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Document JOL_1980_213_R_0001_007

Beschluß des Rates vom 22. April 1980 über den Abschluß des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens 1979
Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen von 1979

OJ L 213, 16.8.1980, p. 1–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

31980D0762

80/762/EWG: Beschluß des Rates vom 22. April 1980 über den Abschluß des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens 1979

Amtsblatt Nr. L 213 vom 16/08/1980 S. 0001
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0018
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0018


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BESCHLUSS DES RATES

vom 22 . April 1980

über den Abschluß des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens 1979

( 80/762/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,

auf Empfehlung der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Ziel des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens 1979 ist es , den Preis dieses Erzeugnisses um den langfristigen Markttrend zu stabilisieren und hierdurch auch ein ausgewogenes Wachstum von Angebot und Nachfrage bei Naturkautschuk herzustellen -

BESCHLIESST :

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt , die Person zu bestellen , die befugt ist , das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen 1979 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen .

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

Geschehen zu Luxemburg am 22 . April 1980 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . ZAMBERLETTI

INTERNATIONALES NATURKAUTSCHUK-ÜBEREINKOMMEN

von 1979

INHALTSVERZEICHNIS

* Seite *

Präambel * 3 *

Kapitel I : Zielsetzung * 3 *

Kapitel II : Begriffsbestimmungen * 4 *

Kapitel III : Organisation und Verwaltung * 4 *

Kapitel IV : Der Internationale Naturkautschukrat * 5 *

Kapitel V : Vorrechte und Immunitäten * 8 *

Kapitel VI : Rechnungslegung und Rechnungsprüfung * 9 *

Kapitel VII : Das Verwaltungskonto * 9 *

Kapitel VIII : Das Ausgleichslager * 10 *

Kapitel IX : Verhältnis zum gemeinsamen Fonds * 17 *

Kapitel X : Maßnahmen in bezug auf die Versorgung * 17 *

Kapitel XI : Konsultationen über innerstaatliche Maßnahmen * 18 *

Kapitel XII : Statistik , Untersuchungen und Information * 18 *

Kapitel XIII : Verschiedene Bestimmungen * 18 *

Kapitel XIV : Beschwerden und Streitigkeiten * 19 *

Kapitel XV : Schlußbestimmungen * 20 *

Anlage A : Anteile der einzelenen Ausfuhrländer an den Gesamtnettoausfuhren der Länder , die an der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk teilgenommen haben , wie sie für die Zwecke des Artikels 61 festgesetzt sind * 24 *

Anlage B : Anteile einzelner Einfuhrländer und Ländergruppen an den Gesamtnettöinfuhren der Länder , die an der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk teilgenommen haben , wie sie für die Zwecke des Artikels 61 festgesetzt sind * 24 *

Anlage C : Kosten des Ausgleichslagers nach Schätzung des Vorsitzenden der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk von 1978 * 25 *

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN

EINGEDENK der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung ( 1 ) ,

IN ERKENNTNIS der Bedeutung , die insbesondere der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten Tagung angenommenen Entschließung 93 ( IV ) und der auf ihrer fünften Tagung angenommenen Entschließung 124 ( V ) über das integrierte Rohstoffprogramm zukommt ,

IN ERKENNTNIS der Bedeutung des Naturkautschuks für die Wirtschaft der Mitglieder , vor allem für die Ausfuhren der Ausfuhrmitglieder und die Versorgung der Einfuhrmitglieder ,

SOWIE IN DER ERKENNTNIS , daß die Stabilisierung der Naturkautschukpreise im Interesse der Erzeuger , Verbraucher und Naturkautschukmärkte liegt und daß ein internationales Naturkautschuk-Übereinkommen wesentlich zum Wachstum und zur Entwicklung der Naturkautschukwirtschaft zum Nutzen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher beitragen kann -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

KAPITEL I

ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Die Ziele des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1979 ( im folgenden als dieses Übereinkommen bezeichnet ) im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Entschließungen 93 ( IV ) und 124 ( V ) über das integrierte Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sind unter anderem folgende :

a ) ein ausgewogenes Wachstum für Angebot und Nachfrage in bezug auf Naturkautschuk herzustellen und dadurch zur Milderung der ernsthaften Schwierigkeiten beizutragen , die sich aus Überschüssen oder Verknappungen von Naturkautschuk ergeben ;

b ) stabile Bedingungen im Naturkautschukhandel dadurch herbeizuführen , daß übermässige Schwankungen des Naturkautschukpreises , welche die lanfristigen Interessen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher nachteilig beeinflussen , vermieden und diese Preise ohne Verzerrung der langfristigen Markttendenzen im Interesse von Erzeugern und Verbrauchern stabilisiert werden ;

c ) zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse der Ausfuhrmitglieder für Naturkautschuk beizutragen und ihre Einnahmen durch die Ausweitung der Ausfuhrmenge an Naturkautschuk zu gerechten und lohnenden Preisen zu erhöhen und dadurch zur Schaffung der erforderlichen Anreize für eine dynamische und steigende Produktionsrate und zur Bereitstellung der Mittel für ein beschleunigtes Wirtschaftswachstum und eine raschere soziale Entwicklung beizutragen ;

d ) die Gewährleistung eines angemessenen Angebots an Naturkautschuk zur Deckung des Bedarfs der Einfuhrmitglieder zu gerechten und angemessenen Preisen anzustreben und die Zuverlässigkeit und Stetigkeit dieses Angebots zu verbessern ;

e ) durchführbare Maßnahmen im Fall eines Überschusses oder einer Verknappung von Naturkautschuk zu treffen , um die den Mitgliedern entstehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu mildern ;

f ) eine Ausweitung des internationalen Handels mit Naturkautschuk und den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie eine Verbesserung des Marktzugangs für Naturkautschuk und diese Erzeugnisse anzustreben ;

g ) die Wettbewerbsfähigkeit des Naturkautschuks durch die Förderung von Forschung und Entwicklung hinsichtlich der Probleme des Naturkautschuks zu verbessern ;

h ) die leistungsfähige Entwicklung der Naturkautschukwirtschaft durch Bemühungen um die Erleichterung und Förderung von Verbesserungen bei der Bearbeitung , Vermarktung und Verteilung von Rohnaturkautschuk zu fördern und

i ) die internationale Zusammenarbeit und Konsultationen in Fragen des Naturkautschuks im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage zu begünstigen und die Förderung und Koordinierung von Forschungs - , Hilfs - und anderen Programmen auf dem Gebiet des Naturkautschuks zu erleichtern .

KAPITEL II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1 . bedeutet " Naturkautschuk " den unvulkanisierten Elastomer , gleichviel ob in fester oder fluessiger Form , von Hevea brasiliensis sowie jeder anderen Pflanze , die der Rat für die Zwecke dieses Übereinkommens bestimmt ;

2 . bedeutet " Vertragspartei " eine Regierung oder eine in Artikel 6 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation , die zugestimmt hat , durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein ;

3 . bedeutet " Mitglied " eine Vertragspartei im Sinne der Begriffsbestimmung unter Nummer 2 ;

4 . bedeutet " Ausfuhrmitglied " vorbehaltlich der Zustimmung des Rates ein Mitglied , das Naturkautschuk ausführt und sich zum Ausfuhrmitglied erklärt hat ;

5 . bedeutet " Einfuhrmitglied " vorbehaltlich der Zustimmung des Rates ein Mitglied , das Naturkautschuk einführt und sich zum Einfuhrmitglied erklärt hat ;

6 . bedeutet " Organisation " die in Artikel 3 genannte Internationale Naturkautschukorganisation ;

7 . bedeutet " Rat " den in Artikel 6 genannten Internationalen Naturkautschukrat ;

8 . bedeutet " besondere Abstimmung " eine Abstimmung , die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebenen und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert , unter der Voraussetzung , daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder Kategorie abgegeben werden ;

9 . bedeutet " Naturkautschukausfuhren " jeden Naturkautschuk , der aus dem Zollgebiet eines Mitglieds verbracht , und " Naturkautschukeinfuhren " jeden Naturkautschuk , der in das Zollgebiet eines Mitglieds verbracht wird ; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds , das mehr als ein Zollgebiet umfasst , auf sein gesamtes Zollgebiet ;

10 . bedeutet " Abstimmung mit beiderseitiger einfacher Mehrheit " eine Abstimmung , die mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitglieder , die getrennt gezählt werden , erfordert ;

11 . bedeutet " frei verwendbare Währungen " die Deutsche Mark , den französischen Franc , den japanischen Yen , das Pfund Sterling und den Dollar der Vereinigten Staaten ;

12 . bedeutet " Rechnungsjahr " den Zeitabschnitt vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember ;

13 . bedeutet " Inkrafttreten " den Zeitpunkt , zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 61 vorläufig oder endgültig in Kraft tritt ;

14 . bedeutet " Tonne " eine metrische Tonne , d . h . 1 000 kg ;

15 . bedeutet " Regierungsverpflichtung " die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Rat , die von den Mitgliedern als Sicherheit für die Finanzierung des Not-Ausgleichslagers übernommen werden und die vom Rat zur Deckung seiner finanziellen Verpflichtungen nach Artikel 28 abgerufen werden können ; die Mitglieder haften nur dem Rat bis zur Höhe ihrer Verpflichtungen ;

16 . bedeutet " malaysischer/singapurischer Cent " den Durchschnittswert des malaysischen Sen und des singapurischen Cent zu den jeweils geltenden Wechselkursen ;

17 . bedeutet " zeitgewichteter Nettobeitrag eines Mitglieds " seine Nettobeiträge , gewichtet mit der Zahl der Jahre seiner Mitgliedschaft in der Organisation .

KAPITEL III

ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 3

Errichtung , Sitz und Aufbau der Internationalen Naturkautschukorganisation

( 1 ) Hiermit wird die Internationale Naturkautschukorganisation errichtet , welche dieses Übereinkommen durchführt , und seine Anwendung überwacht .

( 2 ) Die Organisation wird durch den Internationalen Naturkautschukrat , ihren Exekutivdirektor und ihr Personal sowie in diesem Übereinkommen vorgesehene sonstige Gremien tätig .

( 3 ) Auf seiner ersten Tagung beschließt der Rat durch besondere Abstimmung , daß der Sitz der Organisation Kuala Lumpur oder London ist .

( 4 ) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds .

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

( 1 ) Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern , nämlich

a ) Ausfuhrmitglieder und

b ) Einfuhrmitglieder .

( 2 ) Der Rat stellt Maßstäbe für den Wechesel der Mitgliederkategorie nach Absatz 1 durch ein Mitglied auf , wobei er die Artikel 25 und 28 voll berücksichtigt . Ein Mitglied , das diesen Maßstäben genügt , kann seine Mitgliederkategorie vorbehaltlich der Zustimmung des Rates durch besondere Abstimmung wechseln .

( 3 ) Jede Vertragspartei stellt ein einziges Mitglied der Organisation dar .

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

( 1 ) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine " Regierung " oder " Regierungen " gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede zwischenstaatliche Organisation , die in bezug auf das Aushandeln , den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte , insbesondere von Grundstoffübereinkommen , Verantwortung hat . Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung , Ratifikation , Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung , Ratifikation , Annahme oder Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation .

( 2 ) Bei Abstimmungen über in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten üben diese zwischenstaatlichen Organisationen ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus , die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 15 zugewiesenen Stimmen entspricht .

KAPITEL IV

DER INTERNATIONALE NATURKAUTSCHUKRAT

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Naturkautschukrats

( 1 ) Der Internationale Naturkautschukrat , der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt , ist die höchste Instanz der Organisation .

