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Document 31987R4141

Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

OJ L 387, 31.12.1987, p. 76–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/4141/oj

31987R4141

Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1987 S. 0076 - 0080


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4141/87 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1987

zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1674/87 (3), insbesondere auf Artikel 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3529/87 (5), ist der Gemeinsame Zolltarif auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife aufgestellt worden.

Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (7), sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2695/77 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, die Voraussetzungen, denen abgabenbegünstigt eingeführte Waren für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen unterliegen, festgelegt worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 aufgehoben und durch die neue zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Kombinierte Nomenklatur), die sich auf das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt, ersetzt worden. Mit ihr wurde auch die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 aufgehoben. Es ist daher zur Klarstellung zweckmässig, die Verordnung

(EWG) Nr. 2695/77 durch eine neue Verordnung mit der

neuen Nomenklatur und der neuen Rechtsgrundlage zu ersetzen. Aus dem gleichen Grund ist es angebracht, in den neuen Text alle bis dahin erfolgten Änderungen aufzunehmen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bestimmt, daß die Erhebung der Zölle für die in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Waren ausgesetzt wird, wenn sie zur Montage in Luftfahrzeugen bestimmt sind, für die die Zollaussetzung gewährt wurde und die in der Gemeinschaft gebaut wurden. Die Gewährung dieser Aussetzung erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen. Dies gilt gemäß Titel II, Buchstabe B der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur auch für Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen und für die gemeinschaftliche autonome Zollaussetzungen vorgesehen sind.

Die Kombinierte Nomenklatur sieht in Titel II Buchstabe A ihrer Einführenden Vorschriften ferner vor, daß die Erhebung der Zölle für die Waren ausgesetzt wird, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung oder zum Umbau bestimmter Wasserfahrzeuge verwendet werden sollen, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Die Gewährung dieser Aussetzung erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen der zollamtlichen Überwachung der Verwendung dieser Waren.

Um eine einheitliche Anwendung der Nomenklatur zu gewährleisten, sind Vorschriften zur Festlegung dieser Voraussetzungen zu erlassen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (9) wurden die allgemeinen Mindestvoraussetzungen festgelegt, denen die betreffenden Waren unterliegen. Diese Vorschriften gelten also auch für die vorstehend genannten Waren.

Für Waren, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf von Luftfahrtgesellschaften, die internationalen Flugverkehr betreiben, auf dem Luftweg von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden, erscheint es zweckmässig, die Förmlichkeiten des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für diese Waren zu erleichtern und in Anbetracht des besonderen Charakters dieser Warenbewegungen ein einfacheres Verfahren als das des Kontrollexemplars T 5 vorzusehen.

Da jedoch aufgrund der Art und Verwendung der Waren besondere Erfordernisse vorliegen, müssen hinsichtlich der Verwendungsfrist der Waren und der Möglichkeiten, sie für eine andere als die vorgesehene Bestimmung zu verwenden oder sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen, besondere Vorschriften erlassen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ausschusses für die Nomenklatur und des Ausschusses für den Warenver-

kehr -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der nachstehenden Artikel 2 bis 10 wird die Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 auf die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 beträgt die Verwendungsfrist der Ware 5 Jahre.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87, jedoch unbeschadet der geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Überwachung der Warenein- und -ausfuhr, wird auf die Ausstellung eines Kontrollexemplars T 5 verzichtet, wenn Waren, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf von internationalen Flugverkehr betreibenden Fluggesellschaften auf dem Luftweg von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden. Darüber hinaus werden für diese Waren die Förmlichkeiten des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entsprechend den Bestimmungen der Artikel 4 bis 8 vereinfacht.

Artikel 4

Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier gilt als Versandanmeldung oder Versandschein T 2, sofern mindestens die nachstehenden Angaben darin enthalten sind:

a)

Bezeichnung der Versandfluggesellschaft,

b)

Bezeichnung des Abgangsflughafens,

c)

Bezeichnung der Bestimmungsfluggesellschaft,

d)

Bezeichnung des Bestimmungsflughafens,

e)

Warenbezeichnung,

f)

Stückzahl.

Die in dem vorstehenden Unterabsatz genannten Angaben können auch in codierter Form oder in Form eines Hinweises auf ein beiliegendes Papier gemacht werden.

Das Luftfrachtpapier oder das entsprechende Papier muß auf der Vorderseite in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke enthalten:

- T 2 - DESTINO ESPECIAL

- T 2 - SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL

- T 2 - BESONDERE VERWENDUNG

- T 2 - AAÉÄÉÊÏÓ ÐÑÏÏÑÉÓÌÏÓ

- T 2 - END USE

- T 2 - DESTINATION PARTICULIÈRE

- T 2 - DESTINAZIONE PARTICOLARE

- T 2 - BIJZONDERE BESTEMMING

- T 2 - DESTINO ESPECIAL.

Artikel 5

Die Versandfluggesellschaft wird für das Versandverfahren Hauptverpflichteter.

Artikel 6

Jede Versand- oder Bestimmungsfluggesellschaft hat in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Waren der in Artikel 3 bezeichneten Art versendet oder empfängt, die gemäß Arti-

kel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 vorgeschriebene Buchführung für eine Prüfung der Versandverfahren durch die Zollbehörde zur Verfügung zu halten.

Artikel 7

(1) Die Versandfluggesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und hält ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats zur Verfügung der Abgangszollstelle.

(2) Die Bestimmungsgesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und übergibt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats der Bestimmungszollstelle.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 werden die in Artikel 3 genannten Waren, die nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren befördert werden, weder der Abgangs- noch der Bestimmungszollstelle gestellt.

Artikel 8

(1) Der Hauptverpflichtete hat die ihm gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 obliegenden Verpflichtungen erfuellt, sobald die Waren der Bestimmungsfluggesellschaft an dem von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassenen Ort zusammen mit den in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Exemplaren des die

Sendung begleitenden Luftfrachtbriefs übergeben und die Waren in der Buchführung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 angeschrieben worden sind.

(2) Die Übergabe der Waren, der Exemplare des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers sowie ihre Ausschreibung in die Buchführung gemäß Absatz 1 muß innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Abflug des die Waren befördernden Luftfahrzeugs, das die Einzelteile befördert, vorgenommen werden.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 gehen die sich aus der genannten Verordnung ergebenden Verpflichtungen von der Versandfluggesellschaft auf die Bestimmungsfluggesellschaft in dem in Arti-

kel 8 genannten Zeitpunkt über.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 10 erster Unterabsatz und Arti-

kel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 wird

die Verwendung der Ware zu einem anderen als für die Abgabenbegünstigung in Artikel 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Zweck oder die Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden zugelassen, sofern wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 2695/77 wird aufgehoben.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie auf oberster Verwaltungsebene zur Anwendung dieser Verordnung treffen.

Die Kommission setzt unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

SPA:L888UMBA23.95

FF: 8UA0; SETUP: 01; Höhe: 1313 mm; 237 Zeilen; 10893 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: B;

Kunde: ................................

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S.1.

(2) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 157 vom 17. 6. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 336 vom 26. 11.1987, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 314 vom 8. 12. 1977, S. 14.

(9) Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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