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Document 32019R0776

Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (Text von Bedeutung für den EWR.)

OJ L 139I, 27.5.2019, p. 108–311 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/776/oj

27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 139/108


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/776 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2019

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und deren Überarbeitung an die Kommission zu richten und sicherzustellen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.

(2)

TSI sollten geändert werden, um anzugeben, welche Bestimmungen für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge insbesondere im Fall ihrer Umrüstung und Erneuerung gelten, welche Parameter der Fahrzeuge und ortsfesten Teilsysteme vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und vor dessen erster Nutzung zu kontrollieren sind und welche Verfahren dabei anzuwenden sind, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.

(3)

Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission (3) enthält spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI. Am 22. September 2017 forderte die Kommission die Agentur auf, Empfehlungen zur Umsetzung einiger dieser Ziele auszuarbeiten.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 sollten die TSI überarbeitet werden, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und die Normenverweise zu aktualisieren.

(5)

Ein weiteres Ziel der Überarbeitung besteht in der Klärung der noch offenen Punkte. Insbesondere sollten in der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission (4) die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen für die Konstruktion von Gleisen, die mit Wirbelstrombremsen kompatibel sind, und des Mindestfaktors für die Verkehrscodes geklärt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (5) sollten die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen zu aerodynamischen Wirkungen, zur passiven Sicherheit sowie zu Umspursystemen und Bremssystemen geklärt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (6) sollten die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen zu den Versuchsbedingungen für Streckenversuche und zu Umspursystemen geklärt werden.

(6)

In dem Beschluss (EU) 2017/1474 sind außerdem spezifische Ziele festgelegt, die die jeweiligen TSI der Teilsysteme „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ und „Fahrzeuge — Güterwagen“ betreffen. Insbesondere sollten die Bestimmungen über automatische Umspursysteme überprüft und die Zugänglichkeit von Reisezugwagen, die Zulassung von Fahrzeugen für den Personenverkehr in großen Verwendungsgebieten sowie die Bildung von Reisezügen erleichtert werden.

(7)

Bestimmte Bauteile, bei denen ein Einzelfehler unmittelbar zu einem schweren Unfall führen kann, sind für die Sicherheit des Eisenbahnsystems besonders relevant und sollten auf Einzelfallbasis als „sicherheitsrelevant“ gekennzeichnet werden. Der Hersteller sollte sicherheitsrelevante Bauteile in den Instandhaltungsunterlagen der Fahrzeuge kenntlich machen.

(8)

Strecken- und fahrzeugseitige Investitionen sollten durch Gewährleistung der Kompatibilität und der Stabilität der Spezifikationen des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) geschützt werden. Damit wird die rechtliche und technische Gewissheit geschaffen, dass eine der Baseline 3 entsprechende fahrzeugseitige ERTMS-Einheit sicher und mit einem annehmbaren Leistungsniveau auf einer konformen ERTMS-Strecke betrieben werden kann. Um mit dem technischen Fortschritt Schritt zu halten und Modernisierungsanreize beispielsweise für zukunftsweisende ERTMS-Entwicklungen (siehe den Bericht der Agentur über die langfristigen Perspektiven des ERTMS (ERTMS Longer Term Perspective, ERA-REP-150)) zu schaffen, sollte deren Umsetzung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Wenn die Agentur Spezifikationsentwürfe zur Freigabe zukunftsweisender ERTMS-Entwicklungen vor der geplanten rechtlichen Freigabe im Jahr 2022 herausgibt, sollten die Ausrüster und die ersten Anwender in ihren Pilotphasen diese Spezifikationen anwenden, sofern der Baseline 3 entsprechende fahrzeugseitige Einheiten auf jeder Infrastruktur, auf der zukunftsweisende Entwicklungen umgesetzt werden, sicher betrieben werden können.

(9)

Die Arbeit der Agentur zu zukunftsweisenden Entwicklungen des Funkkommunikationssystems basiert auf den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ im Bereich der Systemarchitektur und ist auf Lösungsvorschläge ausgerichtet, die ein getrenntes Lebenszyklusmanagement für das Funkkommunikationssystem und das Zugsicherungssystem ermöglichen würden und gleichzeitig die Integration des neuen Funkkommunikationssystems in die ETCS-Bordausrüstung der Spezifikationsreihe „set#3“ gemäß Anhang A Tabelle 2.3 der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (7) erleichtern.

(10)

Selbst wenn ein Zertifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde, ist nicht immer auszuschließen, dass beim Zusammenspiel eines fahrzeugseitigen und eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems eines der Teilsysteme unter bestimmten Bedingungen wiederholt ausfällt oder nicht wie vorgesehen funktioniert. Dies kann auf unterschiedliche nationale ZZS-Ausrüstung (z. B. Stellwerke), unterschiedliche Konstruktions- und Betriebsvorschriften, auf Spezifikationsmängel, unterschiedliche Auslegungen, Entwurfsfehler oder nicht vorschriftsgemäß installierte Ausrüstung zurückzuführen sein. Daher müssen unter Umständen Kontrollen durchgeführt werden, um die technische Kompatibilität der ZZS-Teilsysteme im Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs nachzuweisen. Die Notwendigkeit dieser Kontrollen sollte als vorübergehende Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die technische Kompatibilität der Teilsysteme betrachtet werden. Darüber hinaus sollte in der Verordnung (EU) 2016/919 das Verfahren für diese Kontrollen festgelegt werden. Insbesondere sollten die für diese Kontrollen geltenden Grundsätze transparent sein und den Weg für eine weitere Harmonisierung bereiten. Vorrang sollte dabei die Möglichkeit erhalten, diese Kontrollen in einem Laboratorium durchführen zu können, das die vom Infrastrukturbetreiber bereitzustellende streckenseitige Konfiguration nachbildet.

(11)

Um die Kontrollen auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollte jeder Mitgliedstaat die Harmonisierung innerhalb seiner Infrastruktur fördern. Nach diesem Grundsatz sollte je Mitgliedstaat, falls überhaupt, nur eine einzige Reihe von Kompatibilitätsprüfungen für das Funksystem — eine für Sprachübertragung und eine für Datenübertragung — verlangt werden.

(12)

Es sollten schnellstmöglich die notwendigen Schritte untersucht werden, damit das Vertrauen in die technische Kompatibilität gestärkt wird und die Versuche bzw. Kontrollen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen Implementierungen des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems reduziert und abgeschafft werden können. Die Agentur sollte deshalb die grundlegenden technischen Unterschiede untersuchen und die notwendigen Schritte festlegen, sodass auf die Versuche bzw. Kontrollen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen Implementierungen verzichtet werden kann.

(13)

Bestimmte TSI können Übergangsmaßnahmen mit dem Ziel vorsehen, die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors zu erhalten und übermäßige Kosten aufgrund zu häufiger Änderungen des Rechtsrahmens zu verhindern. Solche Übergangsmaßnahmen gelten für in der Durchführung befindliche Verträge und für Projekte, die zum Zeitpunkt der Anwendung der einschlägigen TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind. Während der Geltungsdauer dieser Übergangsmaßnahmen sollte es nicht erforderlich sein, Anträge nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu stellen. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen sollten Anträge auf Nichtanwendung von TSI oder Teilen davon auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt werden. Allerdings sollten solche Anträge nur in hinreichend begründeten Fällen auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 gestützt werden.

(14)

In der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (8) ist die Rolle der Agentur als Genehmigungsstelle festgelegt. Ferner ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 das Verfahren festgelegt, das bei Änderungen bestehender Fahrzeugtypen, insbesondere bei der Konzeption von Versionen eines Fahrzeugtyps und Versionen einer Fahrzeugtypvariante, anzuwenden ist. Die Rolle der Agentur bei der Erfassung der Daten im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ERATV) und die Aufgaben der Genehmigungsstellen in Bezug auf Versionen eines Fahrzeugtyps und Versionen einer Fahrzeugtypvariante sollten entsprechend angepasst werden.

(15)

In den Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 sollten Änderungen des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme gemäß den Artikeln 20 bis 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 berücksichtigt werden, weshalb in jenen TSI die zur Identifizierung des Fahrzeugtyps verwendeten grundlegenden Konstruktionsmerkmale aufgeführt und Anforderungen in Bezug auf diesbezügliche Änderungen festgelegt werden sollten. Die Liste der ERATV-Parameter sollte entsprechend geändert werden.

(16)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 ist in den TSI anzugeben, ob die Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung benannt wurden, erneut anerkannt werden müssen und ob ein vereinfachter Notifizierungsprozess anzuwenden ist. Die vorliegende Verordnung sieht nur in begrenztem Umfang Änderungen vor und Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung anerkannt wurden, sollten keinen neuen Notifizierungsprozess durchlaufen müssen.

(17)

Durch die vorliegende Verordnung werden TSI geändert, um die Interoperabilität innerhalb des Eisenbahnsystems der Union weiter voranzubringen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu verbessern und auszubauen, zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen und die TSI im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Anforderungen zu ergänzen. Damit können sowohl die Ziele erreicht als auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, die in der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegt sind. Die Verordnung sollte daher unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, einschließlich derer, die der Agentur und der Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 mitgeteilt haben, dass sie den Zeitraum für deren Umsetzung verlängert haben und somit weiterhin die Richtlinie 2008/57/EG längstens bis 15. Juni 2020 anwenden werden. Benannte Stellen, die in Mitgliedstaaten, die den Umsetzungszeitraum verlängert haben, Aufgaben gemäß der Richtlinie 2008/57/EG wahrnehmen, sollten so lange EG-Bescheinigungen im Einklang mit dieser Verordnung ausstellen dürfen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung Anwendung findet.

(18)

Am 17. Dezember 2015, 6. Januar 2016 und 14. November 2017 gab die Agentur drei Empfehlungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 ab. Gegenstand dieser Empfehlungen waren die Bedingungen zur Erlangung einer nicht auf bestimmte nationale Netze beschränkten Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die Klärung offener Punkte, Anforderungen an sicherheitsrelevante Komponenten sowie die Änderung von Bestimmungen über automatische Umspursysteme.

(19)

Am 11. April 2016 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 im Hinblick auf die Klärung offener Punkte ab.

(20)

Am 4. Oktober 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 im Hinblick auf die Klärung offener Punkte ab.

(21)

Am 19. Juli 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013 und (EU) Nr. 1302/2014 sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission (10) im Hinblick auf eine Änderung des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme ab, in der auch die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke nach der Zulassung und vor der ersten Verwendung der Fahrzeuge sowie die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen — insbesondere bei Umrüstung und Erneuerung — behandelt wurden.

(22)

Am 19. Oktober 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/919 im Hinblick auf eine Änderung des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme ab, in der auch die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke vor der ersten Verwendung zugelassener Fahrzeuge sowie die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen — insbesondere bei Umrüstung und Erneuerung — behandelt wurden.

(23)

Am 15. November 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 im Hinblick auf deren Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 ab.

(24)

Am 29. November 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1299/2014 und (EU) Nr. 1301/2014 im Hinblick auf deren Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 ab.

(25)

Die Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 sowie der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt durch „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“

2.

Artikel 3 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn diese gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs dieser Verordnung erneuert oder umgerüstet werden“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

In Bezug auf die Anschrift ‚GE‘ gemäß der Darstellung in Anhang C Nummer 5 gilt, dass existierende Güterwagen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG bzw. die Entscheidungen 2009/107/EG und 2012/464/EU, genehmigt wurden und die Bedingungen in Abschnitt 7.6.4 der Entscheidung 2009/107/EG erfüllen, als ‚GE‘ gekennzeichnet werden dürfen, ohne dass eine zusätzliche Drittbewertung oder eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich ist. Für die Verwendung dieser Anschrift an bereits in Betrieb befindlichen Güterwagen sind weiterhin die Eisenbahnunternehmen verantwortlich.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf die in Anhang A genannten ‚offenen Punkte‘ sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den offenen Punkten bestimmt sind“.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Nummer 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind“.

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2024 endet, kann für Teilsysteme, die Interoperabilitätskomponenten enthalten, für die keine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Herstellung oder die Aufrüstung/Erneuerung des Teilsystems unter Verwendung der Interoperabilitätskomponenten ohne Prüfbescheinigung, einschließlich des Inverkehrbringens, muss innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.“

c)

In Absatz 3 Buchstabe b wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG“ ersetzt durch „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).“.

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach einem Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2015 endet, muss für neu hergestellte Interoperabilitätskomponenten ‚Zugschlusssignale‘ die erforderliche EG-Konformitätserklärung vorliegen.“

6.

Artikel 8a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Bauteile der Interoperabilitätskomponente ‚Reibungselement für laufflächengebremste Räder‘ ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2024 endet, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern

a)

das Bauteil vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung hergestellt wurde und

b)

die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Verkehr gebracht wurde“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Herstellung, Aufrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.“

c)

In Absatz 3 Buchstabe b wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG“ durch „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798“ ersetzt.

7.

Artikel 8c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Erlöschen ihrer Zulassung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Verkehr gebracht wurde“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Herstellung, Aufrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.“

c)

In Absatz 3 Buchstabe b wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG“ durch „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798“ ersetzt.

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

„Gemäß der Entscheidung 2006/861/EG ausgestellte Prüferklärungen und/oder Erklärungen über die Baumusterkonformität werden für einen Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2017 endet, für gültig erachtet.“

9.

Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

10.

Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Verweis „Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt durch „Anhang II Nummer 2.1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“

b)

In Absatz 3 wird der Verweis „Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf die Aspekte, die in Anlage R des Anhangs dieser Verordnung als ‚offene Punkte‘ aufgeführt sind, sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung des unter diese Verordnung fallenden Teilsystems erteilt.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den offenen Punkten bestimmt sind“.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf die in Nummer 7.7 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Nummer 7.7 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung des unter diese Verordnung fallenden Teilsystems erteilt.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.7 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind“.

5.

Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Buchstabe b werden die Verweise auf „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG“ und „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG“ ersetzt durch entsprechende Verweise auf „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).“

und „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798“.

6.

Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

8.

Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Verweis auf „Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt durch den Verweis auf „Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“.

b)

In Absatz 3 wird der Verweis „Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung des unter diese Verordnung fallenden Teilsystems erteilt.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind“.

3.

Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Buchstabe b werden die Verweise auf „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG“ und „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG“ ersetzt durch entsprechende Verweise auf „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).“

und „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798“.

4.

Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

6.

Der Anhang wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt durch „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die TSI gilt nicht für bestehende Fahrzeuge des Eisenbahnsystems in der Union, die auf dem gesamten Netz oder Teilen des Netzes eines Mitgliedstaats am 1. Januar 2015 bereits in Betrieb waren, außer die Fahrzeuge werden gemäß Abschnitt 7.1.2 des Anhangs erneuert oder umgerüstet.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf die Aspekte, die in Anlage I des Anhangs als ‚offene Punkte‘ aufgeführt sind, sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die aufgrund nationaler Vorschriften in den Mitgliedstaaten gelten, die Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge sind.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den offenen Punkten bestimmt sind“.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in den Mitgliedstaaten gelten, die Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge sind.“

5.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind“.

6.

Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Buchstabe b werden die Verweise auf „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG“ und „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG“ ersetzt durch entsprechende Verweise auf „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).“

und „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798“.

7.

In Artikel 9 werden die Verweise „in den Artikeln 16 bis 18 der Richtlinie 2008/57/EG“ und „Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch entsprechende Verweise „in den Artikeln 13 bis 15 der Richtlinie (EU) 2016/797“ und „Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

9.

Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Abschnitt 7.1.3.1 des Anhangs dieser Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Datum in Verkehr gebrachte Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Kapitel 4, 5 und 6 des Anhangs dieser Verordnung entsprechen.“

10.

Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten, bei Vorhaben, auf die Abschnitt 7.1.1.2 oder 7.1.3.1 des Anhangs angewandt werden kann oder konnte, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung abzusehen. Die Anwendung des Abschnitts 7.1.1.2 oder 7.1.3.1 des Anhangs erfordert nicht die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797.“

11.

Der Anhang wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird der Verweis „Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt durch „Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung der ortsfesten Teilsysteme erteilt oder der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind“.

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

4.

Der Anhang wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 6

Die Verordnung (EU) 2016/919 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die TSI gilt für alle neuen, umgerüsteten und erneuerten Teilsysteme der ‚streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘ und ‚fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung‘ des Eisenbahnsystems gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). Nummer 7.2.1a des Anhangs gilt für alle Änderungen an bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystemen.

(*1)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“"

b)

In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG und“ gestrichen.

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

2.

In Artikel 3 Absatz 1 wird der Verweis „Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

3.

Artikel 5 wird gestrichen.

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird der Verweis „Artikeln 13 und 18 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis „Artikeln 10 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 wird der Verweis „Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG“ ersetzt durch „Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*).

(*)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

In Absatz 5 wird der Verweis „der Nummern 7.3.2.1, 7.3.2.2 und 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU“ ersetzt durch „des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission (*) und der Nummer 7.4.1.1 des Anhangs dieser Verordnung.

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).“

6.

Artikel 10 und Artikel 11 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

Behebung von Fehlern

Falls Fehler festgestellt werden, die einen normalen Betrieb des Systems unmöglich machen, ermittelt die Agentur von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission so früh wie möglich Lösungen zur Behebung der Fehler und nimmt eine Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Kompatibilität und Stabilität der laufenden ERTMS-Einführung vor. In solchen Fällen übermittelt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zu den Lösungen und die Bewertung. Die Kommission prüft mit Unterstützung des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses die Stellungnahme der Agentur und kann empfehlen, die darin angegebenen Lösungen bis zur nächsten Überarbeitung der TSI anzuwenden.

Artikel 11

Zukunftsweisende ERTMS-Entwicklungen

(1)   Die Kommission erstellt bis Juni 2021 unter Berücksichtigung der Beiträge von ‚Shift2Rail‘ und der Agentur einen Bericht über die Festlegung des Kommunikationssystems der nächsten Generation. In dem Bericht sind auch die Bedingungen und möglichen Strategien für das Migrieren auf dieses System unter angemessener Berücksichtigung der Koexistenz der System- und Frequenzanforderungen zu behandeln.

(2)   Hat die Agentur eine Stellungnahme mit dem Spezifikationsentwurf zur Freigabe einer zukunftsweisenden ERTMS-Entwicklung gemäß ERA-REP-150 abgegeben, so wenden die Ausrüster und die ersten Anwender diese Spezifikationen in ihren Pilotphasen an und setzen die Agentur darüber in Kenntnis.“

7.

Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

ERTMS-Kompatibilität und künftige Änderungen

(1)   Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Juni 2020 einen Bericht über die Umsetzung der ETCS-Systemkompatibilität (ETCS System Compatibility, ESC) und der Funk-Systemkompatibilität (Radio System Compatibility, RSC). Der Bericht enthält eine Bewertung der verschiedenen Arten der ESC und RSC sowie der Möglichkeiten, die grundlegenden technischen Unterschiede zwischen ihnen zu verringern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Informationen.

(2)   Die Kommission legt auf der Grundlage der Beiträge der Agentur bis zum 1. Dezember 2021 die notwendigen Schritte fest, um die Versuche oder Prüfungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen ERTMS-Implementierungen abzuschaffen und insbesondere eine Harmonisierung der Konstruktions- und Betriebsvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Agentur die für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Informationen.

(3)   Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Dezember 2020 einen Bericht über die Möglichkeiten zur Aufnahme weiterer Elemente der strecken- und fahrzeugseitigen Systemarchitektur der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, insbesondere um ein zukunftssicheres Konzept zu erreichen, das die Verwendung von modernster Technik erleichtert und die Rückwärtskompatibilität gewährleistet.“

8.

Dem Artikel 13 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten, bei Vorhaben, auf die Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs angewandt werden kann oder konnte, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs abzusehen. Die Anwendung des Abschnitts 7.4.2.3 des Anhangs erfordert nicht die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797.

(3)   Unbeschadet der Abschnitte 6.1.2.4 und 6.1.2.5 des Anhangs dürfen Antragsteller die Bestimmungen der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2016/919 (und einschlägige Stellungnahmen der Agentur) bei Genehmigungsanträgen für folgende Vorhaben weiterhin anwenden:

a)

streckenseitige Vorhaben, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, und

b)

fahrzeugseitige Vorhaben, die nach den ERTMS-Spezifikationen #2 oder #3 gemäß Tabelle A.2 in Anhang A entwickelt wurden und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.“

9.

Der Anhang wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 7

Der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Von der Agentur zu erfassende Daten

Die Agentur erfasst im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in Anhang II aufgeführten Daten zu den von ihr erteilten Genehmigungen für Fahrzeugtypen oder Fahrzeugtypvarianten sowie zu neuen Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (*2).

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).“"

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II aufgeführten Daten zu den von ihnen erteilten Genehmigungen für Fahrzeugtypen oder Fahrzeugtypvarianten sowie zu neuen Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/545 bereitstellen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Codierung von Beschränkungen

Die harmonisierten Codierungen von Beschränkungen gelten in allen Mitgliedstaaten.

Die Liste der harmonisierten Codierungen von Beschränkungen ist die Liste, auf die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 (*3) Bezug genommen wird.

(*3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).“"

4.

Anhang I wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.

5.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs IX dieser Verordnung.

Artikel 8

Im Einklang mit den Verordnungen (EU) Nr. 1299/2014 und (EU) Nr. 1303/2014 aktualisiert jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Umsetzungsplan für die TSI INF und die TSI SRT. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den aktualisierten Umsetzungsplan spätestens bis zum 1. Januar 2020.

Artikel 9

(1)   Die Benennungen von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 bleiben auf der Grundlage jener Verordnungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung weiterhin gültig.

(2)   Die gemäß der Richtlinie 2008/57/EG benannten Konformitätsbewertungsstellen dürfen so lange EG-Prüfbescheinigungen und EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten im Einklang mit dieser Verordnung ausstellen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 Anwendung findet, längstens jedoch bis zum 15. Juni 2020.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)  Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

(9)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(10)  Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).


ANHANG I

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

In den Abschnitten 1, 1.3, 3, 4.1, 4.2.1, 4.7, 5.1 und 6.1.2.3 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(2)

Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.   Geografischer Anwendungsbereich

Als geografischer Anwendungsbereich dieser TSI gilt das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, wobei die Einschränkungen in Artikel 2 in Bezug auf die Spurweite zu berücksichtigen sind.“

(3)

Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„2.   UMFANG UND DEFINITION DES TEILSYSTEMS

2.1.   Umfang

Die vorliegende TSI gilt für ‚Güterwagen einschließlich Fahrzeugen für die Beförderung von Lastkraftwagen‘ gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, wobei die in Artikel 2 genannten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Dieser Teil des Fahrzeug-Teilsystems wird nachstehend als ‚Güterwagen‘ bezeichnet und ist Bestandteil des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797.

Die übrigen Fahrzeuge, die in Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt sind, fallen nicht unter diese TSI; dies gilt insbesondere für:

a)

mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur

b)

Fahrzeuge zur Beförderung von

Kraftfahrzeugen mit Insassen, oder

Kraftfahrzeugen ohne Insassen, die für die Einstellung in Reisezüge ausgelegt sind (Autotransporter)

c)

Fahrzeuge, deren

Länge sich in beladener Konfiguration vergrößert und

Zuladung selbst Teil der Fahrzeugstruktur ist.

Anmerkung: Siehe auch Abschnitt 7.1 für einzelne Fälle.

2.2.   Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden TSI werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:

a)

‚Einheit‘ ist der allgemeine Begriff für die Bezeichnung des Fahrzeugs. Sie unterliegt dieser TSI und ist somit Gegenstand des EG-Prüfverfahrens.

Eine Einheit kann aus Folgendem bestehen:

einem ‚Wagen‘, der einzeln betrieben werden kann und über einen eigenen Rahmen und eigene Radsätze verfügt, oder

einer Gruppe dauerhaft miteinander verbundener ‚Elemente‘, die nicht einzeln betrieben werden können, oder

‚einzelnen Eisenbahndrehgestellen, die mit einem oder mehreren kompatiblen Straßenfahrzeugen verbunden sind‘ und zusammen ein schienenkompatibles System bilden.

b)

Ein ‚Zug‘ ist eine betriebsfähige Zusammenstellung aus einer oder mehreren Einheiten.

c)

Die ‚nominale Betriebsbereitschaft‘ umfasst sämtliche Bedingungen, unter denen die Einheit eingesetzt werden soll, sowie deren technische Grenzen. Die nominale Betriebsbereitschaft kann mehr umfassen als die Spezifikationen dieser TSI, damit Einheiten zusammen in einem Zug im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems eines Eisenbahnunternehmens betrieben werden können.“

(4)

Abschnitt 3 Tabelle 1 Zeile 4.2.3.6.6 erhält folgende Fassung:

„4.2.3.6.6.

Automatische Umspursysteme

1.1.1,

1.1.2,

1.1.3

1.2

 

 

1.5“

(5)

Abschnitt 4.2.2.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.2.2

Die Struktur der Einheit, Ausrüstungsbefestigungen sowie Anhebestellen und Abstützpunkte sind so zu konstruieren, dass unter den in EN 12663-2:2010 Kapitel 5 festgelegten Lastbedingungen keine Risse, übermäßige dauerhafte Verformungen oder Brüche auftreten.

Bei einem schienenkompatiblen System, das aus mit kompatiblen Straßenfahrzeugen verbundenen einzelnen Eisenbahndrehgestellen gebildet ist, können die Lastbedingungen sich aufgrund der bimodalen Spezifikation von den oben genannten Lastbedingungen unterscheiden; in einem solchen Fall werden die Lastbedingungen berücksichtigt, die von dem Auftraggeber auf der Grundlage von einheitlichen Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Sonderbedingungen für die Anwendung im Hinblick auf die Zugbildung, das Rangieren und den Betrieb beschrieben werden.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.1 erläutert.

Die Anhebestellen und Abstützpunkte sind auf der Einheit zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss EN 15877-1:2012 Abschnitt 4.5.14 entsprechen.

Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass sich der Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.2.2.1 auch auf die Fügetechniken erstreckt.“

(6)

In Abschnitt 4.2.3.1 wird im zweiten und dritten Absatz die Angabe „EN 15273-2:2009“ durch „EN 15273-2:2013+A1:2016“ ersetzt.

(7)

In Abschnitt 4.2.3.1 wird die Angabe „GIC1 und GIC2“ durch „GI1 und GI2“ ersetzt.

(8)

In Abschnitt 4.2.3.2 wird die Angabe „EN 15528:2008“ durch „EN 15528:2015“ ersetzt.

(9)

In Abschnitt 4.2.3.3 wird der Text „des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission (6)“ durch „in ERA/ERTMS/033281 Rev. 4.0“ ersetzt.

(10)

In Abschnitt 4.2.3.3 wird die Fußnote „(1) ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1“ gestrichen.

(11)

In Abschnitt 4.2.3.4 wird der Satz „Die Entwurfsspezifikationen und die Konformitätsbewertung der bordseitigen Ausrüstung sind in dieser TSI als offener Punkt eingestuft.“ durch folgenden Text ersetzt:

„Sofern eine Überwachung der Einheit mit bordseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, gelten folgende Anforderungen:

Die Ausrüstungen müssen eine Verschlechterung des Zustands der Radsatzlager der jeweiligen Einheit erkennen.

Der Zustand der Lager wird entweder anhand der Temperatur der Lager oder aufgrund der dynamischen Frequenzen oder anhand sonstiger geeigneter Merkmale bewertet, die Aufschluss über den Zustand der Lager geben können.

Das Überwachungssystem befindet sich vollständig innerhalb einer Einheit, und Diagnosemeldungen werden innerhalb der Einheit zugänglich gemacht.

Die ausgegebenen Diagnosemeldungen und die Art und Weise, wie sie zugänglich gemacht werden, sind in den in dieser TSI in Abschnitt 4.4 genannten Betriebsunterlagen sowie in den in dieser TSI in Abschnitt 4.5 genannten Instandhaltungsvorschriften zu beschreiben.“

(12)

In Abschnitt 4.2.3.5.2 wird die Angabe „EN 14363:2005 Kapitel 5“ durch „EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 7“ ersetzt.

(13)

Abschnitt 4.2.3.6.6. erhält folgende Fassung:

„4.2.3.6.6.   Automatische Umspursysteme

Diese Anforderung gilt für Einheiten, die über ein automatisches Umspursystem mit Umstellmechanismus für die axiale Position der Räder verfügen, wodurch die Kompatibilität der Einheit mit der Spurweite 1 435 mm und mit einer oder mehreren anderen Spurweite(n) im Anwendungsbereich dieser TSI ermöglicht wird, und zwar mittels Fahrt durch eine Umspuranlage.

Der Umstellmechanismus muss die Verriegelung in der korrekten vorgesehenen axialen Position des Rades gewährleisten.

Nach der Fahrt durch die Umspuranlage erfolgt die Prüfung des Zustands des Systems (verriegelt oder entriegelt) und der Position der Räder mit einer oder mehreren der folgenden Methoden: Sichtprüfung, bordseitiges Steuerungssystem oder Infrastruktur-/Anlagensteuerungssystem. Bei einem bordseitigen Steuerungssystem muss eine kontinuierliche Überwachung möglich sein.

Wenn das Laufwerk über eine Bremsausrüstung verfügt, deren Position sich durch die Änderung der Spurweite ebenfalls verändert, muss das automatische Umspursystem gleichzeitig mit der Position der Räder auch die Position dieser Ausrüstung sowie deren Verriegelung in der korrekten Position gewährleisten.

Fällt die Verriegelung der Position der Räder und der Bremsausrüstung (falls zutreffend) während des Betriebs aus, so besteht in der Regel die realistische Gefahr, dass dies unmittelbar zu einem katastrophalen Unfall (mit mehreren Todesopfern) führt; angesichts der Schwere der Folgen eines entsprechenden Ausfalls ist nachzuweisen, dass das betreffende Risiko auf ein vertretbares Niveau begrenzt ist.

Das automatische Umspursystem wird als eine Interoperabilitätskomponente definiert (Abschnitt 5.3.4b) und ist Teil der Interoperabilitätskomponente Radsatz (Abschnitt 5.3.2). Das Konformitätsbewertungsverfahren wird in Abschnitt 6.1.2.6 (Ebene der Interoperabilitätskomponenten), Abschnitt 6.1.2.2 (Sicherheitsanforderung) und Abschnitt 6.2.2.4a (Teilsystemebene) dieser TSI spezifiziert.

Die Spurweiten, mit denen die Einheit kompatibel ist, müssen in den technischen Unterlagen angegeben sein.

Eine Beschreibung des Umspurvorgangs im Normalbetrieb, einschließlich der Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, muss Bestandteil der technischen Unterlagen sein (siehe auch Abschnitt 4.4 dieser TSI).

Die nach anderen Abschnitten dieser TSI vorgeschriebenen Anforderungen und Konformitätsbewertungen gelten davon unabhängig für jede Radposition, die einer Spurweite entspricht, und müssen entsprechend dokumentiert werden.“

(14)

In Abschnitt 4.2.4.2 wird der Text „Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission (1)“ durch „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission (1)“ ersetzt.

(15)

In Abschnitt 4.2.4.2 wird die Fußnote „(1) ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.“ durch die Fußnote „(1) ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8.“ ersetzt.

