UIP dazu bereit ist, Spielfilme anderer Hersteller in der Gemeinschaft nach eigenem Ermessen zu produzieren, zu finanzieren, zu vertreiben oder die Verleihrechte dafür zu erwerben, und daß jeder Partner einzeln ebenfalls dazu bereit ist, nach eigenem Ermessen Filme von anderen Herstellern in der Gemeinschaft, die UIP angeboten werden, zu produzieren, zu finanzieren oder die Verleihrechte dafür zu erwerben.

3. Filme, die in einer anderen Sprache als Englisch hergestellt werden, und Koproduktionsvereinbarungen

(28)

UIP und seine Partner haben vereinbart, die Franchise-Vereinbarung dahin gehend abzuändern, daß jeder einzelne Partner das Recht behält, solche Filme herzustellen, zu finanzieren oder die Verleihrechte dafür zu erwerben und sie UIP zum Verleih anzubieten. Wenn UIP den Verleih eines solchen Film ablehnt, kann der Film von dem Partner über einen anderen Weg vertrieben werden.

(29)

Bei Filmen, die im Rahmen einer Koproduktions- oder Kofinanzierungsvereinbarung mit Dritten hergestellt worden sind, ist jede Partei berechtigt, die Rechte zum Verleih ausserhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas nicht zu erwerben. Werden diese Rechte von Dritten erworben, so können sie ungeachtet der Ansprüche von UIP genutzt werden. Diese Bestimmung gilt für alle Koproduktionsvereinbarungen ungeachtet der Bedingungen für den Erwerb von Verleihrechten.

4. Aufteilung von Kosten

(30)

Nach Aufforderung der Kommission haben die Partner die Änderung der in Randziffer 22 erwähnten Klausel vereinbart, so daß die an UIP in einem Jahr entrichtete Zusatzgebühr als Sicherheit für die Verpflichtung der Lizenzgeber verwendet werden kann, ein Drittel der gesamten Betriebs- und Gemeinkosten von UIP im jeweils folgenden Jahr zu tragen.

5. Verpflichtungserklärungen

(31)

UIP und seine Partner haben vereinbart, sich gegenüber der Kommission dahin gehend zu verpflichten, daß kein Ausschuß von UIP, der aus Vertretern der Partner von UIP zusammengesetzt ist, die Pläne zur Freigabe, zum Verleih oder zur Vermarktung einzelner Filme dieser Partner in Erwägung zieht oder erörtert.

(32)

UIP und seine Partner haben ferner vereinbart, sich gegenüber der Kommission dahin gehend zu verpflichten, daß UIP bzw. seine Partner Geschäftsunterlagen führen, aus denen folgendes hervorgeht: i) Titel von Filmen, die von Dritten in einer anderen Sprache als Englisch hergestellt werden und die von UIP in der Gemeinschaft produziert, finanziert oder vertrieben werden, ii) Titel von Filmen, die in der Gemeinschaft von Dritten in einer anderen Sprache als Englisch hergestellt werden und für die UIP ein verbindliches schriftliches Angebot zur Produktion, Finanzierung oder zum Verleih in der Gemeinschaft erhalten hat, iii) von den UIP-Partnern hergestellte Spielfilme, für die sie die Verleihrechte in der Gemeinschaft halten und die nicht von UIP in der Gemeinschaft vertrieben werden und iv) Koproduktionen der Partner von UIP, für die sie die Verleihrechte in der Gemeinschaft innehaben, und die nicht von UIP in der Gemeinschaft vertrieben werden.

(33)

Mit Schreiben vom 27. Juli 1988 gab UIP gegenüber der Kommission eine Verpflichtungserklärung ab, die die Einführung eines Schiedsverfahrens (siehe Anhang) und die Grundsätze zur Beilegung der Streitfälle mit Theaterinhabern betrifft.

E. Bemerkungen Dritter

(34)

Nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sind bei der Kommission keinerlei Bemerkungen von Dritten eingegangen.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Artikel 85 Absatz 1

(35)

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abge-

stimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

(36)

Die Grundvereinbarung zwischen Paramount, MCA und MGM/UA über die Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens UIP für den Verleih von Spielfilmen und die Vergabe von Lizenzen, insbesondere zur Vorführung in Filmtheatern, sowie die Zusatzvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen unabhängigen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.

(37)

Die angemeldeten Vereinbarungen sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten unter besonderer Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen. Die Wettbewerbsbeschränkungen sind ein unmittelbares Ergebnis der Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens und der in den anderen angemeldeten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen.

