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Document 31977L0486

Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern

OJ L 199, 6.8.1977, p. 32–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 189 - 190
Spanish special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 139 - 140
Portuguese special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 139 - 140
Special edition in Finnish: Chapter 16 Volume 001 P. 31 - 32
Special edition in Swedish: Chapter 16 Volume 001 P. 31 - 32
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 001 P. 190 - 191
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 001 P. 190 - 191
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 001 P. 7 - 8

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/486/oj

31977L0486

Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern

Amtsblatt Nr. L 199 vom 06/08/1977 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0031
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0139
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0139


RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (77/486/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (3) hat der Rat Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer vor allem hinsichtlich der Aufnahme im Gastland und der Ausbildung ihrer Kinder unter die vordringlich durchzuführenden Maßnahmen eingereiht.

Es ist wichtig, daß diesen Kindern geeigneter Unterricht, der auch die Unterweisung in der Sprache des Aufnahmestaats umfasst, erteilt wird, damit sie in das schulische Milieu bzw. das Berufsausbildungssystem des Aufnahmestaats eingegliedert werden können.

Ferner ist es wichtig, daß die Aufnahmemitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Herkunftsmitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um die Unterweisung der genannten Kinder in ihrer Muttersprache und in der heimatlichen Landeskunde zu fördern, damit insbesondere ihre etwaige Wiedereingliederung in den Herkunftsmitgliedstaat erleichtert wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats der Schulpflicht unterliegende Kinder, die gegenüber Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, unterhaltsberechtigt sind und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnen, in dem der Betreffende eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeuebt hat.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Verhältnisse und ihrer Rechtssysteme geeignete Maßnahmen, damit in ihrem Hoheitsgebiet für die in Artikel 1 genannten Kinder ein kostenloser Einführungsunterricht geboten wird, der insbesondere eine den spezifischen Bedürfnissen dieser Kinder angepasste Unterweisung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Aufnahmestaats umfasst.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Ausbildung und Weiterbildung der Lehrkräfte, die diesen Unterricht erteilen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Verhältnisse und ihrer Rechtssysteme in Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten geeignete Maßnahmen, um unter Koordinierung mit dem Regelunterricht die Unterweisung der in Artikel 1 genannten Kinder in der Muttersprache und der heimatlichen Landeskunde zu fördern. (1)ABl. Nr. C 280 vom 8.12.1975, S. 48. (2)ABl. Nr. C 45 vom 27.2.1976, S. 6. (3)ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen vier Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission.

Ausserdem teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und danach regelmässig auf Antrag der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Informationen, damit die Kommission dem Rat über die Anwendung der Richtlinie Bericht erstatten kann.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SIMONET

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