(16)

In Abschnitt 4.2.4.3.2.1 wird der Text „UIC 544-1:2013“ durch „UIC 544-1:2014“ ersetzt.

(17)

In Abschnitt 4.2.4.3.2.2 wird der Text „Mindestbremswirkung der Feststellbremse“ durch „Mindestbremskraft der Feststellbremse“ ersetzt.

(18)

In Abschnitt 4.2.4.3.2.2 wird der Text „Die Mindestleistung der Feststellbremse ist auf der Bremse anzugeben. Die Kennzeichnung muss EN 15877-1:2012 Abschnitt 4.5.25 entsprechen.“ gestrichen.

(19)

In Abschnitt 4.2.5 wird der Text „EN 50125-1:1999“ durch „EN 50125-1:2014“ ersetzt.

(20)

In Abschnitt 4.2.6.2.1 wird der Text „EN 50153:2002“ durch „EN 50153:2014“ ersetzt.

(21)

In Abschnitt 6.2.2.8.4 wird der Text „TS 45545-7:2009“ durch „EN 45545-7:2013“ ersetzt.

(22)

In Abschnitt 4.2.6.2.2 wird der Text „EN 50153:2002“ durch „EN 50153:2014“ ersetzt.

(23)

In Abschnitt 4.2.6.3 wird der Text „Kapitel 1 der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.2 vom 18. Januar 2013 entsprechen, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist“ durch „EN 16116-2:2013 Abbildung 11 entsprechen“ ersetzt.

(24)

In Abschnitt 4.3.3 Tabelle 7 wird der Text „Fundstelle im Beschluss 2012/88/EU der Kommission Anhang A Tabelle A2 Ziffer 77“ durch „Fundstelle in ERA/ERTMS/033281 Rev. 4.0“ ersetzt.

(25)

Abschnitt 4.4 erhält folgende Fassung:

„4.4   Betriebsvorschriften

Betriebsvorschriften werden im Rahmen der im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens beschriebenen Verfahren entwickelt. Diese Vorschriften tragen den Betriebsunterlagen Rechnung, die Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers sind.

Für die sicherheitskritischen Komponenten (siehe auch 4.5) erfolgt die Entwicklung der speziellen Betriebsanforderungen und der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Betrieb durch die Konstrukteure/Hersteller in der Entwurfsphase sowie in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden Eisenbahnunternehmen oder dem betreffenden Wagenhalter nachdem die Fahrzeuge in Betrieb genommen wurden.

Die Betriebsunterlagen enthalten eine Beschreibung der Merkmale der Einheit in nominaler Betriebsbereitschaft, die zur Bestimmung der Betriebsvorschriften für den Normalbetrieb und verschiedene nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Formen des Notbetriebs erforderlich sind.

Die Betriebsunterlagen beinhalten Folgendes:

eine Beschreibung des Normalbetriebs, einschließlich der Betriebsmerkmale und -einschränkungen der Einheit (z. B. Fahrzeugbegrenzungslinie, vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, Radsatzlasten, Bremsleistung, Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, zulässige Umweltbedingungen, Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, sowie deren Betrieb),

eine Beschreibung des nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Notbetriebs (bei Störungen, die die Sicherheit der in dieser TSI beschriebenen Ausrüstungen oder Funktionen beeinträchtigen) mit den entsprechenden zulässigen Grenzwerten und den möglicherweise auftretenden Betriebsbedingungen der Einheit,

eine Liste der sicherheitskritischen Komponenten: Die Liste der sicherheitskritischen Komponenten umfasst die speziellen Betriebsanforderungen und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Betrieb.

Der Auftraggeber muss die Erstfassung der Betriebsunterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der betriebsbezogenen Unterlagen überprüfen.“

(26)

Abschnitt 4.5 erhält folgende Fassung:

„4.5   Instandhaltungsvorschriften

Die Instandhaltung umfasst eine Reihe von Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustands einer Funktionseinheit dienen.

Die nachstehend aufgeführten Unterlagen sind Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers und für die Instandhaltung der Einheiten notwendig:

Allgemeine Unterlagen (4.5.1),

Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts (4.5.2),

Instandhaltungsaufzeichnungen (4.5.3).

Der Auftraggeber muss die drei unter 4.5.1, 4.5.2. und 4.5.3 genannten Unterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der Instandhaltungsunterlagen überprüfen.

Der Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte Stelle (z. B. ein Halter) stellt diese Unterlagen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zur Verfügung, sobald diese für die Instandhaltung der Einheit bestimmt wurde.

Auf Grundlage dieser drei Unterlagen legt die für die Instandhaltung zuständige Stelle im Zusammenhang mit Instandhaltungsarbeiten, für die sie die alleinige Verantwortung trägt, einen Instandhaltungsplan und Instandhaltungsanforderungen fest (diese sind nicht Gegenstand der Bewertung nach Maßgabe dieser TSI).

Die Unterlagen enthalten eine Liste der sicherheitskritischen Komponenten. Sicherheitskritische Komponenten sind solche, bei denen ein einzelner Fehler unmittelbar mit der ernsthaften Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 einhergeht.

Für die sicherheitskritischen Komponenten und ihre spezielle Wartung werden die Anforderungen an die Instandhaltung und an deren Rückverfolgbarkeit von den Konstrukteuren/Herstellern während der Entwurfsphase und, nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge, in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden für die Instandhaltung zuständigen Stellen bestimmt.

4.5.1   Allgemeine Unterlagen

Die allgemeinen Unterlagen umfassen Folgendes:

Zeichnungen und Beschreibungen der Einheit und ihrer Bestandteile,

etwaige Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung der Einheit betreffen,

Systemzeichnungen (Elektro-, Pneumatik-, Hydraulik- und Steuerkreis-Schaltpläne),

zusätzliche Bordsysteme (Systembeschreibungen, einschließlich Funktionsbeschreibung, Schnittstellenspezifikation, Datenverarbeitung und Protokollen),

fahrzeugspezifische Konfigurationsdateien (Teile- und Materialliste), um insbesondere (aber nicht nur) die Rückverfolgbarkeit bei der Instandhaltung zu ermöglichen.

4.5.2   Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts

In den Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts wird die Festlegung und Ausgestaltung der Instandhaltungstätigkeiten erläutert, um zu gewährleisten, dass die Eigenschaften der Fahrzeuge während ihrer Lebensdauer die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Unterlagen müssen Daten enthalten, anhand deren die Kriterien für die Inspektionen und Instandhaltungsintervalle festgelegt werden können. Die Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts müssen Folgendes beinhalten:

Präzedenzfälle, Grundsätze und Methoden, die dem Instandhaltungskonzept der Einheit zugrunde liegen,

Präzedenzfälle, Grundsätze und Methoden zur Bestimmung der sicherheitskritischen Komponenten und ihrer speziellen Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen.

Grenzen der normalen Nutzung der Einheit (z. B. km/Monat, klimatische Grenzwerte, vorgesehene Frachtarten usw.),

dem Instandhaltungskonzept zugrunde liegende Daten und ihre Herkunft (Erfahrungswerte),

dem Instandhaltungskonzept zugrunde liegende Tests, Untersuchungen und Berechnungen.

4.5.3   Instandhaltungsaufzeichnungen

In den Instandhaltungsaufzeichnungen wird beschrieben, wie die Instandhaltung durchgeführt werden kann. Zu den Instandhaltungstätigkeiten gehören u. a. Inspektionen, Überwachungen, Tests, Messungen sowie Austausch-, Einstellungs- und Reparaturarbeiten.

Instandhaltungstätigkeiten werden unterteilt in

vorbeugende Wartungsarbeiten (planmäßig und kontrolliert) und

Reparaturarbeiten.

Die Instandhaltungsaufzeichnungen umfassen Folgendes:

Bauteilhierarchie und Funktionsbeschreibung: Die Hierarchie legt die Einsatzgrenzen des Fahrzeugs fest, indem mit Hilfe einer angemessenen Zahl von Einzelebenen alle zur Produktstruktur des Fahrzeugs gehörenden Teile aufgelistet werden. Das letzte Teil in der Hierarchie muss ein austauschbares Teil sein.

Stückliste: Die Stückliste enthält die technischen und funktionsbezogenen Beschreibungen der (austauschbaren) Einzelteile. Die Liste muss alle Teile beinhalten, die zustandsabhängig zum Austausch vorgesehen sind und die bei einer elektrischen oder mechanischen Störung unter Umständen bzw. nach einem Unfallschaden aller Voraussicht nach ausgetauscht werden müssen. Bei Interoperabilitätskomponenten ist auf die jeweilige Konformitätserklärung zu verweisen.

Liste der sicherheitskritischen Komponenten: Die Liste der sicherheitskritischen Komponenten umfasst die speziellen Wartungs- und Instandhaltungsanforderungen sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei der Wartung/Instandhaltung.

Grenzwerte für Bauteile, die im Betrieb nicht überschritten werden dürfen. Die Angabe von Betriebsbeschränkungen im Notbetrieb (bei erreichtem Grenzwert) ist zulässig.

Verweise auf europäische Rechtsvorschriften, die für die Bauteile oder Teilsysteme maßgeblich sind.

Instandhaltungsplan (*1), bestehend aus einer strukturierten Reihe von Aufgaben zur Durchführung der Instandhaltung, einschließlich der zugehörigen Tätigkeiten, Verfahren und Mittel. Die Aufgabenbeschreibung umfasst Folgendes:

a)

Zeichnungen mit Montageanweisungen zum korrekten Ein-/Ausbau von Austauschteilen,

b)

Instandhaltungskriterien,

c)

Kontrollen und Prüfungen insbesondere von sicherheitsrelevanten Teilen. Dazu gehören Sichtprüfungen und zerstörungsfreie Prüfungen (z. B. zur Erkennung von Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen können),

d)

erforderliche Werkzeuge und Materialien,

e)

erforderliches Verbrauchsmaterial,

f)

persönliche Schutzvorkehrungen und -ausrüstungen.

Tests und Verfahren, die nach jeder Instandhaltung vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchgeführt werden müssen.

(*1)  Im Instandhaltungsplan sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht ‚Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance‘, veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).“"

(27)

In Abschnitt 4.8 wird der Text „GIC1 und GIC2“ durch „GI1 und GI2“ ersetzt.

(28)

Folgender Abschnitt 4.9 wird eingefügt:

„4.9   Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Die vom Eisenbahnunternehmen für die Streckenkompatibilitätsprüfung zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*2) beschrieben

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“"

(29)

In Abschnitt 5.3.1 erhält der Text „Das Laufwerk muss für ein bestimmtes Anwendungsfeld, den sogenannten Einsatzbereich, ausgelegt sein, der durch folgende Parameter bestimmt wird:“ folgende Fassung:

„Das Laufwerk muss für alle Anwendungsfelder, die so genannten Einsatzbereiche, ausgelegt sein, die durch folgende Parameter bestimmt werden:

Spurweite“.

(30)

In Abschnitt 5.3.2 erhält der Text „Die Radsätze sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:“ folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser TSI gehören zu den Radsätzen die wesentlichen Teile, die die mechanische Schnittstelle zu den Gleisen darstellen (Räder und Verbindungselemente: z. B. durchgehende Wellen oder Achsen mit Losrädern). Zubehörteile (Radsatzlager, Achslager und Bremsscheiben) werden auf Ebene des Teilsystems bewertet.

Die Radsätze sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:

Spurweite,“.

(31)

In Abschnitt 5.3.3 erhält der Text „— maximale Geschwindigkeit und Lebensdauer,“ folgende Fassung:

„—

Höchstgeschwindigkeit,

Betriebsgrenzwerte und“.

(32)

Nach dem Abschnitt 5.3.4a wird ein neuer Abschnitt 5.3.4b eingefügt:

„5.3.4b.   Automatisches Umspursystem

Eine IK ‚Automatisches Umspursystem‘ ist für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:

die Spurweiten, für die das System ausgelegt ist,

der Bereich der maximalen statischen Radsatzlasten,

der Nenndurchmesserbereich der Radlauffläche,

die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit der Einheit,

die Umspuranlage-Art(en), für die das System ausgelegt ist, einschließlich der Nenngeschwindigkeit bei der Fahrt durch die Umspuranlage und die maximalen axialen Kräfte beim automatischen Umspurprozess.

Ein automatisches Umspursystem muss den in Abschnitt 4.2.3.6.6 festgelegten Anforderungen entsprechen; diese Anforderungen sind auf IK-Ebene gemäß Abschnitt 6.1.2.6 zu bewerten.“

(33)

In Abschnitt 6.1.2 Tabelle 9 wird eine neue Zeile 4.2.3.6.6 unter der Zeile „4.2.3.6.4 Radsatzwelle“ eingefügt:

„4.2.3.6.6

Automatisches Umspursystem

X (*)

X

X

X (*)

X

X (**)“

(34)

In Abschnitt 6.1.2 wird nach dem letzten Absatz folgender Text eingefügt:

„Bei Sonderfällen für Komponenten, die gemäß Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert sind, kann die entsprechende Anforderung nur dann Bestandteil der Prüfung auf Ebene der Interoperabilitätskomponente sein, wenn die Komponente weiterhin mit den Kapiteln 4 und 5 dieser TSI in Einklang steht und der betreffende Sonderfall sich nicht auf eine nationale Vorschrift bezieht (d. h. eine zusätzliche Anforderung, die mit dem Hauptteil der TSI vereinbar und in der TSI vollständig spezifiziert ist).

In anderen Fällen erfolgt die Prüfung auf Teilsystemebene; wenn eine nationale Vorschrift für eine Komponente gilt, kann der betreffende Mitgliedstaat entsprechend anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren festlegen.“

(35)

Abschnitt 6.1.2.1 erhält folgende Fassung:

„6.1.2.1.   Laufwerk

Der Konformitätsnachweis für dynamisches Laufverhalten ist in EN 16235:2013 festgelegt.

Bei Einheiten, die mit einem bewährten Laufwerk gemäß EN 16235:2013 Kapitel 6 ausgerüstet sind, wird von einer Konformität mit den einschlägigen Anforderungen ausgegangen, sofern die Laufwerke in ihrem vorgesehenen Einsatzbereich betrieben werden.

Die Bewertung der Festigkeit des Drehgestellrahmens muss gemäß EN 13749:2011 Abschnitt 6.2 erfolgen.“

(36)

In Abschnitt 6.1.2.2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Bei der Montage ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften einzelner Bauteile beeinträchtigt wird. Dieses Verfahren umfasst die Bestimmung der Passübermaße und bei aufgepressten Radsätzen ein Aufpressdiagramm.“

(37)

In Abschnitt 6.1.2.5 wird der Text „ERA/TD/2013-02/INT Fassung 2.0 vom XX.XX 2014“ an vier Stellen durch den Text „ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015“ ersetzt.

(38)

Nach dem Abschnitt 6.1.2.5 wird ein neuer Abschnitt 6.1.2.6 eingefügt:

„6.1.2.6.   Automatisches Umspursystem

Das Bewertungsverfahren basiert auf einem Validierungsplan, der alle in Abschnitt 4.2.3.6.6 und 5.3.4b genannten Aspekte umfasst.

Der Validierungsplan muss mit der Sicherheitsanalyse gemäß Abschnitt 4.2.3.6.6 im Einklang stehen und die Bewertung in sämtlichen folgenden Phasen definieren:

Entwurfsprüfung,

statische Prüfungen (Prüfstandsversuche und Prüfungen bei Integration in den Radsatz/Prüfungen der Einheit),

Prüfungen in der/den Umspuranlage(n), bei mit Betriebsbedingungen vergleichbaren Bedingungen,

Streckenversuche, bei mit Betriebsbedingungen vergleichbaren Bedingungen.

Im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung des in Abschnitt 4.2.3.6.6 geforderten Sicherheitsniveaus sind die für die Sicherheitsanalyse berücksichtigten Annahmen in Verbindung mit der Einheit, in die das System integriert werden soll, und in Verbindung mit dem Einsatzzweck der Einheit klar zu dokumentieren.

Das automatische Umspursystem kann einer Gebrauchstauglichkeitsbewertung unterliegen (Modul CV). Vor Beginn der Betriebserprobungen ist der Entwurf der Interoperabilitätskomponente anhand eines geeigneten Moduls (CB oder CH1) zu zertifizieren. Die Betriebserprobungen sind auf Antrag des Herstellers zu organisieren; dieser muss die Zustimmung eines Eisenbahnunternehmens einholen, das einen Beitrag zu dieser Bewertung leistet.

Die von der für die Konformitätsbewertung zuständigen benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung enthält sowohl die Einsatzbedingungen gemäß Abschnitt 5.3.4b als auch die Art(en) und Betriebsbedingungen der Umspuranlage(n), für die das automatisches Umspursystem bewertet wurde.“

(39)

In Abschnitt 6.2.2.1 wird der Text „Der Konformitätsnachweis muss mit EN 12663-2:2010 Kapitel 6 und 7 im Einklang stehen.“ durch „Der Konformitätsnachweis muss mit EN 12663-2:2010 Kapitel 6 und 7 oder alternativ EN 12663-1:2010+A1:2014 Kapitel 9.2 im Einklang stehen.“ ersetzt.

(40)

Abschnitt 6.2.2.2 erhält folgende Fassung:

„6.2.2.2.   Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

Die Konformitätsbewertung ist gemäß EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 6.1 durchzuführen.“

(41)

Abschnitt 6.2.2.3 erhält folgende Fassung:

„6.2.2.3.   Dynamisches Fahrverhalten

Streckenversuche

Die Konformitätsbewertung ist gemäß EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 7 durchzuführen.

Bei Einheiten, die im Streckennetz mit Spurweite 1 668 mm betrieben werden, erfolgt die Bewertung des Schätzwertes für die gemäß EN 14363:2016 Abschnitt 7.6.3.2.6 Absatz 2 auf den Radius Rm = 350 m normierte Führungskraft auf Grundlage der Berechnung nach folgender Formel:

Ya,nf,qst = Ya,f,qst – (11 550 m/Rm – 33) kN.

Der Grenzwert für die quasistatische Führungskraft Yj,a,qst beträgt 66 kN.

Die Anpassung der Überhöhungsfehlbetragswerte auf eine Spurweite von 1 668 mm erfolgt durch Multiplikation der entsprechenden Parameterwerte für 1 435 mm mit dem folgenden Umrechnungsfaktor: 1 733/1 500.

In dem Bericht ist die höchste Kombination aus äquivalenter Konizität und Geschwindigkeit anzugeben, bei der die Einheit das Stabilitätskriterium in EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 7 erfüllt.“

(42)

In Abschnitt 6.2.2.4 wird nach dem Text folgender Text eingefügt:

„Die Zugrundelegung anderer Normen für die vorgenannte Konformitätsbewertung ist zulässig, wenn die europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Lager anwendbar sind.

Im oben vorgeschriebenen Nachweis kann nur auf öffentlich zugängliche Normen Bezug genommen werden.

Wenn Lager nach einem Baumuster hergestellt werden, das bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen TSI für die betreffenden Produkte entwickelt und genutzt wurde, um Produkte in Verkehr zu bringen, kann der Antragsteller von der oben beschriebenen Konformitätsbewertung abweichen und stattdessen auf die Entwurfsprüfung und die Baumusterprüfung Bezug nehmen, die in Verbindung mit früheren Anträgen unter vergleichbaren Bedingungen durchgeführt wurden; dieser Nachweis ist zu dokumentieren und liefert dasselbe Beweisniveau wie eine Baumusterprüfung gemäß Modul SB oder eine Entwurfsprüfung gemäß Modul SH1.“

(43)

Nach dem Abschnitt 6.2.2.4 wird ein neuer Abschnitt 6.2.2.4a eingefügt:

„6.2.2.4a.   Automatische Umspursysteme

Die in Abschnitt 4.2.3.6.6 vorgesehene und auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten durchgeführte Sicherheitsanalyse ist auf Ebene der Einheit zu konsolidieren; insbesondere die Annahmen gemäß Abschnitt 6.1.2.6 sind möglicherweise zu prüfen, um die Einheit und deren Einsatzzweck zu berücksichtigen.“

(44)

In Abschnitt 6.2.2.5 wird der Text „für Einheiten mit Drehgestellen: UIC-Merkblatt 430-1:2012, Anhang H Abb. 18.“ durch „für Einheiten mit Drehgestellen: UIC-Merkblatt 430-1:2012 Anhang H Abb. 18 und UIC-Merkblatt 430-1:2012 Anhang I Abb. 19 und 20.“ ersetzt.

(45)

In Abschnitt 6.2.2.8.1 wird der Text „EN 1363-1:1999“ durch „EN 1363-1:2012“ ersetzt.

(46)

In Abschnitt 6.2.2.8.2 wird der Text „Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften sind gemäß ISO 5658-2:2006/Am1:2011 durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE ≥ 18 kW/m2 beträgt. Bei folgenden Werkstoffen wird davon ausgegangen, dass sie die Brandschutzanforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen:“ ersetzt durch: „Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften sind gemäß ISO 5658-2:2006/Am1:2011 durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE ≥ 18 kW/m2 beträgt.

Bei Gummiteilen von Drehgestellen sind die Versuche gemäß ISO 5660-1:2015 durchzuführen, wobei der Grenzwert unter den in EN 45545-2:2013 + A1:2015 Tabelle 6 Verweis T.03.02 spezifizierten Prüfbedingungen MARHE ≤ 90 kW/m2 beträgt.

Bei folgenden Werkstoffen wird davon ausgegangen, dass sie die Brandschutzanforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen:

Radsätze, beschichtet oder unbeschichtet,“.

(47)

In Abschnitt 6.2.2.8.3 wird der Text „EN 50355:2003“ durch „EN 50355:2013“ ersetzt.

(48)

In Abschnitt 6.2.2.8.3 wird der Text „EN 50343:2003“ durch „EN 50343:2014“ ersetzt.

(49)

Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung:

„7.1.   Genehmigung für das Inverkehrbringen

Diese TSI gilt für das Teilsystem ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ in dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 2.1 genannten Anwendungsbereich und bezieht sich auf Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser TSI in Verkehr gebracht werden.

Diese TSI gilt auf freiwilliger Basis auch für:

in Abschnitt 2.1 Buchstabe a genannte betriebsbereit konfigurierte Einheiten, sofern sie als ‚Einheit‘ nach Definition in dieser TSI gelten, und

in Abschnitt 2.1 Buchstabe c definierte Einheiten, wenn diese sich in unbeladener Konfiguration befinden.

Wenn der Antragsteller sich entscheidet, diese TSI anzuwenden, ist die entsprechende EG-Prüferklärung von den Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen.“

(50)

Abschnitt 7.1.2 erhält folgende Fassung:

„7.1.2   Gegenseitige Anerkennung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs (wie in dieser TSI definiert) auf folgender Grundlage erteilt:

gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a: der in Artikel 15 der gleichen Richtlinie vorgesehenen EG-Prüfbescheinigung und

gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d: eines Nachweises der technischen Kompatibilität der Einheit mit dem Netz im Verwendungsgebiet, das das EU-Netz abdeckt.

Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 stellen keine zusätzlichen Anforderungen dar. Der Aspekt der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Vorschriften (TSI oder nationalen Vorschriften) unterliegenden Netz wird auch auf Ebene der EG-Prüfung berücksichtigt.

Die Bedingungen für ein Verwendungsgebiet, das nicht auf bestimmte nationale Netze beschränkt ist, sind daher im Folgenden als zusätzliche Anforderungen spezifiziert, die bei der EG-Prüfung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ zu erfassen sind. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 4.2 und müssen vollständig erfüllt sein:

a)

Die Einheit muss mit geschmiedeten und gewalzten Rädern ausgerüstet sein, die gemäß Abschnitt 6.1.2.3 Buchstabe a bewertet wurden.

b)

Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Anforderungen bezüglich der streckenseitigen Ausrüstung für die Zustandsüberwachung von Radsatzlagern gemäß Abschnitt 7.3.2.2 Buchstabe a muss im technischen Dossier vermerkt sein.

c)

Die für die Einheit gemäß Abschnitt 4.2.3.1 festgelegte Bezugslinie muss einem der Zielprofile G1, GA, GB und GC, einschließlich der Profile GI1 und GI2 im unteren Teil, zugeordnet sein.

d)

Die Einheit muss mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, die mit Gleisstromkreisen, Achszählern und Kabelschleifen gemäß Abschnitt 4.2.3.3 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c betrieben werden.

e)

Die Einheit muss entweder mit einem manuellen Kupplungssystem, das die Vorgaben in Anhang C Abschnitt 1 unter Beachtung der Anforderungen in Abschnitt 8 erfüllt, oder mit einem beliebigen genormten, halb- oder vollautomatischen Kupplungssystem ausgerüstet sein.

f)

Unter den Gegebenheiten des Referenzfalls gemäß Abschnitt 4.2.4.2 muss das Bremssystem die Anforderungen in Anhang C Abschnitte 9, 14 und 15 erfüllen.

g)

Die Einheit muss mit allen geforderten Kennzeichnungen gemäß EN 15877-1:2012 versehen sein, mit Ausnahme der in Abschnitt 4.5.25 Buchstabe b definierten Kennzeichnung.

h)

Die Kennzeichnung der Bremskraft der Feststellbremse erfolgt gemäß Abbildung 1, 30 mm unter der in EN 15877-1 Abschnitt 4.5.3 definierten Kennzeichnung.

Abbildung 1

Kennzeichnung der Bremskraft der Feststellbremse

Image 1

Sieht eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Übereinkunft auf Gegenseitigkeit beruhende rechtliche Bestimmungen vor, so gelten Einheiten, die nach der betreffenden internationalen Übereinkunft für den Betrieb zugelassen sind und allen Anforderungen des Abschnitts 4.2 sowie dieses Abschnitts 7.1.2 genügen, als genehmigt für das Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“

(51)

Abschnitt 7.2 erhält folgende Fassung:

„7.2   Allgemeine Umsetzungsvorschriften

7.2.1   Austausch von Komponenten

Dieser Abschnitt behandelt den Austausch von Komponenten gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Folgende Kategorien sind zu berücksichtigen:

 

Zertifizierte IK: Bauteile, die einer der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen und für die eine Konformitätsbescheinigung vorliegt.

 

Sonstige Komponenten: Alle Bauteile, die keiner der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen.

 

Nicht zertifizierte IK: Bauteile, die einer der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen, für die aber keine Konformitätsbescheinigung vorliegt und die vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Abschnitt 6.3 hergestellt wurden.

Die sich daraus ergebenden möglichen Fälle sind in Tabelle 11 angegeben.

Tabelle 11

Austausch von Komponenten

 

Austausch durch:

zertifizierte IK

sonstige Bauteile

nicht zertifizierte IK

Zertifizierte IK:

Kontrolle

nicht möglich

Kontrolle

Sonstige Bauteile:

nicht möglich

Kontrolle

nicht möglich

Nicht zertifizierte IK:

Kontrolle

nicht möglich

Kontrolle

Der Ausdruck ‚Kontrolle‘ in Tabelle 11 bedeutet, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle unter ihrer Verantwortung ein Bauteil durch ein anderes mit denselben Funktionsmerkmalen und mindestens denselben Leistungsmerkmalen austauschen kann, sofern die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt werden und das betreffende Bauteil

geeignet sind, d. h. die einschlägige(n) TSI erfüllen,

in ihrem Einsatzbereich betrieben werden,

die Interoperabilität ermöglichen,

die grundlegenden Anforderungen erfüllen,

mit etwaigen, im technischen Dossier aufgeführten Einschränkungen kompatibel sind.

7.2.2   Änderungen an einer bestehenden Einheit oder an einem bestehenden Typen

7.2.2.1   Einleitung

Im Abschnitt 7.2.2 werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in den Artikeln 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (*3) und in dem Beschluss 2010/713/EG (*4) näher ausgeführt.

Der Abschnitt 7.2.2 gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Umrüstung, einer bestehenden Einheit oder eines bestehenden Typen. Er gilt nicht bei Änderungen

ohne Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind (falls zutreffend),

ohne Auswirkungen auf Eckwerte, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind (falls zutreffend).

Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung muss der Änderungsverwaltungsstelle unter vertretbaren Bedingungen die Informationen bereitstellen, die für die Bewertung der Änderungen notwendig sind.

7.2.2.2   Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Einheit oder Fahrzeugtyp

Von der/den Änderung(en) nicht betroffene Teile und Eckwerte der Einheit sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen.

Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 ist die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI oder der TSI ‚Lärm‘ (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (*5) Abschnitt 7.2) nur für diejenigen Eckwerte dieser TSI vorgeschrieben, die von der/den Änderung(en) betroffen sein können.

Im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission und des Beschlusses 2010/713/EU sowie unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung und gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 unterrichtet die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle die Konformität des Teilsystems betreffenden Änderungen und die Anforderungen der einschlägigen TSI, die neue Prüfungen durch eine benannte Stelle erforderlich machen. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Gesamtsicherheit ist für den Fall, dass bei Änderungen eine Neubewertung der Sicherheitsanforderungen an die Bremsanlage gemäß Abschnitt 4.2.4.2 notwendig ist, eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

Die Bremsanlage erfüllt nach der Änderung die Bedingungen in Anhang C Nummern 9 und 14, oder

sowohl die ursprüngliche als auch die geänderte Bremsanlage erfüllen die Sicherheitsanforderungen in Abschnitt 4.2.4.2.

Nationale Migrationsstrategien im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer TSI (z. B. TSI, die ortsfeste Einrichtungen beinhalten) sind bei der Bestimmung des Umfangs, in dem die TSI für Fahrzeuge anzuwenden sind, zu berücksichtigen.

Die grundlegenden Konstruktionsmerkmale der Fahrzeuge sind in Tabelle 11a festgelegt. Auf Grundlage dieser Tabellen und der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit sind die Änderungen wie folgt einzustufen:

nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission, wenn die Schwellenwerte in Spalte 3 überschritten und die Schwellenwerte in Spalte 4 unterschritten werden, es sein denn, die Änderungen sind aufgrund der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d einzustufen, oder

nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission, wenn die Schwellenwerte in Spalte 4 überschritten werden oder falls aufgrund der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit eine Einstufung unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d erforderlich ist.

Die Bestimmung, ob die Änderungen außerhalb der bzw. über den vorgenannten Schwellenwerten liegen, erfolgt unter Bezugnahme auf die Werte der Parameter zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung des Fahrzeugs oder des Fahrzeugtyps.

Bei Änderungen, die nicht Gegenstand des vorstehenden Absatzes sind, wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale haben; sie werden als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission eingestuft, sofern sie nach der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit nicht unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d einzustufen sind.

Die in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebene Beurteilung der Sicherheit umfasst Änderungen, die die Eckwerte in der Tabelle in Abschnitt 3.1 in Bezug auf alle grundlegenden Anforderungen, insbesondere ‚Sicherheit‘ und ‚technische Kompatibilität‘, betreffen.

Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 müssen alle Änderungen unabhängig von ihrer Einstufung weiterhin die geltenden TSI erfüllen.

