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Document 31970L0388

Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen

OJ L 176, 10.8.1970, p. 12–17 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1970(II) P. 503 - 507
English special edition: Series I Volume 1970(II) P. 571 - 576
Greek special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 104 - 109
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 241 - 246
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 241 - 246
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 001 P. 159 - 164
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 001 P. 159 - 164
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 001 P. 103 - 108
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 001 P. 87 - 92
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 001 P. 87 - 92
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 045 P. 3 - 8

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/388/oj

31970L0388

Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/08/1970 S. 0012 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0159
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0503
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0159
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0571
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0104
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0241
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0241


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen

( 70/388/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen auch die Vorrichtungen für Schallzeichen .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Die Regelung für die Vorrichtungen für Schallzeichen umfasst sowohl Vorschriften über den Einbau in das Fahrzeug als auch euber ihre Konstruktion .

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Vorrichtungen für Schallzeichen kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jede Bauart einer Vorrichtung für Schallzeichen ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten ; bei Erteilung eines EWG-Prüfzeichens für alle in Übereinstimmung mit der genehmigten Bauart hergestellten Vorrichtungen erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Vorrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Ein Mitgliedstaat erteilt die Bauartgenehmigung für jede Bauart einer Vorrichtung für Schallzeichen , die den Bau - und Prüfvorschriften des Anhangs I Punkt 1 entspricht .

( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die notwendigen Maßnahmen , un die Übereinstimmung der Fertigung mit der genehmigten Bauart soweit erforderlich zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jede Bauart einer Vorrichtung für Schallzeichen , für die sie auf Grund von Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen , ein Prüfzeichen nach dem Muster des Anhangs I Punkt 1.4 zu .

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Prüfzeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung von Vorrichtungen für Schallzeichen , für deren Bauart eine Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde , und anderen Vorrichtungen führen können .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten können die Vermarktung von Vorrichtungen für Schallzeichen nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Prüfzeichen versehen sind .

( 2 ) Diese Bestimmung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran , derartige Maßnahmen für Vorrichtungen für Schallzeichen mit dem EWG-Prüfzeichen zu treffen , die systematisch nicht mit der genehmigten Bauart übereinstimmen .

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß . Artikel 5 bleibt hiervon unberührt .

Eine Nichtübereinstimmung mit der genehmigten Bauart im Sinne des Absatzes 1 liegt vor , wenn die in Punkt 1.2.1.6 des Anhangs I vorgesehenen Grenzwerte nicht eingehalten werden .

Artikel 4

Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats Abschriften der Bauartgenehmigungsbögen für jede Bauart einer Vorrichtung für Schallzeichen , für die sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen .

Artikel 5

( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben Prüfzeichen versehene Vorrichtungen für Schallzeichen nicht mit der Bauart übereinstimmen , für die er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit der genehmigten Bauart sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die gegebenenfalls bis zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und den Gründen hierfür .

( 3 ) Bestreitet der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung , so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls . Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet . Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch , die geeignet sind , eine Lösung herbeizuführen .

Artikel 6

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder ein Vermarktungs - bzw . Benutzungsverbot ausgesprochen wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Vorrichtung für Schallzeichen versagen , wenn diese mit dem EWG-Prüfzeichen versehen und gemäß Anhang I Punkt 2 eingebaut ist .

Artikel 8

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 9

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 10

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1970 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

W . ARENDT

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

ANHANG I

1 . EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR EINE BAUART EINER VORRICHTUNG FÜR SCHALLZEICHEN

1.1 Die Vorrichtung für Schallzeichen muß einen gleichbleibenden Klang erzeugen .

1.2 Ihre akustischen Merkmale ( spektrale Verteilung der Schallenergie , Höhe des Schalldrucks ) sowie ihre mechanischen Eigenschaften müssen der Reihe nach folgenden Prüfungen genügen :

1.2.1 Messung der Lautstärke

1.2.1.1 Die Vorrichtung wird in einer freien und möglichst geräuschlosen ( Störgeräusche und Windgeräusche um mindestens 10 dB ( A ) unter dem zu messenden Geräusch ) Umgebung ( 1 ) oder in einem schalltoten Raum geprüft , wobei das Mikrophon des Meßgeräts in der Richtung , in der der subjektive Schallpegel am höchsten ist , zwei Meter von der Stirnfläche der Vorrichtung für Schallzeichen entfernt aufgestellt wird ; das Mikrophon und die Vorrichtung für Schallzeichen werden dabei in 1,2 Meter Höhe über dem Boden aufgestellt .

1.2.1.2 Die Messungen sind nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission unter Verwendung von Präzisionsmeßgeräten durchzuführen , die der in der Veröffentlichung Nr . 179 , erste Ausgabe 1965 , der Internationalen Elektrotechnischen Kommission beschriebenen Bauart entspricht .