( 2 ) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates benennen .

( 3 ) Ein Stellvertreter ist ermächtigt , für den Delegierten während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen .

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

( 1 ) Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben , die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind .

( 2 ) Der Rat nimmt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen an . Dazu gehören seine Geschäftsordnung und diejenigen der nach Artikel 19 eingesetzten Ausschüsse , Vorschriften für die Verwaltung und den Betrieb des Ausgleichslagers sowie die Finanz - und Personalvorschriften der Organisation . Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen , wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann .

( 3 ) Der Rat führt die Unterlagen , die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind .

( 4 ) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation sowie alle sonstigen Angaben , die er für zweckdienlich hält .

Artikel 8

Kreditaufnahme bei aussergewöhnlichen Umständen

( 1 ) Der Rat kann durch besondere Abstimmung aus kommerziellen Quellen Kredit für das Ausgleichslagerkonto und/oder Verwaltungskonto aufnehmen , um etwaige Fehlbeträge in einem dieser Konten auszugleichen , die durch einen Rückstand der erforderlichen Beiträge gegenüber den genehmigten Ausgaben entstehen . Erfolgt die Kreditaufnahme wegen des verzögerten Eingangs des Beitrags eines Mitglieds , so werden die dem Rat durch die Kreditaufnahme entstehenden finanziellen Kosten von dem säumigen Mitglied zusätzlich zur vollen Zahlung seines Beitrags erhoben .

( 2 ) Jedes Mitglied kann nach Belieben beschließen , Barmittel unmittelbar in das entsprechende Konto einzuzahlen , statt den Rat für den Anteil dieses Mitglieds an den benötigten Mitteln kommerzielle Kredite aufnehmen zu lassen .

Artikel 9

Übertragung von Befugnissen

( 1 ) Der Rat kann durch besondere Abstimmung auf jeden der nach Artikel 19 eingesetzten Ausschüsse die Ausübung einzelner oder aller seiner Befugnisse übertragen , die nach diesem Übereinkommen keiner besonderen Abstimmung des Rates bedürfen . Ungeachtet dieser Übertragung kann der Rat jederzeit jede Frage erörtern und entscheiden , die er einem seiner Ausschüsse übertragen hat .

( 2 ) Der Rat kann durch besondere Abstimmung jede einem Ausschuß übertragene Befugnis widerrufen .

Artikel 10

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

( 1 ) Der Rat kann alle geeigneten Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen , ihren Organen und Sonderorganisationen sowie mit anderen geeigneten zwischenstaatlichen Organisationen treffen .

( 2 ) Der Rat kann ferner Maßnahmen treffen , um Verbindungen zu geeigneten internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu unterhalten .

Artikel 11

Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jede Nichtmitgliedregierung oder jede der in Artikel 10 bezeichneten Organisationen einladen , als Beobachter jeder Sitzung des Rates oder eines nach Artikel 19 eingesetzten Ausschusses beizuwohnen .

Artikel 12

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

( 1 ) Der Rat wählt für jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden .

( 2 ) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder gewählt oder umgekehrt . Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien ; jedoch hindert dies nicht , daß einer oder beide unter aussergewöhnlichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden .

( 3 ) Bei vorübergehender Abwesenheit wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden ersetzt . Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen .

( 4 ) Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied , das bei Ratssitzungen den Vorsitz führt , nimmt an Abstimmungen auf der Sitzung teil . Er kann jedoch einen anderen Vertreter aus derselben Mitgliederkategorie ermächtigen , das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds auszuüben .

Artikel 13

Exekutivdirektor , Leiter des Ausgleichslagers und sonstiges Personal

( 1 ) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung einen Exekutivdirektor und einen Leiter des Ausgleichslagers .

( 2 ) Die Einstellungsbedingungen des Exekutivdirektors und des Leiters des Ausgleichslagers werden vom Rat bestimmt .

( 3 ) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation ; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens im Einklang mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich .

( 4 ) Der Leiter des Ausgleichslagers ist dem Exekutivdirektor und dem Rat für die ihm von diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben sowie für alle vom Rat bestimmten zusätzlichen Aufgaben verantwortlich . Der Leiter des Ausgleichslagers ist für den täglichen Betrieb des Ausgleichslagers verantwortlich und hält den Exekutivdirektor über die allgemeinen Geschäfte des Ausgleichslagers auf dem laufenden , so daß der Exekutivdirektor sicherstellen kann , daß das Ausgleichslager tatsächlich den Zielen dieses Übereinkommens gerecht wird .

( 5 ) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal im Einklang mit vom Rat niedergelegten Vorschriften . Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich .

( 6 ) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals einschließlich des Leiters des Ausgleichslagers dürfen ein finanzielles Interesse an der Kautschukindustrie oder dem Kautschukhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben .

( 7 ) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor , der Leiter des Ausgleichslagers und das sonstige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb des Rates oder eines nach Artikel 19 eingesetzten Ausschusses Weisungen einholen oder entgegennehmen . Sie haben alle Handlungen zu unterlassen , die ihre Stellung als internationale Bedienstete , die nur dem Rat verantwortlich sind , beeinträchtigen könnten . Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors , des Leiters des Ausgleichslagers und des sonstigen Personals und versucht nicht , sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen .

Artikel 14

Tagungen

( 1 ) Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab .

( 2 ) Der Rat tritt ausser zu den Tagungen , die unter den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umständen abgehalten werden , zu ausserordentlichen Tagungen zusammen , wenn er dies beschließt oder wenn es von

a ) dem Vorsitzenden des Rates ,

b ) dem Exekutivdirektor ,

c ) einer Mehrheit der Ausfuhrmitglieder ,

d ) einer Mehrheit der Einfuhrmitglieder ,

e ) einem oder mehreren Ausfuhrmitgliedern , die wenigstens 200 Stimmen innehaben , oder

f ) einem oder mehreren Einfuhrmitgliedern die mindestens 200 Stimmen innehaben ,

beantragt wird .

( 3 ) Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt , sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt . Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation , so trägt dieses Mitglied die dadurch dem Rat entstehenden zusätzlichen Kosten .

( 4 ) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt , ausser in dringenden Fällen , in denen die Ankündigung spätestens steben Tage im voraus übermittelt werden muß .

Artikel 15

Verteilung der Stimmen

( 1 ) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen .

( 2 ) Jedes Ausfuhrmitglied erhält eine Erststimme aus den 1 000 Stimmen ; jedoch findet im Fall eines Ausfuhrmitglieds mit Nettoausfuhren von weniger als 10 000 Tonnen jährlich die Erststimme keine Anwendung . Die übrigen Stimmen werden unter den Ausfuhrmitgliedern so genau wie möglich im Verhältnis der Menge ihrer jeweiligen Nettoausfuhren an Naturkautschuk während des Zeitabschnitts von fünf Kalenderjahren , die sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnen , verteilt ; jedoch werden die Nettoausfuhren Singapurs an Naturkautschuk während dieses Zeitabschnitts mit 13 v . H . seiner Gesamtausfuhren für diesen Zeitabschnitt berechnet .

( 3 ) Die Stimmen der Einfuhrmitglieder werden unter ihnen im Verhältnis des Durchschnitts ihrer jeweiligen Nettöinfuhren an Naturkautschuk während des Zeitabschnitts von drei Kalenderjahren , die vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnen , verteilt ; jedoch erhält jedes Einfuhrmitglied eine Stimme , selbst wenn sein verhältnismässiger Nettöinfuhranteil sonst nicht genügend groß ist , um dies zu rechtfertigen .

( 4 ) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels , der Absätze 2 und 3 des Artikels 28 über die Beiträge von Einfuhrmitgliedern und des Artikels 39 stellt der Rat auf seiner ersten Tagung eine Tabelle der Nettoausfuhren der Ausfuhrmitglieder sowie eine Tabelle der Nettöinfuhren der Einfuhrmitglieder auf , die jährlich im Einklang mit diesem Artikel überprüft werden .

( 5 ) Teilstimmen sind nicht zulässig . Sofern nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist , wird jeder Bruchteil von weniger als 0,5 ab - und jeder Bruchteil von 0,5 oder mehr aufgerundet .

( 6 ) Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang mit diesem Artikel . Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Jahres wirksam , sofern nicht in Absatz 7 etwas anderes bestimmt ist .

( 7 ) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird , verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Kategorie oder Kategorien von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel neu .

( 8 ) Im Fall des Ausschlusses eines Mitglieds nach Artikel 65 oder des Rücktritts eines Mitglieds nach Artikel 64 oder 63 , durch die der gesamte Handelsanteil der in einer der beiden Kategorien noch verbleibenden Mitglieder unter 80 v . H . sinkt , tritt der Rat zusammen und entscheidet über die Bedingungen und die Zukunft dieses Übereinkommens , wozu insbesondere die Notwendigkeit gehört , wirksame Ausgleichslagergeschäfte aufrechtzuerhalten , ohne die übrigen Mitglieder finanziell ungebührlich zu belasten .

Artikel 16

Abstimmungsverfahren

( 1 ) Jedes Mitglied ist berechtigt , die Anzahl der ihm im Rat zustehenden Stimmen abzugeben , ist aber nicht berechtigt , seine Stimmen zu teilen .

( 2 ) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen , auf einer Tagung oder Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben .

( 3 ) Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe seiner Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen im Einklang mit der Ermächtigung ab .

( 4 ) Ein Mitglied , das sich der Stimme enthält , wird angesehen , als habe es seine Stimmen nicht abgegeben .

Artikel 17

Beschlußfähigkeit

( 1 ) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlußfähig , wenn eine Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und eine Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist ; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben .

( 2 ) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfahig , so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig , wenn eine Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und eine Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist ; jedoch müssen diese Mitglieder eine Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben .

( 3 ) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 gilt als Anwesenheit .

Artikel 18

Beschlüsse

( 1 ) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt , werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefasst ; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben .

( 2 ) Nimmt ein Mitglied Artikel 16 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben , so wird es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend angesehen .

Artikel 19

Einsetzung von Ausschüssen

( 1 ) Hiermit werden folgende Ausschüsse eingesetzt :

a ) Verwaltungsausschuß ,

b ) Ausschuß für Ausgleichslagergeschäfte ,

c ) Ausschuß für Statistik und

d ) Ausschuß für andere Maßnahmen .

Durch besondere Abstimmung des Rates können auch zusätzliche Ausschüsse eingesetzt werden .

( 2 ) Jeder Ausschuß ist dem Rat verantwortlich . Der Rat bestimmt durch besondere Abstimmung Mitgliedschaft und Tätigkeitsbereich jedes Ausschusses .

Artikel 20

Sachverständigengruppe

( 1 ) Der Rat setzt eine Gruppe von Sachverständigen aus der Kautschukindustrie und dem Kautschkhandel aus Ausfuhr - und Einfuhrmitgliedern ein .

( 2 ) Die Gruppe steht dem Rat und seinen Ausschüssen mit Rat und Tat zur Seite , insbesondere in bezug auf Ausgleichslagergeschäfte und auf die in Artikel 44 bezeichneten anderen Maßnahmen .

( 3 ) Mitgliedschaft , Aufgaben und Verwaltungsregelungen für die Gruppe werden vom Rat bestimmt .

KAPITEL V

VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

Artikel 21

Vorrechte und Immunitäten

( 1 ) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit . Sie hat insbesondere die Fähigkeit , Verträge zu schließen , bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen , sowie vor Gericht zu stehen .