Beim Austausch eines ganzen Elements innerhalb einer Gruppe dauerhaft miteinander verbundener Elemente aufgrund eines schweren Schadens ist keine Konformitätsbewertung nach dieser TSI erforderlich, sofern das Austauschelement mit dem ursprünglichen Element identisch ist. Die betreffenden Elemente müssen zurückverfolgt werden können und nach einer nationalen oder internationalen Regelung oder einer im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regel der Technik zertifiziert sein.

Tabelle 11a

Grundlegende Konstruktionsmerkmale in Verbindung mit in der TSI WAG festgelegten Eckwerten

1.

TSI-Abschnitt

2.

Zugehörige(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

3.

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.2.2.1.1

Endkupplung

Art der Endkupplung

Änderung der Art der Endkupplung

n. z.

4.2.3.1

Begrenzungslinie

Bezugslinie

n. z.

Änderung der Bezugslinie, der das Fahrzeug entspricht

 

Kleinster befahrbarer konvexer Ausrundungsradius

Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konvexer vertikaler Bögen, mit dem die Einheit kompatibel ist, um mehr als 10 %

n. z.

 

Kleinster befahrbarer konkaver Ausrundungsradius

Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konkaver vertikaler Bögen, mit dem die Einheit kompatibel ist, um mehr als 10 %

n. z.

4.2.3.2

Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

Zulässige Zuladung für verschiedene Streckenklassen

Änderung (1) der Eigenschaften der vertikalen Belastungsmerkmale, die zu einer Änderung der Streckenklasse(n) führt, mit der/denen der Wagen kompatibel ist

n. z.

4.2.3.3

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

n. z.

Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:

 

Anlagen mit Gleisstromkreisen

 

Anlagen mit Achszählern

 

Anlagen mit Kabelschleifen

4.2.3.4

Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

fahrzeugseitiges Überwachungssystem

n. z.

Ein-/Ausbau eines fahrzeugseitigen Überwachungssystems

4.2.3.5

Laufsicherheit

Kombination aus Höchstgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag, bei dem die Einheit bewertet wurde.

n. z.

Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder Änderung des maximal zulässigen Überhöhungsfehlbetrags um mehr als ± 10 %

 

Schienenneigung

n. z.

Änderung der Schienenneigung, mit der das Fahrzeug konform ist (2)

4.2.3.6.2

Eigenschaften der Radsätze

Spurweite des Radsatzes

n. z.

Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.3.6.3

Eigenschaften der Räder

Mindestens erforderlicher Raddurchmesser im Betrieb

Änderung des mindestens erforderlichen Raddurchmessers im Betrieb um mehr als 10 mm

n. z.

4.2.3.6.6.

Automatische Umspursysteme

Umspuranlage für den Radsatz

Änderung der Einheit, die zu einer Änderung der Umspuranlage(n) führt, mit der der Radsatz kompatibel ist

Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.4.3.2.1

Betriebsbremse

Anhalteweg

Änderung des Anhaltewegs um mehr als ± 10 %

Anmerkung: Die Bremshundertstel (auch ‚Lambda‘ oder ‚Bremsverhältnis‘ genannt) oder das ‚Bremsgewicht‘ können ebenfalls verwendet und durch Berechnung (direkt oder über den Bremsweg) aus Verzögerungsprofilen abgeleitet werden.

Die zulässige Änderung ist dieselbe (± 10 %)

n. z.

Maximale Verzögerung für den Lastzustand ‚Auslegungsmasse bei normaler Zuladung‘ bei der vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit

Änderung der maximalen durchschnittlichen Bremsverzögerung um mehr als ± 10 %

n. z.

4.2.4.3.2.2

Feststellbremse

Feststellbremse

Feststellbremsfunktion ein-/ausgebaut

n. z.

4.2.4.3.3

Thermische Belastbarkeit

Thermische Belastbarkeit angegeben durch

 

Geschwindigkeit

 

Gefälle

 

Bremsweg

n. z.

Neuer Referenzfall angegeben

4.2.4.3.4

Gleitschutzeinrichtung

Gleitschutzeinrichtung

n. z.

Ein-/Ausbau der Funktion einer Gleitschutzeinrichtung

4.2.5

Umgebungsbedingungen

Temperaturbereich

Änderung des Temperaturbereichs (T1, T2, T3)

n. z.

 

Bedingungen Schnee, Eis und Hagel

Änderung des gewählten Bereichs ‚Schnee, Eis und Hagel‘ (Nennbereich oder härtere Bedingungen)

n. z.

Für die Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung kann sich die von der Änderungsverwaltungsstelle gewählte benannte Stelle auf Folgendes beziehen:

 

Die ursprüngliche EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, sofern diese noch gültig ist (während der zehn Jahre der Phase B).

 

Weitere EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen (als Ergänzung der Originalbescheinigung) für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser TSI auswirken.

In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung entsprechend aktualisiert werden.

In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von der Stelle ausgestellt wird, die für die Änderung des als mit dem geänderten Typen konform erklärten Fahrzeugs zuständig ist, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verwiesen.

7.2.2.3   Besondere Vorschriften für vorhandene Einheiten ohne EG-Prüferklärung, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde

Für vorhandene Einheiten, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.1.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind.

Die technischen Anforderungen dieser TSI gelten als erfüllt, wenn ein Eckwert in Richtung der in der TSI definierten Anforderung verbessert wird und die Änderungsverwaltungsstelle nachweist, dass die entsprechenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind und das Sicherheitsniveau erhalten bleibt und, soweit unter vertretbaren Umständen möglich, verbessert wird. Die Änderungsverwaltungsstelle muss die Gründe für das Nichterreichen der definierten Leistung angeben, wobei die Migrationsstrategien anderer TSI gemäß Abschnitt 7.2.2.2 zu berücksichtigen sind. Die Begründung ist im technischen Dossier (sofern vorhanden) oder in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen der Einheit anzugeben.

Die in vorstehendem Absatz genannte besondere Vorschrift gilt nicht für Änderungen, an Eckwerten, die in Tabelle 11b als Änderungen nach Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a eingestuft sind. Für diese Änderungen ist die Einhaltung der TSI-Anforderungen verpflichtend.

Tabelle 11b

Änderungen von Eckwerten, bei denen die Einhaltung der TSI-Anforderungen für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verfügen, verpflichtend ist

TSI-Abschnitt

Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.2.3.1

Begrenzungslinien

Bezugslinie

Änderung der Bezugslinie, dem die Einheit entspricht

4.2.3.3

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:

 

Anlagen mit Gleisstromkreisen

 

Anlagen mit Achszählern

 

Anlagen mit Kabelschleifen

4.2.3.4

Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

fahrzeugseitiges Überwachungssystem

Ein-/Ausbau eines fahrzeugseitigen Überwachungssystems

4.2.3.6.2

Eigenschaften der Radsätze

Spurweite des Radsatzes

Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.3.6.6

Automatische Umspursysteme

Umspuranlage für den Radsatz

Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist

7.2.3   Vorschriften zu den EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen

7.2.3.1   Teilsystem ‚Fahrzeuge‘

Dieser Abschnitt behandelt Fahrzeugtypen (Typen für Einheiten im Kontext dieser TSI) gemäß Artikel 2 Absatz 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, die einem EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß Abschnitt 6.2 dieser TSI unterliegen. Er gilt auch für das EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß der TSI ‚Lärm‘, in der bezüglich Güterfahrzeugen auf die vorliegende TSI verwiesen wird.

Die TSI-Bewertungsgrundlage für eine Baumuster- oder Entwurfsprüfung ist in den Spalten ‚Entwurfsprüfung‘ und ‚Baumusterprüfung‘ der Tabelle in Anhang F dieser TSI sowie Anhang C der TSI ‚Lärm‘ definiert.

7.2.3.1.1    Phase A

Phase A beginnt mit der Festlegung einer benannten Stelle, die für die EG-Prüfung verantwortlich ist, durch den Antragsteller und endet mit der Ausstellung der EG-Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung.

Die TSI-Bewertungsgrundlage für einen Typen ist für eine Phase A mit einer Dauer von maximal vier Jahren festgelegt. Während der Phase A bleibt die Bewertungsgrundlage für die EG-Prüfung, die von der benannten Stelle anzuwenden ist, unverändert.

Wenn in Phase A eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI ‚Lärm‘ in Kraft trifft, ist es zulässig (aber nicht vorgeschrieben), die überarbeitete(n) Fassung(en) entweder vollständig oder bezogen auf bestimmte Abschnitte zu verwenden, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Beschränkt sich die Anwendung auf bestimmte Abschnitte, muss der Antragsteller nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen unverändert erfüllt werden; dies ist von der benannten Stelle zu bestätigen.

7.2.3.1.2    Phase B

Phase B legt den Gültigkeitszeitraum der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nach deren Ausstellung durch die benannte Stelle fest. Während dieser Zeit können Einheiten auf Basis der Typenkonformität EG-zertifiziert werden.

Die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der EG-Prüfung für das Teilsystem gilt ab ihrem Ausstellungsdatum für eine Dauer von zehn Jahren für Phase B, auch wenn während dieses Zeitraums eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI ‚Lärm‘ in Kraft tritt, sofern in den überarbeiteten Fassungen dieser TSI nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Während dieses Gültigkeitszeitraums kann ein neues Fahrzeug des gleichen Typen auf der Grundlage einer EG-Prüferklärung, die auf die Baumusterprüfbescheinigung verweist, in Verkehr gebracht werden.

In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von dem Antragsteller für das als mit dem geänderten Typen konform erklärten Fahrzeug ausgestellt wird, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verwiesen.

7.2.3.2   Interoperabilitätskomponenten

Dieser Abschnitt betrifft Interoperabilitätskomponenten, die der EG-Baumusterprüfung (Modul CB), der Entwurfsprüfung (Modul CH1) oder der Gebrauchstauglichkeit (Modul CV) gemäß Abschnitt 6.1 dieser TSI unterliegen.

Die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung bzw. Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Baumusterbewertung in Betrieb genommen werden, vorausgesetzt, dass in der überarbeiteten Fassung dieser TSI nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren ist eine Komponente gemäß der zum betreffenden Zeitpunkt gültigen TSI hinsichtlich der Anforderungen zu bewerten, die sich im Vergleich zur Zulassungsgrundlage verändert haben oder neu sind.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66)."

(*4)  Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)"

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).“"

(52)

In Abschnitt 7.2.2.2 wird eine neue Fußnote „(1) ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421.“ auf derselben Seite wie der Text „Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (1)“ eingefügt.

(53)

Abschnitt 7.3.1 erhält folgende Fassung:

„Die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Sonderfälle sind in folgende Kategorien unterteilt:

permanente P-Fälle,

temporäre T-Fälle: in denen das Zielsystem bis zum 31. Dezember 2025 erreicht werden soll.

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Besonders zu berücksichtigen ist die Verfügbarkeit von EU-Mitteln.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.

Bei Sonderfällen, die für Bauteile gelten, die in Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert sind, ist die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 6.1.2 durchzuführen.“

(54)

Folgender Abschnitt 7.3.2.1a wird eingefügt:

„7.3.2.1a   Begrenzungslinien (4.2.3.1)

Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)

(‚P‘) Das Bezugsprofil des oberen und des unteren Teils der Einheit kann gemäß den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften nachgewiesen werden.

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge nicht entgegen, sofern diese auch mit dem Lichtraumprofil IRL (Spurweite 1 600 mm) kompatibel sind.“

(55)

In Abschnitt 7.3.2.2 wird folgender Text gestrichen:

„b)    Sonderfall Portugal

(‚T‘) Einheiten, die im portugiesischen Streckennetz betrieben werden sollen, müssen die Anforderungen bezüglich Zielflächen und Verbotszonen gemäß Tabelle 13 erfüllen.

Tabelle 13

Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in Portugal

 

YTA [mm]

WTA [mm]

LTA [mm]

YPZ [mm]

WPZ [mm]

LPZ [mm]

Portugal

1 000

≥ 65

≥ 100

1 000

≥ 115

≥ 500“

(56)

In Abschnitt 7.3.2.3 wird die Angabe „EN 14363:2005 Abschnitt 4.1.3.4.1“ durch „EN 14363:2016 Abschnitt 6.1.5.3.1“ ersetzt.

(57)

In Abschnitt 7.3.2.3 wird nach dem Text folgender Satz angefügt:

„Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.“

(58)

Abschnitt 7.3.2.4 „Dynamisches Laufverhalten (4.2.3.5.2)“ erhält folgende Fassung:

Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)

(‚P‘) Die Grundbedingung für die Anwendung der vereinfachten Messmethode nach EN 14363:2016 Abschnitt 7.2.2 sollte auf nominale vertikale statische Radsatzkräfte (PF0) bis zu 250 kN ausgeweitet werden. Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen nationale technische Regeln zur Änderung der Anforderungen in EN 14363:2016 angewandt werden, die zum Zweck der Beurteilung des dynamischen Fahrverhaltens notifiziert wurden.

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.

Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)

(‚P‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Streckennetz mit Spurweite 1 600 mm zu gewährleisten, dürfen die notifizierten nationalen technischen Regeln für die Bewertung des dynamischen Fahrverhaltens zugrunde gelegt werden.

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.“

(59)

Abschnitt 7.3.2.5 „Eigenschaften der Radsätze (4.2.3.6.2)“ erhält folgende Fassung:

„7.3.2.5   Eigenschaften der Radsätze, Räder und Radsatzwellen (4.2.3.6.2 und 4.3.2.6.3)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)

(‚P‘) Die Eigenschaften der Radsätze, Räder und Achsen von Einheiten, die nur im britischen Streckennetz betrieben werden sollen, können den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften entsprechen.

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.“

(60)

Abschnitt 7.3.2.6 „Eigenschaften der Räder (4.2.3.6.3)“ wird gestrichen.

(61)

Abschnitt 7.3.2.7 erhält die Nummer 7.3.2.6. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Befestigung des Zugschlusssignals (4.2.6.3)

Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)

(‚P‘) Die Befestigungsvorrichtungen für das Zugschlusssignal an Einheiten, die nur in Schienennetzen mit Spurweite 1 600 mm betrieben werden, müssen den zu diesem Zweck notifizierten nationalen Vorschriften entsprechen.

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.“

(62)

Folgender Abschnitt 7.3.2.7 wird eingefügt:

„7.3.2.7.   Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Fahrzeugen und Fahrzeugtypen (7.2.2.2)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (Großbritannien)

(‚P‘) Alle Änderungen am Hüllraum eines Fahrzeugs gemäß den zur Bestimmung der Begrenzungslinie notifizierten nationalen technischen Vorschriften (z. B. RIS-2773-RST) werden nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission eingestuft und fallen nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797.“

(63)

Ein neuer Abschnitt 7.6 wird eingefügt:

„7.6.   Im Zuge der Überarbeitung oder bei anderen Aktivitäten der Agentur zu berücksichtigende Aspekte

Zusätzlich zu der Analyse, die im Entwurfsstadium dieser TSI durchgeführt wurde, wurden bestimmte Aspekte ermittelt, die für die zukünftige Entwicklung des Eisenbahnsystems der EU relevant sind.

Auf diese Aspekte wird im Folgenden eingegangen.

7.6.1.   Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets vorhandener Fahrzeuge ohne EG-Prüferklärung

Nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erhalten Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 15. Juni 2016 genehmigt wurde, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Maßgabe von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/979, damit sie auch auf Netzen, auf die sich ihre Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden zu können. Solche Fahrzeuge müssen somit dieser TSI entsprechen oder die Nichtanwendung dieser TSI nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2016/797 in Anspruch nehmen.

Um den freien Verkehr von Fahrzeugen zu erleichtern, sind Bestimmungen auszuarbeiten, um festzulegen, welches Flexibilitätsniveau diesen Fahrzeugen sowie Fahrzeugen, die keiner Genehmigung bedurften, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der TSI bei Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Beibehaltung und (soweit unter vertretbaren Umständen möglich) der Verbesserung des angemessenen Sicherheitsniveaus zugestanden werden könnte.“

(64)

In Anhang A wird der gesamte Text durch „Nicht genutzt“ ersetzt.

(65)

In Anhang C wird unter Bedingung C.1 „Manuelle Kupplungssysteme“ der Text „Der für den Zughaken vorzusehende Freiraum muss Kapitel 2 der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.2 vom 18.1.2013 entsprechen, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.“ durch „Der für den Zughaken vorzusehende Freiraum muss EN 16116-2:2013 Abschnitt 6.3.2 entsprechen.“ ersetzt.

(66)

In Anhang C wird unter Bedingung C.1 „Manuelle Kupplungssysteme“ der Text „Der für das Rangierpersonal vorzusehende Freiraum muss Kapitel 3 der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.2 vom 18. Januar 2013 entsprechen, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.“ durch „Der für das Rangierpersonal vorzusehende Freiraum muss EN 16116-2:2013 Abschnitt 6.2.1 entsprechen. Bei manuellen Kupplungssystemen, die mit 550 mm breiten Puffern ausgestattet sind, kann bei der Berechnung des Freiraums von der seitlich mittleren Position der Komponenten der Kupplungsvorrichtung (D = 0 mm wie in EN 16116-2:2013 Anhang A definiert) ausgegangen werden.“ ersetzt.

(67)

In Anhang C erhält die Bedingung C.2 „Trittstufen und Handgriffe nach UIC“ folgende Fassung:

„2.   Trittstufen und Handgriffe nach UIC

Die Einheiten müssen mit Trittstufen und Handgriffen, die EN 16116-2:2013 Kapitel 4 und 5 entsprechen, und Freiräumen, die EN 16116-2:2013 Abschnitt 6.2.2 entsprechen, ausgerüstet sein.“

(68)

In Anhang C wird unter Bedingung C.5 „Kennzeichnung von Einheiten“ folgender Text gestrichen:

„Soweit anwendbar, gelten die Kennzeichnungen gemäß EN 15877-1:2012. Folgende Kennzeichnungen sind grundsätzlich vorgeschrieben:

4.5.2 Spurweite,

4.5.3 Fahrzeug-Leergewicht,

4.5.4 Lastgrenzraster,

4.5.5 Länge über Puffer,

4.5.12 Instandhaltungsraster,

4.5.14 Anhebe- und Aufgleispunkte,

4.5.23 Abstand zwischen Endradsätzen und Drehzapfen,

4.5.29 Bremsgewicht.“

(69)

In Anhang C wird unter Bedingung C.6 „Begrenzungslinie G1“ der Text „GIC1“ durch „GI1“ ersetzt.

(70)

In Anhang C wird unter Bedingung C.8 „Versuche mit Längsdruckkräften“ der Text „EN 15839:2012“ durch „EN 15839:2012+A1:2015“ ersetzt.

(71)

In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ der Text „UIC 540:2006“ unter Buchstabe c und Buchstabe e durch „UIC 540:2014“ ersetzt.

(72)

In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ der Text „Pneumatische Kupplung“ durch „i) Pneumatische Kupplung und Kupplungsschlauch“ ersetzt.

(73)

In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC Bremse“ der Text „k) Die Bremsklotzhalter müssen mit UIC-Merkblatt 542:2010 im Einklang stehen“ durch „k) Die Bremsklotzhalter müssen mit UIC 542:2015 im Einklang stehen“ ersetzt.

(74)

In Anhang C erhält Buchstabe m unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ folgende Fassung:

„m)

Die Gestängesteller müssen den Kapiteln 4 und 5 der Norm EN 16241:2014 entsprechen. Die Konformitätsbewertung ist gemäß EN 16241:2014 Abschnitte 6.3.2 bis 6.3.5 durchzuführen. Zusätzlich ist ein Lebensdauerversuch durchzuführen, um die Eignung des Gestängestellers für den Einsatz in der Einheit nachzuweisen und die Instandhaltungsanforderungen für den Betriebseinsatz zu ermitteln. Dieser Versuch muss die maximale Anzahl Nennlastspiele durch den gesamten Einstellbereich erfassen.“

(75)

In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ in Tabelle C.3 der Text „UIC 544-1:2013“ in Zeile „Bremsstellung G“ durch den Text „UIC 544-1:2014“ ersetzt.

(76)

In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ in Tabelle C.3 der Text „EN 14531-1:2005 Abschnitt 5.11“ in Fußnote (1) durch den Text „EN 14531-1:2015 Abschnitt 4“ ersetzt.

(77)

In Anhang C erhält die Bedingung C.11 „Temperaturbereiche für Luftbehälter, Schläuche und Fette“ folgende Fassung:

„11.   Temperaturbereiche für Luftbehälter, Schläuche und Fette

Folgende Anforderungen sind als mit allen Temperaturbereichen in Abschnitt 4.2.5 vereinbar anzusehen:

Luftbehälter sind für einen Temperaturbereich von – 40 °C bis + 70 °C auszulegen.

Bremszylinder und Bremskupplungen sind für einen Temperaturbereich von – 40 °C bis + 70 °C auszulegen.

Die Schläuche für die Druckluftbremse und die Luftversorgung müssen für einen Temperaturbereich von – 40 °C bis + 70 °C spezifiziert werden.

Folgende Anforderung ist als vereinbar mit dem Temperaturbereich T1 in Abschnitt 4.2.5 anzusehen:

Das Fett zur Schmierung der Wälzlager muss für Umgebungstemperaturen bis – 20 °C spezifiziert werden.“

(78)

In Anhang C erhält die Bedingung C.12 „Schweißarbeiten“ folgende Fassung:

„Für Schweißarbeiten gelten EN 15085-1:2007+A1:2013, EN 15085-2:2007, EN 15085-3:2007, EN 15085-4:2007 und EN 15085-5:2007.“

(79)

In Anhang C wird nach dem Text der Bedingung C.16 „Zughaken“ folgender Text eingefügt:

„Alternative technische Lösungen sind zulässig, sofern die Bedingungen 1.4.2 bis 1.4.9 der UIC 535-2:2006 eingehalten werden. Falls es sich bei der alternativen Lösung um eine Halterung mit Seilöse handelt, muss diese zusätzlich über einen Mindestdurchmesser von 85 mm verfügen.“

(80)

In Anhang C wird die folgende Bedingung C.19 eingefügt:

„19.   Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

Der Zustand der Radsatzlager der Einheit muss durch streckenseitige Ausrüstung überwacht werden können.“

(81)

Anhang D erhält folgende Fassung:

„Anlage D

Verbindliche Normen oder Dokumente mit normativem Charakter, auf die in dieser TSI Bezug genommen wird

TSI

Norm/Dokument

Zu bewertende Merkmale

Norm- oder Dokumentverweis

Abschnitte

Struktur und mechanische Teile

4.2.2

 

Festigkeit der Einheit

4.2.2.2

EN 12663-2:2010

5

EN 15877-1:2012

4.5.14

6.2.2.1

EN 12663-1:2010 + A1:2014

9.2

EN 12663-2:2010

6, 7

Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien

4.2.3

 

Begrenzungslinien

4.2.3.1

EN 15273-2:2013

alle

Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

4.2.3.2

EN 15528:2015

6.1, 6.2

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

4.2.3.3

ERA/ERTMS/033281 Rev. 4.0

Siehe Tabelle 7 dieser TSI.

Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

4.2.3.4

EN 15437-1:2009

5.1, 5.2

Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

4.2.3.5.1

6.2.2.2

EN 14363:2016

4, 5, 6.1

Dynamisches Fahrverhalten

4.2.3.5.2

EN 14363:2016

4, 5, 7

6.1.2.1

EN 14363:2016

4, 5, 7

6.2.2.3

EN 16235:2013

alle

6.1.2.1

EN 13749:2011

6.2

Konstruktion des Drehgestells

4.2.3.6.1

EN 13749:2011

6.2

6.1.2.1

EN 13749:2011

6.2

Eigenschaften der Radsätze

4.2.3.6.2

6.1.2.2

EN 13260:2009 + A1:2010

3.2.1

Eigenschaften der Räder

4.2.3.6.3

6.1.2.3

EN 13979-1:2003 + A1:2009

+ A2:2011

7, 6.2

Eigenschaften der Radsatzwellen

4.2.3.6.4

6.1.2.4

EN 13103:2009 + A2:2012

4, 5, 6, 7

Achsbuchsen/Lager

4.2.3.6.5

 

6.2.2.4

EN 12082:2007 + A1:2010

6

Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel

4.2.3.6.7

6.2.2.5

UIC 430-1:2012

Anh. B, H, I

UIC 430-3:1995

Anh. 7

Bremse

4.2.4

 

Betriebsbremse

4.2.4.3.2.1

EN 14531-6:2009

alle

UIC 544-1:2014

alle

Feststellbremse

4.2.4.3.2.2

EN 14531-6:2009

6

Reibungselement für laufflächengebremste Räder

4.2.4.3.5

6.1.2.5

Technische Unterlage ERA/TD/2013-02/INT

Fassung 3.0 vom 27.11.2015.

Alle

Umgebungsbedingungen

4.2.5

 

Umgebungsbedingungen

4.2.5

EN 50125-1:2014

4.7

6.2.2.7

Systemschutz

4.2.6

 

Brandschutzwände

4.2.6.1.2.1

6.2.2.8.1

EN 1363-1:2012

alle

Werkstoffe

4.2.6.1.2.2

6.2.2.8.2

ISO 5658- 2:2006/Am1:2011

alle

EN 13501-1:2007+A1:2009

alle

EN 45545-2:2013+A1:2015

Tabelle 6

ISO 5660-1:2015

alle

Kabel

6.2.2.8.3

EN 50355:2013

alle

EN 50343:2014

alle

Entzündbare Flüssigkeiten

6.2.2.8.4

EN 45545-7:2013

alle

Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Erdung)

4.2.6.2 1

EN 50153:2014

6.4

Schutzmaßnahmen gegen direkten Kontakt

4.2.6.2 2

EN 50153:2014

5

Befestigung des Zugschlusssignals

4.2.6.3

EN 16116-2:2013

Abb. 11

Normen und Dokumente, auf die in den optionalen Zusatzbedingungen in Anhang C Bezug genommen wird:

Optionale Zusatzbedingungen für Einheiten

Anh. C

Norm/UIC-Merkblatt/Dokument

Manuelle Kupplungssysteme

C.1

EN 15566:2009 + A1:2010

alle (außer 4.4)

EN 15551:2009 + A1:2010

alle

EN 16116-2:2013

6.2.1, 6.3.2

EN 15877-1:2012

Abb. 75

Trittstufen und Handgriffe nach UIC

C.2

EN 16116-2:2013

4, 5, 6.2.2

Ablaufbetrieb

C.3

EN 12663-2:2010

5, 8

Versuche mit Längsdruckkräften

C.8

EN 15839:2012 + A1:2015

alle

UIC-Bremse

C.9

EN 15355:2008 + A1:2010

alle

EN 15611:2008 + A1:2010

alle

UIC 540:2014

alle

EN 14531-1:2015

4

EN 15624:2008 + A1:2010

alle

EN 15625:2008 + A1:2010

alle

EN 286-3:1994

alle

EN 286-4:1994

alle

EN 15807:2011

alle

EN 14601:2005 + A1:2010

alle

UIC 544-1:2014

alle

UIC 542:2015

alle

UIC 541-4:2010

alle

 

 

EN 16241:2014

4, 5, 6.3.2 bis 6.3.5

EN 15595:2009 + A1:2011

alle

Schweißarbeiten

C.12

EN 15085-1:2007 + A1:2013 EN 15085-2:2007

EN 15085-3:2007

EN 15085-4:2007

EN 15085-5:2007

alle

Spezifische Radeigenschaften

C.15

EN 13262:2004

+ A1:2008 + A2:2011

alle

EN 13979-1:2003

+ A1:2009 + A2:2011

alle

Zughaken

C.16

UIC 535-2:2006

1.4

Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile

C.17

UIC 535-2:2006

1.3

Halter und Befestigung für Zugschlusssignale

C.18

UIC 575:1995

1

(82)

In Anhang E erhält der Text „Die abstrahlende Oberfläche der Leuchte muss mindestens einen Durchmesser von 170 mm haben. Der Reflektor muss so ausgelegt sein, dass eine Lichtstärke von mindestens 15 Candela mit rotem Licht entlang der Achse der Leuchtfläche mit einem Abstrahlwinkel von 15° horizontal und 5° vertikal erreicht wird. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 7,5 Candela mit rotem Licht betragen.“ folgende Fassung: „Das Schlusslicht muss so ausgelegt sein, dass die Helligkeit mit Tabelle 8 der Norm EN 15153-1:2013+A1:2016 im Einklang steht.“

(83)

In Anhang E wird die Angabe „EN 15153-1:2013“ durch „EN 15153-1:2013+A1:2016“ ersetzt.

(84)

In Anhang F Tabelle F.1 erhält die Zeile „Radsätze mit einstellbarer Spurweite“ folgende Fassung:

„Automatisches Umspursystem

4.2.3.6.6

X

X

X

6.1.2.6/6.2.2.4a“


(*1)  Im Instandhaltungsplan sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht ‚Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance‘, veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).“

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

(*4)  Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).““


(1)  Änderungen der Lastmerkmale müssen im Betrieb (Be- und Entladen des Wagens) nicht neu bewertet werden.

(2)  Bei Fahrzeugen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie mit allen Schienenneigungen kompatibel sind:

nach EN 14363:2016 bewertete Fahrzeuge;

nach EN 14363:2005 (ggf. geändert durch ERA/TD/2012-17/INT) oder UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge ohne resultierende Beschränkung auf eine bestimmte Schienenneigung;

nach EN 14363:2005 (ggf. geändert durch ERA/TD/2012-17/INT) oder UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge mit resultierender Beschränkung auf eine bestimmte Schienenneigung, wobei eine neue Bewertung der Prüfbedingungen für den Rad-Schiene-Kontakt auf der Grundlage realer Rad- und Schienenprofile und der gemessenen Spurweite ergibt, dass die Anforderungen an den Rad-Schiene-Kontakt gemäß EN 14363:2016 erfüllt werden.


ANHANG II

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.   Technischer Anwendungsbereich

Diese TSI behandelt das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ sowie Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Die Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Instandhaltung‘ sind in Anhang II Nummer 2.1 beziehungsweise Nummer 2.8 der Richtlinie (EU) 2016/797 definiert.

Der technische Anwendungsbereich der TSI ist in Artikel 2 Absätze 1, 5 und 6 dieser Verordnung näher beschrieben.“

(2)

Abschnitt 1.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält diese TSI Folgendes:

a)

Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich (Abschnitt 2);

b)

die grundlegenden Anforderungen an das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ und die Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ (Abschnitt 3);

c)

die funktionalen und technischen Spezifikationen, denen das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ und die Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ sowie deren Schnittstellen zu anderen Teilsystemen entsprechen müssen (Abschnitt 4);

d)

Angabe der zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union erforderlichen Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand europäischer Spezifikationen, einschließlich europäischer Normen, sein müssen (Abschnitt 5);

e)

für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die entweder zur Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder zur EG-Prüfung der Teilsysteme angewendet werden müssen (Abschnitt 6);

f)

die Strategie zur Umsetzung der TSI (Abschnitt 7);

g)

die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen und den Arbeitsschutz des betreffenden Personals, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind (Abschnitt 4);

h)

die für das bestehende Teilsystem ‚Infrastruktur‘ geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, wobei in diesen Fällen die Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen, anzugeben sind;

i)

die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.

