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Document 31988S1321

Entscheidung Nr. 1321/88/EGKS der Kommission vom 11. Mai 1988 zur Verlängerung der Geltungsdauer eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien

OJ L 123, 17.5.1988, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/1321/oj

31988S1321

Entscheidung Nr. 1321/88/EGKS der Kommission vom 11. Mai 1988 zur Verlängerung der Geltungsdauer eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1988 S. 0020 - 0020


*****

ENTSCHEIDUNG Nr. 1321/88/EGKS DER KOMMISSION

vom 11. Mai 1988

zur Verlängerung der Geltungsdauer eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2177/84/EGKS der Kommission vom 27. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit der Entscheidung Nr. 229/88/EGKS (2), geändert durch die Entscheidung Nr. 980/88/EGKS (3), einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien eingeführt.

Die betroffenen Ausführer, auf die alle betreffenden Handelsgeschäfte entfallen, haben bei der Kommission beantragt, die Geltungsdauer der eingeführten vorläufigen Zölle um weitere zwei Monate zu verlängern.

Die Kommission hält eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Zölle für notwendig, um zu einer endgültigen Feststellung des Sachverhalts zu gelangen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des mit der geänderten Entscheidung Nr. 229/88/EGKS eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien wird um höchstens zwei Monate verlängert.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung ist unbeschadet des Artikels 11 der Entscheidung Nr. 2177/84/EGKS und jedes anderen etwaigen Kommissionsbeschlusses bis zum Inkrafttreten eines Rechtsaktes der Kommission über endgültige Maßnahmen anwendbar.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 1988

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 17.

(2) ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1988, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 98 vom 15. 4. 1988, S. 33.

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