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Document 31988D0565

88/565/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 über ein Beihilfevorhaben der französischen Regierung in bestimmten Gebieten der Haute-Normandie, der Franche-Comté und der Sarthe sowie in den Umstellungspolen Dünkirchen, Le Creusot, Fos, Caen und der Umstellungszone Roubaix-Tourcoing (Nur der französische Text ist verbindlich)

OJ L 310, 16.11.1988, p. 28–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/565/oj

31988D0565

88/565/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 über ein Beihilfevorhaben der französischen Regierung in bestimmten Gebieten der Haute-Normandie, der Franche-Comté und der Sarthe sowie in den Umstellungspolen Dünkirchen, Le Creusot, Fos, Caen und der Umstellungszone Roubaix-Tourcoing (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 310 vom 16/11/1988 S. 0028 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29 . März 1988 über ein Beihilfevorhaben der französischen Regierung in bestimmten Gebieten der Haute-Normandie, der Franche-Comté und der Sarthe sowie in den Umstellungspolen Dünkirchen, Le Creusot, Fos, Cän und der Umstellungszone Roubaix-Tourcoing ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 88/565/EWG ) ( 88/565/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die französische Regierung hat der Kommission am 24 . Oktober 1986 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ein Vorhaben gemeldet, das darin besteht, in den nachstehenden Zonen ab 1 . Januar 1987 für weitere drei Jahre Raumordnungsprämien zu zahlen :

- alle in Artikel 1 der Entscheidung 85/18/EWG der Kommission vom 10 . Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können, ( 3 ) genannten Gebiete, also die Gebiete, die bis 31 . Dezember 1985 Raumordnungsprämien erhalten konnten und in den Departements Eure, Seine-Maritime, Franche-Comté und Sarthe liegen;

- die Umstellungspole ( pôles de reconversion ) Dünkirchen, Fos, Cän und Le Creusot sowie das Gebiet Roubaix-Tourcoing .

Die geplante Ausnahmeregelung sieht die Möglichkeit vor, in diesen Nichtfördergebieten Raumordnungsprämien zu gewähren, und zwar abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 85/18/EWG, die eine Förderung nur bis zum 31 . Dezember 1986 vorsah, wobei die Prämien der Kommission zur vorherigen Genehmigung gemeldet werden mussten, sobald die betreffende Investition sich auf 4,5 Millionen ECU oder mehr belief oder die nominale Beihilfeintensität 15 % erreichte oder überschritt .

Die Kommission hat nach der Methode zur Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in den betreffenden Gebieten eine sozio-ökonomische Untersuchung durchgeführt, auf deren Grundlage sie am 18 . März 1987 folgende Entscheidung getroffen hat :

a ) kein Einwand gegen die Anwendung dieser Beihilfen in den früheren Fördergebieten des Arrondissements Le Havre ( Seine-Maritime ), der Umstellungspole Cän, Dünkirchen und Fos sowie in der Zone Roubaix-Tourcoing . Die Kommission hat hier der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit ( Le Havre, Roubaix-Tourcoing ) sowie der ungünstigen Entwicklung der industriellen Beschäftigung ( Cän, Dünkirchen, Fos ) vor allem infolge der Arbeitsplatzverluste im Stahlsektor und im Schiffbau Rechnung getragen;

b ) Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die ausnahmsweise" Fortzahlung von Raumordnungsprämien ( PAT ) in den früheren Fördergebieten der Departements Eure, Sarthe, Doubs und Territoire de Belfort und - im Departement Haute-Saône - in den früheren Fördergebieten des Arrondissements Vesoul sowie im Umstellungspol Le Creusot, weil keine dieser Zonen, ausser im Departement Haute-Saône, wirtschaftliche Merkmale ( strukturelle Arbeitslosigkeit und BIP/Einwohner ) aufweist, die eine regionale Förderung rechtfertigen . Was die Haute-Saône betrifft, wo das Pro-Kopf-BIP mit 66 unter dem Schwellenwert von 77 liegt, so ist trotz der aus statistischen Gründen bedingten Unsicherheit in bezug auf diese Zahl vorläufig das Verfahren eröffnet worden .