Die Bestimmungen für Sonderfälle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Abschnitt 7 angegeben.“

(3)

Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.   Definition des Teilsystems ‚Infrastruktur‘

Diese TSI behandelt

a)

das strukturelle Teilsystem ‚Infrastruktur‘,

b)

den Teil des funktionellen Teilsystems ‚Instandhaltung‘, der für das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ relevant ist (d. h. Waschanlagen für die Zugaußenreinigung, Wasserbefüllungs-, Betankungs- und fest installierte Zugtoilettenentleerungsanlagen sowie ortsfeste Stromversorgung).

Die Elemente des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ sind in Anhang II Nummer 2.1 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt.

Die Elemente des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ sind in Anhang II Nummer 2.8 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt.

Die vorliegende TSI erstreckt sich somit auf folgende Aspekte des Teilsystems ‚Infrastruktur‘:

a)

Trassierung

b)

Gleisparameter

c)

Weichen und Kreuzungen

d)

Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten

e)

Stabilität von Tragwerken gegenüber Verkehrslasten

f)

Soforteingriffsschwellen für Gleislagefehler

g)

Bahnsteige

h)

Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

i)

Betriebseinrichtungen

j)

Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen.

Weitere Einzelheiten sind in Abschnitt 4.2.2 dieser TSI enthalten.“

(4)

In Abschnitt 2.5 wird der Verweis auf „Richtlinie 2004/49/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/798“ ersetzt.

(5)

In Abschnitt 3 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(6)

Tabelle 1 in Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Eckwerte des Teilsystems ‚Infrastruktur‘

TSI-Abschnitt

Titel

Sicherheit

Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft

Gesundheit

Umweltschutz

Technische Kompatibilität

Zugänglichkeit

4.2.3.1

Lichtraumprofil

1.1.1, 2.1.1

 

 

 

1.5

 

4.2.3.2

Gleisabstand

1.1.1, 2.1.1

 

 

 

1.5

 

4.2.3.3

Maximale Längsneigungen

1.1.1

 

 

 

1.5

 

4.2.3.4

Mindestbogenradius

1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.3.5

Mindestausrundungsradius

1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.4.1

Nennspurweite

 

 

 

 

1.5

 

4.2.4.2

Überhöhung

1.1.1, 2.1.1

 

 

 

1.5

1.6.1

4.2.4.3

Überhöhungsfehlbetrag

1.1.1

 

 

 

1.5

 

4.2.4.4

Unvermittelte Änderung des Überhöhungsfehl-betrags

2.1.1

 

 

 

 

 

4.2.4.5

Äquivalente Konizität

1.1.1, 1.1.2

 

 

 

1.5

 

4.2.4.6

Schienenkopfprofil auf freier Strecke

1.1.1, 1.1.2

 

 

 

1.5

 

4.2.4.7

Schienenneigung

1.1.1, 1.1.2

 

 

 

1.5

 

4.2.5.1

Entwurfsgeometrie von Weichen und Kreuzungen

1.1.1, 1.1.2, 1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.5.2

Verwendung von Weichen mit beweglichem Herzstück

1.1.2, 1.1.3

 

 

 

 

 

4.2.5.3

Maximal zulässige Herzstücklücke (führungslose Strecke)

1.1.1, 1.1.2

 

 

 

1.5

 

4.2.6.1

Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten

1.1.1, 1.1.2, 1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.6.2

Gleislagestabilität in Längsrichtung

1.1.1, 1.1.2, 1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.6.3

Gleislagestabilität in Querrichtung

1.1.1, 1.1.2, 1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.7.1

Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten

1.1.1, 1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.7.2

Äquivalente vertikale Belastung neuer Erdbauwerke und Erddruckwirkungen auf neue Tragwerke

1.1.1, 1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.7.3

Stabilität neuer Bauwerke über oder neben den Gleisen

1.1.1, 1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.7.4

Stabilität bestehender Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten

1.1.1, 1.1.3

 

 

 

1.5

 

4.2.8.1

Soforteingriffsschwelle für die Pfeilhöhe

1.1.1, 1.1.2

1.2

 

 

 

 

4.2.8.2

Soforteingriffsschwelle für die Längshöhe

1.1.1, 1.1.2

1.2

 

 

 

 

4.2.8.3

Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung

1.1.1, 1.1.2

1.2

 

 

 

 

4.2.8.4

Soforteingriffsschwelle für die Spurweite als Einzelfehler

1.1.1, 1.1.2

1.2

 

 

 

 

4.2.8.5

Soforteingriffsschwelle für die Überhöhung

1.1.1, 1.1.2

1.2

 

 

 

 

4.2.8.6

Soforteingriffsschwelle für Weichen und Kreuzungen

1.1.1, 1.1.2

1.2

 

 

1.5

 

4.2.9.1

Bahnsteignutzlänge

1.1.1, 2.1.1

 

 

 

1.5

 

4.2.9.2

Bahnsteighöhe

1.1.1, 2.1.1

 

 

 

1.5

1.6.1

4.2.9.3

Bahnsteigabstand

1.1.1, 2.1.1

 

 

 

1.5

1.6.1

4.2.9.4

Trassierung entlang von Bahnsteigen

1.1.1, 2.1.1

 

 

 

1.5

1.6.1

4.2.10.1

Maximale Druckschwankungen in Tunneln

1.1.1, 2.1.1

 

 

 

1.5

 

4.2.10.2

Einwirkungen von Seitenwind

1.1.1, 2.1.1

1.2

 

 

1.5

 

4.2.10.3

Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen

1.1.1

1.2

 

 

1.5

 

4.2.11.1

Streckenkilometerzeichen

1.1.1

1.2

 

 

 

 

4.2.11.2

Äquivalente Konizität im Betrieb

1.1.1, 1.1.2

 

 

 

1.5

 

4.2.12.2

Zugtoilettenentleerung

1.1.5

1.2

1.3.1

 

1.5

 

4.2.12.3

Außenreinigungsanlagen

 

1.2

 

 

1.5

 

4.2.12.4

Wasserbefüllung

1.1.5

1.2

1.3.1

 

1.5

 

4.2.12.5

Kraftstoffbetankung

1.1.5

1.2

1.3.1

 

1.5

 

4.2.12.6

Ortsfeste Stromversorgung

1.1.5

1.2

 

 

1.5

 

4.4

Betriebsvorschriften

 

1.2

 

 

 

 

4.5

Instandhaltungsvorschriften

 

1.2

 

 

 

 

4.6

Berufliche Qualifikationen

1.1.5

1.2

 

 

 

 

4.7

Arbeitsschutz

1.1.5

1.2

1.3

1.4.1“

 

 

(7)

In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(8)

Abschnitt 4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die in den Abschnitten 4.2 und 4.3 beschriebenen funktionalen und technischen Spezifikationen des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ und der Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ sowie deren Schnittstellen schreiben keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vor, es sei denn, dies ist für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union zwingend erforderlich.“

(9)

Der Titel von Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.    Funktionale und technische Spezifikationen des Teilsystems ‚Infrastruktur‘“.

(10)

Die Absätze 1 bis 3 von Abschnitt 4.2.1 erhalten folgende Fassung:

„(1)

Die Elemente des Eisenbahnnetzes der Union sind in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt. Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität wird jedem Element des Eisenbahnsystems der Europäischen Union eine so genannte ‚TSI-Streckenklasse‘ zugeordnet.

(2)

Die TSI-Streckenklasse ergibt sich aus einer Kombination so genannter Verkehrscodes (‚Traffic Codes‘). Für Strecken mit nur einer Verkehrsart (z. B. Güterverkehr) kann zur Beschreibung der Leistungen ein einziger Code verwendet werden; bei Mischverkehr wird die Kategorie mittels eines oder mehrerer Codes für den Personen- und Güterverkehr angegeben. Die kombinierten Verkehrscodes beschreiben den Rahmen, in dem der gewünschte Verkehrsmix durchgeführt werden kann.

(3)

Zur Definition eines Zielsystems sind diese TSI-Streckenklassen für die Einstufung bereits vorhandener Strecken zu verwenden, damit die jeweiligen Leistungskennwerte erreicht werden.“

(11)

In Abschnitt 4.2.1 Absatz 7 erhält die Anmerkung (*) zu Tabelle 3 folgende Fassung:

„(*)

Die Radsatzlast basiert auf der ‚Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug‘ für Triebköpfe und Lokomotiven gemäß EN 15663:2009+AC:2010 Abschnitt 2.1 und auf der ‚Auslegungsmasse bei normaler Zuladung‘ für sonstige Fahrzeuge gemäß EN15663:2009+AC:2010 Abschnitt 6.3.“

(12)

Abschnitt 4.2.1 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

Nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797, wonach TSI nicht verhindern dürfen, dass die Mitgliedstaaten über die Nutzung der Infrastrukturen für den Verkehr von Fahrzeugen entscheiden, die nicht unter die TSI fallen, ist es zulässig, neue und umgerüstete bzw. ausgebaute Strecken so zu planen, dass sie für

größere Begrenzungslinien,

größere Radsatzlasten,

höhere Geschwindigkeiten,

längere Bahnsteige

und längere Züge

als in Tabelle 2 und 3 angegeben geeignet sind.“

(13)

Buchstabe c unter Abschnitt 4.2.2.1 Buchstabe H erhält folgende Fassung:

„c)

Aerodynamische Wirkungen auf Schottergleisen“.

(14)

Unter Abschnitt 4.2.2.1 Buchstabe K wird folgender Buchstabe eingefügt:

„b)

Instandhaltungsplan (4.5.2)“.

(15)

Abschnitt 4.2.4.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Für Bahnsysteme der Spurweite 1 668 mm gilt anstelle von Absatz 1 Folgendes: Die bei der Planung zugrunde gelegte Überhöhung darf 185 mm nicht überschreiten.“

(16)

Abschnitt 4.2.4.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Bei Bahnsystemen der Spurweite 1 668 mm gelten anstelle des Absatzes 1 folgende maximalen Werte für unvermittelte Änderungen des Überhöhungsfehlbetrags:

a)

150 mm bei V ≤ 45 km/h

b)

115 mm bei 45 km/h <V ≤ 100 km/h

c)

(399-V)/2,6 [mm] bei 100 km/h < V ≤ 220 km/h

d)

70 mm bei 220 km/h < V ≤ 230 km/h

e)

Bei Geschwindigkeiten über 230 km/h sind unvermittelte Änderungen des Überhöhungsfehlbetrags nicht zulässig.“

(17)

Abschnitt 4.2.4.5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Konstruktionsspurweite, Schienenkopfprofil und Schienenneigung auf freier Strecke sind so zu wählen, dass die in Tabelle 10 angegebenen Grenzwerte für die äquivalente Konizität nicht überschritten werden.“

(18)

Abbildung 1 in Abschnitt 4.2.4.6 erhält folgende Fassung:

Abbildung 1

Schienenkopfprofil

Image 2

1:∞ to 1:16

1 Schienenoberkante

2 Tangentenpunkt

3 Seitliche Abschrägung

4 Vertikale Achse des Schienenkopfes

5 Schienenkopfkante

(19)

Abschnitt 4.2.4.7.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Bei Gleisen, die für das Befahren mit Geschwindigkeiten > 60 km/h vorgesehen sind, ist die Schienenneigung einer Strecke im Bereich 1/20 bis 1/40 zu wählen.“

(20)

Abschnitt 4.2.6.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Die Bestimmungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen sind vom Infrastrukturbetreiber auf betrieblicher Ebene auf der Grundlage der spezifischen Merkmale der Strecke, einschließlich Weichen und Kreuzungen, festzulegen. Die Bedingungen für den Einsatz solcher Bremssysteme werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission (*1) (RINF) registriert.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“"

(21)

Tabelle 11 in Abschnitt 4.2.7.1.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 11

Faktor Alpha (α) für die Planung neuer Bauwerke

Verkehrsart

Min. Faktor Alpha (α)

P1, P2, P3, P4

1,0

P5

0,91

P6

0,83

P1520

1

P1600

1,1

F1, F2, F3

1,0

F4

0,91

F1520

1,46

F1600

1,1“

(22)

Abschnitt 4.2.10.3 erhält folgende Fassung:

„4.2.10.3   Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen

(1)

Das aerodynamische Zusammenwirken von Fahrzeug und Infrastruktur kann dazu führen, dass Schotter aus dem Gleisbett von Gleisen sowie Weichen und Kreuzungen gelöst und herausgeschleudert wird (Schotterflug). Dieses Risiko ist zu mindern.

(2)

Die Anforderungen an das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ in Bezug auf eine Minderung des Risikos ‚Schotterflug‘ gelten nur für Strecken, die für das Befahren mit Geschwindigkeiten von über 250 km/h vorgesehen sind.

(3)

Die Anforderungen in Absatz 2 sind ein offener Punkt.“

(23)

Abschnitt 4.2.12.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.12.2   Zugtoilettenleerung

Ortsfeste Zugtoilettenleerungsanlagen müssen mit den Merkmalen der geschlossenen Zugtoilettenanlagen, die in der TSI LOC&PAS beschrieben sind, kompatibel sein.“

(24)

Abschnitt 4.2.12.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Ortsfeste Wasserbefüllungsanlagen müssen mit den Merkmalen der Wasserversorgungsanlage, die in der TSI LOC&PAS beschrieben sind, kompatibel sein.“

(25)

Abschnitt 4.2.12.5 erhält folgende Fassung:

„4.2.12.5   Betankungsanlagen

Die Betankungsanlagen müssen mit den Merkmalen des Kraftstoffsystems, die in der TSI LOC&PAS beschrieben sind, kompatibel sein.“

(26)

Abschnitt 4.2.12.6 erhält folgende Fassung:

„4.2.12.6   Ortsfeste Stromversorgung

Bei ortsfester Stromversorgung sind eine oder mehrere der in der TSI LOC&PAS beschriebenen Energieversorgungssysteme einzusetzen.“

(27)

Tabelle 15 in Abschnitt 4.3.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 15

Schnittstellen zum Teilsystem ‚Fahrzeuge‘, TSI ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘

Schnittstelle

Referenz TSI ‚Infrastruktur‘

Referenz TSI ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘

Spurweite

4.2.4.1

Nennspurweite

4.2.5.1

Entwurfsgeometrie von Weichen und Kreuzungen

4.2.8.6

Soforteingriffsschwellen für Weichen und Kreuzungen

4.2.3.5.2.1

Mechanische und geometrische Eigenschaften von Rädern

4.2.3.5.2.3

Radsätze mit verstellbarer Spurweite

Begrenzungslinie

4.2.3.1

Lichtraumprofil

4.2.3.2

Gleisabstand

4.2.3.5

Mindestausrundungsradius

4.2.9.3

Bahnsteigabstand

4.2.3.1.

Begrenzungslinien

Radsatzlast und Radsatzabstand

4.2.6.1

Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten

4.2.6.3

Gleislagestabilität in Querrichtung

4.2.7.1

Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten

4.2.7.2

Äquivalente vertikale Belastung neuer Erdbauwerke und Erddruckwirkungen auf neue Tragwerke

4.2.7.4

Stabilität vorhandener Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten

4.2.2.10

Lastzustände und gewogene Masse

4.2.3.2.1

Radsatzlast

Fahreigenschaften

4.2.6.1

Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten

4.2.6.3

Gleislagestabilität in Querrichtung

4.2.7.1.4

Seitenstoß

4.2.3.4.2.1

Grenzwerte der Fahrsicherheit

4.2.3.4.2.2

Grenzwerte der Fahrwegbeanspruchung

Stabilität des Fahrverhaltens

4.2.4.4

Äquivalente Konizität

4.2.4.6

Schienenkopfprofil auf freier Strecke

4.2.11.2

Äquivalente Konizität im Betrieb

4.2.3.4.3

Äquivalente Konizität

4.2.3.5.2.2

Mechanische und geometrische Eigenschaften von Rädern

Einwirkungen in Längsrichtung

4.2.6.2

Gleislagestabilität in Längsrichtung

4.2.7.1.5

Einwirkungen beim Anfahren und Bremsen (Längsbeanspruchungen)

4.2.4.5

Bremsvermögen

Mindestbogenhalbmesser

4.2.3.4

Mindestbogenhalbmesser

4.2.3.6

Mindestbogenhalbmesser

Anlage A, A.1 Puffer

Dynamisches Fahrverhalten

4.2.4.3

Überhöhungsfehlbetrag

4.2.3.4.2.

Dynamisches Fahrverhalten

Maximale Verzögerung

4.2.6.2

Gleislagestabilität in Längsrichtung

4.2.7.1.5

Einwirkungen beim Anfahren und Bremsen

4.2.4.5

Bremsvermögen

Aerodynamische Wirkungen

4.2.3.2

Gleisabstand

4.2.7.3

Stabilität neuer Bauwerke über oder neben den Gleisen

4.2.10.1

Maximale Druckschwankungen in Tunneln

4.2.10.3

Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen

4.2.6.2.1

Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen auf dem Bahnsteig und auf Gleisarbeiter

4.2.6.2.2

Druckimpuls an der Zugspitze

4.2.6.2.3

Maximale Druckschwankungen in Tunneln

4.2.6.2.5

Aerodynamische Effekte bei Schottergleisen

Seitenwind

4.2.10.2

Einwirkungen von Seitenwind

4.2.6.2.4

Seitenwind

Anlagen für die Wartung von Zügen

4.2.12.2

Zugtoilettenentleerung

4.2.12.3

Außenreinigungsanlagen

4.2.12.4

Wasserbefüllung

4.2.12.5

Kraftstoffbetankung

4.2.12.6

Ortsfeste Stromversorgung

4.2.11.3

Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen

4.2.11.2.2

Außenreinigung mittels einer Zugwaschanlage

4.2.11.4

Wasserbefüllungsanlagen

4.2.11.5

Schnittstelle für Wasserbefüllung

4.2.11.7

Betankungsanlagen

4.2.11.6

Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge“

(28)

Tabelle 16 in Abschnitt 4.3.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 16

Schnittstellen zum Teilsystem ‚Fahrzeuge‘, TSI ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘

Schnittstelle

Referenz TSI ‚Infrastruktur‘

Referenz TSI ‚Güterwagen‘

Spurweite

4.2.4.1

Nennspurweite

4.2.4.6

Schienenkopfprofil auf freier Strecke

4.2.5.1

Entwurfsgeometrie von Weichen und Kreuzungen

4.2.8.6

Soforteingriffsschwellen für Weichen und Kreuzungen

4.2.3.6.2

Merkmale der Radsätze

4.2.3.6.3

Merkmale der Räder

Begrenzungslinie

4.2.3.1

Lichtraumprofil

4.2.3.2

Gleisabstand

4.2.3.5

Mindestausrundungsradius

4.2.9.3

Bahnsteigabstand

4.2.3.1

Begrenzungslinien

Radsatzlast und Radsatzabstand

4.2.6.1

Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten

4.2.6.3

Gleislagestabilität in Querrichtung

4.2.7.1

Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten

4.2.7.2

Äquivalente vertikale Belastung neuer Erdbauwerke und Erddruckwirkungen auf neue Tragwerke

4.2.7.4

Stabilität vorhandener Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten

4.2.3.2

Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecke

Dynamisches Fahrverhalten

4.2.8

Soforteingriffsschwellen für Gleislagefehler

4.2.3.5.2

Dynamisches Fahrverhalten

Einwirkungen in Längsrichtung

4.2.6.2

Gleislagestabilität in Längsrichtung

4.2.7.1.5

Einwirkungen beim Anfahren und Bremsen (Längsbeanspruchungen)

4.2.4.3.2

Bremsleistung

Mindestbogenradius

4.2.3.4

Mindestbogenradius

4.2.2.1

Mechanische Schnittstelle

Ausrundungen

4.2.3.5

Mindestausrundungsradius

4.2.3.1

Begrenzungslinien“

(29)

Tabelle 19 in Abschnitt 4.3.4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 19

Schnittstellen zum Teilsystem ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘

Schnittstelle

Referenz TSI ‚Infrastruktur‘

Referenz TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘

Stabilität des Fahrverhaltens

4.2.11.2

Äquivalente Konizität im Betrieb

4.2.3.4.4.

Betriebsqualität

Einsatz von Wirbelstrombremsen

4.2.6.2

Gleislagestabilität in Längsrichtung

4.2.2.6.2

Bremsleistung

Seitenwind

4.2.10.2

Einwirkungen von Seitenwind

4.2.3.6.3

Wiederherstellungsregelungen

Betriebsvorschriften

4.4

Betriebsvorschriften

4.2.1.2.2.2

Änderung von Informationen im Streckenbuch

4.2.3.6

Gestörter Betrieb

Qualifikation des Personals

4.6

Berufliche Qualifikationen

2.2.1

Personal und Züge“

(30)

In Abschnitt 4.4 Absatz 1 wird der Verweis „des in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG vorgeschriebenen und in deren Anhang VI (Abschnitt I.2.4) erläuterten“ durch den Verweis „des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV (Abschnitt 2.4) erläuterten“ ersetzt.

(31)

Abschnitt 4.5.2 erhält folgende Fassung:

„4.5.2.   Instandhaltungsplan

Der Infrastrukturbetreiber muss über einen Instandhaltungsplan verfügen, der die in Abschnitt 4.5.1 genannten Elemente und mindestens Folgendes enthält:

a)

eine Reihe von Eingriffsschwellen und Auslösewerten,

b)

Angaben zu den Verfahrensweisen sowie zur fachlichen Kompetenz und der zu verwendenden persönlichen Sicherheitsausrüstung des Personals,

c)

die Regeln, die zum Schutz für die auf oder neben dem Gleis arbeitenden Personen anzuwenden sind,

d)

die Mittel, mit denen die Einhaltung der Werte im Betriebszustand überprüft wird,

e)

die Maßnahmen, die bei Geschwindigkeiten von mehr als 250 km/h getroffen werden, um das Risiko von Schotterflug zu mindern.“

(32)

Abschnitt 4.7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Arbeitsschutzanforderungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ zu erfüllen sind, müssen mit den einschlägigen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen.“

(33)

Abschnitt 5.3.2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Schienenbefestigung muss in einem Dauerversuch 3 000 000 Lastwechseln einer beim Befahren enger Gleisbögen auftretenden typischen Belastung standhalten, wobei die Leistungsänderung des Befestigungssystems folgende Werte nicht überschreiten darf:

Spannkraft 20 %

vertikale Steifigkeit 25 %

Verringerung des Durchschubwiderstands um maximal 20 %.

Die typische Belastung muss Folgendem angepasst sein:

der maximalen Radsatzlast, für die das Schienenbefestigungssystem ausgelegt ist;

der Kombination von Schiene, Schienenneigung, Zwischenlage sowie Art der Gleisschwellen, mit der das Befestigungssystem verwendet werden darf.“

(34)

Abschnitt 6.1.4.1 erhält folgende Fassung:

„6.1.4.1.   Interoperabilitätskomponenten, die anderen EU-Richtlinien unterliegen

(1)

Laut Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 gilt für den Fall, dass Interoperabilitätskomponenten auch unter andere, sonstige Angelegenheiten betreffende Rechtsakte der Union fallen, die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung angibt, dass die Interoperabilitätskomponenten auch den Anforderungen dieser anderen Rechtsakte entsprechen.

(2)

Gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission (*2) muss die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung eine Liste der geltenden Einsatzbeschränkungen und -bedingungen enthalten.

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).“"

(35)

In Abschnitt 6.2.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(36)

Abschnitt 6.2.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)

Der Antragsteller muss die EG-Prüferklärung für das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797/EG erstellen.“

(37)

In Abschnitt 6.2.4 wird nach 6.2.4.14 der folgende Abschnitt eingefügt:

„6.2.4.15.   Bewertung der Kompatibilität mit Bremssystemen

Die Bewertung der in Abschnitt 4.2.6.2.2 Absatz 2 festgelegten Anforderungen ist nicht erforderlich.“

(38)

Abschnitt 6.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die benannte Stelle nimmt in dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten technischen Dossier Bezug auf das nach Abschnitt 4.5.1 dieser TSI geforderte Instandhaltungsdossier.“

(39)

In Abschnitt 6.5.2 Absatz 2 wird der Verweis auf „Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(40)

Der erste Absatz des Abschnitts 7 über dem Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten müssen für diese TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union Rechnung tragen. Diese Pläne müssen entsprechend den in den nachstehenden Abschnitten 7.1. bis 7.7 genannten Einzelheiten alle Vorhaben umfassen, die den Neubau, die Erneuerung und die Aufrüstung des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ betreffen.“

(41)

Abschnitt 7.3.1 erhält folgende Fassung:

„7.3.1.   Aufrüstung oder Erneuerung einer Strecke

(1)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 bezeichnet der Ausdruck ‚Aufrüstung‘ umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers, soweit dieses vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

(2)

Das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ einer Strecke gilt im Zusammenhang mit dieser TSI als aufgerüstet, wenn mindestens die Leistungskennwerte Radsatzlast oder Lichtraumprofil, wie in Abschnitt 4.2.1 definiert, verbessert werden, um die Anforderungen eines anderen Verkehrscodes zu erfüllen.

(3)

In Einklang mit Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 bezeichnet der Ausdruck ‚Erneuerung‘ umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.

(4)

In diesem Sinne sind Vorhaben, bei denen Elemente einer Strecke oder eines Streckenabschnitts systematisch ersetzt werden, als umfangreiche Austauscharbeiten anzusehen. Die Erneuerung unterscheidet sich vom Austausch im Rahmen der Instandhaltung gemäß nachstehenden Abschnitt 7.3.3, da sie die Möglichkeit zur Realisierung einer TSI-konformen Strecke bietet. Bei einer Erneuerung handelt es sich um denselben Fall wie bei einer Aufrüstung, jedoch ohne Änderung der Leistungskennwerte.

(5)

Eine Aufrüstung oder Erneuerung des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ kann sich auf das gesamte Teilsystem auf einer bestimmten Strecke oder nur bestimmte Teile des Teilsystems erstrecken. Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüft die nationale Sicherheitsbehörde das Projekt und entscheidet, ob eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

(6)

Ist eine neue Genehmigung erforderlich, so müssen die Teile des Teilsystems ‚Infrastruktur‘, die Gegenstand der Aufrüstung oder Erneuerung sind, dieser TSI entsprechen und dem in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Verfahren unterliegen, sofern nicht eine Genehmigung für die Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 erteilt wird.

(7)

Ist keine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, so wird dennoch die Einhaltung der vorliegenden TSI empfohlen. Kann diese Konformität nicht erreicht werden, informiert der Auftraggeber den Mitgliedstaat über die Gründe.“

(42)

Abschnitt 7.3.2 wird gestrichen.

(43)

Abschnitt 7.3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

In solchen Fällen ist anzumerken, dass keines dieser Elemente für sich allein die Konformität des gesamten Teilsystems gewährleisten kann. Die Konformität eines Teilsystems kann nur festgestellt werden, wenn sämtliche Elemente mit der TSI übereinstimmen.“

(44)

Abschnitt 7.6 erhält folgende Fassung:

„7.6.   Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Das vom Eisenbahnunternehmen für die Streckenkompatibilitätsprüfung anzuwendende Verfahren und die zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ sind in Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*3) beschrieben.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“"

(45)

In Abschnitt 7.7 wird nach Buchstabe b und vor Abschnitt 7.7.1 folgender Absatz angefügt:

„Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.“

(46)

Abschnitt 7.7.2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Bahnsteighöhen von 550 mm und 760 mm wird der konventionelle Wert bq0 für den Bahnsteigabstand nach folgenden Formeln berechnet:“

(47)

In Abschnitt 7.7.8.1 wird der Titel „Bahnsteighöhe (4.2.9.3)“ durch „Bahnsteighöhe (4.2.9.2)“ ersetzt.

(48)

Abschnitt 7.7.11.1 Absatz 2 wird gestrichen.

(49)

Abschnitt 7.7.13.5 erhält folgende Fassung:

„7.7.13.5.   Bahnsteighöhe (4.2.9.2)

P-Fälle

Bei der Nennspurweite von 1 668 mm ist für aufgerüstete oder erneuerte Bahnsteige die nominelle Bahnsteighöhe von 685 mm (allgemeine Benutzung) oder 900 mm (Stadt- und Vorortverkehr) über Schienenoberkante für Halbmesser von mehr als 300 m bzw. 350 m zulässig.“

(50)

Tabelle 36 in Anlage A erhält folgende Fassung:

Tabelle 36

Bewertung von Interoperabilitätskomponenten für die EG-Konformitätserklärung

Zu bewertende Merkmale

Bewertung in folgender Phase

Entwurfs- und Entwicklungsphase

Produktionsphase

Herstellungsprozess und Produktprüfung

Entwurfsprüfung

Prüfung des Fertigungsverfahrens

Baumusterprüfung

Produktqualität

(Serie)

5.3.1

Schiene

 

 

 

 

5.3.1.1

Schienenkopfprofil

X

n.r.

X

X

5.3.1.2

Schienenstahl

X

X

X

X

5.3.2

Schienenbefestigungssysteme

n.r.

n.r.

X

X

5.3.3

Gleisschwellen

X

X

n.r.

X“

(51)

In Tabelle 37 in Anlage B erhält die Zeile „Gleislagestabilität in Längsrichtung“ folgende Fassung:

Zu bewertende Merkmale

Entwurfsprüfung

Montage vor der Inbetriebnahme

Besondere Bewertungsverfahren

„Gleislagestabilität in Längsrichtung (4.2.6.2)

X

n.r.

6.2.5

6.2.4.15“

(52)

Buchstabe c in Anlage C.2 erhält folgende Fassung:

„c)

Schienenstützpunkt“.

