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Document 41978A1009(01)

78/884/EWG: Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof

OJ L 304, 30.10.1978, p. 1–102 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 01 Volume 002 P. 131 - 232
Portuguese special edition: Chapter 01 Volume 002 P. 131 - 232
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 010 P. 16 - 117
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 010 P. 16 - 117
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 013 P. 5 - 106

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1978/884/oj

41978A1009(01)

78/884/EWG: Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof

Amtsblatt Nr. L 304 vom 30/10/1978 S. 0001 - 0102
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0131
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0131


UEBEREINKOMMEN über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (unterzeichnet am 9. Oktober 1978) (*) (78/884/EWG)

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

IN DER ERWAEGUNG, daß das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit ihrem Beitritt zur Gemeinschaft die Verpflichtung eingegangen sind, dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof beizutreten und zu diesem Zweck mit den ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Renaat VAN ELSLANDE,

Minister der Justiz;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

Nathalie LIND,

Minister der Justiz; (*) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Dr. Hans-Jochen VOGEL,

Bundesminister der Justiz;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Alain PEYREFITTE,

Siegelbewahrer,

Minister der Justiz;

DER PRÄSIDENT IRLANDS:

Gerard COLLINS,

Minister der Justiz;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Paolo BONIFACIO,

Minister der Justiz;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Robert KRIEPS,

Minister für Erziehungswesen und Justiz;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Prof. Mr. J. DE RUITER,

Minister der Justiz;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

The Right Honourable the Lord ELWYN-JONES, C.H.,

Lord High Chancellor of Great Britain;

DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland treten dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - nachstehend "Übereinkommen von 1968" genannt - sowie dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof - nachstehend "Protokoll von 1971" genannt - bei.

Artikel 2

Die Anpassungen des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 sind in den Titeln II bis IV dieses Übereinkommens festgelegt.

TITEL II ANPASSUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS VON 1968

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

"Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.".

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden: - in Belgien : Artikel 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil - Burgerlijk Wetbök) sowie Artikel 638 der Zivilprozessordnung (Code judiciaire - Gerechtelijk Wetbök);

- in Dänemark : Artikel 248 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Lov om rettens pleje) und Kapitel 3 Artikel 3 der Zivilprozessordnung für Grönland (Lov for Grönland om rettens pleje);

- in der Bundesrepublik Deutschland : § 23 der Zivilprozessordnung;

- in Frankreich : Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);

- in Irland : Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird;

- in Italien : Artikel 2, Artikel 4 Nummern 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Codice di procedura civile);

- in Luxemburg : Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);

- in den Niederlanden : Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozessordnung (Wetbök van Burgerlijke Rechtsvordering);

- im Vereinigten Königreich : Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;

b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder

c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.".

Artikel 5

(1) Der französische Wortlaut des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"1. en matière contractuelle, devant le tribunal du lieu où l'obligation qui sert de base à la demande a été ou doit être exécutée;".

(2) Der niederländische Wortlaut des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"1. ten aanzien van verbintenissen uit overeenkomst : voor het gerecht van de plaats, waar de verbintenis, die aan de eis ten grondslag ligt, is uitgevörd of möt worden uitgevörd;".

(3) Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;".

(4) Artikel 5 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

"6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;

7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- und Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.".

Artikel 6

Titel II Abschnitt 2 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:

"Artikel 6a

Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.".

Artikel 7

Artikel 8 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden: 1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,

2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder,

3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.".

Artikel 8

Artikel 12 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder

2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist, oder

4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder

5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 12a aufgeführten Risiken deckt.".

Artikel 9

Titel II Abschnitt 3 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgende Artikel ergänzt:

"Artikel 12a

Die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden: 1. sämtliche Schäden a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher Sec oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,

b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;

2. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a), es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,

b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b) verursacht werden;

3. finanzielle Verluste in Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a), insbesondere Fracht- oder Charterverlust;

4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.".

Artikel 10

Titel II Abschnitt 4 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"4. Abschnitt

Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Artikel 13

Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt, 1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder um ein anderes Kreditgeschäft handelt, die zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt sind, oder

3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, wo wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Artikel 14

Die Klage eines Verbrauchers gegen die andere Vertragspartei kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Vertragspartei ihren Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Die Klage der anderen Vertragspartei gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 15

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder

2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.".