Die Kommission hat die französische Regierung mit Schreiben vom 20 . März 1987 ( Nr . SG(87 ) D/3741 ) sowie die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12 . Juni 1987 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt und zur Äusserung aufgefordert . Die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten wurden in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) von derselben Angelegenheit in Kenntnis gesetzt und ggf . zur Äusserung aufgefordert .

Im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens hat die Regierung eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich ihren Standpunkt dargelegt, indem sie der Bewertung der Kommission beipflichtete . Die französischen Behörden haben ebenfalls ihre Bemerkungen vorgelegt, ohne die Analyse der Kommission in Frage zu stellen; sie haben vielmehr Angaben über die sozio-ökonomische Lage der betreffenden Regionen übermittelt .

Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß zwischen einem Fördergebiet und einem Nichtfördergebiet, in dem die Raumordnungsprämie ausnahmsweise von Fall zu Fall gewährt wird, kein Unterschied gemacht werden kann . Sie hat daher die betreffenden Zonen anhand ihrer Methode zur Bestimmung der Gebiete, in denen regionale Beihilfen gewährt werden dürfen, untersucht .

Die als Raumordnungsprämien gewährten Beihilfen zur Investitionsförderung im Industriesektor unterliegen den Vorschriften des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag .

Sie werden für förderungswürdige Investitionen von in Entwicklungszonen gelegenen Unternehmen vergeben . Der Vorteil für diese Unternehmen liegt darin, daß ihre Investitionen sie weniger kosten .

Diese Feststellung wird nicht durch das Argument widerlegt, eine Regionalbeihilfe gleiche nur die Standortnachteile des jeweiligen Fördergebietes aus . Zunächst ist festzustellen, daß grundsätzlich auch ein Ausgleich von Standortnachteilen eine Begünstigung der Unternehmen darstellt, da durch die Beihilfe ihre Kosten an dem betreffenden Standort gesenkt werden . Weiter ist für die Mehrzahl der Fälle zu bezweifeln, daß Standortnachteile mit einer Exaktheit beziffert werden können, die es ermöglichen würde, die Höhe der Beihilfen so zu bemessen, daß die Nachteile ausgeglichen werden . Vor allem aber werden Regionalbeihilfen von den Mitgliedstaaten in der Regel so hoch festgesetzt, daß sie den Unternehmen einen finanziellen Anreiz bieten, sich in bestimmten Gebieten niederzulassen und dort zu investieren .

Die hier in Frage stehenden Beihilfen verfälschen den Wettbewerb, weil die dem begünstigten Unternehmen gewährte Finanzhilfe eine kalkulierte Verbesserung seiner Rendite bewirkt und damit seinen Aktionsspielraum gegenüber Wettbewerbern erweitert, die keine derartigen Zuwendungen erhalten .

Soweit die Beihilfe Unternehmen veranlasst, einen anderen Standort zu wählen, ist im übrigen auch darin eine Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 zu sehen . Denn die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschung schützt ( Artikel 3 Buchstabe f ) EWG-Vertrag ), beinhaltet auch, daß die Unternehmen aufgrund autonomer Entscheidung ihre Standorte festlegen, dabei also nicht durch Beihilfen beeinflusst oder gelenkt werden .

Die fraglichen Beihilfen beeinträchtigen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten . Zwar lässt sich bei der Beurteilung der Fördergebiete keine genaue Aussage über die Absatzgebiete der begünstigten Unternehmen machen, da nicht ein konkreter Beihilfefall, sondern eine allgemeine Beihilferegelung zu prüfen ist und deshalb die Begünstigten im vorhinein nicht bekannt sind . Nach aller Erfahrung ist jedoch davon auszugehen, daß Unternehmen dabei sein werden, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen.

Wie oben dargelegt, verstärken die den begünstigten Unternehmen gewährten Finanzhilfen deren Stellung gegenüber ihren Wettbewerbern . Soweit dies im innergemeinschaftlichen Handel geschieht, muß dieser als von der Beihilfe ungünstig beeinflusst angesehen werden .

Somit fallen die Beihilfen im Rahmen der Raumordnungsprämien-Regelung in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 .