(53)

Anlage E wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EN-Streckenklasse wird durch die maximale Radsatzlast und sich aus dem Radsatzabstand ergebende geometrische Aspekte bestimmt. EN-Streckenklassen sind in Anhang A der EN 15528:2015 aufgeführt.“

b)

Tabelle 38 erhält folgende Fassung:

Tabelle 38

EN-Streckenklasse — Zugehörige Geschwindigkeit (1) (6) [km/h] — Personenverkehr

Verkehrscode

Personenwagen (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen und Autotransportern) und leichte Güterwagen (2) (3)

Lokomotiven und Triebköpfe (2) (4)

Diesel- oder elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen (2) (3)

P1

n.r. (12)

n.r. (12)

Offener Punkt

P2

n.r. (12)

n.r. (12)

Offener Punkt

P3a (> 160 km/h)

A — 200

B1-160

D2-200 (11)

Offener Punkt

P3b (> 160 km/h)

B1-160

D2-160

C2 (8) — 160

D2 (9) — 120

P4a (> 160 km/h)

A — 200

B1-160

D2-200 (11)

Offener Punkt

P4b (> 160 km/h)

A — 160

B1-140

D2-160

B1 (7) — 160

C2 (8) — 140

D2 (9) — 120

P5

B1-120

C2-120 (5)

B1 (7) — 120

P6

a12

P1520

Offener Punkt

P1600

Offener Punkt“

c)

Die Anmerkung (1) erhält folgende Fassung:

„(1)

Der in der Tabelle angegebene Geschwindigkeitswert stellt die Höchstanforderung für die Strecke dar und kann in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1. (12) niedriger sein. Bei der Überprüfung einzelner Bauwerke einer Strecke ist es zulässig, die Art des Fahrzeugs und die örtlich zulässige Geschwindigkeit zu berücksichtigen.“

d)

Die Anmerkung (2) erhält folgende Fassung:

„(2)

Personenfahrzeuge (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen und Autotransporter), sonstige Fahrzeuge, Lokomotiven, Triebköpfe, diesel- und elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen sind in der TSI LOC&PAS definiert. Leichte Güterwagen sind wie Gepäckwagen definiert, nur dass sie in Zugeinheiten gefahren werden dürfen, die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind.“

e)

Anmerkung (10) wird gestrichen.

f)

Die folgende Anmerkung (12) wird angefügt:

„(12)

Angesichts des Stands der Betriebstechnik müssen keine harmonisierten Anforderungen festgelegt werden, um für diese Art von Fahrzeugen ein angemessenes Interoperabilitätsniveau für die Verkehrscodes P1 und P2 zu gewährleisten.“

(54)

Anlage F wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 40 erhält folgende Fassung:

Tabelle 40

RA-Nummer — zugehörige Geschwindigkeit (1) (5) [Meilen pro Stunde] — Personenverkehr

Verkehrscode

Personenwagen (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen, und Autotransportern) und leichte Güterwagen (2) (3) (6)

Lokomotiven und Triebköpfe (2) (4)

Diesel- oder elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen (2) (3) (6)

P1

n.r. (11)

n.r. (11)

Offener Punkt

P2

n.r. (11)

n.r. (11)

Offener Punkt

P3a (> 160 km/h)

RA1-125

RA2-90

RA7-125 (7)

RA8-110 (7)

RA8-100 (8)

RA5-125 (9)

Offener Punkt

P3b (> 160 km/h)

RA1-100

RA2-90

RA8-100 (8)

RA5-100 (9)

RA3-100

P4a (> 160 km/h)

RA1-125

RA2-90

RA7-125 (7)

RA7-100 (8)

RA4-125 (9)

Offener Punkt

P4b (> 160 km/h)

RA1-100

RA2-90

RA7-100 (8)

RA4-100 (9)

RA3-100

P5

RA1-75

RA5-75 (8) (10)

RA4-75 (9) (10)

RA3-75

P6

RA1

P1600

Offener Punkt“

b)

Die Anmerkung (1) erhält folgende Fassung:

„(1)

Der in der Tabelle angegebene Geschwindigkeitswert stellt die Höchstanforderung für die Strecke dar und kann in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1. (12) niedriger sein. Bei der Überprüfung einzelner Bauwerke einer Strecke ist es zulässig, die Art des Fahrzeugs und die örtlich zulässige Geschwindigkeit zu berücksichtigen.“

c)

Die Anmerkung (2) erhält folgende Fassung:

„(2)

Personenfahrzeuge (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen und Autotransporter), sonstige Fahrzeuge, Lokomotiven, Triebköpfe, diesel- und elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen sind in der TSI LOC&PAS definiert. Leichte Güterwagen sind wie Gepäckwagen definiert, nur dass sie in Zugeinheiten gefahren werden dürfen, die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind.“

d)

Folgende Anmerkung (11) wird hinzugefügt:

„(11)

Angesichts des Stands der Betriebstechnik müssen keine harmonisierten Anforderungen festgelegt werden, um für diese Art von Fahrzeugen ein angemessenes Interoperabilitätsniveau für die Verkehrscodes P1 und P2 zu gewährleisten.“

(55)

Absatz 4 in Anlage K direkt unter Tabelle 45 wird gestrichen.

(56)

Anlage L wird gestrichen.

(57)

Der zweite Absatz von Abschnitt P3 in Anlage P wird folgendermaßen geändert (normale Schriftart):

„Der Ausrundungshalbmesser Rv ist auf 500 m begrenzt. Höhen nicht über 80 mm sind als Null anzunehmen innerhalb eines Halbmessers Rv zwischen 500 m und 625 m.“

(58)

Tabelle 47 in Anlage Q erhält folgende Fassung:

Tabelle 47

Notifizierte nationale technische Vorschriften für Sonderfälle des Netzes des Vereinigten Königreichs

Sonderfall

TSI-Abschnitt

Anforderung

Bezugsnummer der nationalen technischen Vorschrift

Titel der nationalen technischen Vorschrift

7.7.17.1

4.2.1: Tabelle 2 und Tabelle 3

Streckenklassen: Begrenzungslinien

GI/RT7073

Requirements for the Position of Infrastructure and for Defining and Maintaining Clearances

GE/RT8073

Requirements for the Application of Standard Vehicle Gauges

GI/RT7020

GB Requirements for Platform Height, Platform Offset and Platform Width

7.7.17.2 & 7.7.17.9

4.2.3.1 & 6.2.4.1

Lichtraumprofil

GI/RT7073

Requirements for the Position of Infrastructure and for Defining and Maintaining Clearances

GE/RT8073

Requirements for the Application of Standard Vehicle Gauges

GI/RT7020

GB Requirements for Platform Height, Platform Offset and Platform Width

7.7.17.3 & 7.7.17.10

4.2.3.2: Tabelle 4 & 6.2.4.2

Gleisabstand

GI/RT7073

Requirements for the Position of Infrastructure and for Defining and Maintaining Clearances

7.7.17.4

4.2.5.3 & Anlage J

Maximal zulässige Herzstücklücke von Kreuzungen

GC/RT5021

Track System Requirements

GM/RT2466

Railway Wheelsets

7.7. 17.6

4.2.9.2

Bahnsteighöhe

GI/RT7020

GB Requirements for Platform Height, Platform Offset and Platform Width

7.7. 17.7 & 7.7. 17.11

4.2.9.3 & 6.2.4.11

Bahnsteigabstand

GI/RT7020

GB Requirements for Platform Height, Platform Offset and Platform Width

GI/RT7073

Requirements for the Position of Infrastructure and for Defining and Maintaining Clearances“

(59)

Anlage R erhält folgende Fassung:

„Anlage R

Liste offener Punkte

(1)

Soforteingriffsschwellen für Einzelfehler der Pfeilhöhe für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h (4.2.8.1).

(2)

Soforteingriffsschwellen für Einzelfehler der Längshöhe für Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h (4.2.8.2).

(3)

Der zulässige Mindestwert des Gleisabstands für den Einheits-Lichtraum IRL3 ist ein offener Punkt (7.7.18.2).

(4)

EN-Streckenklasse — Zugehörige Geschwindigkeit [km/h] für Verkehrscodes P1 (Triebzüge), P2 (Triebzüge), P3a (Triebzüge), P4a (Triebzüge), P1520 (alle Fahrzeuge), P1600 (alle Fahrzeuge), F1520 (alle Fahrzeuge) und F1600 (alle Fahrzeuge) in Anlage E Tabellen 38 und 39.

(5)

RA-Nummer — Zugehörige Geschwindigkeit [km/h] für Verkehrscodes P1 (Triebzüge), P2 (Triebzüge), P3a (Triebzüge), P4a (Triebzüge), P1600 (alle Fahrzeuge) und F1600 (alle Fahrzeuge) in Anlage E Tabellen 40 und 41.

(6)

Vorschriften und Zeichnungen bezüglich der Begrenzungslinien IRL1, IRL2 und IRL3 sind ein offener Punkt (Anlage O).

(7)

Anforderungen zur Minderung des Risikos ‚Schotterflug‘ bei Geschwindigkeiten > 250 km/h.

(60)

Tabelle 48 in Anlage S erhält folgende Fassung:

Tabelle 48

Begriffsbestimmungen

Begriff

TSI-Abschnitt

Begriffsbestimmung

Actual point (RP)/

Praktischer Herzpunkt/

Pointe de coeur

4.2.8.6

Physisches Ende der Herzstückspitze. Abb. 2 zeigt die Beziehung zwischen praktischer (RP) und theoretischer Herzstückspitze (IP).

Alert limit/

Auslösewert/

Limite d'alerte

4.5.2

Bezieht sich auf den Wert, bei dessen Überschreiten der Gleisgeometriezustand untersucht und in die regelmäßig geplanten Instandhaltungsarbeiten einbezogen werden muss.

Axle load/

Radsatzlast/

Charge à l'essieu

4.2.1, 4.2.6.1

Summe der statischen senkrechten Radkräfte, die über einen Radsatz oder ein Paar unabhängiger Räder auf das Gleis wirken, dividiert durch die Erdbeschleunigung.

Von den Bedingungen des Rad-Schiene-Kraftschlusses unabhängige Bremssysteme

4.2.6.2.2

Bei ‚von den Bedingungen des Rad-Schiene-Kraftschlusses unabhängigen Bremssystemen‘ handelt es sich um alle Bremssysteme, die unabhängig von den Bedingungen des Rad-Schiene-Kraftschlusses eine Bremskraft auf die Gleise aufbringen können (z. B. Magnetschienenbremsen und Wirbelstrombremsen).

Cant/

Überhöhung/

Dévers de la voie

4.2.4.2

4.2.8.5

Höhendifferenz der beiden Schienen eines Gleises relativ zur Waagerechten an einer bestimmten Stelle, gemessen an den Mittellinien der Schienenoberkanten.

Cant deficiency/Überhöhungsfehlbetrag/Insuffisance de devers

4.2.4.3

Differenz zwischen der angewandten Überhöhung und einer darüber liegenden ausgleichenden Überhöhung.

Common crossing/

Starres Herzstück/

Coeur de croisement

4.2.8.6

Bauelement, das die Durchkreuzung zweier gegenüberliegender Fahrkanten von Weichen oder geraden Kreuzungen ermöglicht, bestehend aus einem Herzstück und zwei Flügelschienen.

Crosswind/

Seitenwind/

Vents traversiers

4.2.10.2

Starker von der Seite kommender Wind, der den sicheren Zugbetrieb beeinträchtigen kann.

Design value/

Planungswert/

Valeur de conception

4.2.3.4, 4.2.4.2, 4.2.4.5, 4.2.5.1, 4.2.5.3

Theoretischer Wert ohne Fertigungs-, Konstruktions- oder Instandhaltungstoleranzen.

Design track gauge/

Konstruktionsspurweite/

Ecartement de conception de la voie

5.3.3

Ein einziger Wert, der sich ergibt, wenn alle Gleiskomponenten genau ihren geplanten Abmessungen, oder im Fall von Spannbreiten dem Median ihrer geplanten Abmessungen, entsprechen.

Distance between track centres/

Gleisabstand/

Entraxe de voies

4.2.3.2

Abstand zwischen den Mittelachsen zweier benachbarter Gleise, gemessen parallel zur Lauffläche des Referenzgleises, d. h. des Gleises mit der geringsten Überhöhung.

Dynamic lateral force/Dynamische Querkraft/

Effort dynamique transversal

4.2.6.3

Die Summe der von einem Radsatz in Querrichtung auf das Gleis wirkenden dynamischen Kräfte.

Earthworks/

Erdbauwerke/

Ouvrages en terre

4.2.7.2, 4.2.7.4

Boden- und Bodenbefestigungsstrukturen, die Belastungen des Schienenverkehrs ausgesetzt sind.

EN Line Category/

EN Streckenklasse/

EN Catégorie de ligne

4.2.7.4, Anlage E

Klassifikation einer Strecke gemäß Anhang A der Norm EN 15528:2015, deren Ergebnis in dieser Norm als ‚Streckenklasse‘ bezeichnet wird. Sie bezeichnet den Widerstand der Infrastruktur gegenüber vertikalen Beanspruchungen durch Fahrzeuge, die die Strecke oder einzelne Streckenabschnitte im Regelbetrieb befahren.

Equivalent conicity/

Äquivalente Konizität/

Conicité équivalente

4.2.4.5, 4.2.11.2

Der Tangens des Kegelwinkels eines Radsatzes mit kegelförmigen Rädern, deren Querbewegung die gleiche kinematische Wellenlänge wie der betrachtete Radsatz auf einer Geraden und in Bögen mit großem Bogenhalbmesser aufweist.

Fixed nose protection/

Leitweite/

Cote de protection de pointe

4.2.5.3, Anlage J

Abstand zwischen Herzstückspitze und Radlenker (Abmessung 2 in Abb. 10 unten).

Flangeway depth/

Rillentiefe/

Profondeur d'ornière

4.2.8.6.

Abstand zwischen Lauffläche und dem Boden der Führungsrille (Abmessung 6 in Abb. 10 unten).

Flangeway width/

Rillenweite/

Largeur d'ornière

4.2.8.6.

Abstand zwischen einer Fahrschiene und einem benachbarten Radlenker oder einer benachbarten Flügelschiene (Abmessung 5 in Abb. 10 unten).

Free wheel passage at check rail/wing rail entry/

Freier Raddurchlauf im Radlenker-Einlauf/Flügelschienen-Einlauf/Côte d'équilibrage du contre-rail

4.2.8.6.

Abstand zwischen der Außenseite des Radlenkers oder der Flügelschiene und der Innenseite der gegenüberliegenden Fahrschiene, gemessen im Einfahrtbereich des Radlenkers bzw. der Flügelschiene.

(Abmessung 4 in Abb. 10 unten). Der Einfahrtbereich ist der Punkt, an dem das Rad mit dem Radlenker bzw. der Flügelschiene in Kontakt gelangen darf.

Free wheel passage at crossing nose/

Freier Raddurchlauf im Bereich der Herzspitze/

Cote de libre passage dans le croisement

4.2.8.6.

Abstand zwischen der Außenseite der Flügelschiene und dem gegenüberliegenden Radlenker (Abmessung 3 in Abb. 10 unten).

Free wheel passage in switches/Freier Durchgang im Zungenbereich/Côte de libre passage de l'aiguillage

4.2.8.6.

Abstand zwischen der Innenseite einer Weichenzunge und der Außenseite der gegenüberliegenden Weichenzunge (Abmessung 1 in Abb. 10 unten).

Gauge/

Begrenzungslinie/

Gabarit

4.2.1,

4.2.3.1

Eine Reihe von Vorschriften einschließlich eines Bezugsprofils und der zugehörigen Berechnungsregeln, die die Bestimmung der Außendimensionen des Fahrzeugs und des infrastrukturseitig vorzusehenden Freiraums ermöglichen.

HBW/HBW/HBW

5.3.1.2

Die Nicht-SI-Einheit der Stahlhärte, definiert in EN ISO 6506-1:2005 Metallische Werkstoffe — Härteprüfung nach Brinell — Prüfverfahren.

Height of check rail/

Radlenkerüberhöhung/

Surélévation du contre rail

4.2.8.6,

Anlage J

Höhendifferenz zwischen Radlenker und Lauffläche (Abmessung 7 in Abb. 14 unten).

Immediate Action Limit/Soforteingriffsschwelle/

Limite d'intervention immédiate

4.2.8, 4.5

Der Wert, bei dessen Überschreitung Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Entgleisungsrisiko auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.

Infrastructure Manager/

Betreiber der Infrastruktur/

Gestionnaire de l'Infrastructure

4.2.5.1, 4.2.8.3, 4.2.8.6, 4.2.11.2 4.4, 4.5.2, 4.6, 4.7, 6.2.2.1, 6.2.4, 6.4

Gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29).

In service value/

Wert im Betriebszustand/

Valeur en exploitation

4.2.8.5, 4.2.11.2

Zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Infrastruktur gemessener Wert.

Intersection point (IP)/

Theoretischer Herzpunkt/

Point d'intersection théorique

4.2.8.6

Theoretischer Schnittpunkt der Fahrkanten in der Mitte der Weiche (Abb. 2).

Intervention Limit/Eingriffsschwelle/

Valeur d'intervention

4.5.2

Der Wert, bei dessen Überschreitung korrektive Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um zu verhindern, dass die Soforteingriffsschwelle vor der nächsten Inspektion erreicht wird.

Isolated defect/

Einzelfehler/

Défaut isolé

4.2.8

Ein einzelner Mangel der Gleisgeometrie.

Line speed/

Streckengeschwindigkeit/

Vitesse de la ligne

4.2.1

Höchstgeschwindigkeit, für die eine Strecke ausgelegt ist.

Maintenance file/

Instandhaltungsdossier/

Dossier de maintenance

4.5.1

Teile des technischen Dossiers, die sich auf Einsatzbedingungen und -beschränkungen beziehen und Instandhaltungsanweisungen enthalten.

Maintenance plan/

Instandhaltungsplan/

Plan de maintenance

4.5.2

Eine Reihe von Dokumenten, in denen die von einem Infrastrukturbetreiber festgelegten Verfahren zur Instandhaltung der Infrastruktur beschrieben sind.

Multi-rail track/

Mehrschienengleis/

Voie à multi écartement

4.2.2.2

Gleis mit mehr als zwei Schienen, bei denen mindestens zwei Schienenpaare so gestaltet sind, dass sie jeweils als separate Gleise mit derselben oder unterschiedlicher Spurweite genutzt werden können.

Nominal track gauge/Nennspurweite/

Ecartement nominal de la voie

4.2.4.1

Ein einziger Wert zur Angabe der Spurweite, der jedoch von der Konstruktionsspurweite abweichen kann.

Normal service/

Regelbetrieb/

Service régulier

4.2.2.2

4.2.9

Geplanter fahrplanmäßiger Eisenbahnbetrieb.

Passive provision/

Vorsorge für künftige Erweiterungen/Réservation pour extension future

4.2.9

Maßnahme, die eine künftige bauliche Erweiterung einer Infrastruktur (z. B. Bahnsteigverlängerung) zulässt.

Performance Parameter/

Leistungskennwert/

Paramètre de performance

4.2.1

Parameter zur Beschreibung einer TSI-Streckenklasse, der als Grundlage für die Planung der Elemente des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ und zur Angabe der Leistungsmerkmale einer Strecke verwendet wird.

Plain line/

Freie Strecke/

Voie courante

4.2.4.5

4.2.4.6

4.2.4.7

Gleisabschnitt ohne Weichen und Kreuzungen.

Point retraction/

Spitzenbeihobelung/

Dénivelation de la pointe de cœur

4.2.8.6

Die Bezugslinie in einfachen starren Herzstücken kann von der theoretischen Bezugslinie abweichen. Ab einem bestimmten Abstand vom Herzstück kann die Bezugslinie der Kreuzung je nach Konstruktion von dieser theoretischen Linie zurückverlegt und vom Spurkranz entfernt werden, um eine Berührung beider Elemente zu vermeiden. Dieser Fall ist in Abb. 2 dargestellt.

Rail inclination/Schienenneigung/

Inclinaison du rail

4.2.4.5

4.2.4.7

Die Neigung des Kopfes einer im Gleis verlegten Schiene gegenüber der Gleisebene (Lauffläche); sie entspricht dem Winkel zwischen der Symmetrieachse der Schiene (oder einer äquivalenten symmetrischen Schiene mit demselben Schienenkopfprofil) und der Senkrechten zur Gleisebene.

Rail pad/

Schienenzwischenlage/

Semelle sous rail

5.3.2

Elastische Schicht zwischen einer Schiene und den tragenden Schwellen oder Platten.

Reverse curve/

Gegenbogen/

Courbes et contre-courbes

4.2.3.4

Zwei direkt aufeinander folgende Kurven in unterschiedlicher Richtung.

Structure gauge/

Lichtraum/

Gabarit des obstacles

4.2.3.1

Der Raum um das Referenzgleis, in dem sich zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs weder Gegenstände oder Bauwerke noch Züge der Nachbargleise befinden dürfen. Die Bestimmung erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen auf der Grundlage des Bezugsprofils.

Swing nose/Bewegliche Herzstückspitze

4.2.5.2

Im Zusammenhang mit der Komponente ‚einfaches Herzstück mit beweglicher Spitze‘ steht die Bezeichnung ‚bewegliches Herzstück‘ für den V-förmigen Teil des Herzstücks, der bewegt wird, um eine durchgängige Fahrkante für das Haupt-oder Zweiggleis zu erhalten.

Switch/

Zungenvorrichtung/

Aiguillage

4.2.8.6

Gleisstück mit zwei feststehenden Schienen (Backenschienen) und zwei beweglichen Schienen (Weichenzungen) zur Führung von Fahrzeugen von einem Gleis auf ein anderes.

Switches and crossings/

Weichen und Kreuzungen/

Appareil de voie

4.2.4.5, 4.2.4.7, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.8.6, 5.2, 6.2.4.4, 6.2.4.8, 6.2.5.2, 7.3.3, Anlagen C und D,

Aus Weichenzungen und einzelnen Kreuzungen sowie den sie verbindenden Schienen bestehende Gleise.

Through route/

Stammgleis/

Voie directe

Anlage D

Im Zusammenhang mit Weichen und Kreuzungen der Fahrweg, der der allgemeinen Richtung des Gleises folgt.

Track design/Oberbaukonstruktion

4.2.6, 6.2.5,

Anlagen C und D

Die Oberbaukonstruktion umfasst einen Querschnitt, der grundlegende Abmessungen und Gleiskomponenten (z. B. Schiene, Schienenbefestigungen, Schwellen, Schotter) festlegt zur Verwendung zusammen mit Betriebsbedingungen, die Auswirkungen auf die Kräfte in Bezug auf Absatz 4.2.6. haben, wie z. B. Radsatzlast, Geschwindigkeit und Bogenhalbmesser.

Track gauge/

Spurweite/

Ecartement de la voie

4.2.4.1, 4.2.4.5, 4.2.8.4, 5.3.3, 6.1.5.2, 6.2.4.3, Anlage H

Kleinster Abstand zwischen den die beiden Schienenkopfprofile schneidenden Senkrechten zur Lauffläche, gemessen zwischen 0 und 14 mm unterhalb der Lauffläche.

Track twist/

Gleisverwindung/

Gauche

4.2.7.1.6

4.2.8.3, 6.2.4.9,

Die Gleisverwindung ist definiert als die algebraische Differenz zwischen zwei in einem festgelegten Abstand ermittelten gegenseitigen Höhenlagen und wird in der Regel als Neigung zwischen den beiden Stellen angegeben, an denen die gegenseitigen Höhenlagen gemessen werden.

Train length/

Zuglänge/

Longueur du train

4.2.1

Länge eines Zugs, der auf einer bestimmten Strecke im Normalbetrieb fahren kann.

Unguided length of an obtuse crossing/

Führungslose Stelle/

Lacune dans la traversée

4.2.5.3, Anlage J

Der Abschnitt eines Kreuzungsstücks, in dem keine Führung für das Rad vorhanden ist, in EN 13232-3:2003 als ‚führungslose Strecke‘ bezeichnet.

Usable length of a platform/Bahnsteignutzlänge/

Longueur utile de quai

4.2.1, 4.2.9.1

Die maximale durchgehende Länge desjenigen Bahnsteigabschnitts, an dem ein Zug unter normalen Betriebsbedingungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste halten soll, wobei angemessene Anhaltewegtoleranzen einkalkuliert werden.

‚Normale Betriebsbedingungen‘ bedeutet, dass das Eisenbahnsystem störungsfrei arbeitet (u. a. normale Schienenhaftung, funktionsfähige Signaleinrichtungen und ordnungsgemäße Funktion aller Bestandteile).“

(61)

Nr. 4 in Tabelle 49 in Anlage T erhält folgende Fassung:

„4

EN 13848-1

Gleislagequalität — Teil 1: Beschreibung der Gleisgeometrie

(mit Änderung A1:2008)

2003

A1:2008

Soforteingriffsschwelle für Gleisverwindungen (4.2.8.3)“

(62)

Nr. 9 in Tabelle 49 in Anlage T erhält folgende Fassung:

„9

EN 15528

Bahnanwendungen — Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur

2015

Verkehrscodespezifische Kapazitätsanforderungen an Bauwerke (Anlage E)“


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).“

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“‘


ANHANG III

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.   Technischer Anwendungsbereich

Diese TSI behandelt das Teilsystem ‚Energie‘ sowie Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Die Teilsysteme ‚Energie‘ und ‚Instandhaltung‘ sind in Anhang II Nummer 2.2 beziehungsweise Nummer 2.8 der Richtlinie (EU) 2016/797 definiert.

Der technische Anwendungsbereich dieser TSI ist in Artikel 2 dieser Verordnung näher beschrieben.“

(2)

Abschnitt 1.3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält diese TSI Folgendes:

a)

Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich (Abschnitt 2);

b)

die grundlegenden Anforderungen an das Teilsystem ‚Energie‘ und Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ (Abschnitt 3);

c)

die funktionalen und technischen Spezifikationen, denen das Teilsystem ‚Energie‘ und Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ und ihre Schnittstellen zu anderen Teilsystemen entsprechen müssen (Abschnitt 4);

d)

Angabe der zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union erforderlichen Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand europäischer Spezifikationen, einschließlich europäischer Normen, sein müssen (Abschnitt 5);

e)

für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die entweder zur Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder zur EG-Prüfung der Teilsysteme anzuwenden sind (Abschnitt 6);

f)

die Strategie zur Umsetzung der TSI (Abschnitt 7);

g)

die beruflichen Qualifikationen und Arbeitsschutzanforderungen für das betreffende Personal, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems ‚Energie‘ sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind (Abschnitt 4);

h)

die für das bestehende Teilsystem ‚Energie‘ geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, wobei in diesen Fällen die Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen, anzugeben sind;

i)

die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter des Teilsystems ‚Energie‘ sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.

(2)

Die Bestimmungen für Sonderfälle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Abschnitt 7 angegeben.“

(3)

In Abschnitt 2.1 Absatz 3, Abschnitt 3 und Abschnitt 4.1 Absatz 1 werden die Verweise auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch Verweise auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(4)

Abschnitt 4.2.11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Kurven beziehen sich auf Geschwindigkeiten bis 360 km/h. Für Geschwindigkeiten über 360 km/h gelten die in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren.“

(5)

Abschnitt 4.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Betriebsvorschriften werden im Rahmen der Verfahren entwickelt, die im Sicherheitsmanagement des Infrastrukturbetreibers beschrieben sind. Diese Vorschriften tragen den Betriebsunterlagen Rechnung, die Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers sind.“

(6)

In Abschnitt 5.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(7)

Abschnitt 6.2.1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Auf Anforderung des Antragstellers führt die benannte Stelle das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 nach den Bestimmungen der einschlägigen Module durch.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Der Antragsteller muss die EG-Prüferklärung für das Teilsystem ‚Energie‘ gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 erstellen.“

(8)

Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Grund/die Gründe, warum der Hersteller nicht vor dem Einbau der betreffenden Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem eine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorgelegt hat, einschließlich der Anwendung der nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifizierten nationalen Vorschriften.“

(9)

Abschnitt 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten müssen für diese TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union Rechnung tragen. In dem Plan sind unter Beachtung der Angaben in den folgenden Abschnitten 7.1 bis 7.4 alle Neubau-, Aufrüstungs- und Erneuerungsprojekte des Teilsystems ‚Energie‘ zu berücksichtigen.“

(10)

Abschnitt 7.2.1 Absatz 3 wird gestrichen.

(11)

Abschnitt 7.3.1 „Einleitung“ wird wie folgt geändert:

„7.3.1   Einleitung

Soweit auf vorhandenen Strecken diese TSI angewandt wird, muss unbeschadet des Abschnitts 7.4 (Sonderfälle) Folgendes berücksichtigt werden:

a)

Die Erneuerung oder Aufrüstung des Teilsystems ‚Energie‘ kann sich auf das gesamte Teilsystem auf einer bestimmten Strecke oder nur bestimmte Teile des Teilsystems erstrecken. Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüft die nationale Sicherheitsbehörde das Projekt und entscheidet, ob eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

b)

Ist eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, so müssen die Teile des Teilsystems ‚Energie‘, die Gegenstand der Erneuerung oder Aufrüstung sind, dieser TSI entsprechen und dem in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Verfahren unterliegen, sofern nicht eine Genehmigung für die Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 erteilt wird.

c)

Ist eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, so muss der Auftraggeber die konkreten Maßnahmen und einzelnen Projektphasen bestimmen, die erforderlich sind, um das geforderte Leistungsniveau zu erreichen. Diese Projektphasen können auch Übergangsfristen für die Inbetriebnahme von Anlagen mit reduziertem Leistungsniveau beinhalten.

d)

Ist keine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, so wird dennoch die Einhaltung der vorliegenden TSI empfohlen. Kann diese Konformität nicht erreicht werden, muss der Auftraggeber den Mitgliedstaat über die Gründe informieren.“

(12)

Abschnitt 7.3.2 Absatz 2 wird gestrichen.

(13)

Ein neuer Abschnitt 7.3.5 wird eingefügt:

„7.3.5.   Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Das vom Eisenbahnunternehmen für die Streckenkompatibilitätsprüfung anzuwendende Verfahren und die zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Energie‘ sind in Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*1) beschrieben.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“"

(14)

Abschnitt 7.4.1 erhält folgende Fassung:

„7.4.1.   Allgemeines

(1)

Die in Abschnitt 7.4.2 aufgeführten Sonderfälle sehen spezielle Bestimmungen vor, die für bestimmte Streckennetze der Mitgliedstaaten erforderlich und zulässig sind.

(2)

Diese Sonderfälle gehören einer der folgenden Kategorien an:

permanente ‚P-Fälle‘

temporäre ‚T-Fälle‘, in denen das Zielsystem bis 31. Dezember 2035 zu verwirklichen ist.

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der/dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.“


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“‘


ANHANG IV

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Verweis auf „Artikel 1 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Verweis auf „Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

Der Verweis auf „Anhang II Abschnitt 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Verweis auf „Anhang II Abschnitt 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

c)

Der Text „Anhang I Abschnitte 1.2 und 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Text „Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

d)

Der Text „Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Text „Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(2)

Abschnitte 1.2 bis 1.3 erhalten folgende Fassung:

„1.2.   Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Eisenbahnsystem der Union gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.

1.3.   Inhalt dieser TSI

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschreibt diese TSI:

a)

den Anwendungsbereich (Kapitel 2),

b)

die grundlegenden Anforderungen an das betreffende Fahrzeug-Teilsystem ‚Lokomotiven und Personenfahrzeuge‘ und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen (Kapitel 3),

c)

die funktionalen und technischen Spezifikationen, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen entsprechen müssen (Kapitel 4),

d)

die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen und europäischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union erforderlich sind (Kapitel 5),

e)

für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die entweder zur Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder zur EG-Prüfung der Teilsysteme angewendet werden müssen (Abschnitt 6),

f)

die Strategie zur Umsetzung dieser TSI (Kapitel 7),

g)

für das betreffende Personal die beruflichen Qualifikationen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind (Kapitel 4),

h)

die für das bestehende Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällen unter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen,

i)

die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.

Die Bestimmungen für Sonderfälle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Kapitel 7 angegeben.“

(3)

In Abschnitt 2.1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(4)

In Abschnitt 2.2 wird der Text „Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(5)

Der Text in Abschnitt 2.2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.2.   Fahrzeuge:

Die folgenden Begriffsbestimmungen wurden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 in drei Gruppen eingeteilt:

A)

Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Verbrennungs- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Verbrennungs- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen:

(1)   Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge

Eine Lokomotive ist ein Triebfahrzeug (oder eine Kombination aus mehreren Einzelfahrzeugen), das (die) nicht für die Aufnahme einer Zuladung ausgelegt ist und im normalen Betrieb von einem Zug abgekuppelt und unabhängig betrieben werden kann.

