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Document 31978H1029
78/1029/EEC: Council Recommendation of 18 December 1978 concerning nationals of the Grand Duchy of Luxembourg who hold a diploma in veterinary medicine conferred in a third country
78/1029/EWG: Empfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind
78/1029/EWG: Empfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind
OJ L 362, 23.12.1978, p. 12–12
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 06 Volume 002 P. 55 - 55
Spanish special edition: Chapter 06 Volume 002 P. 61 - 61
Portuguese special edition: Chapter 06 Volume 002 P. 61 - 61
In force
78/1029/EWG: Empfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind
Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1978 S. 0012 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0061
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0061
EMPFEHLUNG DES RATES vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (78/1029/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - bei der Genehmigung der Richtlinie 78/1026/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (1), mit der Feststellung, daß diese Richtlinie nur die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft, in dem Bestreben, der besonderen Lage der luxemburgischen Staatsangehörigen Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittstaat absolviert haben, da sie im Großherzogtum Luxemburg selbst keine vollständige Universitätsausbildung erwerben können - empfiehlt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten, den Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 18. Juni 1969 anerkannten tierärztlichen Abschlußdiploms sind, die Aufnahme und die Ausübung der selbständigen Tätigkeiten des Tierarztes in der Gemeinschaft durch Anerkennung dieses Diploms in ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1978. Im Namen des Rates Der Präsident H.-D. GENSCHER (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.