( 2 ) Die Organisation bemüht sich , so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit der Regierung des Landes , in dem sich der Sitz der Organisation befinden wird ( im folgenden als Gastregierung bezeichnet , ein Abkommen ( im folgenden als Sitzabkommen bezeichnet ) über die Rechtsstellung , die Vorrechte und Immunitäten der Organisation , ihres Exekutivdirektors , des Personals und der Sachverständigen sowie der Delegationen der Mitglieder zu schließen , die normalerweise für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind .

( 3 ) Bis zum Abschluß des Sitzabkommens ersucht die die Organisation die Gastregierung , für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben , Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation Befreiung von der Besteuerung zu gewähren , soweit dies mit ihren Rechtsvorschriften vereinbar ist .

( 4 ) Die Organisation kann ferner mit einer oder mehreren Regierungen vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schließen , die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind .

( 5 ) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt , so schließt die Regierung dieses Landes so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen .

( 6 ) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig . Es tritt jedoch ausser Kraft ,

a ) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird ;

b ) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder

c ) wenn die Organisation zu bestehen aufhört .

KAPITEL VI

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSPRÜFUNG

Artikel 22

Finanzkonten

( 1 ) Zur Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens werden zwei Konten eingerichtet ,

a ) das Ausgleichslagerkonto und

b ) das Verwaltungskonto .

( 2 ) Alle nachstehenden Einnahmen und Ausgaben , die bei der Schaffung , beim Betrieb und bei der Erhaltung des Ausgleichslagers anfallen , werden in das Ausgleichslagerkonto eingebracht ; Beiträge von Mitgliedern nach Artikel 28 , Kredite für das Ausgleichslagerkonto nach Artikel 8 , die Rückzahlung von Kapital und Zinsen für solche Kredite , Einkünfte aus Verkäufen von Ausgleichslagerbeständen , Zinsen für Einlagen im Ausgleichslagerkonto , Kosten für den Erwerb von Aktien , Provisionen , Lagergebühren , Beförderungs - und Behandlungsgebühren , Versicherungen sowie die Kosten der Umwälzung . Der Rat kann jedoch durch besondere Abstimmung jede andere Art von Einnahme oder Ausgabe , die auf Ausgleichslagertransaktionen oder -geschäfte entfällt , in das Ausgleichslagerkonto einbringen .

( 3 ) Alle sonstigen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens werden in das Verwaltungskonto eingebracht . Solche Ausgaben werden in der Regel aus Beiträgen von Mitgliedern bestritten , die nach Artikel 25 festgesetzt worden sind .

( 4 ) Die Organisation übernimmt nicht die Auslagen der Delegationen oder Beobachter beim Rat oder bei einem der nach Artikel 19 eingesetzten Ausschüsse .

Artikel 23

Form der Zahlung

Balzahlungen an das Verwaltungskonto und das Ausgleichslagerkonto sind in frei verwendbaren Währungen oder in Währungen , die auf den Hauptdevisenmärkten in frei verwendbare Währungen konvertierbar sind , zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit .

Artikel 24

Prüfung

( 1 ) Der Rat ernennt Revisoren für die Prüfung seiner Geschäftsbücher .

( 2 ) Eine von unabhängigen Bücherrevisoren geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos und des Ausgleichslagerkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich , frühestens jedoch drei Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahres , zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft , damit sie vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann . Eine Kurzfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht .

KAPITEL VII

DAS VERWALTUNGSKONTO

Artikel 25

Beiträge zum Haushalt

( 1 ) Der Rat genehmigt auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Haushalt des Verwaltungskontos für die Zeit zwischen dem Tag des Inkrafttretens und dem Ende des ersten Rechnungsjahrs . Danach genehmigt der Rat während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs den Haushalt des Verwaltungskontos für das folgende Rechnungsjahr . Der Rat setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt nach Absatz 2 fest .

( 2 ) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Rechnungsjahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder . Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet , daß der zeitweilige Entzung des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleibt .

( 3 ) Den ersten Beitrag zum Verwaltungshaushalt für eine Regierung , die nach Inkraftreten dieses Übereinkommens Mitglied wird , setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des in dem laufenden Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest , ohne jedoch die für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern .

Artikel 26

Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt

( 1 ) Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushalt sind an einem vom Rat auf seiner ersten Tagung zu bestimmenden Tag zu zahlen . Die Beiträge zu späteren Verwaltungshaushalten sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahrs zu zahlen . Der nach Artikel 25 Absatz 3 festgesetzte Beitrag einer Regierung , die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Mitglied wird , ist für das betreffende Rechnungsjahr an einem vom Rat zu bestimmenden Tag zu Zahlen .

( 2 ) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 1 gezahlt , so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied , die Zahlung so bald wie möglich zu leisten . Hat ein Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors nicht gezahlt , so wird ihm sein Stimmrecht in der Organisation zeitweilig entzogen , sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt . Hat ein Mitglied seinen Beitrag binnen vier Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors nocht nicht gezahlt so werden dem Mitglied alle Rechte aus diesem Übereinkommen vom Rat zeitweilig entzogen , sofern dieser nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt .

( 3 ) Für verspätet eingegangene Beiträge erhebt der Rat Zinsen nach dem Zinssatz für erstklassige Papiere im Gastland vom Tag der Fälligkeit der Beiträge an bzw . zum kommerziellen Zinssatz im Fall der Kreditaufnahme nach Artikel 8 .

( 4 ) Ein Mitglied , dem seine Rechte nach Absatz 2 zeitweilig entzogen worden sind , bleibt insbesondere zur Zahlung seines Beitrags und zur Erfuellung aller sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet .

KAPITEL VIII

DAS AUSGLEICHSLAGER

Artikel 27

Umfang des Ausgleichslagers

Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens wird ein internationales Ausgleichslager errichtet . Die Gesamtkapazität des Ausgleichslagers beträgt 550 000 Tonnen . Es ist das einzige Mittel der Marktintervention zur Preisstabilisierung in diesem Übereinkommen . Das Ausgleichslager umfasst

a ) das normale Ausgleichslager von 400 000 Tonnen und

b ) das Not-Ausgleichslager von 150 000 Tonnen .

Artikel 28

Finanzierung des Ausgleichslagers

( 1 ) Die Mitglieder verpflichten sich , die Gesamtkosten des nach Artikel 27 errichteten internationalen Ausgleichslagers von 550 000 Tonnen zu finanzieren .

( 2 ) Die Finanzierung sowohl des normalen Ausgleichslagers als auch des Not-Ausgleichslagers erfolgt zu gleichen Teilen durch die Ausfuhr - und die Einfuhrmitgliederkategorien . Die Beiträge der Mitglieder zum Ausgleichslagerkonto werden entsprechend ihrem Anteil an den Stimmen im Rat bemessen , sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist .

( 3 ) Ein Einfuhrmitglied , dessen Anteil an den Gesamtnettöinfuhren entsprechend der nach Artikel 15 Absatz 4 vom Rat aufzustellenden Tabelle 0,1 v . H . der Gesamtnettöinfuhren oder weniger beträgt , leistet wie folgt Beiträge zum Ausgleichslagerkonto :

a ) Beträgt sein Anteil an den Gesamtnettöinfuhren 0,1 v . H . oder weniger , aber mehr als 0,05 v . H . , so leistet dieses Mitglied einen Beitrag dessen Höhe auf der Grundlage seines tatsächlichen Anteils an den Gesamtnettöinfuhren festgesetzt wird ;

b ) beträgt sein Anteil an den Gesamtnettöinfuhren 0,05 v . H . oder weniger , so leistet dieses Mitglied einen Beitrag in einer auf der Grundlage eines Anteils von 0,05 v . H . der Gesamtnettöinfuhren festgesetzten Höhe .

( 4 ) Während einer Zeit , in der dieses Übereinkommen nach Artikel 61 Absatz 2 oder Absatz 4 Buchstabe b ) vorläufig in Kraft ist , darf die finanzielle Verpflichtung jedes Ausfuhr - oder Einfuhrmitglieds gegenüber dem Ausgleichslagerkonto insgesamt den Beitrag dieses Mitglieds nicht überschreiten , berechnet auf der Grundlage der Zahl der Stimmen , die den in den vom Rat nach Artikel 15 Absatz 4 aufzustellenden Tabellen festgesetzten prozentualen Anteilen der Gesamtbeträge von 275 000 Tonnen entsprechen , welche auf die Ausfuhr bzw . Einfuhrmitgliederkategorien entfallen . Die finanziellen Verplichtungen der Mitglieder werden , solange dieses Übereinkommen vorläufig in Kraft ist , zu gleichen Teilen von den Ausfuhr - und Einfuhrmitgliederkategorien getragen . Übersteigt zu irgendeiner Zeit die Gesamtverpflichtung einer Kategorie die der anderen , so wird der grössere der beiden Gesamtbeträge auf den geringeren herabgesetzt , wobei die Stimmen jedes Mitglieds in diesem Gesamtbetrag entsprechend den Stimmenanteilen , die sich aus den vom Rat nach Artikel 15 Absatz 4 aufzustellenden Tabellen ergeben , herabgesetzt werden .

( 5 ) Die Gesamtkosten des normalen Ausgleichslagers von 400 000 Tonnen werden durch Barbeiträge der Mitglieder zum Ausgleichslagerkonto finanziert . Diese Beiträge können gegebenenfalls von den dafür vorgesehenen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden .

( 6 ) Die Gesamtkosten des Not-Ausgleichslagers von 150 000 Tonnen werden durch Beiträge der Mitglieder wie folgt finanziert :

a ) durch Barmittel , die der Rat aus kommerziellen Quellen gegen Sicherheiten in Form von Lagerscheinen und Regierungsbürgschaften/Regierungsverpflichtungen aufgenommen hat , und/oder

b ) durch Barmittel .

Diese Beiträge können gegebenenfalls von den dafür vorgesehenen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden .

( 7 ) Jedem Mitglied steht es frei , sich für Buchstabe a ) oder b ) des Absatzes 6 oder für beide zu entscheiden , in allen Fällen werden die Barmittel im Ausgleichslagerkonto hinterlegt . Im Fall der Kreditaufnahme nach Absatz 6 Buchstabe a ) darf der Wert der Lagerscheine im Verhältnis zum Zeitwert des gesamten Ausgleichslagers den verhältnismässigen Anteil der Stimmen dieser Mitglieder im Rat nicht überschreiten . Mitglieder , für die der Rat nach Absatz 6 Buchstabe a ) aus kommerziellen Quellen Kredit aufgenommen hat , müssen alle sich daraus ergebenden jeweiligen Verpflichtungen übernehmen .

( 8 ) Die Gesamtkosten des internationalen Ausgleichslagers von 550 000 Tonnen werden aus dem Ausgleichslagerkonto gezahlt . Zu diesen Kosten gehören alle Ausgaben , die mit dem Erwerb und dem Betrieb des internationalen Ausgleichslagers von 550 000 Tonnen zusammenhängen . Sollten die geschätzten Kosten laut Anlage C dieses Übereinkommens die Gesamtkosten des Erwerbs und Betriebs des Ausgleichslagers nicht voll decken , so tritt der Rat zusammen und trifft die notwendigen Vorkehrungen , um die erforderlichen Beiträge zur Deckung dieser Kosten entsprechend den prozentualen Stimmenanteilen abzurufen .