Eine Rangierlok ist ein Triebfahrzeug, das für den ausschließlichen Einsatz in Rangierbereichen, auf Bahnhöfen und in Depots ausgelegt ist.

Die Traktion eines Zuges kann auch durch ein angetriebenes Fahrzeug mit oder ohne Führerstand, dessen Entkupplung im normalen Betrieb nicht vorgesehen ist, bereitgestellt werden. Solch ein Fahrzeug wird allgemein als Antriebseinheit (oder Boostereinheit) bezeichnet, oder, wenn es sich an einem Ende des Triebzuges befindet und mit einem Führerstand ausgestattet ist, als Triebkopf.

(2)   Verbrennungstriebzüge oder elektrische Triebzüge

Ein Triebzug ist ein nicht trennbarer Zugverband, der als Zug betrieben werden kann. Per Definition ist vorgesehen, dass die Konfiguration dieser Einheit nur in einer Werkstatt geändert werden kann. Der Triebzug setzt sich aus angetriebenen Einzelfahrzeugen oder aus angetriebenen und nicht angetriebenen Fahrzeugen zusammen.

Ein elektrischer Triebzug und/oder ein Verbrennungs-Triebzug ist ein Triebzug, bei dem alle Einzelfahrzeuge eine Zuladung (Fahrgäste oder Gepäck/Post oder Fracht) befördern können.

Ein Triebwagen ist ein Einzelfahrzeug, das unabhängig betrieben werden kann und eine Zuladung (Fahrgäste oder Gepäck/Post oder Fracht) befördern kann.

Ein Tram-train ist ein Fahrzeug, das für die kombinierte Nutzung sowohl auf Infrastrukturen für städtische Schienenbahnen als auch auf Vollbahninfrastrukturen ausgelegt ist.

(3)   Reisezugwagen und andere artverwandte Wagen

Ein Reisezugwagen ist ein Einzelfahrzeug ohne Antrieb in einer festen oder variablen Zusammenstellung, das Fahrgäste befördern kann. (In erweiterter Form gelten die in dieser TSI für Reisezugwagen anwendbaren Anforderungen auch für Speisewagen, Schlafwagen, Liegewagen usw.)

Ein Gepäckwagen ist ein Einzelfahrzeug ohne Antrieb, das eine andere Zuladung als Fahrgäste aufnehmen kann, z. B. Gepäck oder Post, und in eine feste oder variable Zusammenstellung eingestellt ist, die zur Fahrgastbeförderung ausgelegt ist.

Ein Steuerbeiwagen ist ein Einzelfahrzeug ohne Antrieb, das mit einem Führerstand ausgestattet ist.

Ein Reisezugwagen kann mit einem Führerstand ausgestattet sein; in diesem Fall wird der Reisezugwagen als Steuerwagen bezeichnet.

Ein Gepäckwagen kann mit einem Führerstand ausgestattet sein und wird in diesem Fall als Steuergepäckwagen bezeichnet.

Ein Autotransportwagen ist ein Einzelfahrzeug ohne Antrieb, das Straßenkraftfahrzeuge ohne deren Insassen transportieren kann und das für die Einstellung in einen Reisezug ausgelegt ist.

Ein Wagenzug ist ein Zugverband aus mehreren Reisezugwagen, die semi-permanent aneinander gekuppelt sind, oder deren Konfiguration nur geändert werden kann, wenn sie nicht in Betrieb sind.

B)

Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen, die für das gesamte Netz ausgelegt sind, und Fahrzeuge zur Beförderung von Lastkraftwagen

Diese Fahrzeuge fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI. Für diese gilt Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (die TSI ‚Güterwagen‘).

C)

Spezialfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen.

Gleisbaumaschinen sind Fahrzeuge, die eigens für den Bau und die Instandhaltung der Strecke und der Infrastruktur ausgelegt sind. Gleisbaumaschinen werden in bestimmten Modi eingesetzt: im Arbeitsmodus, im Beförderungsmodus als Fahrzeug mit eigenem Antrieb und im Beförderungsmodus als befördertes Fahrzeug.

Oberbaumessfahrzeuge werden eingesetzt, um den Zustand der Infrastruktur zu überwachen. Diese Fahrzeuge werden in der gleichen Weise betrieben, wie Güter- oder Reisezüge; zwischen Beförderungs- und Arbeitsmodus wird nicht unterschieden.“

(6)

Abschnitt 2.3.1 erhält folgende Fassung:

„2.3.1   Fahrzeugtypen

Der Anwendungsbereich dieser TSI für die gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797/EG in drei Gruppen eingeteilten Fahrzeuge wird nachfolgend im Einzelnen beschrieben:

A)

Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Verbrennungs- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Verbrennungs- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen

(1)   Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge

Diese Art umfasst Triebfahrzeuge, die keine Zuladung aufnehmen können, z. B. Verbrennungs- oder Elektrolokomotiven oder Antriebseinheiten.

Diese Triebfahrzeuge sind für den Gütertransport und/oder die Fahrgastbeförderung ausgelegt.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich:

Rangierloks (gemäß der Definition in Abschnitt 2.2) fallen nicht unter diese TSI. Wenn sie für den Betrieb auf dem Eisenbahnnetz der Union vorgesehen sind (Einsatz zwischen Rangierbereichen, Bahnhöfen und Depots), kommt Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 zur Anwendung.

(2)   Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge

Hierzu gehören Personenzüge in nicht trennbaren oder vordefinierten Zugverbänden bestehend aus Fahrzeugen zur Personenbeförderung und/oder Fahrzeugen, mit denen keine Personen befördert werden.

Einige Einzelfahrzeuge des Zuges sind mit einem Verbrennungsantrieb oder einem elektrischen Antrieb ausgerüstet. Der Zug besitzt einen Führerraum.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich:

Gemäß Artikel 1 Absatz 3, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen folgende Fahrzeuge nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI:

Fahrzeuge, die für den Betrieb im lokalen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr ausgelegt sind, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktionell getrennt sind.

Fahrzeuge, die in erster Linie auf den Infrastrukturen der städtischen Schienenbahnen genutzt werden, aber mit bestimmten Bauteilen für schwere Eisenbahnfahrzeuge ausgerüstet sind, die für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt der Vollbahninfrastrukturen ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich sind.

Tram-train-Fahrzeuge.

(3)   Reisezugwagen und andere artverwandte Wagen

Reisezugwagen:

Hierzu gehören Einzelfahrzeuge ohne Antrieb, die Fahrgäste befördern (gemäß der Definition in Abschnitt 2.2) und in einer variablen Zusammenstellung mit Fahrzeugen der Kategorie ‚Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge‘ mit eigenem Antrieb betrieben werden.

Nicht zur Personenbeförderung eingesetzte Einzelfahrzeuge, die in einen Reisezug eingestellt sind:

Zu diesem Typ zählen Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die in Reisezüge eingestellt sind (Gepäck- oder Postwagen, Autotransportwagen, Servicewagen usw.). Diese Fahrzeuge unterliegen dieser TSI als Fahrzeuge, die mit der Beförderung von Fahrgästen in Zusammenhang stehen.

B)

Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen, die für das gesamte Netz ausgelegt sind, und Fahrzeuge zur Beförderung von Lastkraftwagen

Güterwagen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI. Für diese gilt die TSI ‚Güterwagen‘, auch wenn sie in einen Personenzug eingestellt sind. (Die Zugbildung ist in diesem Fall eine betriebliche Angelegenheit.)

Einzelfahrzeuge, die zur Beförderung von Straßenkraftfahrzeugen ausgelegt sind, in denen sich Insassen befinden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI.

C)

Spezialfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen

Diese Art von Fahrzeugen fällt nur dann unter diese TSI, wenn

(1)

die Fahrzeuge auf eigenen Eisenbahnrädern rollen,

(2)

die Fahrzeuge so ausgelegt sind, dass sie von ortsfesten Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen für die Verkehrssteuerung geortet werden können und bei denen diese Ortung beabsichtigt ist, und wenn

(3)

die Gleisbaumaschinen in der Transportkonfiguration (Überführungsfahrten) über einen eigenen Antrieb verfügen oder gezogen werden.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser TSI:

Bei Gleisbaumaschinen fällt die Arbeitskonfiguration nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI.“

(7)

In Kapitel 3 werden die Verweise auf „Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG“ durch Verweise auf „Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(8)

Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1   Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Elemente des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

In der folgenden Tabelle sind die grundlegenden Anforderungen gemäß der Beschreibung und der Nummerierung in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 unter Berücksichtigung der Spezifikation in Kapitel 4 dieser TSI zusammengestellt.

Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Elemente des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

Hinweis: Es werden nur die Punkte des Abschnitts 4.2 aufgelistet, die tatsächlich Anforderungen enthalten.

Siehe Abschnitt

Element des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

Sicherheit

Zuverlässigkeit/Verfügbarkeit

Gesundheitsschutz

Umweltschutz

Technische Kompatibilität

4.2.2.2.2

Innere Kupplung

1.1.3

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.2.3

Endkupplung

1.1.3

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.2.4

Abschleppkupplung

 

2.4.2

 

 

2.5.3

4.2.2.2.5

Zugang des Zugpersonals bei Kupplungs- und Entkupplungsvorgängen

1.1.5

 

2.5.1

 

2.5.3

4.2.2.3

Übergänge

1.1.5

 

 

 

 

4.2.2.4

Festigkeit der Fahrzeugstruktur

1.1.3

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.5

Passive Sicherheit

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.6

Anheben und Abstützen

 

 

 

 

2.5.3

4.2.2.7

Befestigung von Ausrüstung an der Wagenkastenstruktur

1.1.3

 

 

 

 

4.2.2.8

Zugangstüren für Personal und Fracht

1.1.5

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.9

Mechanische Merkmale von Glas

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.10

Lastzustände und gewogene Masse

1.1.3

 

 

 

 

4.2.3.1

Begrenzungslinie

 

 

 

 

2.4.3

4.2.3.2.1

Radsatzlast

 

 

 

 

2.4.3

4.2.3.2.2

Radlast

1.1.3

 

 

 

 

4.2.3.3.1

Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

1.1.1

 

 

 

2.4.3

2.3.2

4.2.3.3.2

Überwachung des Zustands der Radsatzlager

1.1.1

1.2

 

 

 

4.2.3.4.1

Sicherheit gegen Entgleisen bei Fahrbetrieb in Gleisverwindungen

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

4.2.3.4.2

Dynamisches Fahrverhalten

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

4.2.3.4.2.1

Grenzwerte der Fahrsicherheit

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

4.2.3.4.2.2

Grenzwerte der Fahrwegbeanspruchung

 

 

 

 

2.4.3

4.2.3.4.3

Äquivalente Konizität

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

4.2.3.4.3.1

Entwurfswerte für neue Radprofile

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

4.2.3.4.3.2

Werte für die äquivalente Radsatzkonizität im Betrieb

1.1.2

1.2

 

 

2.4.3

4.2.3.5.1

Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens

1.1.1

1.1.2

 

 

 

 

4.2.3.5.2.1

Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

4.2.3.5.2.2

Mechanische und geometrische Eigenschaften von Rädern

1.1.1

1.1.2

 

 

 

 

4.2.3.5.3

Automatische Umspursysteme

1.1.1

1.1.2, 1.1.3

1.2

 

 

1.5

4.2.3.6

Minimaler Bogenhalbmesser

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

4.2.3.7

Bahnräumer

1.1.1

 

 

 

 

4.2.4.2.1

Bremsen — Funktionale Anforderungen

1.1.1

2.4.1

2.4.2

 

 

1.5

4.2.4.2.2

Bremsen — Sicherheitsanforderungen

1.1.1

1.2

2.4.2

 

 

 

4.2.4.3

Art des Bremssystems

 

 

 

 

2.4.3

4.2.4.4.1

Notbremsbefehl

2.4.1

 

 

 

2.4.3

4.2.4.4.2

Betriebsbremsbefehl

 

 

 

 

2.4.3

4.2.4.4.3

Direktbremsbefehl

 

 

 

 

2.4.3

4.2.4.4.4

Dynamischer Bremsbefehl

1.1.3

 

 

 

 

4.2.4.4.5

Feststellbremsbefehl

 

 

 

 

2.4.3

4.2.4.5.1

Bremsvermögen — Allgemeine Anforderungen

1.1.1

2.4.1

2.4.2

 

 

1.5

4.2.4.5.2

Notbremsung

1.1.2

2.4.1

 

 

 

2.4.3

4.2.4.5.3

Betriebsbremsung

 

 

 

 

2.4.3

4.2.4.5.4

Berechnungen in Verbindung mit der thermischen Belastbarkeit

2.4.1

 

 

 

2.4.3

4.2.4.5.5

Feststellbremse

2.4.1

 

 

 

2.4.3

4.2.4.6.1

Grenzwerte des Profils des Rad-Schiene-Kraftschlusses

2.4.1

1.2

2.4.2

 

 

 

4.2.4.6.2

Gleitschutzsystem

2.4.1

1.2

2.4.2

 

 

 

4.2.4.7

Dynamische Bremse — mit dem Antriebssystem verbundene Bremssysteme

2.4.1

1.2

2.4.2

 

 

 

4.2.4.8.1.

Kraftschluss-unabhängiges Bremssystem — Allgemeines

2.4.1

1.2

2.4.2

 

 

 

4.2.4.8.2.

Magnetschienenbremse

 

 

 

 

2.4.3

4.2.4.8.3

Wirbelstrombremse

 

 

 

 

2.4.3

4.2.4.9

Bremszustands- und Fehleranzeige

1.1.1

1.2

2.4.2

 

 

 

4.2.4.10

Anforderungen an die Bremsen zum Abschleppen von Zügen

 

2.4.2

 

 

 

4.2.5.1

Sanitäre Systeme

 

 

 

1.4.1

 

4.2.5.2

Akustische Kommunikationsanlage

2.4.1

 

 

 

 

4.2.5.3

Fahrgastalarm

2.4.1

 

 

 

 

4.2.5.4

Kommunikationseinrichtungen für Fahrgäste

2.4.1

 

 

 

 

4.2.5.5

Außentüren: Zugang von Fahrgästen für den Einstieg und Ausstieg

2.4.1

 

 

 

 

4.2.5.6

Außentüren: Konstruktion

1.1.3

2.4.1

 

 

 

 

4.2.5.7

Zwischentüren

1.1.5

 

 

 

 

4.2.5.8

Luftqualität im Innern

 

 

1.3.2

 

 

4.2.5.9

Wagenseitenfenster

1.1.5

 

 

 

 

4.2.6.1

Umweltbedingungen

 

2.4.2

 

 

 

4.2.6.2.1

Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen am Bahnsteig und auf Gleisarbeiter

1.1.1

 

1.3.1

 

 

4.2.6.2.2

Druckimpuls an der Zugspitze

 

 

 

 

2.4.3

4.2.6.2.3

Maximale Druckschwankungen in Tunneln

 

 

 

 

2.4.3

4.2.6.2.4

Seitenwind

1.1.1

 

 

 

 

4.2.6.2.5

Aerodynamische Wirkungen auf Gleisen mit Schotteroberbau

1.1.1

 

 

 

2.4.3

4.2.7.1.1

Frontscheinwerfer

 

 

 

 

2.4.3

4.2.7.1.2

Spitzenlichter

1.1.1

 

 

 

2.4.3

4.2.7.1.3

Schlusslichter

1.1.1

 

 

 

2.4.3

4.2.7.1.4

Steuerung der Leuchten

 

 

 

 

2.4.3

4.2.7.2.1

Signalhorn — Allgemeines

1.1.1

 

 

 

2.4.3

2.6.3

4.2.7.2.2

Schalldruckpegel von Signalhörnern

1.1.1

 

1.3.1

 

 

4.2.7.2.3

Schutz

 

 

 

 

2.4.3

4.2.7.2.4

Steuerung der Signalhörner

1.1.1

 

 

 

2.4.3

4.2.8.1

Antriebsleistung

 

 

 

 

2.4.3

2.6.3

4.2.8.2

4.2.8.2.1 bis 4.2.8.2.9

Energieversorgung

 

 

 

 

1.5

2.4.3

2.2.3.

4.2.8.2.10

Elektrischer Schutz des Zuges

2.4.1

 

 

 

 

4.2.8.3

Verbrennungs- und andere thermische Antriebssysteme

2.4.1

 

 

 

1.4.1

4.2.8.4

Schutz gegen elektrische Gefahren

2.4.1

 

 

 

 

4.2.9.1.1

Führerraum — Allgemeines

4.2.9.1.2

Ein- und Ausstieg

1.1.5

 

 

 

2.4.3

4.2.9.1.3

Äußere Sichtverhältnisse

1.1.1

 

 

 

2.4.3

4.2.9.1.4

Innengestaltung

1.1.5

 

 

 

 

4.2.9.1.5

Führersitz

 

 

1.3.1

 

 

4.2.9.1.6

Führertisch — Ergonomie

1.1.5

 

1.3.1

 

 

4.2.9.1.7

Klimasteuerung und Luftqualität

 

 

1.3.1

 

 

4.2.9.1.8

Innenbeleuchtung

 

 

 

 

2.6.3

4.2.9.2.1

Stirnscheibe — mechanische Merkmale

2.4.1

 

 

 

 

4.2.9.2.2

Stirnscheibe — optische Merkmale

 

 

 

 

2.4.3

4.2.9.2.3

Stirnscheibe — Ausrüstung

 

 

 

 

2.4.3

4.2.9.3.1

Kontrollfunktion über die Aktivität des Triebfahrzeugführers

1.1.1

 

 

 

2.6.3

4.2.9.3.2

Geschwindigkeitsanzeige

1.1.5

 

 

 

 

4.2.9.3.3

Führerraumsanzeigegerät und Bildschirme

1.1.5

 

 

 

 

4.2.9.3.4

Bedienelemente und Anzeigen

1.1.5

 

 

 

 

4.2.9.3.5

Kennzeichnung

 

 

 

 

2.6.3

4.2.9.3.6

Funksteuerung durch Personal bei Rangiervorgängen

1.1.1

 

 

 

 

4.2.9.4

Fahrzeugseitige Werkzeuge und tragbare Ausrüstung

2.4.1

 

 

 

2.4.3

2.6.3

4.2.9.5

Aufbewahrungsmöglichkeit für persönliche Gegenstände des Personals

4.2.9.6

Fahrdatenschreiber

 

 

 

 

2.4.4

4.2.10.2

Brandschutz — Brandschutzmaßnahmen

1.1.4

 

1.3.2

1.4.2

 

4.2.10.3

Maßnahmen zur Branderkennung/-bekämpfung

1.1.4

 

 

 

 

4.2.10.4

Anforderungen für Notfälle

2.4.1

 

 

 

 

4.2.10.5

Evakuierungsanforderungen

2.4.1

 

 

 

 

4.2.11.2

Außenreinigung der Züge

 

 

 

 

1.5

4.2.11.3

Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen

 

 

 

 

1.5

4.2.11.4

Wasserbefüllungsanlagen

 

 

1.3.1

 

 

4.2.11.5

Schnittstelle für Wasserbefüllung

 

 

 

 

1.5

4.2.11.6

Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge

 

 

 

 

1.5

4.2.11.7

Betankungsanlagen

 

 

 

 

1.5

4.2.11.8

Innenreinigung der Züge — Energieversorgung

 

 

 

 

2.5.3

4.2.12.2

Allgemeine Dokumentation

 

 

 

 

1.5

4.2.12.3

Instandhaltungsunterlagen

1.1.1

 

 

 

2.5.1

2.5.2

2.6.1

2.6.2

4.2.12.4

Betriebliche Unterlagen

1.1.1

 

 

 

2.4.2

2.6.1

2.6.2

4.2.12.5

Plan und Anweisungen für Anheben und Abstützen

 

 

 

 

2.5.3

4.2.12.6

Bergungsspezifische Beschreibungen

 

2.4.2

 

 

2.5.3“

(9)

In Abschnitt 4.1 wird der Text „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(10)

In Abschnitt 4.2.1.1 wird der Text „Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(11)

Abschnitt 4.2.1.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Text „Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Text „Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

Der Text „in Artikel 5 Absatz 6 und in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Text „in Artikel 4 Absatz 6 und in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(12)

Abschnitt 4.2.2.2.3 B-2) erhält folgende Fassung:

„B-2)   Kompatibilität der Einheiten

Bei Einheiten mit einem manuellen UIC-Kupplungssystem (gemäß Abschnitt 5.3.2) und einem mit dem UIC-System kompatiblen pneumatischen Bremssystem (gemäß Abschnitt 4.2.4.3) müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

(1)

Puffer und Schraubenkupplung sind gemäß den Abschnitten 5 und 6 der in Anlage J-1 Ziffer 110 genannten Spezifikation zu installieren.

(2)

Abmessungen und Gestaltung der Bremsleitungen, Bremsschläuche, Bremskupplungen und Bremsventile erfüllen die in den Abschnitten 7 und 8 der in Anlage J-1 Ziffer 110 genannten Spezifikation festgelegten Anforderungen.“

(13)

Abschnitt 4.2.2.5 Nummern 5 bis 9 erhalten folgende Fassung:

„5.

Die passive Sicherheit soll die aktive Sicherheit ergänzen, wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos waren. Zu diesem Zweck muss die mechanische Struktur der Einzelfahrzeuge die Insassen im Fall eines Zusammenstoßes durch folgende Merkmale schützen:

Begrenzung der Verzögerung,

Bewahrung des Überlebensraums und der strukturellen Unversehrtheit der von Fahrgästen und Zugpersonal belegten Bereiche,

Verringerung der Aufklettergefahr,

Verringerung der Risiken einer Entgleisung und

Minderung der Folgen eines Zusammenstoßes mit einem Hindernis auf der Strecke.

Um diese funktionalen Anforderungen einhalten zu können, müssen die Einheiten die detaillierten Anforderungen der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation bezüglich der Kollisionssicherheit der Auslegungskategorie C-I (gemäß Abschnitt 5 Tabelle 1 der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation) erfüllen, sofern im Folgenden nicht anders angegeben.

Es werden die vier folgenden Kollisionsszenarien betrachtet:

Szenario 1: Frontalzusammenstoß zwischen zwei identischen Einheiten;

Szenario 2: Frontalzusammenstoß mit einem Güterwagen;

Szenario 3: Zusammenprall der Einheit mit einem großen Straßenfahrzeug an einem Bahnübergang;

Szenario 4: Zusammenprall der Einheit mit einem niedrigen Hindernis (z. B. mit einem Auto an einem Bahnübergang, mit einem Tier, einem Felsen usw.).

6.

Diese Szenarien werden in Abschnitt 5 Tabelle 3 der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation beschrieben.

7.

Die vorliegende TSI spezifiziert die in ihrem Anwendungsbereich geltenden Anforderungen bezogen auf die Kollisionssicherheit. Daher ist Anhang A der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation nicht anwendbar. Die Anforderungen in Abschnitt 6 der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation sind bei den oben genannten Kollisionsszenarien zu berücksichtigen.

8.

Um die Folgen einer Kollision mit einem Hindernis auf der Strecke zu mindern, sind die führenden Enden von Lokomotiven, Triebköpfen, Steuerwagen und Triebzügen mit einem Hindernis-Abweiser auszustatten. Die Anforderungen, die Hindernis-Abweiser erfüllen müssen, sind in Abschnitt 6.5 der in Anlage J-1 Ziffer 8 genannten Spezifikation definiert.“

(14)

In Abschnitt 4.2.2.10 Nummer 1 wird der Verweis auf „Abschnitt 2.1“ durch „Abschnitt 4.5“ ersetzt.

(15)

Die folgende neue Nummer 2a wird nach Abschnitt 4.2.3.3.2.2 Nummer 2 angefügt:

„2a.

Für Einheiten, die für den Betrieb auf Systemen mit einer Spurweite von 1 668 mm ausgelegt sind, wird der für streckenseitige Ausrüstungen sichtbare Bereich der Fahrzeuge in Tabelle 1, die sich auf die Parameter in der in Anlage J-1 Ziffer 15 genannten Spezifikation bezieht, beschrieben.

Tabelle 1

Zielbereich und Sperrbereich für den Betrieb von Einheiten in Netzen mit Spurweite 1 668 mm

Spurweite [mm]

YTA [mm]

WTA [mm]

LTA [mm]

YPZ [mm]

WPZ [mm]

LPZ [mm]

1 668

1 176 ± 10

≥ 55

≥ 100

1 176 ± 10

≥ 110

≥ 500“

(16)

Abschnitt 4.2.3.3.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Für Einheiten, die für den Betrieb auf anderen Spurweiten als 1 435 mm oder 1 668 mm ausgelegt sind, wird gegebenenfalls ein Sonderfall erklärt (für das betreffende Netz verfügbare harmonisierte Regel).“

(17)

Abschnitt 4.2.3.4.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Einheit muss sicher fahren und darf nur ein akzeptables Maß der Fahrwegbeanspruchung verursachen, wenn sie unter den Bedingungen, die in der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation beschrieben sind, innerhalb der Grenzen betrieben wird, die durch die Kombination(en) aus Geschwindigkeit und Überhöhungsfehlbetrag definiert sind.

Dies ist zu bewerten, indem nachgewiesen wird, dass die in den folgenden Abschnitten 4.2.3.4.2.1 und 4.2.3.4.2.2 dieser TSI genannten Grenzwerte eingehalten werden. Das Verfahren der Konformitätsbewertung wird in Abschnitt 6.2.3.4 dieser TSI beschrieben.“

(18)

Abschnitt 4.2.3.4.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Der Versuchsbericht über das dynamische Fahrverhalten (einschließlich der Einsatzgrenzen und der Größen der Fahrwegbeanspruchung) ist in der in Abschnitt 4.2.12 dieser TSI beschriebenen technischen Dokumentation zu benennen.

Die anzugebenden Parameter der Fahrwegbeanspruchung (wenn relevant, einschließlich der zusätzlichen Parameter Ymax, Bmax und Bqst) sind in der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation aufgeführt.“

(19)

Abschnitt 4.2.3.4.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die von einer Einheit einzuhaltenden Grenzwerte für Fahrsicherheit sind in der in Anlage J-1 Ziffer 17 genannten Spezifikation festgelegt.“

(20)

Abschnitt 4.2.3.4.2.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die von einer Einheit einzuhaltenden Grenzwerte der Fahrwegbeanspruchung (bei Bewertung nach dem normalen Messverfahren) sind in der Spezifikation gemäß Anlage J-1 Ziffer 19 festgelegt.“

(21)

Abschnitt 4.2.3.5.2.3 wird gestrichen.

(22)

Folgender Abschnitt 4.2.3.5.3 wird nach Abschnitt 4.2.3.5.2.2 angefügt:

„4.2.3.5.3.    Automatische Umspursysteme

(1)

Diese Anforderung gilt für Einheiten, die über ein automatisches Umspursystem mit Umstellmechanismus für die axiale Position der Räder verfügen, wodurch die Kompatibilität der Einheit mit der Spurweite 1 435 mm und mit einer oder mehreren anderen Spurweite(n) im Anwendungsbereich dieser TSI ermöglicht wird, und zwar mittels Fahrt durch eine Umspuranlage.

(2)

Der Umstellmechanismus muss die Verriegelung in der korrekten vorgesehenen axialen Position des Rades gewährleisten.

(3)

Nach der Fahrt durch die Umspuranlage erfolgt die Prüfung des Zustands des Systems (verriegelt oder entriegelt) und der Position der Räder mit einer oder mehreren der folgenden Methoden: Sichtprüfung, bordseitiges Steuerungssystem oder Infrastruktur-/Anlagensteuerungssystem. Bei einem bordseitigen Steuerungssystem muss eine kontinuierliche Überwachung möglich sein.

(4)

Wenn das Laufwerk über eine Bremsausrüstung verfügt, deren Position durch die Änderung der Spurweite ebenfalls geändert wird, muss das automatische Umspursystem gleichzeitig mit der Position der Räder auch die Position und die Verriegelung in der korrekten Position dieser Ausrüstung gewährleisten.

(5)

Wenn die Verriegelung der Position der Räder und der Bremsausrüstung (falls zutreffend) während des Betriebs ausfällt, besteht in der Regel die realistische Gefahr, dass dies unmittelbar zu einem katastrophalen Unfall (mit mehreren Todesfällen) führt; angesichts der Schwere der Folgen eines solchen Ausfalls ist nachzuweisen, dass das Risiko auf ein vertretbares Niveau begrenzt ist.

(6)

Das automatisches Umspursystem wird als eine Interoperabilitätskomponente definiert (Abschnitt 5.3.4b). Das Konformitätsbewertungsverfahren wird in Abschnitt 6.1.3.1a (Ebene der Interoperabilitätskomponenten), Abschnitt 6.2.3.5 (Sicherheitsanforderung) und Abschnitt 6.2.3.7b (Teilsystemebene) dieser TSI spezifiziert.

(7)

Die Spurweiten, mit denen die Einheit kompatibel ist, müssen in der technischen Dokumentation angegeben sein. Eine Beschreibung des Umspurvorgangs im Normalbetrieb, einschließlich der Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, muss Teil der technischen Dokumentation sein (siehe auch Abschnitt 4.2.12.4 Absatz 1 dieser TSI).

(8)

Die nach anderen Abschnitten dieser TSI vorgeschriebenen Anforderungen und Konformitätsbewertungen gelten davon unabhängig für jede Radposition, die einer Spurweite entspricht, und müssen entsprechend dokumentiert werden.“

(23)

Abschnitt 4.2.4.8.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.4.8.2.    Magnetschienenbremse

(1)

In Abschnitt 4.2.3.3.1.2 Nummer 10 dieser TSI wird auf die Anforderungen an Magnetbremsen für die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern verwiesen.

(2)

Gemäß Abschnitt 4.2.6.2.2 der TSI INS darf eine Magnetschienenbremse bei Schnellbremsung eingesetzt werden.

(3)

Die geometrischen Merkmale der mit der Schiene in Kontakt kommenden Endelemente des Magnets sind entsprechend einer der Bauarten, die in der in Anlage J-1 Ziffer 31 genannten Spezifikation beschrieben sind, zu spezifizieren.

(4)

Die Magnetschienenbremse darf bei Geschwindigkeiten über 280 km/h nicht verwendet werden.

(5)

Das in Abschnitt 4.2.4.5.2 dieser TSI spezifizierte Bremsvermögen der Einheit ist mit und ohne Verwendung der Magnetschienenbremsen zu bestimmen.“

(24)

Abschnitt 4.2.4.8.3 erhält folgende Fassung:

„4.2.4.8.3.    Wirbelstrombremse

(1)

Dieser Abschnitt beschreibt Wirbelstrombremsen, die eine Bremskraft zwischen der Einheit und der Schiene entwickeln.

(2)

In Abschnitt 4.2.3.3.1.2 Nummer 10 dieser TSI wird auf die Anforderungen an Wirbelstrombremsen für die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern, Gleisstromkreisen, Raddetektoren und Fahrzeugdetektoren mit Kabelschleifen verwiesen.