1.2.1.3 Die Vorrichtung für Schallzeichen wird von Fall zu Fall an eine am Ausgang der elektrischen Energiequelle gemessene Spannung von 6,5 , 13 oder 26 Volt angeschlossen , was einer Nennspannung von 6 , 12 bzw . 24 Volt entspricht .

1.2.1.4 Der Leitungswiderstand , einschließlich der Klemmen - und Kontaktwiderstände , muß folgende Werte erreichen :

0,05 Ohm bei einer Nennspannung von 6 Volt ,

0,10 Ohm bei einer Nennspannung von 12 Volt ,

0,20 Ohm bei einer Nennspannung von 24 Volt .

1.2.1.5 Die Vorrichtung für Schallzeichen ist mit Hilfe der vom Hersteller vorgesehenen Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu befestigen , dessen Gewicht mindestens das Zehnfache des Gewichts der Vorrichtung bzw . mindestens 15 kg beträgt .

1.2.1.6 Unter den vorgenannten Bedingungen darf das Niveau des subjektiven Schalldrucks höchstens 118 dB ( A ) erreichen , muß jedoch mindestens 105 dB ( A ) betragen .

1.2.1.7 Die Zeit zwischen dem Augenblick der Betätigung und dem Augenblick , in dem der Ton den in Punkt 1.2.1.6 vorgeschriebenen Mindestwert erreicht , darf , gemessen bei einer Umgebungstemperatur von 20 mehr oder weniger 5 * C , 0,2 Sekunden nicht überschreiten . Diese Vorschrift gilt insbesondere für pneumatische oder elektropneumatische Vorrichtungen für Schallzeichen .

1.2.1.8 Pneumatische oder elektropneumatische Vorrichtungen müssen unter den vom Hersteller vorgeschriebenen Anschlußwerten die gleiche Schalleistung wie elektrische Vorrichtungen haben .

1.2.2 Dauerversuche

1.2.2.1 Die Vorrichtung für Schallzeichen ist mit der in Punkt 1.2.1.3 vorgesehenen Nennspannung und dem Leitungswiderstand gemäß Punkt 1.2.1.4 50 000 mal je eine Sekunde lang mit anschließender Pause von je 4 Sekunden zu betreiben . Während des Versuchs ist die Vorrichtung mit einem Luftstrom mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 m/s zu bestreichen .

1.2.2.2 Wird die Prüfung in einem schalltoten Raum vorgenommen , so muß dieser Raum so groß sein , daß die durch die Vorrichtung während des Dauerversuchs entwickelte Wärme ohne Schwierigkeiten abgeführt werden kann .

1.2.2.3 Die Umgebungstemperatur im Versuchsraum muß zwischen + 15 und + 30 * C liegen .

1.2.2.4 Wird nach 25 000 Betätigungen festgestellt , daß sich die Lautstärke gegenüber der Lautstärke vor Versuchsbeginn verändert hat , so kann eine Justierung der Vorrichtung vorgenommen werden . Nach 50 000 Betätigungen muß die Vorrichtung , gegebenenfalls nach erneuter Justierung , die Prüfbedingungen gemäß Punkt 1.2.1 erfuellen .

1.2.3 Akustische Prüfung

1.2.3.1 Das in 2 m Entfernung von der Vorrichtung für Schallzeichen gemessene akustische Spektrum muß im Frequenzbereich zwischen 1 800 und 3 550 Hz einen Schalldruck aufweisen , der höher ist als der Schalldruck irgendeiner Schwingungskomponente über 3 550 , und auf jeden Fall mindestens 105 dB ( A ) betragen .

1.2.3.2 Die Bedingungen gemäß Punkt 1.2.3.1 müssen von einer Vorrichtung für Schallzeichen erfuellt werden , die zuvor der Prüfung gemäß Punkt 1.2.2 unterzogen worden ist und an eine Spannung angeschlossen wird , die zwischen 115 % und 95 % der Nennspannung liegt .

1.2.3.3 Die effektive Spannung muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 entsprechen .

1.2.3.4 Der Leitungswiderstand , einschließlich der Klemmen - und Kontaktwiderstände , muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 entsprechen .

1.2.3.5 Die zu prüfende Vorrichtung und das Mikrophon befinden sich in gleicher Höhe ; das Mikrophon ist in der Richtung , in der der subjektive Schallpegel am höchsten ist , vor der Stirnfläche der Vorrichtung aufzustellen .

1.2.3.6 Die Vorrichtung für Schallzeichen ist mit Hilfe der vom Hersteller vorgesehenen Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu befestigen , dessen Gewicht mindestens das Zehnfache des Gewichts der Vorrichtung bzw . mindestens 30 kg beträgt .

