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Document 31974D0326

74/326/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnende Betriebe

OJ L 185, 9.7.1974, p. 18–19 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 32 - 33
Spanish special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 30 - 31
Portuguese special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 30 - 31
Special edition in Finnish: Chapter 05 Volume 001 P. 178 - 179
Special edition in Swedish: Chapter 05 Volume 001 P. 178 - 179

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Aufgehoben durch 32003D0913(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1974/326/oj

31974D0326

74/326/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnende Betriebe

Amtsblatt Nr. L 185 vom 09/07/1974 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0178
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0178
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0030
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0030


BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnende Betriebe (74/326/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 145,

nach Kenntnisnahme vom Entwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben durch Beschluß vom 9. und 10. Mai 1957 einen Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau eingesetzt, der gemäß der Entscheidung der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9. Juli 1957 (2), geändert durch die Entscheidung vom 11. März 1965 (3), das Mandat hat, die Entwicklung der Betriebssicherheit sowie der Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahren am Arbeitsplatz, die die Gesundheit im Steinkohlenbergbau bedrohen, zu verfolgen und Vorschläge für die Verbesserung der Betriebssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Steinkohlenbergbau auszuarbeiten.

Der Ausschuß hat sich als ein wirksames und geeignetes Instrument des Gesundheitsschutzes und der Betriebssicherheit der Bergleute in den Steinkohlengruben erwiesen.

Ähnliche Sicherheitsprobleme wie im Steinkohlenbergbau bestehen auch bei anderen Tätigkeiten der Mineralgewinnung.

Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz bei der Arbeit gehören zu den Zielen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (4) sicht ein Aktionsprogramm zugunsten der Arbeitnehmer vor, das unter anderem auf die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz abzielt.

Die bisher nur im Steinkohlenbergbau durchgeführten Verhütungsmaßnahmen des Ständigen Ausschusses sind auf alle mineralgewinnende Betriebe auszudehnen.

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben sich damit einverstanden erklärt, daß diese Aufgabe dem Ständigen Ausschuß übertragen wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Tätigkeit zur Vermeidung von Unfallgefahren am Arbeitsplatz, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in allen mineralgewinnenden Betrieben bedrohen, mit Ausnahme der Arbeiten zur Herstellung einfacher Hohlräume sowie des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, für den auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft besondere Regeln gelten, wird dem Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau im Rahmen seines Mandats gemäß der Entscheidung der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. März 1965 übertragen.

(2) Mineralgewinnende Betriebe sind Betriebe, deren Gegenstand das Schürfen, die eigentliche Gewinnung und die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf (Zerkleinerung, Sieben und Waschen) mit Ausnahme der Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts ist.

(3) Arbeiten zur Herstellung einfacher Hohlräume sind die Tätigkeiten, deren Zweck nicht die Gewinnung nutzbarer Stoffe ist. (1)ABl. Nr. C 40 vom 8.4.1974, S. 64. (2)ABl. Nr. 28. vom 31.8.1957, S. 487/57. (3)ABl. Nr. 46 vom 22.3.1965, S. 698/65. (4)ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1.

Artikel 2

(1) Dieser Beschluß tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Er gilt - für die Tätigkeiten der mineralgewinnenden Betriebe im Untertagebau : ab dem in Absatz 1 vorgesehenen Tag,

- für die übrigen Tätigkeiten der mineralgewinnenden Betriebe : ab 1. Januar 1976.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. GSCHEIDLE

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