(3)

Wenn bei der Betätigung der Wirbelstrombremse eine Verschiebung von dessen Magneten erforderlich ist, ist die ungehinderte Bewegung dieser Magneten zwischen den Positionen ‚gelöste Bremse‘ und ‚betätigte Bremse‘ durch Berechnung gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 14 genannten Spezifikation nachzuweisen.

(4)

Der Höchstabstand zwischen der Wirbelstrombremse und der Schiene, der der Position ‚gelöste Bremse‘ entspricht, wird in der in Abschnitt 4.2.12 dieser TSI beschriebenen technischen Dokumentation angegeben.

(5)

Unter einem festen Geschwindigkeitsschwellenwert ist die Wirbelstrombremse nicht einsetzbar.

(6)

Die Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen sind im Hinblick auf die technische Kompatibilität mit dem Gleis (insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Erwärmung der Schienen und auf vertikale Kräfte) nicht harmonisiert; sie sind ein offener Punkt.

(7)

Das Infrastrukturregister enthält für jeden Streckenabschnitt die Information, ob der Einsatz zulässig ist und es werden gegebenenfalls die Bedingungen für den Einsatz angegeben.

Der in Nummer 4 genannte Höchstabstand zwischen der Wirbelstrombremse und der Schiene, der der Position ‚gelöste Bremse‘ entspricht,

der feste Geschwindigkeitsschwellenwert gemäß Nummer 5,

vertikale Kräfte als Funktion der Geschwindigkeit des Zuges im Falle der vollständigen Betätigung der Wirbelstrombremse (Schnellbremsung) und der teilweisen Betätigung der Wirbelstrombremse (Betriebsbremsung),

Bremskraft als Funktion der Geschwindigkeit des Zuges im Falle der vollständigen Betätigung der Wirbelstrombremse (Schnellbremsung) und der teilweisen Betätigung der Wirbelstrombremse (Betriebsbremsung).

(8)

Das in Abschnitt 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3 dieser TSI spezifizierte Bremsvermögen der Einheit ist mit und ohne Verwendung der Wirbelstrombremsen zu bestimmen.“

(25)

Abschnitt 4.2.6.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Anforderungen in diesem Abschnitt gelten für sämtliche Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen, die auf den Spurweiten 1 520 mm und 1 600 mm eingesetzt werden, ist im Falle von Höchstgeschwindigkeiten, die über den in den Abschnitten 4.2.6.2.1 bis 4.2.6.2.5 genannten Grenzwerten liegen, das Verfahren für innovative Lösungen anzuwenden.“

(26)

Abschnitt 4.2.6.2.1 erhält folgende Fassung:

„4.2.6.2.1.    Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen am Bahnsteig und auf Gleisarbeiter

(1)

Die Luftgeschwindigkeit, die durch Einheiten verursacht wird, die im Freien mit einer vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit vtr, max > 160 km/h fahren, darf bei einer Bezugsgeschwindigkeit vtr,ref an den Messpunkten, die in Abschnitt 4.2.2.1 und Tabelle 5 der in Anlage J-1 Ziffer 108 genannten Spezifikation festgelegt sind, den Wert u95 %,max, der in Tabelle 5 der in Anlage J-1 Ziffer 108 genannten Spezifikation angegeben ist, nicht überschreiten.

(2)

Für Einheiten, die auf Netzen der Spurweiten 1 524 mm und 1 668 mm betrieben werden sollen, sind die entsprechenden Werte in Tabelle 4, die sich auf die Parameter in der in Anlage J-1 Ziffer 108 genannten Spezifikation beziehen, anzuwenden:

Tabelle 4

Grenzwerte

Spurweite

(mm)

Vorgesehene Höchstgeschwindigkeit vtr,max (km/h)

Messpunkt

Maximal zulässige Luftgeschwindigkeit am Gleis (Grenzwerte für u95 %,max (m/s))

Bezugsgeschwindigkeit vtr,ref (km/h)

Höhe der Messung über Schienenoberkante

Messabstand von der Gleismitte

1 524

160 < vtr,max < 250

0,2 m

3,0 m

22,5

vorgesehene Höchstgeschwindigkeit

1,4 m

3,0 m

18

200 km/h oder vorgesehene Höchstgeschwindigkeit; maßgeblich ist die jeweils geringere Geschwindigkeit

1 668

160 < vtr,max < 250

0,2 m

3,1 m

20

vorgesehene Höchstgeschwindigkeit

1,4 m

3,1 m

15,5

200 km/h oder vorgesehene Höchstgeschwindigkeit; maßgeblich ist die jeweils geringere Geschwindigkeit

250 ≤ vtr,max

0,2 m

3,1 m

22

300 km/h oder vorgesehene Höchstgeschwindigkeit; maßgeblich ist die jeweils geringere Geschwindigkeit

1,4 m

3,1 m

15,5

200 km/h

(3)

Der zu prüfende Zugverband für nicht trennbare/vordefinierte Zugverbände und Einheiten, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb bewertet werden, sind in Abschnitt 4.2.2.2 bzw. 4.2.2.4 der in Anlage J-1 Ziffer 108 genannten Spezifikation aufgeführt. Einzelne Einheiten, die mit einem Führerraum ausgestattet sind, sind in einem Zugverband zu prüfen, der den in Abschnitt 4.2.2.3 der in Anlage J-1 Ziffer 108 genannten Spezifikation festgelegten Anforderungen entspricht.

(4)

Das Verfahren der Konformitätsbewertung wird in dieser TSI in Abschnitt 6.2.3.13 beschrieben.“

(27)

Abschnitt 4.2.6.2.2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Bei Begegnungen von zwei Zügen entsteht eine aerodynamische Belastung für beide Züge. Die Anforderung bezüglich des Druckimpulses an der Zugspitze im Freien ermöglicht die Festlegung einer durch die Fahrzeuge im Freien verursachten aerodynamischen Grenzbelastung bei Annahme eines bestimmten Gleisabstands für das Gleis, auf dem der Zug betrieben werden soll.

Der Gleisabstand hängt von der gefahrenen Geschwindigkeit und von der Spurweite des Gleises ab. Die Mindestwerte für den Gleisabstand je nach Geschwindigkeit und Spurweite sind in der TSI INF definiert.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Einheiten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 160 km/h, die im Freien mit ihrer Bezugsgeschwindigkeit vtr,ref und der Spurweite 1 435 mm betrieben werden, dürfen keinen Spitze-Spitze-Druck erzeugen, der an den Messpunkten, die in Abschnitt 4.1.2 der in Anlage J-1 Ziffer 109 genannten Spezifikation definiert sind, die maximal zulässigen Druckänderungen überschreitet, die in Tabelle 2 der in Anlage J-1 Ziffer 109 genannten Spezifikation festgelegt sind.“

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Für Einheiten, die auf Netzen der Spurweiten 1 524 mm und 1 668 mm betrieben werden sollen, sind die entsprechenden Werte in Tabelle 4a, die sich auf die Parameter in der in Anlage J-1 Ziffer 109 genannten Spezifikation beziehen, anzuwenden:

Tabelle 4a

Grenzwerte

Spurweite

Vorgesehene Höchstgeschwindigkeit vtr,max (km/h)

Messpunkt

zulässige Druckänderungen, (Δp95 %,max)

Bezugsgeschwindigkeit vtr,ref (km/h)

Höhe der Messung über Schienenoberkante

Messabstand von der Gleismitte

1 524 mm

160 < vtr,max < 250

zwischen 1,5 m und 3,0 m

2,5 m

1 600 Pa

vorgesehene Höchstgeschwindigkeit

1 668 mm

160 < vtr,max < 250

zwischen 1,5 m und 3,0 m

2,6 m

800 Pa

vorgesehene Höchstgeschwindigkeit

250 ≤ vtr,max

zwischen 1,5 m und 3,0 m

2,6 m

800 Pa

250 km/h“

(28)

Abschnitt 4.2.6.2.5 erhält folgende Fassung:

„4.2.6.2.5.   Aerodynamische Effekte bei Schottergleisen

1.

Diese Anforderung gilt für Einheiten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 250 km/h.

2.

Die Anforderung bezüglich der aerodynamischen Auswirkungen von Zügen auf Schottergleisen zur Begrenzung der durch Schotterflug entstehenden Risiken ist ein offener Punkt.“

(29)

Abschnitt 4.2.7.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Diese Anforderung gilt nicht für (nicht ständig eingeschaltete) Leuchten mit einer Lichtstärke von höchstens 100 cd als Bestandteil von Drucktasten zur Steuerung der Fahrgasttüren.“

(30)

Nach Abschnitt 4.2.8.2.9.1.1 Nummer 4 wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:

„5.

3 920 mm und 5 700 mm über der Schienenoberkante bei elektrischen Einheiten, die für den Betrieb auf dem System mit 1 500 V Gleitstrom gemäß dem Lichtraumprofil IRL ausgelegt sind (Spurweite 1 600 mm).“

(31)

Abschnitt 4.2.8.2.9.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Bei elektrischen Einheiten, die für den Betrieb auf anderen Spurweiten als 1 520 mm oder 1 600 mm ausgelegt sind, muss mindestens einer der in eine elektrische Einheit einzubauenden Stromabnehmer über eine Stromabnehmerwippe verfügen, deren Geometrie eine der beiden in den nachstehenden Abschnitten 4.2.8.2.9.2.1 und 4.2.8.2.9.2.2 genannten Spezifikationen erfüllt.“

(32)

Nach Abschnitt 4.2.8.2.9.2 Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 2a angefügt:

„2a.

Bei elektrischen Einheiten, die ausschließlich für den Betrieb auf der Spurweite 1 600 mm ausgelegt sind, muss mindestens einer der in eine elektrische Einheit einzubauenden Stromabnehmer über eine Stromabnehmerwippe verfügen, deren Geometrie die im nachstehenden Abschnitt 4.2.8.9.2.3a genannten Spezifikationen erfüllt.“

(33)

Abschnitt 4.2.8.2.9.3 erhält die neue Nummerierung 4.2.8.2.9.3a.

(34)

Folgender Abschnitt 4.2.8.2.9.3 wird nach Abschnitt 4.2.8.2.9.2.3 angefügt:

„4.2.8.2.9.3   Geometrie der Stromabnehmerwippe Typ 1 800 mm

(1)

Im Folgenden wird das Profil der Stromabnehmerwippe beschrieben:

Image 3

(35)

Abschnitt 4.2.11.6 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

mit einer einpoligen Energieversorgungsleitung (AC 1 kV, AC/DC 1,5 kV, DC 3 kV) gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 111 genannten Spezifikation.“

(36)

In Abschnitt 4.2.12.1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG in Anhang VI Abschnitt 2.4“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797 in Anhang IV Abschnitt 2.4 Buchstabe a“ ersetzt.

(37)

In Abschnitt 4.2.12.1 werden die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummern ersetzt:

„2.

Diese Dokumentation ist Bestandteil des technischen Dossiers; sie wird von dem Antragsteller verfasst und muss der EG-Prüferklärung beiliegen. Sie wird vom Antragsteller während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems aufbewahrt.“

(38)

Nach Abschnitt 4.2.12.1 Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 3 angefügt:

„3.

Der Antragsteller oder eine vom Antragsteller bevollmächtigte Stelle (z. B. ein Halter) stellt der für die Instandhaltung zuständigen Stelle den Teil dieser Dokumentation, der für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) notwendig ist, unverzüglich nach ihrer Beauftragung mit der Instandhaltung der Einheit zur Verfügung.

(*1)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.)“"

(39)

Abschnitt 4.2.12.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die Dokumentation enthält auch eine Liste der sicherheitskritischen Komponenten. Sicherheitskritische Komponenten sind Komponenten, bei denen eine einzige Störung unmittelbar mit der realistischen Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 einhergeht.

5.

Der Inhalt dieser Dokumentation wird in den folgenden Abschnitten beschrieben.“

(40)

Nach Abschnitt 4.2.12.2 Nummer 3 wird die folgende neue Nummer 3a angefügt:

„3a.

Für Einheiten, die für den freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind und bewertet werden, umfasst diese eine Beschreibung der elektrischen Schnittstellen zwischen Einheiten sowie der Kommunikationsprotokolle, wobei auf die Normen oder anderen normativen Dokumente verwiesen wird, die angewendet wurden. Kommunikationsprotokolle (falls verwendet) müssen der in Anlage J-1 Ziffer 112 genannten Spezifikation entsprechen.“

(41)

Nach Abschnitt 4.2.12.2 Nummer 9 wird die folgende neue Nummer 9a angefügt:

„9a.

Höchstabstand zwischen der Wirbelstrombremse und der Schiene, der der Position ‚gelöste Bremse‘ entspricht; der feste Geschwindigkeitsschwellenwert; vertikale Kräfte und Bremskraft als Funktion der Geschwindigkeit des Zuges im Falle der vollständigen Betätigung der Wirbelstrombremse (Schnellbremsung) und der teilweisen Betätigung der Wirbelstrombremse (Betriebsbremsung) gemäß Abschnitt 4.2.4.8.3.“

(42)

Abschnitt 4.2.12.3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts: Diese Unterlagen enthalten die Definition sowie Angaben zur Auslegung der Instandhaltungsaktivitäten, damit sichergestellt ist, dass die Merkmale des Fahrzeugs während dessen Lebensdauer innerhalb akzeptabler Grenzen bleiben.

Die Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts müssen Daten enthalten, anhand deren die Kriterien für die Inspektionen und Instandhaltungsintervalle festgelegt werden können.“

(43)

Abschnitt 4.2.12.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Instandhaltungsaufzeichnungen/Dokumentation: Diese Unterlagen enthalten eine Empfehlung für die Durchführung der Instandhaltungsaktivitäten.“

(44)

Nach Abschnitt 4.2.12.3.1 Nummer 1 wird die folgende neue Nummer 1a angefügt:

„1a.

Präzedenzfälle, Grundsätze und Methoden zur Bestimmung der sicherheitskritischen Komponenten und ihrer speziellen Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen.“

(45)

Nach Abschnitt 4.2.12.3.2 Nummer 6 wird die folgende neue Nummer 6a angefügt:

„6a.

Liste der sicherheitskritischen Komponenten: Die Liste der sicherheitskritischen Komponenten umfasst die speziellen Wartungs- und Instandhaltungsanforderungen sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei der Wartung/Instandhaltung.“

(46)

Abschnitt 4.2.12.4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

eine Beschreibung des Normalbetriebs, einschließlich der Betriebsmerkmale und -einschränkungen der Einheit (z. B. Fahrzeugbegrenzungsmaße, vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, Radsatzlasten, Bremsvermögen, Art(en) und Betrieb der Umspuranlage(n), mit der die Einheit kompatibel ist usw.);“

(47)

Nach Abschnitt 4.2.12.4 Nummer 3 wird die folgende neue Nummer 3a angefügt:

„3a.

Liste der sicherheitskritischen Komponenten: Die Liste der sicherheitskritischen Komponenten umfasst die speziellen betrieblichen Anforderungen und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit.“

(48)

Tabelle 7 in Abschnitt 4.3.2 erhält folgende Fassung:

Tabelle 7

Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Infrastruktur‘

Referenz TSI LOC&PAS

 

Referenz TSI INF

 

Parameter

Abschnitt

Parameter

Abschnitt

Kinematische Begrenzungslinie von Fahrzeugen

4.2.3.1.

Mindestlichtraum

4.2.3.1

Gleisabstand

4.2.3.2

Mindestradius vertikaler Kurven

4.2.3.5

Radsatzlast

4.2.3.2.1

Tragfähigkeit des Gleises in vertikaler Richtung

4.2.6.1

Tragfähigkeit des Gleises in Querrichtung

Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten

4.2.6.3

4.2.7.1

Äquivalente vertikale Belastung für Erdbau und Erddruckwirkung

4.2.7.2

Tragfähigkeit bestehender Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten

4.2.7.4

Dynamisches Fahrverhalten

4.2.3.4.2.

Überhöhungsfehlbetrag

4.2.4.3

Grenzwerte des dynamischen Fahrverhaltens für die Fahrwegbeanspruchung

4.2.3.4.2.2

Tragfähigkeit des Gleises in vertikaler Richtung

4.2.6.1

Tragfähigkeit des Gleises in Querrichtung

4.2.6.3

Äquivalente Konizität

4.2.3.4.3

Äquivalente Konizität

4.2.4.5

Geometrische Eigenschaften von Radsätzen

4.2.3.5.2.1

Regelspurweite

4.2.4.1

Geometrische Eigenschaften von Rädern

4.2.3.5.2.2

Schienenkopfprofil für ebenes Gleis

4.2.4.6

Automatische Umspursysteme

4.2.3.5.3

Betriebsgrenzmaße für Weichen und Kreuzungen

4.2.5.3

Minimaler Bogenhalbmesser

4.2.3.6

Minimaler Bogenhalbmesser einer horizontalen Kurve

4.2.3.4

Maximale durchschnittliche Verzögerung

4.2.4.5.1

Gleislagestabilität in Längsrichtung

Einwirkungen beim Anfahren und Bremsen (Längsbeanspruchungen)

4.2.6.2

4.2.7.1.5

Auswirkungen der Wirbelzone

4.2.6.2.1

Beständigkeit von Bauwerken über oder neben Gleisen

4.2.7.3

Druckimpuls an der Zugspitze

4.2.6.2.2

Maximale Druckschwankungen in Tunneln

4.2.10.1

Maximale Druckschwankungen in Tunneln

4.2.6.2.3

Gleisabstand

4.2.3.2

Seitenwind

4.2.6.2.4

Wirkung von Seitenwind

4.2.10.2

Aerodynamische Wirkungen auf Schottergleisen

4.2.6.2.5

Schotterflug

4.2.10.3

Anlagen für die Toilettenentsorgung

4.2.11.3

Zugtoilettenentleerung

4.2.12.2

Außenreinigung mittels einer Zugwaschanlage

4.2.11.2.2

Außenreinigungsanlagen

4.2.12.3

Wasserbefüllungsanlagen:

Schnittstelle für Wasserbefüllung

4.2.11.4

4.2.11.5

Wasserbefüllung

4.2.12.4

Betankungsanlagen

4.2.11.7

Kraftstoffbetankung

4.2.12.5

Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge

4.2.11.6

Ortsfeste Stromversorgung

4.2.12.6“

(49)

Nach Abschnitt 4.4 Nummer 3 wird die folgende neue Nummer 3a angefügt:

„3a.

Für die sicherheitskritischen Komponenten erfolgt die Entwicklung der speziellen Betriebsanforderungen und der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Betrieb durch die Konstrukteure/Hersteller in der Entwurfsphase sowie in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden Eisenbahnunternehmen, nachdem die Fahrzeuge in Betrieb genommen wurden.“

(50)

Abschnitt 4.5 erhält folgende Fassung:

„4.5.   Instandhaltungsvorschriften

(1)

Im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen in Abschnitt 3 sind die folgenden Bestimmungen für die Instandhaltung der in den Anwendungsbereich dieser TSI fallenden Fahrzeuge zu beachten:

Abschnitt 4.2.11 ‚Wartung‘ und

Abschnitt 4.2.12 ‚Dokumentation für Betrieb und Instandhaltung‘.

(2)

Andere Bestimmungen des Abschnitts 4.2 (Abschnitte 4.2.3.4 und 4.2.3.5) legen für bestimmte Merkmale Grenzwerte fest, die bei Instandhaltungsmaßnahmen zu verifizieren sind.

2a.

Für die sicherheitskritischen Komponenten und ihre spezielle Wartung erfolgt die Bestimmung der Instandhaltungsanforderungen und der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei der Instandhaltung durch die Konstrukteure/Hersteller in der Entwurfsphase sowie in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden für die Instandhaltung zuständigen Stellen, nachdem die Fahrzeuge in Betrieb genommen wurden.

(3)

Ausgehend von den oben genannten und in Abschnitt 4.2 enthaltenen Informationen sind im Zusammenhang mit Instandhaltungsmaßnahmen die angemessenen Toleranzen und Intervalle von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die für diese die alleinige Verantwortung tragen, festzulegen, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs zu gewährleisten (ist nicht Gegenstand der Bewertung nach Maßgabe dieser TSI.) Die Festlegung der Toleranzen und Intervalle umfasst:

die Festlegung der Betriebswerte, sofern diese nicht in dieser TSI spezifiziert werden oder die Betriebsbedingungen die Verwendung anderer als die in dieser TSI angegebenen Betriebsgrenzwerte zulassen, und

die Begründung der Betriebswerte durch die Angabe von Informationen, die den in Abschnitt 4.2.12.3.1 ‚Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts‘ geforderten Informationen gleichwertig sind.

(4)

Auf der Grundlage der oben in diesem Abschnitt genannten Informationen ist im Zusammenhang mit Instandhaltungsarbeiten von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die hierfür die alleinige Verantwortung tragen, ein Instandhaltungsplan festzulegen (ist nicht Gegenstand der Bewertung nach Maßgabe dieser TSI), der eine strukturierte Reihe von Instandhaltungsaufgaben umfasst, die die Aktivitäten, Verfahren, Mittel und Instandhaltungskriterien sowie die Periodizität und die Arbeitszeit beinhalten, die für die Durchführung der Instandhaltungsaufgaben erforderlich sind.

(5)

Für fahrzeugseitige Software muss der Konstrukteur/Hersteller bei allen Änderungen der fahrzeugseitigen Software sämtliche Instandhaltungsvorschriften und -verfahren (einschließlich Funktionsüberwachung, Diagnose von Ereignissen, Prüfmethoden und -instrumente, erforderliche berufliche Qualifikationen) angeben, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und der in dieser TSI vorgegebenen Sollwerte über die gesamte Nutzungsdauer (Einbau, Normalbetrieb, Ausfälle, Reparaturen, Überprüfungs- und Instandhaltungsarbeiten, Außerbetriebsetzung usw.) erforderlich sind.“

(51)

In Abschnitt 4.7 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(52)

In Abschnitt 4.8 wird der Verweis auf „Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(53)

Nach Abschnitt 4.8 Nummer 3 wird die folgende neue Nummer 4.9 angefügt:

„4.9.   Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Die zum Zweck der Streckenkompatibilitätsprüfung vom Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*2) beschrieben.

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“"

(54)

In Abschnitt 5.1 wird der Verweis auf „Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(55)

Nach Abschnitt 5.3.4 wird der folgende neue Abschnitt 5.3.4a angefügt:

„5.3.4a   Automatische Umspursysteme

(1)

Eine IK ‚Automatisches Umspursystem‘ ist für einen Anwendungsbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:

die Spurweiten, für die das System ausgelegt ist,

den Bereich der maximalen statischen Radsatzlasten (entsprechend der in Abschnitt 4.2.2.10 dieser TSI definierten Auslegungsmasse bei normaler Zuladung),

den Nenndurchmesserbereich der Radlauffläche,

die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit der Einheit,

die Umspuranlage-Art(en), für die das System ausgelegt ist, einschließlich die Nenngeschwindigkeit bei der Fahrt durch die Umspuranlage und die maximalen axialen Kräfte beim automatischen Umspurprozess.

(2)

Ein automatisches Umspursystem muss den in Abschnitt 4.2.3.5.2.3 festgelegten Anforderungen entsprechen; diese Anforderungen sind auf IK-Ebene gemäß Abschnitt 6.1.3.1a zu bewerten.“

(56)

In Abschnitt 6.1.1 wird der Text „Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(57)

Nach Abschnitt 6.1.1 Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 3 angefügt:

„3.

Im Falle eines Sonderfalles, der für eine Komponente gilt, die gemäß Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert ist, kann die entsprechende Anforderung nur dann Bestandteil der Prüfung auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sein, wenn die Komponente weiterhin mit den Kapiteln 4 und 5 dieser TSI in Einklang steht und wenn der Sonderfall sich nicht auf eine nationale Vorschrift bezieht (d. h. eine zusätzliche Anforderung, die mit dem Hauptteil der TSI vereinbar und in der TSI vollständig spezifiziert ist).

In anderen Fällen erfolgt die Prüfung auf Teilsystemebene; wenn eine nationale Vorschrift für eine Komponente gilt, kann der betreffende Mitgliedstaat entsprechend anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren festlegen.“

(58)

In der zweiten Tabelle in Abschnitt 6.1.2 wird nach der Zeile „5.3.4 Rad“ folgende neue Zeile angefügt:

„5.3.4a

Automatische Umspursysteme

 

X (*)

 

X

X

X (*)

X“

(59)

Nach Abschnitt 6.1.3.1 Nummer 8 wird der folgende neue Abschnitt 6.1.3.1a angefügt:

„6.1.3.1a.   Automatisches Umspursystem (Abschnitt 5.3.4a)

(1)

Das Bewertungsverfahren basiert auf einem Validierungsplan, der alle in Abschnitt 4.2.3.5.3 und 5.3.4a genannten Aspekte umfasst.

(2)

Der Validierungsplan muss mit der Sicherheitsanalyse gemäß Abschnitt 4.2.3.5.3 im Einklang stehen und die Bewertung in sämtlichen folgenden Phasen definieren:

Entwurfsprüfung,

statische Prüfungen (Prüfstandsversuche und Prüfungen bei Integration in das Fahrwerk/Prüfungen der Einheit),

Prüfungen in der/den Umspuranlage(n), bei mit Betriebsbedingungen vergleichbaren Bedingungen,

Streckenversuche, bei mit Betriebsbedingungen vergleichbaren Bedingungen.

(3)

Im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung von Abschnitt 4.2.3.5.3 Nummer 5 sind die für die Sicherheitsanalyse berücksichtigten Annahmen in Verbindung mit dem Fahrzeug, in das das System integriert werden soll, und in Verbindung mit dem Einsatzzweck des Fahrzeugs klar zu dokumentieren.

(4)

Das automatische Umspursystem kann einer Gebrauchstauglichkeitsbewertung unterliegen (Modul CV; siehe auch Abschnitt 6.1.6).

(5)

Die von der für die Konformitätsbewertung zuständigen benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung enthält sowohl die Verwendungsbedingungen gemäß Abschnitt 5.3.4a Absatz 1 als auch die Art(en) und Betriebsbedingungen der Umspuranlage(n), für die das automatische Umspursystem bewertet wurde.“

(60)

Abschnitt 6.1.6 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Gebrauchstauglichkeitsbewertung nach dem Verfahren zur Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Modul CV) kann Bestandteil des Verfahrens zur Bewertung der folgenden Interoperabilitätskomponenten sein:

Räder (siehe Abschnitt 6.1.3.1),

automatisches Umspursystem (siehe Abschnitt 6.1.3.1a),

Gleitschutzsystem (siehe Abschnitt 6.1.3.2) und

Schleifstücke (siehe Abschnitt 6.1.3.8).“;

(61)

In Abschnitt 6.2.1 wird der Text „Artikel 18 und in Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 15 und in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(62)

Abschnitt 6.2.3.3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Der Konformitätsnachweis ist nach einer der Methoden durchzuführen, die in der in Anlage J-1 Ziffer 83 genannten Spezifikation beschrieben sind.“

(63)

Abschnitt 6.2.3.4 erhält folgende Fassung:

„6.2.3.4.   Dynamisches Fahrverhalten — technische Anforderungen (Abschnitt 4.2.3.4.2 a)

1.

Für Einheiten, die für den Betrieb auf Spurweiten von 1 435 mm, 1 524 mm oder 1 668 mm ausgelegt sind, ist der Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 7 der in Anlage J-1 Ziffer 84 genannten Spezifikation durchzuführen.

Die in den Abschnitten 4.2.3.4.2.1 und 4.2.3.4.2.2 beschriebenen Parameter müssen anhand der Kriterien bewertet werden, die in der in Anlage J-1 Ziffer 84 genannten Spezifikation enthalten sind.“;

(64)

Abschnitt 6.2.3.5 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen in den Abschnitten 4.2.3.4.2, 4.2.3.5.3, 4.2.4.2.2, 4.2.5.3.5, 4.2.5.5.8 und 4.2.5.5.9 hinsichtlich der Schwere/der Folgen gefährlicher Störungsszenarien ist nach einer der beiden folgenden Methoden nachzuweisen:

1.

Anwendung eines harmonisierten Risikoakzeptanzkriteriums in Verbindung mit der in Abschnitt 4.2 spezifizierten Schwere (z. B. ‚Unfälle mit Todesfolge‘ bei Notbremsungen);

der Antragsteller kann diese Methode wählen, wenn in den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) für Risikobewertungen (‚CSM on RA‘) und in den entsprechenden Änderungen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission (*3)) ein harmonisiertes Risikoakzeptanzkriterium definiert ist.

Der Antragsteller hat die Einhaltung des harmonisierten Kriteriums durch Anwendung von Anhang I-3 der CSM on RA zu belegen. Die folgenden Grundsätze können (einzeln und in Kombination) für den Nachweis verwendet werden: Ähnlichkeit mit Referenzsystem(en); Anwendung von anerkannten Regeln der Technik und Anwendung einer expliziten Risikoabschätzung (z. B. Durchführung von Wahrscheinlichkeitsberechnungen).

Der Antragsteller hat die Stelle zu nennen, die seinen Nachweis bewertet, d. h. die für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘ ausgewählte benannte Stelle oder die Bewertungsstelle nach der Definition in der CSM on RA.

Der Nachweis wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt; oder

2.

Durchführung einer Risikobewertung und Durchführung einer Bewertung gemäß der CSM on RA, um das anzunehmende Risikoakzeptanzkriterium zu definieren und die Konformität mit diesem Kriterium nachzuweisen;

der Antragsteller kann sich in jedem Fall für diese Methode entscheiden.

Der Antragsteller benennt die Bewertungsstelle, die den von ihm erbrachten Nachweis bewertet, gemäß der Definition in der CSM on RA.

Gemäß den Anforderungen in der CSM on RA und ihren Änderungen wird ein Bericht zur Sicherheitsbewertung vorgelegt.

Der Bericht zur Sicherheitsbewertung wird gemäß Abschnitt 2.5.6 von Anhang I und Artikel 15 Absatz 2 der CSM on RA von der Genehmigungsstelle berücksichtigt.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8)“;"

(65)

Abschnitt 6.2.3.6 Nummer 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ermittlung der äquivalenten Konizität wird in der in Anlage J-1 Ziffer 107 genannten Spezifikation beschrieben.“

(66)

Nach Abschnitt 6.2.3.7 wird der folgende neue Abschnitt 6.2.3.7a angefügt:

„6.2.3.7a   Automatisches Umspursystem

(1)

Die in Abschnitt 4.2.3.5.3 Nummer 5 vorgesehene und auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten durchgeführte Sicherheitsanalyse ist auf Ebene der Einheit (Fahrzeug) zu konsolidieren; insbesondere die Annahmen gemäß Abschnitt 6.1.3.1a Nummer 3 sind möglicherweise zu prüfen, um das Fahrzeug und dessen Einsatzzweck zu berücksichtigen.

(2)

Die Bewertung der Integration der Interoperabilitätskomponente in das Fahrwerk/die Einheit und der technischen Kompatibilität mit der Umspuranlage umfasst:

Überprüfung der Einhaltung des in Abschnitt 5.3.4.a Absatz 1 definierten Anwendungsbereichs.

