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Document 31968L0414

Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

OJ L 308, 23.12.1968, p. 14–16 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1968(II) P. 575 - 577
English special edition: Series I Volume 1968(II) P. 586 - 588
Greek special edition: Chapter 12 Volume 001 P. 39 - 41
Spanish special edition: Chapter 12 Volume 001 P. 125 - 127
Portuguese special edition: Chapter 12 Volume 001 P. 125 - 127
Special edition in Finnish: Chapter 12 Volume 001 P. 28 - 30
Special edition in Swedish: Chapter 12 Volume 001 P. 28 - 30
Special edition in Czech: Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31
Special edition in Estonian: Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31
Special edition in Latvian: Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31
Special edition in Lithuanian: Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31
Special edition in Hungarian Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31
Special edition in Maltese: Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31
Special edition in Polish: Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31
Special edition in Slovak: Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31
Special edition in Slovene: Chapter 12 Volume 001 P. 29 - 31

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/08/2006; Aufgehoben durch 32006L0067

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/414/oj

31968L0414

Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Amtsblatt Nr. L 308 vom 23/12/1968 S. 0014 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0028
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0575
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0028
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0586
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0039
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0125
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0125


II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (68/414/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die eingeführten Erdölmengen und Erdölerzeugnisse nehmen einen immer grösseren Platz in der Versorgung der Gemeinschaft mit Energieerzeugnissen ein ; jede Schwierigkeit, selbst vorübergehender Art, die zu einem Rückgang der Lieferungen dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern führt, könnte ernste Störungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen ; die Gemeinschaft sollte daher in der Lage sein, die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Eventualfalls auszugleichen oder zumindest abzuschwächen.

Da eine Versorgungskrise unerwartet eintreten kann, ist es unerläßlich, bereits jetzt die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um einer etwaigen Verknappung zu begegnen.

Zu diesem Zweck sollte die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten mit Erdöl und Erdölerzeugnissen durch die Bildung und Unterhaltung eines Mindestvorrats der wichtigsten Erdölerzeugnisse erhöht werden.

Die Inlandsproduktion trägt selbst zur Versorgungssicherheit bei ; die Produktionsbedingungen in der Gemeinschaft und die damit verbundene grössere Versorgungssicherheit rechtfertigen, daß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, die Vorratspflicht zu Lasten der Einfuhren vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um vorbehaltlich der in Artikel 2 und Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen ständig Vorräte in einer Höhe zu halten, die bei jeder Kategorie der in Artikel 3 genannten Erdölerzeugnisse mindestens dem nach dem Tagesdurchschnitt errechneten Inlandsverbrauch an 65 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht.

Der Teil des inländischen Verbrauchs, der durch Erzeugnisse aus Erdöl gedeckt ist, das aus dem Boden des betreffenden Mitgliedstaats gefördert wurde, kann bis zu einer Hoechstmenge von 15 v.H. von dem genannten Inlandsverbrauch abgezogen werden.

Die Bunkerungen für die Seeschiffahrt zählen nicht zum Inlandsverbrauch.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1 die betreffenden Unternehmen bis zu der Menge von Erzeugnissen von der Vorratspflicht befreien, die sie aus einheimischem Erdöl herstellen. (1) ABl. Nr. 20 vom 6.2.1965, S. 330/65.

Artikel 3

Zur Berechnung des Inlandsverbrauchs werden folgende Kategorien von Erzeugnissen zugrunde gelegt: - Motorbenzin und Flugtreibstoffe (Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis),

- Gasöl, Dieselöl, Leuchtöl und Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,

- Heizöle.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission einen gemäß den Artikeln 5 und 6 erstellten statistischen Nachweis über die am Ende eines jeden Vierteljahres vorhandenen Vorräte ; sie geben dabei an, wieviel Tagen durchschnittlichen Verbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr diese Vorräte entsprechen. Diese Mitteilung muß innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Vierteljahres erfolgen.

Artikel 5

Die Fertigerzeugnisse werden in dem in Artikel 4 vorgesehenen statistischen Nachweis über die Vorräte mit ihrem tatsächlichen Gewicht aufgeführt ; das Erdöl und die Halbfertigerzeugnisse werden wie folgt erfasst: - nach dem Mengenverhältnis der einzelnen Kategorien von Erzeugnissen, die in den Raffinerien des betreffenden Staates im vorhergehenden Kalenderjahr hergestellt wurden,

- oder an Hand der Produktionspläne der Raffinerien des betreffenden Staates für das laufende Jahr

- oder nach dem Mengenverhältnis der in dem betreffenden Staat im vorhergehenden Kalenderjahr insgesamt hergestellten vorratspflichtigen Erzeugnisse zu dem im gleichen Jahr eingesetzten Erdöl ; bei der ersten und zweiten Kategorie (Benzine und Gasöl) gilt dies jedoch nur bis zu 40 % der Gesamtlagerungspflicht und bei der dritten Kategorie (Heizöle) nur bis zu 50 %.