1.2.3.7 Die Prüfung nach Punkt 1.2.3 ist in einem schalltoten Raum durchzuführen .

1.3 Bauartprüfungen

1.3.1 Die Bauartprüfungen werden an zwei , für jede Bauart vom Hersteller vorzulegenden Mustern durchgeführt ; an diesen beiden Mustern , die den technischen Vorschriften dieser Anlage entsprechen müssen , werden alle Prüfungen durchgeführt .

1.4 Prüfzeichen

1.4.1 Das Prüfzeichen besteht aus einem Rechteck , in dem der Buchstabe e , gefolgt von der Kennzahl des Landes , das die Bauartgenehmigung erteilt hat ( 1 für Deutschland , 2 für Frankreich , 3 für Italien , 4 für die Niederlande , 6 für Belgien und 12 für Luxemburg ) angebracht ist , und aus einer Bauartgenehmigungsnummer , die der Nummer des für die betreffende Bauart ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist .

1.4.2 Das Prüfzeichen ( Kurzzeichen und Nummer ) ist auf einem wesentlichen Bauteil der Vorrichtung für Schallzeichen so anzubringen , daß es nach dem Einbau der Vorrichtung in das Fahrzeug von aussen gut erkennbar ist .

1.4.3 Die einzelnen Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein .

1.4.4 Die Abmessungen des untenstehenden Prüfzeichens sind in Millimetern angegeben ; es sind Mindestabmessungen . Die zwischen den Massangaben bestehenden Proportionen sind einzuhalten .

Bild : Siehe ABl .

2 . EIGENSCHAFTEN DER IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTEN VORRICHTUNG FÜR SCHALLZEICHEN

2.1 Akustische Prüfung

Die Prüfung der Eigenschaften einer in einem Fahrzeug eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp wie folgt durchgeführt :

2.1.1 Der Schalldruck der an dem Fahrzeug angebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird in einer Entfernung von 7 m vor dem auf einer freien Fläche mit einer möglichst glatten Oberfläche aufgestellten Fahrzeug bei abgestelltem Motor gemessen . Die effektive Spannung muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 entsprechen .

2.1.2 Die Messungen werden nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission durchgeführt .

2.1.3 Der höchste Schalldruck wird in einem 0,5 bis 1,5 m über dem Boden liegenden Bereich ermittelt .

2.1.4 Der gefundene Hoechstwert muß mindestens 93 dB ( A ) betragen .

( 1 ) Als Messort eignet sich z.B . eine freie Fläche von 50 Meter Halbmesser , deren mittlerer Teil über mindestens 20 Meter Halbmesser praktisch horizontal verlaufen und mit einer Decke aus Beton , Asphalt oder ähnlichem Material versehen sein muß ; er darf nicht mit Pulverschnee , Lockerer Erde oder Asche bedeckt oder mit hohem Gras bewachsen sein . Die Messungen sind bei klarem Wetter vorzunehmen . Ausser dem Beobachter , der das Meßgerät abliest , darf sich niemand in der Nähe der Vorrichtung für Schallzeichen oder des Mikrophons aufhalten , da die Anwesenheit von Personen die Ablesungen beträchtlich beeinflussen können , vor allem , wenn sie sich in der Nähe der Vorrichtung oder des Mikrophons aufhalten . Zeigerausschläge , die offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem allgemeinen Geräuschpegel sind , werden bei der Ablesung nicht in Betracht gezogen .

ANHANG II

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Name der zuständigen Behörde

Angaben über die Erteilung , die Versagung oder den Entzug der Bauartgenehmigung für eine Bauart einer Vorrichtung für Schallzeichen

...

Nr . der Bauartgenehmigung ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke ...

2 . Bauart ( elektropneumatische Vorrichtung , elektromagnetische Vorrichtung mit Schwingungsteller , elektromagnetische Fanfare usw . ) ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

4 . Name und Anschrift des etwaigen Beauftragten des Herstellers ...

5 . Speisespannung(en ) ... Volt

6 . Nennfrequenz(en)/Nenndruck bei Betätigung ( 1 ) ... Hz/kg/cm2 ( 1 )

7 . Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am ...

8 . Prüfstelle ...

9 . Datum und Nummer des Prüfprotokolls ...

10 . Datum der Erteilung/Versagung/des Entzugs der Bauartgenehmigung ( 1 ) ...

11 . Ort ...

12 . Datum ...

13 . In den Anlagen sind folgende Unterlagen enthalten , die die oben angegebene Bauartgenehmigungsnummer tragen : ... Zeichnungen und Schaltbilder der Vorrichtung

14 . Bemerkungen ...

... ( Unterschrift )

( 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen .

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