Artikel 29

Zahlung von Beiträgen zum Ausgleichslagerkonto

( 1 ) Es wird ein erster Barbeitrag von 70 Millionen malaysischen Ringgit in das Ausgleichslagerkonto gezahlt . Dieser Beitrag wird auf alle Mitglieder entsprechend ihrem prozentualen Stimmenanteil unter Berücksichtigung des Artikels 28 Absatz 3 aufgeteilt . Der Beitrag wird abgerufen , sobald der Exekutivdirektor von allen Mitgliedern unterrichtet wurde , daß sie in der Lage sind , die finanziellen Forderungen zu erfuellen , und zwar innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag des vorläufigen Inkrafttretens dieses Übereinkommens . Diese ersten Beiträge sind 45 Tage nach ihrem Abruf durch den Exekutivdirektor zu zahlen .

( 2 ) Der Exekutivdirektor kann jederzeit Beiträge abrufen , sofern der Leiter des Ausgleichslagers bestätigt hat , daß das Ausgleichslagerkonto möglicherweise in den nächsten vier Monaten solche Mittel benötigen wird .

( 3 ) Wird ein Beitrag abgerufen , so ist er von den Mitgliedern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifikation zu zahlen . Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitglieder , denen 200 Stimmen im Rat zustehen , tritt der Rat zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen und kann den Abruf ändern oder ablehnen , nachdem er den Bedarf an Mitteln zur Unterstützung der Ausgleichslagergeschäfte in den nächsten drei Monaten beurteilt hat . Kann der Rat keinen Beschluß herbeiführen , so sind die Beiträge von den Mitgliedern entsprechend dem Beschluß des Exekutivdirektors zu zahlen .

( 4 ) Die für das normale Ausgleichslager und das Not-Ausgleichslager abgerufenen Beiträge werden zum unteren Auslösepreis bewertet , der zur Zeit des Abrufs der Beiträge in Kraft ist .

( 5 ) Der Abruf der Beiträge zum Not-Ausgleichslager wird wie folgt durchgeführt :

a ) Bei der in Artikel 32 vorgesehenen 300 000-Tonnen-Überprüfung wird der Rat

i ) von jedem Mitglied eine Erklärung darüber erhalten , wie es seinen Anteil an dem Not-Ausgleichslager nach Artikel 28 finanzieren wird , und

ii ) alle finanziellen und sonstigen Regelungen treffen , die für die sofortige Errichtung des Not-Ausgleichslagers erforderlich sind , einschließlich eines etwa erforderlichen Abrufs von Mitteln .

b ) Bei der in Artikel 32 vorgesehenen 400 000-Tonnen-Überprüfung stellt der Rat sicher , daß

i ) alle Mitglieder Finanzierungsmittel für ihren jeweiligen Anteil am Not-Ausgleichslager zur Verfügung gestellt haben und

ii ) das Not-Ausgleichslager angerufen worden ist und voll für Maßnahmen nach Artikel 31 bereit ist .

Artikel 30

Preisspanne

( 1 ) Für die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers werden festgelegt

a ) ein Referenzpreis .

b ) ein unterer Interventionspreis ,

c ) ein oberer Interventionspreis ,

d ) ein unterer Auslösepreis ,

e ) ein oberer Auslösepreis ,

f ) ein unterer Indikativpreis und

g ) ein oberer Indikativpreis .

( 2 ) Der Referenzpreis wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens zunächst auf 210 malaysische/singapurische Cent je kg festgesetzt . Er wird nach Artikel 32 Abschnitt A überprüft und geändert .

( 3 ) Es gibt einen oberen Interventionspreis und einen unteren Interventionspreis , die auf plus bzw . minus 15 v . H . des Referenzpreises festgesetzt werden , sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt .

( 4 ) Es gibt einen oberen Auslösepreis und einen unteren Auslösepreis , die auf plus bzw . minus 20 v . H . des Referenzpreises festgesetzt werden , sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt .

( 5 ) Die in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Preise werden auf volle Cent auf - oder abgerundet .

( 6 ) Sofern nicht dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht , beträgt für die ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der untere Indikativpreis 150 malaysische/singapurische Cent je kg und der obere Indikativpreis 270 malaysische/singapurische Cent je kg .

Artikel 31

Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers

( 1 ) Liegt im Verhältnis zu der in Artikel 30 vorgesehenen oder später nach den Artikeln 32 und 40 geänderten Preisspanne der durchschnittliche Marktpreis nach Artikel 33

a ) bei oder über dem oberen Auslösepreis , so verteidigt der Leiter des Ausgleichslagers den oberen Auslösepreis , indem er Naturkautschuk zum Verkauf anbietet , bis der durchschnittliche Marktpreis unter den oberen Auslösepreis fällt ;

b ) über dem oberen Interventionspreis , so kann der Leiter des Ausgleichslagers Naturkautschuk zur Verteidigung des oberen Auslösepreises verkaufen ;

c ) bei dem oberen oder unteren Interventionspreis oder dazwischen , so wird der Leiter des Ausgleichslagers Naturkautschuk weder kaufen noch verkaufen , ausser um seine Aufgaben im Rahmen der Umwälzung nach Artikel 36 zu erfuellen ;

d ) unter dem unteren Interventionspreis , so kann der Leiter des Ausgleichslagers zur Verteidigung des unteren Auslösepreises Naturkautschuk kaufen ;

e ) bei oder unter dem unteren Auslösepreis , so verteidigt der Leiter des Ausgleichslagers den unteren Auslösepreis , indem er sich erbietet , Naturkautschuk zu kaufen , bis der durchschnittliche Marktpreis über dem unteren Auslösepreis liegt .

( 2 ) Erreichen Verkäufe oder Käufe für das Ausgleichslager die 400 000-Tonnen-Grenze , so beschließt der Rat durch besondere Abstimmung , ob er das Not-Ausgleichslager

a ) beim unteren oder oberen Auslösepreis oder

b ) bei irgendeinem Preis zwischen dem unteren Auslösepreis und dem unteren Indikativpreis oder dem oberen Auslösepreis und dem oberen Indikativpreis

zum Einsatz bringen will .

( 3 ) Sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Absatz 2 etwas anderes beschließt , benutzt der Leiter des Ausgleichslagers das Not-Ausgleichslager zur Verteidigung des unteren Indikativpreises , indem er das Not-Ausgleichslager zum Einsatz bringt , wenn der durchschnittliche Marktpreis sich in der Mitte zwischen dem unteren Indikativpreis und dem unteren Auslösepreis befindet , und zur Verteidigung des oberen Indikativpreises , indem er das Not-Ausgleichslager zum Einsatz bringt , wenn der durchschnittliche Marktpreis sich in der Mitte zwischen dem oberen Indikativpreis und dem oberen Auslösepreis befindet .

( 4 ) Die Gesamtmittel des Ausgleichslagers , d . h . einschließlich des normalen Ausgleichslagers und des Not-Ausgleichslagers , werden voll dafür genutzt , sicherzustellen , daß der durchschnittliche Marktpreis nicht unter den unteren Indikativpreis fällt oder über den oberen Indikativpreis steigt .

( 5 ) Die Verkäufe und Käufe des Leiters des Ausgleichslagers erfolgen auf anerkannten kommerziellen Märkten zu geltenden Preisen , und alle seine Transaktionen werden in effektivem Kautschuk für Terminlieferung in spätestens drei Kalendermonaten getätigt .

( 6 ) Zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers errichtet der Rat erforderlichenfalls Zweigbüros und ähnliche Einrichtungen des Büros des Leiters des Ausgleichslagers auf anerkannten Kautschukmärkten und an genehmigten Lagerhausstandorten .

( 7 ) Der Leiter des Ausgleichslagers arbeitet einen Monatsbericht über die Transaktionen des Ausgleichslagers und die finanzielle Lage des Ausgleichslagerkontos aus . Sechzig Tage nach Ablauf jedes Monats wird der Bericht für diesen Monat den Mitgliedern zur Verfügung gestellt .

( 8 ) Die Angaben über Ausgleichslagertransaktionen umfassen Mengen , Preise , Typen , Gradierungen und Märkte aller Ausgleichslagergeschäfte einschließlich der vorgenommenen Umwälzungen . Die Angaben über die finanzielle Lage des Ausgleichslagerkontos umfassen ausserdem Zinssätze und Bedingungen für Einlagen und Darlehen , die Währungen , in denen Geschäfte getätigt wurden , sowie andere einschlägige Angaben über die in Artikel 22 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände .

Artikel 32

Überprüfung und Änderung der Preisspanne

A . Referenzpreis

( 1 ) Die Überprüfung und Änderung des Referenzpreises erfolgt nach Maßgabe dieses Abschnitts aufgrund von Markttendenzen und/oder Nettoänderungen des Ausgleichslagers . Der Referenzpreis wird vom Rat alle 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft .

a ) Liegt der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der sechs Monate vor einer Überprüfung beim oberen Interventionspreis , beim unteren Interventionspreis oder dazwischen , so erfolgt keine Änderung des Referenzpreises .

b ) Liegt der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der sechs Monate vor einer Überprüfung unter dem unteren Interventionspreis , so wird der Referenzpreis automatisch um 5 v . H . gegenüber dem Niveau zum Zeitpunkt der Überprüfung gesenkt , sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung eine andere prozentuale Senkung des Referenzpreises beschließt .

c ) Liegt der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der sechs Monate vor einer Überprüfung über dem oberen Interventionspreis , so wird der Referenzpreis automatisch um 5 v . H . gegenüber dem Niveau zum Zeitpunkt der Überprüfung erhöht , sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung eine andere prozentuale Erhöhung des Referenzpreises beschließt .

( 2 ) Nach einer Nettoänderung des Ausgleichslagers um 100 000 Tonnen seit der letzten Festsetzung aufgrund dieses Absatzes oder seit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Exekutivdirektor eine ausserordentliche Tagung des Rates ein , um die Lage zu beurteilen . Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen , angemessene Maßnahmen zu treffen , zu denen gehören können

a ) Aussetzung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers ,

b ) Änderung des Rhythmus der Ausgleichslagerkäufe oder -verkäufe und

c ) Änderung des Referenzpreises .

( 3 ) Haben seit a ) Inkrafttreten dieses Übereinkommens , b ) der letzten Änderung aufgrund dieses Absatzes oder c ) der letzten Änderung nach Absatz 2 , je nachdem , welcher Tag später liegt , Nettoausgleichslagerkäufe oder -verkäufe in Höhe von 300 000 Tonnen stattgefunden , so wird der Referenzpreis um 3 v . H . seines gegenwärtigen Standes gesenkt bzw . erhöht , sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung beschließt , ihn um einen anderen Vomhundertsatz zu senken oder zu erhöhen .

( 4 ) Eine Berichtigung des Referenzpreises aus irgendeinem Grund darf nicht dazu führen , daß die Auslösepreise den unteren oder oberen Indikativpreis durchbrechen .

B . Indikativpreise

( 5 ) Der Rat kann durch besondere Abstimmung bei den in diesem Abschnitt vorgesehenen Überprüfungen den unteren und oberen Indikativpreis ändern .

( 6 ) Der Rat stellt sicher , daß jede Änderung der Indikativpreise mit den sich abzeichnenden Markttendenzen und -bedingungen im Einklang steht . In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat die Tendenz der Naturkautschukpreise , des Verbrauchs , des Angebots , der Produktionskosten und der Bestände sowie die Menge des im Ausgleichslager gehaltenen Naturkautschuks und die finanzielle Lage des Ausgleichslagerkontos .