Artikel 11

Artikel 17 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen. Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.

Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.

Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.".

Artikel 12

Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.".

Artikel 13

(1) Artikel 27 Nummer 2 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsmässig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;".

(2) Artikel 27 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

"5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfuellt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.".

Artikel 14

Artikel 30 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Urteilsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.".

Artikel 15

Artikel 31 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstrekkung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.".

Artikel 16

Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Der Antrag ist zu richten: - in Belgien an das "tribunal de première instance" oder an die "rechtbank van eerste aanleg";

- in Dänemark an das "underret";

- in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;

- in Frankreich an den Präsidenten des "tribunal de grande instance";

- in Irland an den "High Court";

- in Italien an die "corte d'appello";

- in Luxemburg an den Präsidenten des "tribunal d'arrondissement";

- in den Niederlanden an den Präsidenten der "arrondissementsrechtbank";

- im Vereinigten Königreich: 1. in England und Wales an den "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates' Court" über den "Secretary of State";

2. in Schottland an den "Court of Session" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Sheriff Court" über den "Secretary of State";

3. in Nordirland an den "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates' Court" über den "Secretary of State".".

Artikel 17

Artikel 37 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Artikel 37

Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt: - in Belgien bei dem "tribunal de première instance" oder der "rechtbank van eerste aanleg";

- in Dänemark bei dem "landsret";

- in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

- in Frankreich bei der "cour d'appel";

- in Irland bei dem "High Court";

- in Italien bei der "corte d'appello";

- in Luxemburg bei der "Cour supérieure de Justice" als Berufsinstanz für Zivilsachen;

- in den Niederlanden bei der "arrondissementsrechtbank";

- im Vereinigten Königreich: 1. in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates' Court";

2. in Schottland bei dem "Court of Session" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court";

3. in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates' Court".

Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt: - in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden : die Kassationsbeschwerde;

- in Dänemark : ein Verfahren vor dem "höjesteret" mit Zustimmung des Justizministers;

- in der Bundesrepublik Deutschland : die Rechtsbeschwerde;

- in Irland : ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem "Supreme Court";

- im Vereinigten Königreich : ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.".

Artikel 18

In Artikel 38 des Übereinkommens von 1968 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

"Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Urteilsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.".

Artikel 19

Artikel 40 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen: - in Belgien bei der "cour d'appel" oder dem "hof van beröp";

- in Dänemark bei dem "landsret";

- in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

- in Frankreich bei der "cour d'appel";

- in Irland bei dem "High Court";

- in Italien bei der "corte d'appello";

- in Luxemburg bei der "Cour supérieure de Justice" als Berufungsinstanz für Zivilsachen;

- in den Niederlanden bei dem "gerechtshof";

- im Vereinigten Königreich: 1. in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates' Court";

2. in Schottland bei dem "Court of Session" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court";

3. in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder im Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates' Court".".

Artikel 20

Artikel 41 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Artikel 41

Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt: - in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden : die Kassationsbeschwerde;

- in Dänemark : ein Verfahren vor dem "höjesteret" mit Zustimmung des Justizministers;

- in der Bundesrepublik Deutschland : die Rechtsbeschwerde;

- in Irland : ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem "Supreme Court";

- im Vereinigten Königreich : ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.".

Artikel 21

Artikel 44 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Artikel 44

Ist dem Antragsteller in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ganz oder teilweise das Armenrecht oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 32 bis 35 hinsichtlich des Armenrechts oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung des Armenrechts oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfuellt.".

Artikel 22

Artikel 46 Nummer 2 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.".

Artikel 23

Artikel 53 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.".

Artikel 24

In Artikel 55 des Übereinkommens von 1968 werden folgende Abkommen in chronologischer Reihenfolge eingefügt: - das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

- das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

- das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

- das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll;

- das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.

Artikel 25

(1) Artikel 57 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung: "Artikel 57

Dieses Übereinkommen lässt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

Es berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.".

(2) Um eine einheitliche Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt: a) Das geänderte Übereinkommen von 1968 schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaats, der Partei eines Vertrages über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf diesen Vertrag stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Partei des erwähnten Vertrages ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 20 des geänderten Übereinkommens von 1968 an.

b) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf einen Vertrag über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten gemäß dem geänderten Übereinkommen von 1968 anerkannt und vollstreckt.

