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Document 32023R0407

Verordnung (EU) 2023/407 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

ST/6382/2023/INIT

OJ L 56I, 23.2.2023, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/407/oj

23.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 56/1


VERORDNUNG (EU) 2023/407 DES RATES

vom 23. Februar 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 den Beschluss 2013/255/GASP (1) und die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen, nachdem er Schlussfolgerungen angenommen hatte, in denen er die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilt hatte.

(2)

Angesichts der sich verschlechternden Lage in Syrien und der weitverbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich des Einsatzes chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung, hat der Rat die Aufnahme von Einträgen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, fortgesetzt.

(3)

Durch das tragische Erdbeben vom 6. Februar 2023 wurde die bereits katastrophale Lage verschlechtert und das Leid der syrischen Bevölkerung noch verstärkt.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 bekräftigte der Europäische Rat die Bereitschaft der Union, weitere Unterstützung zu leisten, um das Leid in allen betroffenen Regionen zu lindern. Er rief alle dazu auf, den Zugang der humanitären Hilfe zu den Opfern des Erdbebens in Syrien zu gewährleisten — unabhängig davon, wo sie sich befinden, und rief die humanitäre Gemeinschaft dazu auf, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen für eine rasche Bereitstellung von Hilfe zu sorgen.

(5)

Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Menschen weder verhindern noch einschränken. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren, einschließlich des Handels mit Lebensmitteln und Arzneimitteln, durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht beschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Durchführung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.

(6)

Um der Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschlimmerten humanitären Krise in Syrien zu begegnen und die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, ist es angezeigt, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, einzuführen.

(7)

Da die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16a

(1)   Die Verbote nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 25. August 2023 nicht für die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und mit ihnen verbundenen Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e)

öffentlichen Stellen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der raschen Bereitstellung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse der Zivilbevölkerung in Syrien erhalten,

f)

sofern sie nicht von den Buchstaben a bis d erfasst sind, Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage diese Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind,

g)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

h)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten, oder

i)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis h genannten Einrichtungen, während und insofern sie in dieser Eigenschaft tätig sind,

(2)   Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitstellen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 6a Absatz 1 bereitgestellt werden.

(3)   In Fällen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, können die auf den Webseiten in Anhang III genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 Absatz 2 unter den ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden.

(4)   In Fällen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, können die auf den Webseiten in Anhang III genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 Absatz 1 unter den ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden und

b)

die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Bereitstellung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien oder einem von den VN koordinierten Nachfolgeplan erfolgt.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).


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