( 7 ) Der untere und der obere Indikativpreis werden überprüft

a ) alle 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ;

b ) bei aussergewöhnlichen Umständen auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder , die 200 oder mehr Stimmen im Rat innehaben , und

c ) wenn der Referenzpreis i ) seit der letzten Änderung des unteren Indikativpreises oder dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 3 um mindestens 3 v . H . und nach Absatz 1 um mindestens 5 v . H . oder nach den Absätzen 1 , 2 und/oder 3 um mindestens diesen Betrag gesenkt oder ii ) seit der letzten Änderung des oberen Indikativpreises oder dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 3 um mindestens 3 v . H . und nach Absatz 1 um mindestens k v . H . oder nach den Absätzen 1 , 2 und/oder 3 um mindestens diesen Betrag erhöht worden ist , vorausgesetzt , daß der Durchschnitt des täglichen durchschnittlichen Marktpreises während der auf die letzte Änderung des Referenzpreises folgenden 60 Tage entweder unter dem unteren Interventionspreis oder über dem oberen Interventionspreis liegt .

( 8 ) Ungeachtet der Absätze 5 , 6 und 7 findet keine Erhöhung des unteren oder oberen Indikativpreises statt , wenn der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der sechs Monate vor einer Überprüfung der Preisspanne aufgrund dieses Artikels unter dem Referenzpreis liegt . Ebenso findet keine Senkung des unteren oder oberen Indikativpreises statt , wenn der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der sechs Monate vor einer Überprüfung der Preisspanne aufgrund dieses Artikels über dem Referenzpreis liegt .

Artikel 33

Durchschnittlicher Marktpreis

( 1 ) Es wird ein täglicher durchschnittlicher Marktpreis ermittelt , der sich aus einem zusammengesetzten , gewichteten und dem Markt für Naturkautschuk entsprechenden Durchschnitt der täglichen amtlichen Preise für den laufenden Monat auf den Märkten Kuala Lumpur , London , New York und Singapur ergibt . Zunächst wird der tägliche durchschnittliche Marktpreis nach dem Preis von RSS 1 , RSS 3 und TSR 20 ermittelt , wobei die Gewichtungsköffizienten gleich sind . Alle Notierungen werden in malaysischer/singapurischer Währung in Preise fob malaysische/singapurische Häfen umgerechnet .

( 2 ) Die Zusammensetzung nach Typ-Gradierung , die Gewichtsungsköffizienten und die Methode zur Berechnung des täglichen durchschnittlichen Marktpreises werden vom Rat überprüft und können durch besondere Abstimmung geändert werden , um sicherzustellen , daß er dem Markt für Naturkautschuk entspricht .

( 3 ) Der durchschnittliche Marktpreis gilt als über , auf oder unter den in diesem Übereinkommen bezeichneten Preisniveaus liegend , wenn der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der letzten fünf Markttage über , auf oder unter diesen Preisniveaus liegt .

Artikel 34

Zusammensetzung der Ausgleichslagerbestände

( 1 ) Auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bezeichnet der Rat die international anerkannten Standardgradierungen und -typen von RSS und TSR zur Aufnahme in das Ausgleichslager , sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind :

a ) Die unterste Gradierung und der unterste Typ von Naturkautschuk , der für die Aufnahme in das Ausgleichslager zugelassen ist , ist RSS 3 und TSR 20 , und

b ) alle nach Buchstabe a ) zugelassenen Gradierungen und Typen , die mindestens 3 v . H . des internationalen Handels in Naturkautschuk im vergangenen Jahr ausmachen , müssen bezeichnet werden .

( 2 ) Der Rat kann durch besondere Abstimmung diese Voraussetzungen und/oder ausgewählten Typen Gradierungen ändern , wenn dies nötig ist , um sicherzustellen , daß die Zusammensetzung des Ausgleichslagers der sich abzeichnenden Marktlage , der Erreichung der Stabilisierungsziele dieses Übereinkommens und der Notwendigkeit , einen hohen kommerziellen Qualitätsstandard der Ausgleichslagerbestände aufrechtzuerhalten , entspricht .

( 3 ) Der Leiter des Ausgleichslagers soll sich bemuhen , dafür zu sorgen , daß die Zusammensetzung des Ausgleichslagers den Ausfuhr/Einfuhrstrukturen für Naturkautschuk entspricht und gleichzeitig die Stabilisierungsziele dieses Übereinkommens fördert .

( 4 ) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Leiter des Ausgleichslagers anweisen , die Zusammensetzung des Ausgleichslagers zu ändern , wenn das Ziel der Preisstabilisierung dies vorschreibt .

Artikel 35

Standort der Ausgleichsläger

( 1 ) Der Standort der Ausgleichsläger muß eine wirtschaftliche und wirksame kommerzielle Tätigkeit gewährleisten . Nach diesem Grundsatz müssen die Läger im Hoheitsgebiet sowohl von Ausfuhr - als auch von Einfuhrmitgliedern liegen . Die Verteilung der Läger auf die Mitglieder erfolgt so , daß die Stabilisierungsziele dieses Übereinkommens erreicht werden , wobei die Kosten möglichst gering zu halten sind .

( 2 ) Um hohe kommerzielle Qualitätsstandards aufrechtzuerhalten , werden die Ausgleichsläger nur in Lagerhäusern gehalten , die auf der Grundlage der vom Rat festzulegenden Maßstäbe genehmigt worden sind .

( 3 ) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens erstellt und genehmigt der Rat ein Verzeichnis von Lagerhäusern und legt die nötigen Vorkehrungen für ihre Benutzung fest . Der Rat überprüft dieses Verzeichnis in regelmässigen Abständen .

( 4 ) Der Rat wird ferner in regelmässigen Abständen den Standort der Ausgleichsläger überprüfen ; er kann durch besondere Abstimmung den Leiter des Ausgleichslagers anweisen , den Standort der Läger zu verlegen , um eine wirtschaftliche und wirksame kommerzielle Tätigkeit zu gewährleisten .

Artikel 36

Umwälzung der Ausgleichslagerbestände

Der Leiter des Ausgleichslagers sorgt dafür , daß alle Ausgleichslagerbestände auf einem hohen kommerziellen Qualitätsstandard gekauft und erhalten werden . Er wälzt den in dem Ausgleichslager gelagerten Naturkautschuk nach Bedarf um , um einen solchen Standard zu erhalten , wobei er die Kosten einer solchen Umwälzung und ihre Wirkung auf die Marktstabilität angemessen berücksichtigt . Die Kosten der Umwälzung werden dem Ausgleichslagerkonto angelastet .

Artikel 37

Einschränkung oder Aussetzung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers

( 1 ) Unbeschadet des Artikels 31 kann der Rat , sofern er zu einer Tagung zusammengetreten ist , die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers durch besondere Abstimmung einschränken oder aussetzen , wenn nach seiner Meinung die Erfuellung der dem Leiter des Ausgleichslagers durch den genannten Artikel auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens führen wird .

( 2 ) Ausserhalb der Ratstagungen kann der Exekutivdirektor nach Konsultation des Vorsitzenden die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers einschränken oder aussetzen , wenn nach seiner Meinung die Erfuellung der dem Leiter des Ausgleichslagers durch Artikel 31 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens führen wird .

( 3 ) Unmittelbar nach einem Beschluß zur Einschränkung oder Aussetzung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers nach Absatz 2 beruft der Exekutivdirektor eine Tagung des Rates zur Überprüfung dieses Beschlusses ein . Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 4 tritt der Rat binnen sieben Tagen nach dem Tag der Einschränkung oder Aussetzung zusammen und wird diese Einschränkung oder Aussetzung durch besondere Abstimmung bestätigen oder aufheben . Kann der Rat auf dieser Tagung nicht zu einem Beschluß gelangen , so wird die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers ohne eine nach diesem Artikel auferlegte Einschränkung wieder aufgenommen .

Artikel 38

Bussen im Zusammenhang mit Beiträgen zum Ausgleichslagerkonto

( 1 ) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zum Ausgleichslagerkonto am Tag der Fälligkeit eines solchen Beitrags nicht nach , so gilt es als mit seiner Zahlung im Rückstand befindlich . Ein Mitglied , das 60 Tage oder mehr mit seiner Zahlung im Rückstand ist , gilt für den Zweck der Abstimmung über die in Absatz 2 bezeichneten Fragen nicht als Mitglied .

( 2 ) Das Stimmrecht und die anderen Rechte , die ein Mitglied , das nach Absatz 1 60 Tage oder mehr mit seiner Zahlung im Rückstand ist , im Rat hat , werden zeitweilig entzogen , sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt .

( 3 ) Ein Mitglied , das mit seiner Zahlung im Rückstand ist , zahlt Zinsen zum Zinssatz für erstklassige Papiere im Gastland von dem Tag an , zu dem die Zahlung fällig wird , bis der Rückstand durch Kreditaufnahme des Rates nach Artikel 8 ausgeglichen wird ; in diesem Fall zahlt das Mitglied , das sich mit der Zahlung im Rückstand befindet , die mit der Kreditaufnahme verbundenen Zinskosten . Der Ausgleich rückständiger Zahlungen durch die übrigen Einfuhr - und Ausfuhrmitglieder erfolgt auf der Grundlage der Freiwilligkeit .

( 4 ) Ist der Zahlungsverzug zur Zufriedenheit des Rates bereinigt worden , so werden das Stimmrecht und die anderen Rechte des Mitglieds , das 60 Tage oder mehr mit seiner Zahlung im Rückstand war , wiederhergestellt . Ist der Rückstand durch andere Mitglieder ausgeglichen worden , so werden diese Mitglieder voll entschädigt .

Artikel 39

Bereinigung der Beiträge zum Ausgleichslagerkonto

( 1 ) Bei der Neuverteilung der Stimmen auf der ersten Tagung jedes Rechnungsjahrs nimmt der Rat die erforderliche Bereinigung des Beitrags jedes Mitglieds zum Ausgleichslagerkonto entsprechend diesem Artikel vor . Dazu bestimmt der Exekutivdirektor

a ) den Nettobeitrag jedes Mitglieds , indem er die Beitragsrückzahlungen an dieses Mitglied nach Absatz 2 von der Summe aller von diesem Mitglied seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens geleisteten Beiträge abzieht ;

b ) die Gesamtnettobeiträge , indem er die Nettobeträge aller Mitglieder zusammenzählt , und

c ) den geänderten Nettobeitrag für jedes Mitglied , indem er die Gesamtnettobeiträge unter den Mitgliedern auf der Grundlage des geänderten Stimmenanteils jedes Mitglieds im Rat nach Artikel 15 vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 3 aufteilt ; dabei wird der Stimmenanteil jedes Mitglieds für die Zwecke dieses Artikels ohne Rücksicht auf den zeitweiligen Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder eine sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen berechnet .

Übersteigt der Nettobeitrag eines Mitglieds seinen geänderten Nettobeitrag , so wird der Unterschiedsbetrag dem Mitglied aus dem Ausgleichslagerkonto zurückgezahlt . Übersteigt der geänderte Nettobeitrag eines Mitglieds seinen Nettobeitrag , so zahlt das Mitglied den Unterschiedsbetrag in das Ausgleichslagerkonto .

( 2 ) Beschließt der Rat nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 , daß die Nettobeiträge die zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers innerhalb der nächsten vier Monate erforderlichen Mittel übersteigen , so zahlt er die überschüssigen Nettobeiträge abzueglich der Erstbeiträge zurück , sofern er nicht durch besondere Abstimmung beschließt , eine solche Rückzahlung nicht vorzunehmen oder einen geringeren Betrag zurückzuzahlen . Die Anteile der Mitglieder an dem rückzahlbaren Betrag entsprechen ihren Nettobarbeiträgen .