(38)

Der räumlich relevante Markt ist die gesamte Gemeinschaft. Die Auswirkungen der Vereinbarungen reichen zwar über die Gemeinschaft hinaus, doch für die Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 befasst sich die Kommission nur mit den Auswirkungen innerhalb der Gemeinschaft. Für die Bewertung dieser Auswirkungen legt die Kommission das Konzept eines EG-Marktes zugrunde, dessen Teilmärkte aus den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, in denen unterschiedliche kinematographische Gegebenheiten bestehen.

Die von diesen Vereinbarungen betroffenen sachlich relevanten Märkte sind teilweise der Markt, in welchem die Muttergesellschaften mit anderen Produktionsgesellschaften bei der Finanzierung und Herstellung von Spielfilmen miteinander konkurrieren, aber vor allem der Markt, auf dem die Verleihunternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, um die günstigsten Bedingungen und Vorführzeiten für ihre Filme in den Theaterbetrieben zu erwirken.

(39)

Hinsichtlich der horizontalen Beziehungen zwischen Paramount, MCA und MGM/UA ist Artikel 85 Absatz 1 anwendbar, da diese Unternehmen auf dem betreffenden Markt zumindest als potentielle Wettbewerber anzusehen sind. Paramount, MCA, MGM und UA haben ihre Filme ursprünglich über eigene Verleihorganisationen vertrieben und stehen gegenwärtig weiterhin im Wettbewerb zueinander bei der Herstellung von Spielfilmen, dem Verleih von Kinofilmen in den USA und in Kanada und als Verleihgesellschaften gegenüber den Fernsehanstalten und den Herausgebern von Videokassetten. Infolge der Zusammenlegung der Verleihtätigkeiten vertreiben die Muttergesellschaften von UIP Filme nicht mehr unabhängig voneinander und im Wettbewerb zueinander.

(40)

Mit der Schaffung von UIP mussten die Muttergesellschaften einen Verlust ihrer Entscheidungsautonomie hinnehmen. Gemäß den in Randziffer 16 beschriebe-

nen Maßnahmen sind die Muttergesellschaften verpflichtet, wichtige Entscheidungen betreffend das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam zu treffen.

(41)

Die Vereinbarungen bringen auch eine gewisse Einigung der Muttergesellschaften bei der örtlichen und zeitlichen Planung des Verleihs ihrer Filme mit sich, wodurch die wettbewerbsbeschränkende Wirkung von UIP verstärkt wird. Bevor ein Film in den Verleih gelangt, muß UIP die jeweilige Muttergesellschaft hinsichtlich der allgemeinen Vertriebspläne einschließlich Werbefragen, den geschätzten Verleihkosten und Freigabedaten unter Berücksichtigung der Interessen aller Muttergesellschaften beraten. Da die Aufgabe von UIP darin besteht, zur Gewinnsteigerung jeder einzelnen Muttegesellschaft beizutragen, sind UIP und die Muttergesellschaften verpflichtet, die örtliche und zeitliche Planung des Verleihs ihrer Filme dergestalt zu vereinbaren, daß ihre Vorteile insgesamt gewahrt und die Erfolgsaussichten eines Films nicht durch andere UIP-Filme geschmälert werden.

(42)

Die Vereinbarungen enthalten ausdrückliche Verpflichtungen, die von den Parteien als unerläßlicher Teil ihrer Vereinbarung angesehen werden und den Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften und UIP einschränken.

Gemäß den Vereinbarungen muß jede Muttergesellschaft, die den Vertrieb eines Films in der EG beabsichtigt, UIP ein Erstverhandlungsrecht in bezug auf die Verleihrechte an diesem Film einräumen. Die Verwirklichung dieser Bestimmung (siehe auch Randziffer 25) setzt voraus, daß die Muttergesellschaften zwei Wettbewerbsbeschränkungen hinnehmen. Erstens können sie auf dem Spielfilmmarkt nicht mehr wie in der Zeit vor der Gründung von UIP als vollständig unabhängige Verleihunternehmen auftreten. Zweitens wird ihre Freiheit eingeschränkt, den Verleih ihrer Filme in der Gemeinschaft anderen Unternehmen zu übertragen. Ähnliche Auswirkungen haben die gleichlautenden Bestimmungen für den Verleih von Filmen, die in einer anderen Sprache

als Englisch hergestellt worden sind (siehe Randziffer 28).

(43)

Die betreffenden Vereinbarungen haben spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Auf die Muttergesellschaften, die zu den grössten Filmproduktions- und Verleihgesellschaften in der Gemeinschaft zählen, entfällt fast ein Viertel der Brutto-Kasseneinnahmen aus Spielfilmen. Mit der Zentralisierung ihres Verleihs für den gesamten EG-Bereich in eine einzige, ihnen zu gleichen Teilen gehörende Vertriebsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die die Lizenzvergabe in allen Mitgliedstaaten kontrolliert, haben die drei vormals unabhängigen Anbieter ihre Verleihtätigkeit zusammengefasst und auf die möglichen Dienste eines oder mehrerer unabhängiger Verleihunternehmen verzichtet. Diese Zusammenlegung von Vertriebstätigkeiten kann nicht ohne Auswirkungen auf die Entwicklung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen bleiben.