Die Erzeugnisse zum Mischen können, wenn sie für die Herstellung der in Artikel 3 genannten Fertigerzeugnisse eingesetzt werden, die Erzeugnisse ersetzen, für die sie bestimmt sind.

Artikel 6

(1) Für die nach Artikel 1 vorzunehmende Berechnung des Mindestbestands, der in den statistischen Nachweis nach Artikel 4 einzubeziehen ist, kommen nur die Vorratsmengen in Betracht, die einem Mitgliedstaat bei etwaigen Schwierigkeiten in der Erdölversorgung uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Diese Vorräte müssen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates befinden.

(2) Für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie können im Rahmen besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte Vorräte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Rechnung von Unternehmen angelegt sein, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

In diesem Fall kann sich der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Vorräte angelegt sind, ihrer Beförderung in den anderen Mitgliedstaat nicht widersetzen ; er kontrolliert diese Vorräte soweit irgend möglich, bezieht sie jedoch nicht in seinen statistischen Nachweis ein. Der Mitgliedstaat, für den diese Vorräte bestimmt sind, kann sie in seinen statistischen Nachweis einbeziehen.

Die Entwürfe für die in Unterabsatz 1 genannten Übereinkünfte werden der Kommission bekanntgegeben, die den betreffenden Regierungen ihre Bemerkungen mitteilen kann. Die geschlossenen Übereinkünfte werden der Kommission bekanntgegeben, die sie dann den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.

Die Übereinkünfte müssen folgenden Anforderungen entsprechen: - sie müssen sich auf Erdöl und alle Erdölerzeugnisse erstrecken, die unter diese Richtlinie fallen;

- in den Übereinkünften muß das Verfahren festgelegt werden, durch das die Kontrolle und die Identifizierung der vorgesehenen Vorräte gewährleistet wird;

- sie werden grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit geschlossen;

- in den Übereinkünften muß folgendes präzisiert werden : von einer gegebenenfalls vorgesehenen einseitigen Kündigungsmöglichkeit darf im Falle einer Versorgungskrise nicht Gebrauch gemacht werden ; die Kommission ist auf jeden Fall vor jeder Kündigung zu unterrichten.

(3) Nach Maßgabe von Absatz 1 können folgende Bestände in diese Vorräte einbezogen werden: - Bestände an Bord von Tankern, die in einem Hafen zur Entladung eingetroffen sind, nach Abschluß der Hafenformalitäten;

- in Entladungshäfen gelagerte Bestände;

- Bestände in Vorratsbehältern am Ausgangspunkt einer Ölleitung;

- Bestände in Vorratsbehältern der Raffinerien mit Ausnahme der Bestände, die sich in den Verbindungsleitungen und in den Verarbeitungsanlagen befinden;

- Bestände in den Lagern der Raffinerien, der Import-, Lagerungs- oder Großverteilerunternehmen;

- die Bestände, die sich in Lagern von Großverbrauchern befinden und die den einzelstaatlichen Vorschriften über die Pflicht zur ständigen Vorratshaltung entsprechen;

- die in Leichtern und Küstenschiffen auf dem Transport innerhalb der Staatsgrenzen befindlichen Bestände, die von den zuständigen Behörden kontrolliert werden können und unverzueglich verfügbar sind.

Demnach dürfen in die statistischen Nachweise insbesondere nicht einbezogen werden : Erdöl in Ölfeldern, die für Bunker für die Seeschiffahrt bestimmten Bestände, die Bestände im direkten Transit mit Ausnahme der unter Absatz 2 fallenden Vorräte sowie die Bestände, die sich in Ölleitungen, Strassentankwagen, Kesselwagen, Vorratsbehältern der Abgabestationen und bei Kleinverbrauchern befinden. Von der statistischen Erfassung sind ferner die bei den Streitkräften befindlichen und die für diese bei den Erdölgesellschaften bereitgehaltenen Bestände auszunehmen.

Artikel 7

Falls in der Erdölversorgung der Gemeinschaft Schwierigkeiten auftreten, veranlasst die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus eine Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten sehen - ausser in besonderen Dringlichkeitsfällen oder zur Deckung eines geringeren örtlichen Bedarfs - davon ab, vor der oben vorgesehenen Konsultation den Vorräten Mengen zu entnehmen, die ein Absinken unterhalb des vorgeschriebenen Mindestbestands der Vorräte zur Folge hätten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Mengen, die den Reservevorräten entnommen werden, und teilen so bald wie möglich folgendes mit: - den Zeitpunkt, zu dem die Vorräte den vorgeschriebenen Mindestbestand unterschritten haben;

- die Gründe für diese Entnahmen;

- die etwa getroffenen Maßnahmen zur Auffuellung der Vorräte;

- wenn möglich die voraussichtliche Entwicklung der Vorräte während des Zeitraums, in dem sie unterhalb der vorgeschriebenen Mindestgrenze bleiben.

Artikel 8

Die Vorräte sind so bald wie möglich nach Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1971 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie anzulegen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LATTANZIO

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