Sind der Urteilsstaat und der Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, Parteien eines Vertrages über ein besonderes Rechtsgebiet, der die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so sind diese Voraussetzungen anzuwenden. In jedem Fall können die Bestimmungen des geänderten Übereinkommens von 1968 über das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren der Entscheidungen angewandt werden.

Artikel 26

Artikel 59 des Übereinkommens von 1968 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist, 1. wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder

2. wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist.".

Artikel 27

Artikel 60 des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"Artikel 60

Dieses Übereinkommen gilt für das europäische Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einschließlich Grönland, für die französischen überseeischen Departements und Gebiete sowie für Mayotte.

Das Königreich der Niederlande kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften erklären, daß dieses Übereinkommen für die Niederländischen Antillen gilt. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so gelten Verfahren, die in dem europäischen Hoheitsgebiet des Königreichs aufgrund einer Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen von Gerichten der Niederländischen Antillen anhängig sind, als vor diesen Gerichten anhängig.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Übereinkommen nicht: 1. für die Färöer, sofern nicht das Königreich Dänemark eine gegenteilige Erklärung abgibt,

2. für die europäischen Gebiete ausserhalb des Vereinigten Königreichs, deren internationale Beziehungen dieses wahrnimmt, sofern nicht das Vereinigte Königreich eine gegenteilige Erklärung in bezug auf ein solches Gebiet abgibt.

Diese Erklärungen können jederzeit gegenüber dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften abgegeben werden.

Rechtsmittelverfahren, die im Vereinigten Königreich gegen Entscheidungen von Gerichten in den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gebieten angestrengt werden, gelten als Verfahren vor diesen Gerichten.

Rechtssachen, die im Königreich Dänemark nach der Zivilprozessordnung für die Färöer (Lov for Färöerne om rettens pleje) ausgetragen werden, gelten als Rechtssachen, die vor den Gerichten der Färöer verhandelt werden.".

Artikel 28

Artikel 64 Buchstabe c) des Übereinkommens von 1968 erhält folgende Fassung:

"c) die gemäß Artikel 60 eingegangenen Erklärungen;".

TITEL III ANPASSUNGEN DES DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1968 BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS

Artikel 29

Das dem Übereinkommen von 1968 beigefügte Protokoll wird durch folgende Artikel ergänzt:

"Artikel Va

In Unterhaltssachen umfasst der Begriff "Gericht" auch dänische Verwaltungsbehörden.

Artikel Vb

Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark oder in Irland eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaats zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit unterrichtet worden ist. Sie haben die Entscheidung auszusetzen, solange dieser Vertreter nicht unterrichtet worden ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn dieser Vertreter, nachdem er ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeuebt hat, die ihm insoweit aufgrund eines Konsularabkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen nicht besteht, innerhalb der festgesetzten Frist Einwände gegen die Zuständigkeit geltend gemacht hat.

Artikel Vc

Wenn die Artikel 52 und 53 dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 69 Absatz 5 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt auf die Bestimmungen angewandt werden, die sich auf "residence" im englischen Wortlaut des letztgenannten Übereinkommens beziehen, so wird der in diesem Wortlaut verwandte Begriff "residence" in dem gleichen Sinn verstanden wie der in den vorstehend genannten Artikeln 52 und 53 verwandte Begriff "domicile".

Artikel Vd

Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamtes nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Artikel 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist.".

TITEL IV ANPASSUNGEN DES PROTOKOLLS VON 1971

Artikel 30

Artikel 1 des Protokolls von 1971 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll.".

Artikel 31

Artikel 2 Nummer 1 des Protokolls von 1971 erhält folgende Fassung:

"1. - in Belgien : die "Cour de Cassation" - "Hof van Cassatie" und der "Conseil d'État" - "Raad van State",

- in Dänemark : "höjesteret",

- in der Bundesrepublik Deutschland : die obersten Gerichtshöfe des Bundes,

- in Frankreich : die "Cour de Cassation" und der "Conseil d'État",

- in Irland : der "Supreme Court",

- in Italien : die "Corte Suprema di Cassazione",

- in Luxemburg : die "Cour supérieure de Justice siégeant comme Cour de Cassation",

- in den Niederlanden : der "Hoge Raad",

- im Vereinigten Königreich : das "House of Lords", und die nach Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 41 des Übereinkommens befassten Gerichte;".