( 3 ) Auf Ersuchen eines Mitglieds kann die Rückzahlung , auf die es Anspruch hat , im Ausgleichslagerkonto zurückgehalten werden . Verlangt ein Mitglied , daß seine Rückzahlung im Ausgleichslagerkonto zurückbehalten wird , so wird dieser Betrag gegen etwa nach Artikel 29 verlangte zusätzliche Beiträge aufgerechnet .

( 4 ) Der Exekutivdirektor notifiziert den Mitgliedern sofort alle sich aus den Bereinigungen nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden erforderlichen Zahlungen oder Rückzahlungen . Diese Zahlungen der Mitglieder oder Rückzahlungen an die Mitglieder erfolgen binnen 60 Tagen nach der Herausgabe der Notifikation durch den Exekutivdirektor .

( 5 ) Sollte der Barbetrag im Ausgleichslagerkonto nach Rückzahlung etwaiger Kredite den Wert der von den Mitgliedern gezahlten Gesamtnettobeiträge überschreiten , so werden diese Überschußmittel nach Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens verteilt .

Artikel 40

Ausgleichslager und Wechselkursänderungen

( 1 ) Sollte sich der Wechselkurs zwischen dem malaysischen Ringgit/singapurischen Dollar und den Währungen der Hauptausfuhr - und -einfuhrmitglieder für Naturkautschuk so sehr ändern , daß die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers erheblich beeinträchtigt wird , so wird der Exekutivdirektor nach Artikel 37 oder so können die Mitglieder nach Artikel 14 eine ausserordentliche Tagung des Rates beantragen . Der Rat tritt binnen 10 Tagen zusammen , um bereits vom Exekutivdirektor nach Artikel 37 getroffene Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben , und kann durch besondere Abstimmung beschließen , geeignete Maßnahmen zu treffen , einschließlich der Möglichkeit der Änderung der Preisspanne nach den Grundsätzen des Artikels 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 .

( 2 ) Der Rat setzt durch besondere Abstimmung ein Verfahren fest , um eine wesentliche Änderung der Paritäten dieser Währungen zu dem einzigen Zweck festzustellen , die rechtzeitige Einberufung des Rates sicherzustellen .

( 3 ) Besteht zwischen dem malaysischen Ringgit und dem singapurischen Dollar ein solcher Unterschied , daß die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers erheblich beeinträchtigt wird , so tritt der Rat zusammen , um die Lage zu überprüfen , und kann die Annahme einer einzigen Währung erwägen .

Artikel 41

Auflösungsverfahren für das Ausgleichslagerkonto

( 1 ) Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens schätzt der Leiter des Auggleichslagers die Gesamtausgaben für die Auflösung des Ausgleichslagerkontos oder die Übertragung seiner Guthaben auf ein neues internationales Naturkautschuk-Übereinkommen entsprechend diesem Artikel und behält diesen Betrag auf einem Sonderkonto zurück . Reichen diese Beträge nicht aus , so verkauft der Leiter des Ausgleichslagers eine ausreichende Menge Naturkautschuk aus dem Ausgleichslager , um die erforderliche zusätzliche Summe bereitzustellen .

( 2 ) Der Anteil jedes Mitglieds am Ausgleichslagerkonto wird wie folgt berechnet :

a ) Der Wert des Ausgleichslagers ist der Wert der Gesamtmenge an Naturkautschuk jedes Typs/jeder Gradierung in dem Lager , berechnet zum niedrigsten der laufenden Preise für die jeweiligen Typen/Gradierungen auf den in Artikel 33 bezeichneten Märkten während der 30 Markttage vor dem Tag des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens ;

b ) der Wert des Ausgleichslagerkontos ist der Wert des Ausgleichslagers zuzueglich der Barguthaben des Ausgleichslagerkontos am Tag des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens abzueglich etwa nach Absatz 1 zurückbehaltener Beträge ;

c ) der Nettobeitrag jedes Mitglieds ist die Summe seiner Beiträge während der gesamten Laufzeit dieses Übereinkommens abzueglich alle Rückzahlungen nach Artikel 39 ;

d ) ist der Wert des Ausgleichslagerkontos entweder grösser oder kleiner als die Gesamtnettobeiträge , so wird der Überschuß bzw . das Defizit unter den Mitgliedern im Verhältnis des zeitgewichteten Nettobeitragsanteils jedes Mitglieds im Rahmen dieses Übereinkommens aufgeteilt ;

e ) der Anteil jedes Mitglieds am Ausgleichslagerkonto umfasst seinen Nettobeitrag , vermindert oder erhöht um seine Anteile an den Defiziten oder Überschüssen des Ausgleichslagerkontos und vermindert um seinen Anteil an der etwaigen Haftung für vom Rat im Namen dieses Mitglieds aufgenommene ausstehende Darlehen .

( 3 ) Wird dieses Übereinkommen sofort durch ein neues internationales Naturkautschuk-Übereinkommen abgelöst , so nimmt der Rat durch besondere Abstimmung Verfahren an , damit die Anteile derjenigen Mitglieder , die an dem neuen Übereinkommen teilnehmen wollen , am Ausgleichslagerkonto auf das neue Übereinkommen nach dessen Vorschriften wirksam übergeleitet werden . Ein Mitglied , das nicht an dem neuen Übereinkommen teilnehmen will hat ein Recht auf Zahlung seines Anteils

a ) aus den verfügbaren Barmitteln im Verhältnis seines prozentualen Anteils an den Gesamtnettobeiträgen zum Ausgleichslagerkonto binnen zwei Monaten und

b ) aus den Nettörlösen der Veräusserung der Ausgleichslagerbestände auf dem Weg eines geordneten Verkaufs oder auf dem Weg einer Überleitung auf das neue internationale Naturkautschuk-Übereinkommen zu laufenden Marktpreisen , der oder die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein muß ,

sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung beschließt , die Zahlungen nach Buchstabe a ) zu erhöhen .

( 4 ) Tritt dieses Übereinkommen ausser Kraft , ohne daß ein neues internationales Naturkautschuk-Übereinkommen an seine Stelle tritt , das ein Ausgleichslager vorsieht , so nimmt der Rat durch besondere Abstimmung Verfahren an , nach denen eine geordnete Veräusserung des Ausgleichslagers innerhalb der in Artikel 67 Absatz 7 vorgesehenen Hoechstzeit durchgeführt werden soll , vorbehaltlich folgender Beschränkungen :

a ) es dürfen keine weiteren Käufe von Naturkautschuk getätigt werden ;

b ) die Organisation darf keine neuen Ausgaben machen , ausgenommen diejenigen , die für die Veräusserung des Ausgleichslagers erforderlich sind .

( 5 ) Vorbehaltlich des Falles , daß ein Mitglied es vorzieht , Naturkautschuk nach Absatz 6 zu übernehmen , werden alle im Ausgleichslagerkonto verbleibenden Barmittel umgehend an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile nach Absatz 2 verteilt .

( 6 ) Anstelle einer gänzlichen oder teilweisen Barzahlung kann jedes Mitglied es vorziehen , seinen Anteil am Guthaben des Ausgleichslagerkontos in Naturkautschuk zu übernehmen , vorbehaltlich der vom Rat angenommenen Verfahren .

( 7 ) Der Rat nimmt geeignete Verfahren zur Bereinigung und Zahlung der Anteile der Mitglieder am Ausgleichslagerkonto an . Diese Bereinigung erfasst

a ) einen etwaigen Unterschied zwischen dem in Absatz 2 Buchstabe a ) genannten Preis von Naturkautschuk und den Preisen , zu denen das Ausgleichslager ganz oder teilweise entsprechend den Verfahren für die Veräusserung des Ausgleichslagers verkauft wird , und

b ) den Unterschied zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Auflösungskosten .

( 8 ) Der Rat tritt binnen 30 Tagen nach den abschließenden Transaktionen des Ausgleichslagerkontos zusammen , um die endgültige Regelung der Konten unter den Mitgliedern innerhalb von weiteren 30 Tagen durchzuführen .

KAPITEL IX

VERHÄLTNIS ZUM GEMEINSAMEN FONDS

Artikel 42

Verhältnis zum Gemeinsamen Fonds

Sobald der Gemeinsame Fonds in Betrieb genommen wird , zieht der Rat vollen Nutzen aus dessen Einrichtungen entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen . Der Rat handelt zu diesem Zweck mit dem Gemeinsamen Fonds beiderseitig annehmbare Bedingungen und Modalitäten für ein Assoziierungsabkommen mit dem Fonds aus .

KAPITEL X

MASSNAHMEN IN BEZUG AUF DIE VERSORGUNG

Artikel 43

Sicherstellung der Versorgung

( 1 ) Die Ausfuhrmitglieder verpflichten sich im grösstmöglichen Umfang , Maßnahmen und Programme durchzuführen , welche die ständige Versorgung der Verbraucher mit Naturkautschuk sicherstellen .

( 2 ) Die Ausfuhrmitglieder werden sich weiterhin bemühen , entsprechend den technologischen und Marktentwicklungen den Naturkautschuk zu verbessern und die Qualitätsspezifikationen sowie die äussere Aufmachung des Naturkautschuks zu vereinheitlichen .

( 3 ) Sollte sich die Gefahr einer Verknappung von Naturkautschuk abzeichnen , so kann der Rat an die in Betracht kommenden Mitglieder Empfehlungen über mögliche angemessene Schritte zur Gewährleistung einer möglichst raschen Ausweitung der Naturkautschukversorgung richten .

Artikel 44

Sonstige Maßnahmen

( 1 ) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen , wird der Rat geeignete Maßnahmen und Techniken festlegen und vorschlagen , die auf die Förderung der Entwicklung der Naturkautschukwirtschaft durch die Erzeugermitglieder mittels einer ausgeweiteten und verbesserten Produktion , Produktivität und Vermarktung gerichtet sind und dadurch die Ausfuhrerlöse der Erzeugermitglieder erhöhen und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der Versorgung verbessern .

( 2 ) Zu diesem Zweck unternimmt der Ausschuß für sonstige Maßnahmen wirtschaftliche und technische Analysen , um folgendes festzulegen :

a ) Forschungs - und Entwicklungsprogramme und -vorhaben für Naturkautschuk , die für Ausfuhr - und Einfuhrmitglieder von Nutzen sind , einschließlich wissenschaftlicher Forschung auf bestimmten Gebieten ;

b ) Programme und Vorhaben zur Verbesserung der Produktivität der Naturkautschukindustrie ;

c ) Möglichkeiten zur Verbesserung der Naturkautschukversorgung und zur Vereinheitlichung der Qualitätsspezifikationen und der äusseren Aufmachung von Naturkautschuk sowie

d ) Methoden zur Verbesserung der Bearbeitung , Vermarktung und Verteilung von Rohnaturkautschuk .

( 3 ) Der Rat berät über die finanziellen Folgen solcher Maßnahmen und Techniken und bemüht sich , die Beschaffung angemessener finanzieller Mittel nach Bedarf aus Quellen wie internationalen Finanzinstitutionen und dem Zweiten Schalter des Gemeinsamen Fonds nach dessen Errichtung zu fördern und zu erleichtern .

( 4 ) Der Rat kann gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitglieder , internationale Einrichtungen und andere Organisationen richten , um die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufgrund dieses Artikels zu fördern .

( 5 ) Der Ausschuß für sonstige Maßnahmen überprüft in regelmässigen Abständen den Fortschritt bei denjenigen Maßnahmen , die der Rat zu fördern und empfehlen beschließt , und berichtet dem Rat darüber .