Da es sich im vorliegenden Fall um regionale Beihilfen handelt, ist zu prüfen, ob für diese nicht möglicherweise eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a ) und c) gilt . Diese Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Kommission feststellt, daß das freie Spiel der Marktkräfte selbst nicht ausreichen würde, die etwaigen Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, das der Verwirklichung einer der in den Ausnahmeklauseln genannten Ziele dienen würde .

Ließe man jedoch die vorerwähnten Ausnahmen gelten, ohne daß ein solcher Grund vorliegt, so würden hierdurch ohne einen entsprechenden Ausgleich für die Gemeinschaft die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten verändert und der Wettbewerb verfälscht .

Bei der Anwendung dieser Grundsätze anläßlich ihrer Prüfung der regionalen Beihilferegelungen muß die Kommission in der Lage sein, festzustellen, daß die betreffenden Regionen im Vergleich zur übrigen Gemeinschaft Probleme haben, die schwerwiegend genug sind, um die Gewährung einer Beihilfe und deren Intensität zu rechtfertigen .

Die Prüfung muß ergeben, daß die Beihilfe unbedingt erforderlich ist, um die Ziele des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a ) bzw . c ) zu erreichen . Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist anzunehmen, daß die Beihilfe keinen Beitrag zu den in den Ausnahmeklauseln genannten Zielen leistet, sondern im wesentlichen dazu dient, den begünstigten Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen .

Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) EWG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. In ihrer Entscheidung 85/18/EWG hat die Kommission aufgrund einer eingehenden sozio-ökonomischen Untersuchung der Regionen des französischen Mutterlandes bereits die Auffassung vertreten, daß die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag nicht in Betracht kommt, da in diesen Regionen die Lebenshaltung nicht aussergewöhnlich niedrig ist oder keine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht .

Demnach kann im vorliegenden Fall nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme, derzufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, in Betracht gezogen werden . Die Kommission hat eine allgemeine Methode zur Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag ausgearbeitet, damit ihre Untersuchung auf die Gemeinschaft bezogen folgerichtig und objektiv ist . Diese Methode erlaubt für die Regionen der verschiedenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der strukturellen Arbeitslosigkeit und des Pro-Kopf-BIP Schwellenwerte der regionalen Beihilfen zu ermitteln, ab denen die Regionalbeihilfen als zulässig gelten können . Die Methode beruht auf der Möglichkeit, über harmonisierte Statistiken auf der NUTS-Ebene III, was in Frankreich den Departements entspricht, zu verfügen . Die Untersuchung der zu fördernden Zone erfolgt also ausser in begründeten Ausnahmefällen auf der NUTS-Ebene III .

Die Kommission kann für die zur Förderung vorgeschlagenen Zonen der Departements Eure, Sarthe, Doubs und Territoire de Belfort ihre anläßlich der Einleitung des Verfahrens durchgeführte Untersuchung bestätigen . Die Arbeitslosigkeit und das BIP in diesen Departements überschreiten nicht die für eine Förderung geltenden Schwellenwerte, nämlich 118 bzw . 77 :

Arbeitslosigkeit 1983-1986 BIP 1985 Eure 110 89 Sarthe 115 88 Doubs 95 104 Territoire de Belfort 109 86 Im zweiten Abschnitt der Methode zur Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag konnte im übrigen in diesen Departements kein besonderer hinreichend ungünstiger Aspekt festgestellt werden . Infolgedessen ist die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag auf die in diesen vier Departements vorgeschlagenen Zonen nicht anwendbar .

Anders verhält es sich hingegen mit den Zonen in den Departements Haute-Saône ( Arrondissement Vesoul ), Saône und Loire ( Umstellungspol Le Creusot ).

Die Haute-Saône liegt mit einem Pro-Kopf-BIP von 66 im Jahre 1985 ( F = 100 ) weit unter dem Schwellenwert von 77 . Für das Departement Saône und Loire, in dem sich der Umstellungspol Le Creusot befindet, lautet der Index für BIP und Arbeitslosigkeit 90 bzw . 113 .