Artikel 32

Artikel 6 des Protokolls von 1971 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Dieses Protokoll gilt für das europäische Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einschließlich Grönland, für die französischen überseeischen Departements und Gebiete sowie für Mayotte.

Das Königreich der Niederlande kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften erklären, daß dieses Protokoll für die Niederländischen Antillen gilt.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Protokoll nicht: 1. für die Färöer, sofern nicht das Königreich Dänemark eine gegenteilige Erklärung abgibt,

2. für die europäischen Gebiete ausserhalb des Vereinigten Königreichs, deren internationale Beziehungen dieses wahrnimmt, sofern nicht das Vereinigte Königreich eine gegenteilige Erklärung in bezug auf ein solches Gebiet abgibt.

Diese Erklärungen können jederzeit gegenüber dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften abgegeben werden.".

Artikel 33

Artikel 10 Buchstabe d) des Protokolls von 1971 erhält folgende Fassung:

"d) die gemäß Artikel 6 eingegangenen Erklärungen.".

TITEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

(1) Die Vorschriften des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in der Fassung dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden in den Beziehungen zwischen den sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968, auch wenn sie aufgrund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen.

(3) Im übrigen werden in den Beziehungen der sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968 zu den drei in Artikel 1 des vorliegenden Übereinkommens genannten Vertragsstaaten sowie in den Beziehungen der zuletzt genannten Vertragsstaaten zueinander Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstrekkung zugelassen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit seinem geänderten Titel II oder mit den Vorschriften eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war.

Artikel 35

Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden.

Artikel 36

Während einer Zeit von drei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens von 1968 bestimmt sich für das Königreich Dänemark und Irland die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des genannten Übereinkommens auch nach den in den folgenden Nummern 1 bis 6 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in einem dieser Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diesen Staat das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe in Kraft tritt. 1. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann vor den Gerichten eines der oben genannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist: a) wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat;

b) wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;

c) wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während derer der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können;

d) wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;

e) wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht;

f) wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.

2. Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nummer 5 Buchstaben o), p) oder q) aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden.

3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.

4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen ; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners aufgrund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.

5. "Seeforderung" bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, die aus einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründe geltend gemacht werden: a) Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;

b) Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;

c) Bergung und Hilfeleistung;

d) nach Maßgabe einer Chartepartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;

e) nach Maßgabe einer Chartepartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;

f) Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;

g) grosse Haverei;

h) Bodmerei;

i) Schleppdienste;

j) Lotsendienste;

k) Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;

l) Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;

m) Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;

n) Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers;

o) Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff;

p) Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, den Einsatz oder die Erträgnisse dieses Schiffes;

q) Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an einem Schiff.

6. In Dänemark ist als "Arrest" für die in Nummer 5 Buchstaben o) und p) genannten Seeforderungen der "forbud" anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein "forbud" nach §§ 646 bis 653 der Zivilprozessordnung (Lov om rettens pleje) zulässig ist.

TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in dänischer, englischer und irischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt (*). Der Wortlaut in dänischer, englischer und irischer Sprache ist gleichermassen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971.

Artikel 38

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 39

Dieses Übereinkommen tritt für die Beziehungen unter den Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und eines neuen Mitgliedstaats folgt.

Für jeden weiteren neuen Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Artikel 40

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten: a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

Artikel 41

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. (*) Siehe Seiten 17, 36 und 55 dieses Amtsblatts.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne konvention.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

In witneß whereof, the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Convention.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas de la présente convention.

Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an gCoinbhinsiún seo.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce alla presente convenzione.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben gesteld.

Udfärdiget i Luxembourg, den niende oktober nitten hundrede og otteoghalvfjerds.

Geschehen zu Luxemburg am neunten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.

Done at Luxembourg on the ninth day of October in the year one thousand nine hundred and seventy-eight.

Fait à Luxembourg, le neuf octobre mil neuf cent soixante-dix-huit.

Arna dhéanamh i Lucsamburg, an naoú lá de Dheireadh Fómhair sa bhliain míle naoi gcéad seachtó a hocht.

Fatto a Lussemburgo, addì nove ottobre millenovecentosettantotto.

Gedaan te Luxemburg, de negende oktober negentienhonderd achtenzeventig.

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