KAPITEL XI

KONSULTATIONEN ÜBER INNERSTAATLICHE MASSNAHMEN

Artikel 45

Konsultationen

Der Rat nimmt auf Verlangen eines Mitglieds Konsultationen über staatliche Naturkautschukmaßnahmen auf , die Angebot oder Nachfrage unmittelbar betreffen . Der Rat kann seine Empfehlungen den Mitgliedern zur Prüfung vorlegen .

KAPITEL XII

STATISTIK , UNTERSUCHUNGEN UND INFORMATION

Artikel 46

Statistik und Information

( 1 ) Der Rat wird alle statistischen Angaben über Naturkautschuk und verwandte Gebiete sammeln , ordnen und erforderlichenfalls veröffentlichen , soweit dies für die zufriedenstellende Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist .

( 2 ) Die Mitglieder stellen dem Rat umgehend und so ausführlich wie möglich alle verfügbaren Daten über Produktion , Verbrauch und internationalen Handel mit Naturkautschuk nach bestimmten Gradierungen zur Verfügung .

( 3 ) Der Rat kann die Mitglieder auch auffordern , sonstige Angaben einschließlich von Angaben über verwandte Gebiete vorzulegen , die für die zufriedenstellende Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind .

( 4 ) Die Mitglieder legen die genannten Statistiken und Angaben innerhalb einer angemessenen Zeit und in dem größmöglichen Umfang vor , der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist .

( 5 ) Der Rat stellt eine enge Beziehung zu geeigneten internationalen Organisationen , einschließlich der Internationalen Kautschukstudiengruppe , und zu Warenbörsen her , um dazu beizutragen , daß neue und zuverlässige Daten über Produktion , Verbrauch , Vorräte , internationalen Handel und Preise für Naturkautschuk sowie andere Faktoren verfügbar sind , die einen Einfluß auf Angebot und Nachfrage in bezug auf Naturkautschuk haben .

( 6 ) Der Rat bemüht sich sicherzustellen , daß keine veröffentlichten Informationen die Vertraulichkeit der Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen , die Naturkautschuk oder verwandte Erzeugnisse herstellen , bearbeiten oder vermarkten .

Artikel 47

Jährliche Bewertung , Schätzungen und Untersuchungen

( 1 ) Der Rat fertigt anhand der von den Mitgliedern und allen einschlägigen zwischenstaatlichen und internationalen Organisationen vorgelegten Informationen eine jährliche Bewertung der Weltlage auf dem Gebiet des Naturkautschuks und verwandten Gebieten an und veröffentlicht sie .

( 2 ) Mindestens einmal in jedem Halbjahr nimmt der Rat forner eine Schätzung der Produktion , des Verbrauchs , der Ausfuhren und Einfuhren von Naturkautschuk aller Typen und Gradierungen für die folgenden sechs Monate vor . Er unterrichtet die Mitglieder von diesen Schätzungen .

( 3 ) Der Rat führt Untersuchungen über die Tendenzen in der Produktion , dem Verbrauch , dem Handel , der Vermarktung und den Preisen auf dem Gebiet des Naturkautschuks sowie über die kurzfristigen und langfristigen Probleme der Naturkautschuk-Weltwirtschaft durch oder trifft geeignete Vorkehrungen für ihre Durchführung .

Artikel 48

Jährliche Überpfrüfung

( 1 ) Der Rat überprüft jährlich die Durchführung dieses Übereinkommens im Licht der in Artikel 1 aufgeführten Ziele . Er unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen der Überprüfung .

( 2 ) Der Rat kann daraufhin Empfehlungen an die Mitglieder richten und danach Maßnahmen im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs treffen , um die Wirksamkeit der Durchführung dieses Übereinkommens zu verbessern .

KAPITEL XIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 49

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder werden sich während der Laufzeit dieses Übereinkommens nach besten Kräften bemühen und zusammenarbeiten , um die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern ; sie dürfen keine gegen diese Ziele gerichteten Maßnahmen treffen .

( 2 ) Die Mitglieder werden sich insbesondere bemühen , die Bedingungen der Naturkautschukwirtschaft zu verbessern und die Produktion und Verwendung von Naturkautschuk zu fördern , um das Wachstum und die Modernisierung der Naturkautschukwirtschaft zum beiderseitigen Nutzen von Erzeugern und Verbrauchern zu fördern .

( 3 ) Die Mitglieder erkennen alle vom Rat aufgrund dieses Übereinkommens gefassten Beschlüsse als bindend an und führen keine Maßnahmen durch , welche diese Beschlüsse einengen oder unterlaufen würden .

Artikel 50

Handelshemmnisse

( 1 ) Der Rat stellt im Einklang mit der jährlichen Bewertung der Weltlage auf dem Gebiet des Naturkautschuks nach Artikel 47 alle Hindernisse für die Ausweitung des Handels mit Naturkautschuk in roher , halbverarbeiteter oder abgewandelter Form fest .

( 2 ) Der Rat kann zur Förderung der Zwecke dieses Artikels Empfehlungen an die Mitglieder richten , sich in geeigneten internationalen Gremien um allseitig annehmbare praktische Maßnahmen zum allmählichen Abbau und nach Möglichkeit zur Beseitigung solcher Hindernisse bemühen . Der Rat prüft in regelmässigen Abständen die Ergebnisse dieser Empfehlungen .

Artikel 51

Beförderung und Marktstruktur auf dem Gebiet des Naturkautschuks

Der Rat soll die Förderung angemessener und gerechter Frachtraten und Verbesserungen im Beförderungssystem begünstigen und erleichtern , damit die Märkte regelmässig versorgt und die Kosten der vermarkteten Erzeugnisse herabgesetzt werden .

Artikel 52

Abgestufte Maßnahmen und Hilfsmaßnahmen

In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder sowie Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder , deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden , können beim Rat angemessene abgestufte Maßnahmen und Hilfsmaßnahmen beantragen . Der Rat berät , ob er solche angmessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 ( IV ) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll .

Artikel 53

Befreiung von Verpflichtungen

( 1 ) Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist , kann der Rat durch besondere Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens befreien , wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erläuterung der Gründe für die Nichterfuellung der Verpflichtung erhalten hat .

( 2 ) Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen , die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar .

Artikel 54

Gerechte Arbeitsbedingungen

Die Mitglieder erklären , daß sie sich bemühen werden , Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten , die den Lebensstandard der Arbeitnehmer in ihrem jeweiligen Naturkautschuksektor verbessern sollen .

KAPITEL XIV

BESCHWERDEN UND STREITIGKEITEN

Artikel 55

Beschwerden

( 1 ) Jede Beschwerde darüber , daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist , wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt ; dieser fasst nach vorherigen Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied darüber einen Beschluß .

( 2 ) In jedem Beschluß des Rates , daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat , ist die Art der Verletzung anzugeben .

( 3 ) Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest , daß ein Mitglied dieses Übereinkommen verletzt hat , so kann er durch besondere Abstimmung und unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens ausdrücklich vorgesehener Maßnahmen

a ) dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat zeitweilig entziehen und , wenn er dies für erforderlich hält , dem Mitglied alle sonstigen Rechte einschließlich des Rechts , eine Aufgabe im Rat oder in einem nach Artikel 19 eingesetzten Ausschuß wahrzunehmen , und des Rechts , Mitglied eines solchen Ausschusses zu werden , zeitweilig entziehen , bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist , oder

b ) nach Artikel 65 tätig werden , wenn eine solche Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtig .

Artikel 56

Streitigkeiten

( 1 ) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens , die nicht zwischen den betroffenen Mitgliedern beigelegt wird , ist auf Antrag eines Mitglieds , das Streitpartei ist , dem Rat zur Entscheidung vorzulegen .

( 2 ) Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden , so kann er von einer Mehrheit der Mitglieder , denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht , aufgefordert werden , nach Prüfung der Angelegenheit von der nach Absatz 3 gebildeten Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittige Frage einzuholen , bevor er seine Entscheidung trifft .

( 3 ) a ) Sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt , setzt sich die Beratungsgruppe wie folgt aus fünf Personen zusammen :

i ) aus zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen , von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt ;

ii ) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten ebenso qualifizierten Personen und

iii ) aus einem Vorsitzenden , der einvernehmlich von den nach den Ziffern i ) und ii ) benannten vier Personen oder , falls diese zu keiner Einigung gelangen , von dem Vorsitzenden des Rates bestellt wird .

b ) Der Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern und von Nichtmitgliedern angehören .

c ) Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig .

d ) Die Kosten der Beratungsgruppe trägt die Organisation .

( 4 ) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt ; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Informationen durch besondere Abstimmung einen Beschluß zur Entscheidung der Streitigkeit .

KAPITEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 2 . Januar bis zum 30 . Juni 1980 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk von 1978 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf .

Artikel 58

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt .

Artikel 59

Ratifikation , Annahme und Genehmigung

( 1 ) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation , Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren .

( 2 ) Die Ratifikations - , Annahme - oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 30 . September 1980 beim Verwahrer hinterlegt . Der Rat kann jedoch den Unterzeichnerregierungen , die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen konnten , Fristverlängerungen gewähren .

( 3 ) Jede Regierung , die eine Ratifikations - , Annahme - oder Genehmigungsurkunde hinterlegt , erklärt sich bei der Hinterlegung zum Ausfuhrmitglied oder zum Einfuhrmitglied .

Artikel 60

Notifikation der vorläufigen Anwendung

( 1 ) Eine Unterzeichnerregierung , die dieses Übereinkommen ratifizieren , annehmen oder genehmigen will , oder eine Regierung , für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat , die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte , kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren , daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 61 an oder , wenn es bereits in Kraft ist , von einem bestimmten Tag an vorläufig voll anwenden wird .

( 2 ) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Regierung in ihrer Notifikation der vorläufigen Anwendung vorsehen , daß sie dieses Übereinkommen nur im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen und/oder gesetzgeberischen Verfahren anwenden wird . Eine solche Regierung hat jedoch alle finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungskonto zu erfuellen . Die vorläufige Mitgliedschaft einer Regierung , die diese Notifikation abgibt , darf 18 Monate vom vorläufigen Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gerechnet nicht überschreiten . Ist ein Abruf von Mitteln für das Ausgleichslagerkonto innerhalb der 18 Monate erforderlich , so beschließt der Rat über die Rechtsstellung einer Regierung , die nach diesem Absatz vorläufiges Mitglied ist .

Artikel 61

Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Übereinkommen tritt am 1 . Oktober 1980 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft , wenn bis dahin Regierungen , auf die mindestens 80 v.H . der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen , und Regierungen , auf die mindestens 80 v.H . der Nettöinfuhren nach Anlage B entfallen , ihre Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder die volle finanzielle Verpflichtung nach diesem Übereinkommen übernommen haben .

( 2 ) Dieses Übereinkommen tritt am 1 . Oktober 1980 oder an einem innerhalb von zwei Jahren danach liegenden Tag vorläufig in Kraft , wenn bis dahin Regierungen , auf die mindestens 65 v.H . der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen , und Regierungen , auf die mindestens 65 v.H . der Nettöinfuhren nach Anlage B entfallen , ihre Ratifikations - , Annahme - oder Genehmigungsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer nach Artikel 60 notifiziert haben , daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden . Dieses Übereinkommen bleibt höchstens 18 Monate lang vorläufig in Kraft , sofern es nicht nach Absatz 1 endgültig in Kraft tritt oder der Rat nach Absatz 4 etwas anderes beschließt .