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. C 286 vom 10. 11. 1988, S. 4.

(3) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

ANHANG

Verpflichtung

"UIP übernimmt folgende Verpflichtungen:

a) UIP wird die Bemühungen der Filmwirtschaft unterstützen, Schiedsverfahren für die Beilegung von Streitfällen bei der Zuteilung von Filmen oder dem Zugang zu den Filmtheatern einzuführen.

b) Kann UIP in einem EG-Mitgliedstaat von einem Theaterinhaber nicht dazu gezwungen werden, Streitfälle betreffend die Zuteilung von Filmen, für die es die Verleihrechte hält, einem offiziellen Schiedsverfahren gemäß einem bestehenden Schiedsgerichtsverfahren der Filmindustrie zu unterwerfen, räumt es ihm die Möglichkeit der schriftlichen Vereinbarung der Beilegung solcher Streitfälle im Wege eines Schiedsverfahrens ein, sowie aller zukünftigen Streitfälle, die vor, während oder nach dem Zustandekommen einer vertraglichen Beziehung zwischen UIP und dem Theaterinhaber betreffend einen bestimmten Film entstehen.

Insoweit kein zwingendes System die Beilegung im Schiedsgerichtsverfahren für Streitfälle betreffend die Filmzuteilung, die vor, während oder nach einer vertraglichen Beziehung im Hinblick auf einen bestimmten Film entstehen, vorschreibt, wird UIP den Theaterinhaber auf die Möglichkeit einer Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel hinweisen.

c) Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten folgende Grundsätze:

1. Die Partei, die beabsichtigt, den Streitfall einem Schiedsrichter oder einem Schiedsgericht vorzulegen, teilt der anderen Partei diese Absicht schriftlich per Einschreiben mit und gibt in dem Schreiben die Art des zu lösenden Streitfalles, die rechtliche Grundlage ihres Anspruchs und ihren Antrag an.

2. Das Schiedsverfahren wird entweder von einem von den Parteien binnen 15 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung gemeinsam benannten Schiedsrichter oder von drei Schiedsrichtern durchgeführt. Im letzteren Fall benennt jede der Parteien einen Schiedsrichter binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist zur Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters. Die von den Parteien bestellten Schiedsrichter benennen binnen 15 Tagen nach ihrer Bestellung einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht einigen, so wird der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des in der Hauptstadt des Landes des Theaterinhabers für Handelsfragen zuständigen Berufungsgerichtes ernannt.

3. Das Recht des Landes des Theaterinhabers ist das in materiellrechtlicher Hinsicht anwendbare Recht.

4. Für das Schiedsverfahren gelten die Regeln des Schiedsgerichts der internationalen Handelskammer (IHK-Regeln). In grundsätzlichen Verfahrensfragen gilt das Recht des Landes des Theaterinhabers.

5. Das Schiedsverfahren wird in dem Land des Theaterinhabers durchgeführt.

6. Verfahrenssprache ist die vom Theaterinhaber gewählte Sprache.

7. Sofern nicht von den Parteien anderweitig vereinbart, ergeht der Schiedsspruch binnen fünf Monaten ab dem Datum, an dem die Schiedsrichter ihr Mandat angenommen haben. Die Schiedsrichter sollen der sich aus den besonderen Bedingungen des Filmverleihs ergebenden Dringlichkeit Rechnung tragen.

8. Nach einzelstaatlichem Recht zulässige Anträge bei den zuständigen Instanzen auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen sind mit dem Schiedsverfahren vereinbar und beinhalten keinen Verzicht auf die Schiedsgerichtsvereinbarung.

9. Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht setzen den Betrag der von einer oder beiden Parteien zu leistenden Vorschüsse für die Kosten des Schiedsverfahrens fest.

10. Mit der Bereiterklärung zur Beilegung von Streitfällen mit UIP betreffend die Zuteilung von Filmen im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit erklärt sich der Theaterinhaber gleichzeitig bereit, auch zukünftige Streitfälle mit UIP betreffend die Vorführung seiner Filme einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

11. In dem Schiedsspruch werden neben den Rechtsfragen des Falles auch die Kosten des Verfahrens und die Beteiligung der Parteien an diesen Kosten aufgeführt.

d) Diese Vereinbarung wird mit der Erteilung einer Freistellung an UIP für die Dauer der Gültigkeit der Freistellung wirksam.".

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