Die Situation dieses Entwicklungspols ist, vor allem in bezug auf seine Zukunft, durch einige besonders negative Merkmale gekennzeichnet :

- die drei Arbeitsmarktregionen Le Creusot, Montceau-les-Mines und Châlon-sur-Saône, die diesen Umstellungspol bilden, stellen das einzige Industriegebiet nicht nur des Departements, sondern auch der Region Burgund dar;

- der Maschinenbau und die herkömmlichen Industriesektoren sind in diesem Umstellungspol stark vertreten : Bergbau, Textil - und Stahlindustrie, bei denen es sich um in der Umstrukturierung befindliche anfällige Sektoren handelt, die die Zahl der Arbeitsplätze immer weiter reduzieren . Im gesamten Entwicklungspol ist die Beschäftigung von 64 900 Arbeitsplätzen im Jahre 1982 um 6,2 %, d . h . auf 60 900 Arbeitsplätze im Jahre 1985 zurückgegangen . Die Bergwerke und grossen Unternehmen des Maschinenbaus, des Materialbaus für die Bauwirtschaft und des Elektrogerätebaus bereiten sich auf den Abbau ihrer Belegschaften vor; in den kommenden Monaten werden in diesen Sektoren 2 000 Arbeitsplätze verschwinden .

Im Kohlebergbaurevier Montceau-les-Mines-Blanzy, wo 1986 1 425 Personen beschäftigt waren, soll die Tiefbauzeche bis 1990 stillgelegt werden;

- zu diesen Arbeitsplatzverlusten des Industriesektors kommen diejenigen infolge der gemeinsamen Agrarpolitik hinzu, die jährlich auf 800 geschätzt werden . Zwischen 1981 und 1986 ist die Zahl der Milchbetriebe von 6 000 auf 3 000 zurückgegangen . Die Einführung von Milchquoten hat ausserdem zur Schlachtung zahlreicher Milchkühe und infolgedessen zu einem Preissturz bei Rindfleisch geführt, auf das dieses Departement spezialisiert ist .

Aufgrund dieser Faktoren ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß das Arrondissement Vesoul im Departement Haute-Saône und der Umstellungspol Le Creusot für die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag in Betracht kommen . Infolgedessen können ausnahmsweise im Sinne des Artikels 3 der Entscheidung 85/18/EWG in den betreffenden Zonen ab 1 . Januar 1987 für die Dauer von drei Jahren Raumordnungsprämien gewährt werden . Bei der Anwendung dieser Regelung müssen die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung ( 1 ) und über die Beihilfen in bestimmten Sektoren der Industrie, Landwirtschaft und Fischerei beachtet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die französische Regierung darf die Raumordnungsprämien ( PAT ) im Rahmen der PAT-Regelung in den früheren Fördergebieten der Departements Eure, Sarthe, Doubs und Territoire de Belfort nicht ausnahmsweise gewähren, da diese Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind .

Artikel 2 Die Raumordnungsprämien-Regelung ist entsprechend ihrer Definition in Artikel 3 der Entscheidung 85/18/EWG ausnahmsweise im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt - ab 1 . Januar 1987 für die Dauer von drei Jahren - in den ehemaligen Fördergebieten des Arrondissement Vesoul ( Departement Haute-Saône ) und im Entwicklungspol Le Creusot vereinbar .

Die Beihilfen müssen der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorher mitgeteilt werden, wenn sich die Investitionen auf 4,5 Millionen ECU oder mehr belaufen oder die nominale Beihilfeintensität 15 % oder mehr beträgt .

Bei der Anwendung dieser Regelung sind die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften zu befolgen, insbesondere die Vorschriften über :

- die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung;

- die Beihilfen in bestimmten Sektoren der Industrie, Landwirtschaft und Fischerei .

Artikel 3 Die französische Regierung teilt der Kommission spätestens zwei Monate nach dem Datum dieser Entscheidung die Vorschriften mit, die sie erlässt, um ihre Regelung mit Artikel 1 dieser Entscheidung in Einklang zu bringen .

Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet .

Brüssel, den 29 . März 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 11 vom 12 . 1 . 1985, S . 28 .

( 2 ) ABl . Nr . C 176 vom 4 . 7 . 1987, S . 5 .

( 3 ) ABl . Nr . C 3 vom 5 . 1 . 1985, S . 2 .

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