( 3 ) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 2 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1 . Oktober 1980 vorläufig in Kraft , so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt nach diesem Tag die Regierungen , die eine Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder ihm notifiziert haben , daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden , sowie alle anderen Regierungen , die an der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk von 1978 teilgenommen haben , zu einer Sitzung ein , um zu empfehlen , ob diejenigen Regierungen , die dazu in der Lage sind , die erforderlichen Schritte unternehmen sollen , um dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft zu setzen . Wird auf der Sitzung keine Entscheidung erzielt , so kann der Generalsekretär weitere Sitzungen anberaumen , wenn er dies für zweckmässig hält .

( 4 ) Sind die Voraussetzungen für das endgültige Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dem vorläufigen Inkrafttreten des Übereinkommens nach Absatz 2 nicht erfuellt , so ruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt , aber vor Ablauf der 18 Monate , die Regierungen , die eine Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder ihm notifiziert haben , daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden , sowie alle anderen Regierungen , die an der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk von 1978 teilgenommen haben , zusammen , um die Zukunft dieses Übereinkommens zu überprüfen . Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung tritt der Rat zusammen , um über die Zukunft dieses Übereinkommens zu beschließen . Der Rat beschließt sodann durch besondere Abstimmung ,

a ) dieses Übereinkommen unter den gegenwärtigen Mitgliedern ganz oder teilweise endgültig in Kraft zu setzen ,

b ) dieses Übereinkommen unter den gegenwärtigen Mitgliedern ganz oder teilweise ein weiteres Jahr lang vorläufig in Kraft zu belassen oder

c ) dieses Übereinkommen neu auszuhandeln .

Erreicht der Rat keinen Beschluß , so tritt dieses Übereinkommen mit Ablauf der 18-Monate-Frist ausser Kraft .

( 5 ) Für jede Regierung , die ihre Ratifikations - , Annahme - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt , tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft .

( 6 ) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an .

Artikel 62

Beitritt

( 1 ) Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festzusetzenden Bedingungen , darunter eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden , zum Beitritt offen . Der Rat kann jedoch Regierungen , die ihre Beitrittsurkunde bis zu der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht hinterlegen können , Fristverlängerungen gewähren .

( 2 ) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer .

Artikel 63

Änderungen

( 1 ) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen .

( 2 ) Der Rat setzt einen Tag fest , bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer zu notifizieren haben , daß sie die Änderung annehmen .

( 3 ) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft , zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern , die mindestens zwei Drittel der Ausfuhrmitglieder umfassen und auf die mindestens 85 v.H . der Stimmen der Ausfuhrmitglieder entfallen , sowie von Mitgliedern , die mindestens zwei Drittel der Einfuhrmitglieder umfassen und auf die mindestens 85 v.H . der Stimmen der Einfuhrmitglieder entfallen , beim Verwahrer eingehen .

( 4 ) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat , daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfuellt sind , kann ein Mitglied ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren , sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt .

( 5 ) Ein Mitglied , das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag , an dem diese Änderung in Kraft tritt , nicht notifiziert hat , scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei aus , sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat , daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte , und sofern der Rat nicht beschließt , die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern . Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden , bis es deren Annahme notifiziert hat .

( 6 ) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfuellt , so gilt die Änderung als zurückgezogen .

Artikel 64

Rücktritt

( 1 ) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten . Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in Kenntnis .

( 2 ) Ein Jahr nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus .

Artikel 65

Ausschluß

Stellt der Rat fest , daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat , und stellt er ferner fest , daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird , so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen . Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer . Ein Jahr nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus .

Artikel 66

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern , die nicht in der Lage sind , eine Änderung anzunehmen

( 1 ) Nach diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung mit einem Mitglied , das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet , weil es

a ) nach Artikel 63 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat ,

b ) nach Artikel 64 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder

c ) nach Artikel 65 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist .

( 2 ) Der Rat behält jeden Beitrag ein , der von einem Mitglied , das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet , in das Verwaltungskonto eingezahlt worden ist .

( 3 ) Der Rat erstattet einem Mitglied , das als Vertragspartei ausscheidet , weil es eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat , von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder von diesem Übereinkommen ausgeschossen worden ist , den Anteil am Ausgleichslagerkonto nach Artikel 41 abzueglich seines Anteils an etwaigen Überschüssen .

a ) Die Erstattung an ein Mitglied , das als Vertragspartei ausscheidet , weil es eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat , erfolgt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Änderung .

b ) Die Erstattung an ein zurücktretendes Mitglied erfolgt innerhalb von 60 Tagen , nachdem das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist , sofern nicht der Rat als Ergebnis dieses Rücktritts beschließt , dieses Übereinkommen nach Artikel 67 Absatz 6 vor einer solchen Erstattung ausser Kraft zu setzen ; in diesem Fall finden Artikel 41 und Artikel 67 Absatz 7 Anwendung .

c ) Die Erstattung an ein ausgeschlossenes Mitglied erfolgt innerhalb von 60 Tagen , nachdem das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist .

( 4 ) Ist das Ausgleichslagerkonto nicht in der Lage , die Barzahlungen nach Absatz 3 Buchstabe a ) , b ) oder c ) zu leisten , ohne entweder die Lebensfähigkeit des Ausgleichslagerkontos zu untergraben oder zu einem Abruf zusätzlicher Beiträge von Mitgliedern zur Deckung dieser Erstattungen Anlaß zu geben , so wird die Zahlung aufgeschoben , bis die erforderliche Menge Naturkautschuk im Ausgleichslager zu oder über dem oberen Interventionspreis verkauft werden kann . Teilt der Rat vor Ende der in Artikel 64 vorgesehenen Einjahresfrist einem zurückgetretenden Mitglied mit , daß die Zahlung nach diesem Absatz aufgeschoben werden muß , so kann die Einjahresfrist zwischen der Notifikation der Rücktrittsabsicht und dem tatsächlichen Rücktritt auf Wunsch des zurücktretenden Mitglieds so lange verlängert werden , bis der Rat diesem Mitglied mitteilt , daß die Zahlung seines Anteils innerhalb von 60 Tagen erfolgen kann .

( 5 ) Ein Mitglied , das eine angemessene Erstattung nach diesem Artikel erhalten hat , hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös der Organisation . Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein der Organisation nach dieser Erstattung entstandenes Defizit haftbar .

Artikel 67

Geltungsdauer , Verlängerung und Ausserkraftsetzung

( 1 ) Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft , sofern es nicht nach Absatz 2 , 3 oder 4 verlängert oder nach Absatz 5 oder 6 ausser Kraft gesetzt wird .

( 2 ) Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fünfjahresfrist kann der Rat durch besondere Abstimmung beschließen , dieses Übereinkommen um höchstens zwei Jahre zu verlängern und/oder neu auszuhandeln . Der Rat notifiziert dem Verwahrer jeden solchen Beschluß .

( 3 ) Sind vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fünfjahresfrist Verhandlungen für ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens noch nicht abgeschlossen , so kann der Rat durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen um höchstens zwei Jahre verlängern . Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede solche Verlängerung .

( 4 ) Ist vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fünfjahresfrist ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden , aber noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten , so kann der Rat durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern ; diese Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten . Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede solche Verlängerung .

( 5 ) Wird ein neues internationales Naturkautschuk-Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 , 3 oder 4 in Kraft , so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens ausser Kraft .

( 6 ) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschließen , dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt ausser Kraft zu setzen . Der Rat notifiziert dem Verwahrer jeden solchen Beschluß .

( 7 ) Ungeachtet des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens drei Jahre weiterbestehen , um die Auflösung der Organisation einschließlich der Kontenabrechnung durchzuführen und nach Artikel 41 und vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse , die durch besondere Abstimmung zu fassen sind , über die Guthaben zu verfügen ; während dieser Zeit hat er alle Befugnisse und Aufgaben , die für diese Zwecke notwendig sind .

Artikel 68

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig .

Artikel 69

Verbindliche Wortlaute dieses Übereinkommens

Der chinesische , englische , französische , russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich .

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben .

Geschehen zu Genf am 6 . Oktober 1979

Als verbindlicher Wortlaut beglaubigt

E . V . MBULI

Sekretär , Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk von 1978

( 1 ) Entschließungen 3201 ( S-VI ) und 3202 ( S-VI ) der Generalversammlung vom 1 . Mai 1974 .

ANLAGE A

Anteile der einzelnen Ausfuhrländer an den Gesamtnettoausfuhren der Länder , die an der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk teilgenommen haben , wie sie für die Zwecke des Artikels 61 festgesetzt sind

* vom Hundert ( 1 ) *

Bolivien * 0,081 *

Indien * 0,199 *

Indonesien * 25,387 *

Kamerun * 0,514 *

Liberia * 2,551 *

Malaysia * 48,218 *

Nigeria * 1,313 *

Papua-Neuguinea * 0,150 *

Philippinen * 0,018 *

Singapur * 4,406 *

Sri Lanka * 4,367 *

Thailand * 12,004 *

Zaire * 0,792 *

Insgesamt * 100,000 *

ANLAGE B

Anteile der einzelnen Einfuhrländer und Ländergruppen an den Gesamtnettöinfuhren der Länder , die an der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk teilgenommen haben , wie sie für die Zwecke des Artikels 61 festgesetzt sind

* vom Hundert ( 2 ) *

Ägypten * 0,097 *

Algerien * 0,081 *

Arabische Republik Syrien * 0,014 *

Australien * 1,467 *

Brasilien * 1,836 *

Bulgarien * 0,394 *

China * 7,707 *

Deutsche Demokratische Republik * 1,258 *

Ecuador * 0,050 *

EWG * 23,283 *

Belgien/Luxemburg * 0,772 *

Dänemark * 0,171 *

Deutschland , Bundesrepublik * 6,435 *

Frankreich * 5,428 *

Irland * 0,273 *

Italien * 4,150 *

Niederlande * 0,733 *

Vereinigtes Königreich * 5,321 *

Irak * 0,051 *

Finnland * 0,226 *

Ghana * 0,070 *

Guatemala * 0,070 *

Japan * 10,780 *

Jugoslawien * 0,969 *

Kanada * 2,934 *

Madagaskar * 0,000 *

Malta * 0,000 *

Mexiko * 1,325 *

Marokko * 0,150 *

Neuseeland * 0,291 *

Norwegen * 0,094 *

Österreich * 0,683 *

Panama * 0,000 *

Peru * 0,225 *

Polen * 1,980 *

Republik Korea * 3,189 *

Rumänien * 1,529 *

Schweden * 0,439 *

Schweiz * 0,122 *

Somalia * 0,000 *

Spanien * 3,178 *

Tschechoslowakei * 1,810 *

Tunesien * 0,008 *

Türkei * 0,758 *

Ungarn * 0,534 *

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken * 7,148 *

Uruguay * 0,117 *

Venezuela * 0,306 *

Vereinigte Staaten * 24,756 *

Insgesamt * 100,000 *

( 1 ) Die Anteile sind Vomhundertsätze der Gesamtnettoausfuhren an Naturkautschuk in den fünf Jahren von 1974 bis 1978 .

( 2 ) Die Anteile sind Vomhundertsätze der Gesamtnettöinfuhren an Naturkautschuk in den drei Jahren 1976 , 1977 und 1978 .

ANLAGE C

Kosten des Ausgleichslagers nach Schätzung des Vorsitzenden der Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk von 1978

Unter normalen Umständen ließen sich die Kosten des Erwerbs und Betriebs eines Ausgleichslagers von 550 000 Tonnen durch Multiplikation dieser Zahl mit dem unteren Auslösepreis von 168 malaysischen/singapurischen Cent je kg und Hinzufügen weiterer 10 v . H . davon berechnen .

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