Überprüfung der korrekten Integration der IK in das Fahrwerk/die Einheit, einschließlich der korrekten Funktion des fahrzeugseitigen Steuer-/Überwachungssystems (falls zutreffend) und

Streckenversuche einschließlich Prüfungen in der/den Umspuranlage(n), bei mit Betriebsbedingungen vergleichbaren Bedingungen.“

(67)

Abschnitt 6.2.3.13 erhält folgende Fassung:

„6.2.3.13.   Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen am Bahnsteig und auf Gleisarbeiter (Abschnitt 4.2.6.2.1)

(1)

Der Nachweis der Konformität mit dem in Abschnitt 4.2.6.2.1 dieser TSI festgelegten Grenzwert der maximal zulässigen Luftgeschwindigkeit am Gleis ist anhand von Versuchen im 1:1 Maßstab auf geradem Gleisabschnitt, die gemäß Abschnitt 6.2.2.1 der in Anlage J-1 Ziffer 94 genannten Spezifikation durchgeführt werden, zu erbringen.

(2)

Anstatt der vorgenannten vollständigen Bewertung ist es bei Fahrzeugen, deren Konstruktion der Konstruktion von Fahrzeugen ähnelt, für die die vollständige Bewertung nach dieser TSI durchgeführt wurde, zulässig, eine vereinfachte Bewertung durchzuführen. In solchen Fällen kann die in Abschnitt 4.2.4 der in Anlage J-1 Ziffer 94 genannten Spezifikation festgelegte vereinfachte Konformitätsbewertung angewendet werden, sofern die Konstruktionsunterschiede innerhalb der Grenzen in Tabelle 7 der in Anlage J-1 Ziffer 94 genannten Spezifikation liegen.“

(68)

Abschnitt 6.2.3.14 erhält folgende Fassung:

„6.2.3.14.   Druckimpuls an der Zugspitze (Abschnitt 4.2.6.2.2)

(1)

Die Konformität wird auf der Grundlage umfassender Versuche unter den Bedingungen gemäß Abschnitt 6.1.2.1 der in Anlage J-1 Ziffer 95 genannten Spezifikation bewertet. Alternativ kann die Konformität auch durch Anwendung validierter numerischer Strömungssimulation (Computational Fluid Dynamics, CFD) gemäß Abschnitt 6.1.2.4 der in Anlage J-1 Ziffer 95 genannten Spezifikation oder anhand von Versuchen mit bewegten Modellen gemäß Abschnitt 6.1.2.2 der in Anlage J-1 Ziffer 95 genannten Spezifikation bewertet werden.

(2)

Anstatt der vorgenannten vollständigen Bewertung ist es bei Fahrzeugen, deren Konstruktion der Konstruktion von Fahrzeugen ähnelt, für die die vollständige Bewertung nach dieser TSI durchgeführt wurde, zulässig, eine vereinfachte Bewertung durchzuführen. In solchen Fällen kann die in Abschnitt 4.1.4 der in Anlage J-1 Ziffer 95 genannten Spezifikation festgelegte vereinfachte Konformitätsbewertung angewendet werden, sofern die Konstruktionsunterschiede innerhalb der Grenzen in Tabelle 4 der in Anlage J-1 Ziffer 95 genannten Spezifikation liegen.“

(69)

In Abschnitt 6.2.6 wird der Text „Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(70)

Nach Abschnitt 6.2.7 wird der folgende neue Abschnitt 6.2.7a angefügt:

„6.2.7a   Zusätzliche optionale Anforderungen für Einheiten, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind

(1)

Die Erfüllung der nachstehenden Bedingungen 2 bis 9 ist freigestellt und dient ausschließlich der Erleichterung des Austausches von Einheiten, die für den allgemeinen Fahrbetrieb ausgelegt sind. Durch die Einhaltung dieser Bestimmungen wird keine vollständige Austauschbarkeit der Einheiten garantiert und das Eisenbahnunternehmen wird nicht von seinen Verantwortungen betreffend die Verwendung dieser Einheiten in einem Zugverband gemäß Abschnitt 6.2.7 entbunden. Entscheidet sich der Auftraggeber für diese Option, so muss die Erfüllung von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden. Dies ist in der Bescheinigung und der technischen Dokumentation anzugeben.

(2)

Die Einheit muss mit einem manuellen Kupplungssystem gemäß Abschnitt 4.2.2.2.3 Buchstabe b und Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sein.

(3)

Die Einheit muss mit einem EN-UIC-Bremssystem gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 22 genannten Spezifikation ausgerüstet sein.

(4)

Die Einheit muss die Anforderungen dieser TSI mindestens im Temperaturbereich T1 (– 25 °C bis + 40 °C; Nenntemperatur) gemäß Abschnitt 4.2.6.1 dieser TSI und der in Anlage J-1 Ziffer 34 genannten Spezifikation erfüllen.

(5)

Die in Abschnitt 4.2.7.1 vorgeschriebenen Schlusslichter sind als fest eingebaute Schlusslichter auszulegen.

(6)

Wenn die Einheit mit einem Übergang ausgerüstet ist, muss der Übergang die in Anlage J-1 Ziffer 113 genannte Spezifikation einhalten.

(7)

Die Energieversorgung muss gemäß Abschnitt 4.2.11.6 Nummer 4 gestaltet sein.

(8)

Mit der physischen Schnittstelle für die Signalübertragung zwischen Einheiten muss gewährleistet sein, dass Kabel und Stecker von mindestens einer Leitung mit dem 18-adrigen Kabel gemäß Abbildung 2 der in Anlage J-1 Ziffer 114 genannten Spezifikation kompatibel sind.

(9)

Gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 115 genannten Spezifikation sind an der Einheit mindestens folgende Kennzeichnungen anzubringen:

Länge über Puffer,

Versorgung mit elektrischer Leistung.“

(71)

In Abschnitt 6.3.2 wird der Text „Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(72)

In Abschnitt 7.1.1.1 Nummer 1 wird der Text „Gleisbaumaschinen“ durch „Spezialfahrzeugen, z. B. Gleisbaumaschinen“ ersetzt.

(73)

In Abschnitt 7.1.1.2.1 Nummer 1 wird der Text „gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(74)

Abschnitt 7.1.1.2.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Bei Fahrzeugen, die einem der drei oben genannten Fälle zuzuordnen sind, muss diese TSI nicht angewendet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

Wenn das Fahrzeug in den Anwendungsbereich der TSI RST HS 2008 oder der TSI LOC&PAS CR 2011 fällt, sind die betreffenden TSI einschließlich der Umsetzungsvorschriften und der Gültigkeitsdauer der ‚Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung‘ (7 Jahre) anzuwenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrzeuge, die der TSI RST HS 2008 oder der TSI LOC&PAS CR 2011 nicht entsprechen und nach dem 31. Mai 2017 in Verkehr gebracht wurden.

Wenn das Fahrzeug weder im Geltungsbereich der TSI RST HS 2008 noch der TSI LOC&PAS CR 2011 ist: Die Inbetriebnahmegenehmigung wird während eines Übergangszeitraums ausgestellt, der am 31. Dezember 2020 endet.“

(75)

In Abschnitt 7.1.1.2.1 Nummer 4 wird der Text „Inbetriebnahmegenehmigungen gemäß den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Genehmigungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(76)

In Abschnitt 7.1.1.2.2 Nummer 1 wird der Text „Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Artikel 2 Absatz 23 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(77)

In Abschnitt 7.1.1.3 wird der Titel „Anwendung auf mobile Ausrüstungen für Bau und Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen“ durch den Titel „Anwendung auf Spezialfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen“ ersetzt.

(78)

In Abschnitt 7.1.1.3 Nummer 3 wird der Text „gemäß Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 nach nationalen Vorschriften in Bezug auf die Eckwerte dieser TSI“ ersetzt.

(79)

In Abschnitt 7.1.1.4 Nummer 3 wird der Text „gemäß Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 nach nationalen Vorschriften in Bezug auf die Eckwerte dieser TSI“ ersetzt.

(80)

In Abschnitt 7.1.1.4a wird der Verweis auf Abschnitt „4.2.8.2.8“ durch den Verweis auf Abschnitt „4.2.8.2.8.4“ ersetzt.

(81)

In Abschnitt 7.1.1.5 Nummer 1 wird der Text „drei Jahre nach Inkrafttreten dieser TSI“ durch „am 1. Januar 2018“ ersetzt.

(82)

In Abschnitt 7.1.1 wird nach dem Abschnitt 7.1.1.7 der folgende neue Abschnitt 7.1.1.8 angefügt:

„7.1.1.8   Übergangsmaßnahme für die Erfüllung der Anforderung an die passive Sicherheit

Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 6 sind für Lokomotiven mit einem einzigen ‚Mittelführerraum‘, bei denen es sich am 27. Mai 2019 um Projekte in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium, bereits in Ausführung befindliche Aufträge oder Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters gemäß Abschnitt 7.1.1.2 dieser TSI handelt, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2022 endet, nicht verbindlich vorgeschrieben.

Wenn die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 6 nicht angewendet werden, kann die Erfüllung der Anforderung gemäß Szenario 3 in Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 5 auch nachgewiesen werden, indem die Erfüllung der folgenden Kriterien belegt wird:

Der Lokomotivrahmen wird nach Kategorie L der in Anlage J-1 Ziffer 7 genannten Spezifikation gestaltet (wie in dieser TSI auch bereits in Abschnitt 4.2.2.4 vorgesehen).

Der Abstand zwischen den Puffern und der Stirnscheibe des Führerraums beträgt mindestens 2,5 m.“

(83)

Abschnitt 7.1.2 erhält folgende Fassung:

„7.1.2   Änderungen an einem bestehenden Fahrzeug oder Fahrzeugtyp

7.1.2.1   Einleitung

(1)

In diesem Abschnitt 7.1.2 werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren durch die Änderungsverwaltungsstelle und die Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in Artikel 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (*4) und in Beschluss 2010/713/EU (*5) weiter ausgeführt.

(2)

Dieser Abschnitt 7.1.2 gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Aufrüstung, an einem bestehenden Fahrzeug oder Fahrzeugtyp. Er gilt nicht im Falle von Änderungen, die

sich nicht auf die den EG-Prüferklärungen für die Teilsysteme beigefügten technischen Dossiers (falls vorhanden) auswirken, und

sich nicht auf Eckwerte auswirken, die nicht von der EG-Erklärung abgedeckt sind (falls vorhanden).

Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung muss der Änderungsverwaltungsstelle unter vertretbaren Bedingungen die Informationen bereitstellen, die für die Bewertung der Änderungen notwendig sind.

7.1.2.2   Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Fahrzeug und Fahrzeugtyp

(1)

Von der/den Änderung(en) nicht betroffene Teile und Eckwerte des Fahrzeugs sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen.

(2)

Unbeschadet des Abschnitts 7.1.2.2a ist die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI, der TSI Lärm (Verordnung Nr. 1304/2014 der Kommission, siehe Abschnitt 7.2 der TSI Lärm) und der TSI PRM (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (*6), siehe Abschnitt 7.2.3 der TSI PRM) nur für diejenigen Eckwerte dieser TSIen erforderlich, die von der/den Änderung(en) betroffen sind.

(3)

Im Einklang mit Artikel 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission und Beschluss 2010/713/EU und unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung und gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 unterrichtet die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle die Konformität des Teilsystems betreffenden Änderungen und die Anforderungen der einschlägigen TSI, die neue Prüfungen durch eine benannte Stelle erforderlich machen. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

(4)

Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Gesamtsicherheit ist für den Fall, dass bei Änderungen eine Neubewertung der Sicherheitsanforderungen in Abschnitt 4.2.3.4.2, 4.2.3.5.3, 4.2.4.2.2, 4.2.5.3.5, 4.2.5.5.8 und 4.2.5.5.9 notwendig ist, das Verfahren gemäß Abschnitt 6.2.3.5 anzuwenden. Tabelle 17 ist zu entnehmen, wann eine neue Genehmigung erforderlich ist.

Tabelle 17

Ursprüngliche Bewertung des Fahrzeugs gemäß

 

Methode 1 in Abschnitt 6.2.3.5 Absatz 3

Methode 2 in Abschnitt 6.2.3.5 Absatz 3

Keine CSM on RA angewendet

Bewertung der Änderung gemäß

Methode 1 in Abschnitt 6.2.3.5 Absatz 3

Keine neue Genehmigung notwendig

Prüfung (*7)

Keine neue Genehmigung notwendig

Methode 2 in Abschnitt 6.2.3.5 Absatz 3

Prüfung (*7)

Prüfung (*7)

Prüfung (*7)

Keine CSM on RA angewendet

Nicht möglich

Nicht möglich

Nicht möglich

4a.

Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Gesamtsicherheit wird im Falle von Änderungen, die sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.4.9, 4.2.9.3.1 und 4.2.10.3.4 auswirken, nach denen eine neue Zuverlässigkeitsuntersuchung notwendig ist, eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich, es sei denn, die benannte Stelle kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Zuverlässigkeitsuntersuchung abgedeckten sicherheitsbezogenen Anforderungen verbessert oder beibehalten wurden. Die benannte Stelle berücksichtigt bei ihrer Beurteilung gegebenenfalls die geänderte Instandhaltungs- und Betriebsdokumentation.

(5)

Nationale Migrationsstrategien im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer TSI (z. B. TSIen, die ortsfeste Einrichtungen beinhalten) sind bei der Bestimmung des Umfangs, in dem die TSI für Fahrzeuge anzuwenden sind, zu berücksichtigen.

(6)

Die grundlegenden Konstruktionsmerkmale der Fahrzeuge sind in Tabelle 17a und Tabelle 17b festgelegt. Auf Grundlage dieser Tabellen und der in Richtlinie (EU) 2016/797 Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit sind die Änderungen folgendermaßen einzustufen:

a)

nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission, die Schwellenwerte in Spalte 3 überschritten und die Schwellenwerte in Spalte 4 unterschritten werden, es sein denn, die Änderungen sind aufgrund der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d einzustufen, oder

b)

nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission, wenn die Schwellenwerte in Spalte 4 überschritten werden oder falls aufgrund der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit eine Einstufung unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d erforderlich ist.

Die Bestimmung, ob die Änderungen außerhalb der bzw. über den vorgenannten Schwellenwerten liegen, erfolgt unter Bezugnahme auf die Werte der Parameter zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung des Fahrzeugs oder des Fahrzeugtyps.

(7)

Bei Änderungen, die nicht Gegenstand des Abschnitts 7.1.2.2 Nummer 6 sind, wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale haben; sie werden als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission eingestuft, sofern sie nach der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit nicht unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d einzustufen sind.

(8)

Die in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebene Beurteilung der Sicherheit umfasst Änderungen, die die Eckwerte in der Tabelle in Abschnitt 3.1 in Bezug auf alle grundlegenden Anforderungen, insbesondere auf die Anforderungen ‚Sicherheit‘ und ‚Technische Kompatibilität‘, betreffen.

(9)

Unbeschadet des Abschnitts 7.1.2.2a müssen alle Änderungen unabhängig von ihrer Einstufung weiterhin die geltenden TSI erfüllen.

(10)

Bei dem Austausch von einem oder mehreren Fahrzeug(en) innerhalb eines nicht trennbaren Zugverbands aufgrund eines schweren Schadens ist keine Konformitätsbewertung nach dieser TSI erforderlich, sofern sich die technischen Parameter und die Funktion der Einheit oder des Fahrzeugs/der Fahrzeuge nicht von denen der ausgetauschten Elemente unterscheiden. Die betreffenden Einheiten müssen zurückverfolgt werden können und gemäß einer nationalen oder internationalen Regelung oder im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regeln der Technik zertifiziert sein.

Tabelle 17a

Grundlegende Konstruktionsmerkmale in Verbindung mit in der LOC&PAS festgelegten Eckwerten

1.

TSI-Abschnitt

2.

Zugehörige(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

3.

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.2.2.2.3

Endkupplung

Art der Endkupplung

Änderung der Art der Endkupplung

n. z.

4.2.2.10

Lastzustände und gewogene Masse

4.2.3.2.1

Radsatzlast

Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug

Änderung eines der entsprechenden grundlegenden Konstruktionsmerkmale, die zu einer Änderung der Streckenklasse(n) führt, mit der das Fahrzeug kompatibel ist

n. z.

Auslegungsmasse bei normaler Zuladung

Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung

Vorgesehene Höchstgeschwindigkeit (km/h)

Statische Radsatzlast im Betriebszustand

Statische Radsatzlast bei außergewöhnlicher Zuladung

Fahrzeuglänge

Statische Radsatzlast bei normaler Zuladung

Position der Radsätze entlang der Einheit (Radsatzabstände)

Gesamtmasse des Fahrzeugs (für jedes Fahrzeug der Einheit),

Änderung eines der entsprechenden grundlegenden Konstruktionsmerkmale, die zu einer Änderung der Streckenklasse(n) führt, mit der das Fahrzeug kompatibel ist

Änderung um mehr als ± 10 %

Masse pro Rad

Änderung eines der entsprechenden grundlegenden Konstruktionsmerkmale, die zu einer Änderung der Streckenklasse(n) führt, mit der das Fahrzeug kompatibel ist, oder

Änderung um mehr als ± 10 %

n. z.

4.2.3.1

Begrenzungslinie

Bezugsprofil

n. z.

Änderung des Bezugsprofils, dem das Fahrzeug entspricht

 

Kleinster befahrbarer konvexer Ausrundungsradius

Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konvexer vertikaler Bögen, mit dem das Fahrzeug kompatibel ist, um mehr als 10 %

n. z.

 

Kleinster befahrbarer konkaver Ausrundungsradius

Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konkaver vertikaler Bögen, mit dem das Fahrzeug kompatibel ist, um mehr als 10 %

n. z.

4.2.3.3.1

Fahrzeugmerkmale für die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

n. z.

Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei Arten von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:

Anlagen mit Gleisstromkreisen

Anlagen mit Achszählern

Anlagen mit Kabelschleifen

4.2.3.3.2

Überwachung des Zustands der Radsatzlager

fahrzeugseitiges Überwachungssystem

Einbau eines fahrzeugseitigen Überwachungssystems

Ausbau des angegebenen fahrzeugseitigen Überwachungssystems

4.2.3.4.

Dynamisches Verhalten der Fahrzeuge

Kombination aus Höchstgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag, bei dem das Fahrzeug bewertet wurde.

n. z.

Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder Änderung des maximal zulässigen Überhöhungsfehlbetrags um mehr als ± 10 %

 

Schienenneigung

n. z.

Änderung der Schienenneigung(en), mit der/denen das Fahrzeug kompatibel ist (*8)

4.2.3.5.2.1.

Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen

Spurweite des Radsatzes

n. z.

Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.3.5.2.2

Eigenschaften von Rädern

Mindestens erforderlicher Raddurchmesser im Betrieb

Änderung des mindestens erforderlichen Raddurchmessers im Betrieb um mehr als ± 10 mm

n. z.

4.2.3.5.2.3

Automatische Umspursysteme

Umspuranlage für den Radsatz

Änderung des Fahrzeugs, die zu einer Änderung der Umspuranlage(n) führt, mit der der Radsatz kompatibel ist

Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.3.6.

Minimaler Bogenhalbmesser

Minimaler Bogenhalbmesser, der befahren werden kann

Erhöhung des minimalen Bogenhalbmessers um mehr als 5 m

n. z.

4.2.4.5.1

Bremsvermögen — Allgemeine Anforderungen

Maximale durchschnittliche Verzögerung

Änderung der maximalen durchschnittlichen Bremsverzögerung um mehr als ± 10 %

n. z.

4.2.4.5.2

Bremsvermögen — Schnellbremsung

Bremsweg und Verzögerungsprofil für jeden Lastzustand bei vorgesehener Höchstgeschwindigkeit.

Änderung des Bremsweges um mehr als ± 10 %

Hinweis: Das Bremshundertstel (auch ‚Lambda‘ oder ‚Bremsverhältnis‘ genannt) und das ‚Bremsgewicht‘ können ebenfalls verwendet und durch Berechnung (direkt oder über den Bremsweg) aus Verzögerungsprofilen abgeleitet werden.

Es gilt die gleiche zulässige Änderung (± 10 %)

n. z.

4.2.4.5.3

Bremsvermögen — Betriebsbremsung

Bremsweg und Verzögerungsprofil für den Lastzustand ‚Auslegungsmasse bei normaler Zuladung‘ bei vorgesehener Höchstgeschwindigkeit.

Änderung des Bremsweges um mehr als ± 10 %

n. z.

4.2.4.5.4

Bremsvermögen — thermische Belastbarkeit

Maximale thermische Belastbarkeit der Bremse

n. z.

Änderung der maximalen thermischen Belastbarkeit der Bremse >= 10 %

oder

 

thermische Belastbarkeit angegeben durch maximales Streckengefälle, zugehörige Länge und Betriebsgeschwindigkeit

Änderung des maximalen Streckengefälles, der zugehörigen Länge oder der Betriebsgeschwindigkeit, für die das Bremssystem angesichts der thermischen Belastbarkeit der Bremse ausgelegt ist

4.2.4.5.5

Bremsvermögen — Feststellbremse

Maximales Gefälle, auf dem das Fahrzeug nur von der Feststellbremse (falls das Fahrzeug mit dieser ausgestattet ist) gehalten wird

Änderung des angegebenen maximalen Gefälles um mehr als ± 10 %

n. z.

4.2.4.6.2.

Gleitschutzsystem

Gleitschutzsystem

n. z.

Ein-/Ausbau der Funktion einer Gleitschutzeinrichtung

4.2.4.8.2

Magnetschienenbremse

Magnetschienenbremse

n. z.

Ein-/Ausbau der Funktion einer Magnetschienenbremse

Möglichkeit, den Einsatz der Magnetschienenbremse zu verhindern

n. z.

Ein-/Ausbau der Bremssteuerung, mit der die Aktivierung/Deaktivierung der Magnetschienenbremse ermöglicht wird

4.2.4.8.3

Wirbelstrombremse

Wirbelstrombremse

n. z.

Ein-/Ausbau der Funktion einer Wirbelstrombremse

Möglichkeit, den Einsatz der Wirbelstrombremse zu verhindern

n. z.

Ein-/Ausbau der Bremssteuerung, mit der die Aktivierung/Deaktivierung der Wirbelstrombremse ermöglicht wird

4.2.6.1.1

Temperatur

Temperaturbereich

Änderung des Temperaturbereichs (T1, T2, T3)

n. z.

4.2.6.1.2

Schnee, Eis und Hagel

Bedingungen Schnee, Eis und Hagel

Änderung des gewählten Bereichs ‚Schnee, Eis und Hagel‘ (nominal oder strengere Anforderungen)

n. z.

4.2.8.2.2

Betrieb innerhalb des Spannungs- und Frequenzbereichs

Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz)

n. z.

Änderung der Spannung(en)/Frequenz(en) des Energieversorgungssystems

(AC 25kV-50Hz, AC 15kV-16,7Hz, DC 3kV, DC 1,5kV, DC 750V, dritte Schiene, sonstige)

4.2.8.2.3

Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung

Nutzbremse

n. z.

Ein-/Ausbau der Funktion einer Nutzbremse

 

Möglichkeit, den Einsatz der Nutzbremse nach Einbau zu verhindern

Ein-/Ausbau der Möglichkeit, den Einsatz der Nutzbremse zu verhindern

n. z.

4.2.8.2.4

Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung

Nur für elektrische Einheiten mit Leistungen von über 2 MW anwendbar:

Leistungs- oder Strombegrenzungsfunktion

Ein-/Ausbau einer Leistungs- oder Strombegrenzungsfunktion

n. z.

4.2.8.2.5

Maximale Stromaufnahme bei Stillstand für Gleichstromsysteme

Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer für jedes Gleichstromsystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist

Änderung des Werts der maximalen Stromaufnahme um 50 A, ohne dass der in der TSI festgelegte Grenzwert überschritten wird

n. z.

4.2.8.2.9.1.1

Höhe für das Zusammenwirken mit Fahrdrähten (Fahrzeugebene)

Höhe für das Zusammenwirken des Stromabnehmers mit den Fahrdrähten (ab Schienenoberkante)

Änderung der Höhe für das Zusammenwirken, durch die der mechanische Kontakt am Fahrdraht in einem der folgenden Höhenbereiche über der Schienenoberkante ermöglicht/nicht mehr ermöglicht wird:

 

4 800 mm und 6 500 mm

 

4 500 mm und 6 500 mm

 

5 550 mm und 6 800 mm

 

5 600 mm und 6 600 mm

n. z.

4.2.8.2.9.2

Geometrie der Stromabnehmerwippe (Ebene der Interoperabilitätskomponente)

Geometrie der Stromabnehmerwippe

n. z.

Änderung Geometrie der Stromabnehmerwippe von oder zu einem in den Abschnitten 4.2.8.2.9.2.1, 4.2.8.2.9.2.2 oder 4.2.8.2.9.2.3 definierten Typen

4.2.8.2.9.4.2

Schleifstück-Werkstoff

Schleifstück-Werkstoff

Neuer Schleifstück-Werkstoff gemäß Abschnitt 4.2.8.2.9.4.2 Absatz 3

n. z.

4.2.8.2.9.6

Kontaktkraft und dynamisches Verhalten der Stromabnehmer

Kurve der mittleren Kontaktkraft

Änderung, die eine Neubewertung des dynamischen Verhaltens der Stromabnehmer erforderlich macht.

n. z.

4.2.8.2.9.7

Anordnung der Stromabnehmer (Fahrzeugebene)

Anzahl der Stromabnehmer und kleinster Abstand zwischen zwei Stromabnehmern

n. z.

Wenn der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stromabnehmern der bewerteten Einheit in nicht trennbaren oder vordefinierten Zugverbänden reduziert wird, indem ein Fahrzeug entfernt wird

4.2.8.2.9.10

Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene)

Vorrichtung zur automatischen Absenkung

Ein-/Ausbau einer Vorrichtung zur automatischen Absenkung

n. z.

4.2.10.1.

Allgemeines und Kategorisierung

Brandschutzkategorie

n. z.

Änderung der Brandschutzkategorie

4.2.12.2.

Allgemeine Dokumentation — Anzahl der Einheiten bei Mehrfachtraktion

Maximale Anzahl von Triebzügen oder gekuppelten Lokomotiven bei Mehrfachtraktion

n. z.

Änderung der maximal zulässigen Anzahl von Triebzügen oder gekuppelten Lokomotiven bei Mehrfachtraktion

4.2.12.2.

Allgemeine Dokumentation — Anzahl der Fahrzeuge in einer Einheit

Nur für nicht trennbare Zugverbände:

Fahrzeuge, die den nicht trennbaren Zugverband bilden

n. z.

Änderung der Anzahl der Fahrzeuge, die den nicht trennbaren Zugverband bilden

Tabelle 17b

Grundlegende Konstruktionsmerkmale in Verbindung mit in der TSI PRM festgelegten Eckwerten

1.

TSI-Abschnitt

2.

Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

3.

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.2.2.11.

Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg

Bahnsteighöhe, für die das Fahrzeug ausgelegt ist

n. z.

Änderung der Bahnsteighöhe, mit der das Fahrzeug kompatibel ist.

(11)

Für die Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung kann sich die von der Änderungsverwaltungsstelle gewählte benannte Stelle auf Folgendes beziehen:

die ursprüngliche EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, sofern diese noch gültig ist (während der sieben Jahre der Phase B),

weitere EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen (als Ergänzung der Originalbescheinigung) für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser TSI auswirken.

(12)

In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung entsprechend aktualisiert wird.

(13)

In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von der Stelle ausgestellt wird, die für die Änderung des als mit dem geänderten Baumuster konform erklärten Fahrzeugs zuständig ist, wird auf die aktualisierte technische Dokumentation zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verwiesen.

7.1.2.2a   Besondere Vorschriften für vorhandene Fahrzeuge, die nicht von einer EG-Prüferklärung abgedeckt sind und deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde

(1)

Für vorhandene Fahrzeuge, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.1.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind.

(2)

Die technischen Anforderungen dieser TSI gelten als erfüllt, wenn ein Eckwert in Richtung der in der TSI definierten Anforderung verbessert wird und die Änderungsverwaltungsstelle nachweist, dass die zugehörigen grundlegenden Anforderungen eingehalten und das Sicherheitsniveau beibehalten und, soweit unter vertretbaren Umständen möglich, verbessert wird. Die Änderungsverwaltungsstelle muss die Gründe für das Nichterreichen der definierten Leistung angeben, wobei Abschnitt 7.1.2.2 Absatz 3 zu berücksichtigen ist. Die Begründung ist im technischen Dossier (sofern vorhanden) oder in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen des Fahrzeugs anzugeben.

(3)

Die in Nummer 2 festgelegte besondere Vorschrift gilt nicht für Änderungen an Eckwerten, die in Tabelle 17c und Tabelle 17d als Änderungen nach Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a eingestuft sind. Für diese Änderungen ist die Einhaltung der TSI-Anforderungen verpflichtend.

Tabelle 17c

Änderungen an Eckwerten, bei denen die Einhaltung der TSI-Anforderungen für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verfügen, verpflichtend ist

TSI-Abschnitt

Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.2.3.1

Begrenzungslinie

Bezugsprofil

Änderung des Bezugsprofils, dem das Fahrzeug entspricht

4.2.3.3.1

Fahrzeugmerkmale für die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei Arten von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:

Anlagen mit Gleisstromkreisen

Anlagen mit Achszählern

Anlagen mit Kabelschleifen

4.2.3.3.2

Überwachung des Zustands der Radsatzlager

fahrzeugseitiges Überwachungssystem

Ein-/Ausbau des angegebenen fahrzeugseitigen Überwachungssystems

4.2.3.5.2.1.

Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen

Spurweite des Radsatzes

Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.3.5.2.3

Automatische Umspursysteme

Umspuranlage für den Radsatz

Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.8.2.3

Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung

Nutzbremse

Ein-/Ausbau der Funktion einer Nutzbremse

Tabelle 17d

Änderungen an Eckwerten der PRM TSI, bei denen die Einhaltung der TSI-Anforderungen für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verfügen, verpflichtend ist

TSI-Abschnitt

Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.2.2.11.

Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg

Bahnsteighöhe, für die das Fahrzeug ausgelegt ist

Änderung der Bahnsteighöhe, mit der das Fahrzeug kompatibel ist.

7.1.2.2b.   Sondervorschriften für Fahrzeuge, die für einen begrenzten Zeitraum geändert werden, um die Leistung oder Zuverlässigkeit von technologischen Innovationen zu testen

(1)

Die folgenden Vorschriften gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.1.2.2 im Falle von Änderungen an einzelnen genehmigten Fahrzeugen zum Zweck des Tests der Leistung und Zuverlässigkeit von technologischen Innovationen, wobei die Änderungen auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt sind. Sie gelten nicht, wenn die gleichen Änderungen an mehreren Fahrzeugen vorgenommen werden.

(2)

Die technischen Anforderungen dieser TSI gelten als erfüllt, wenn ein Eckwert unverändert bleibt oder in Richtung der in der TSI definierten Anforderung verbessert wird und die Änderungsverwaltungsstelle nachweist, dass die zugehörigen grundlegenden Anforderungen eingehalten und das Sicherheitsniveau beibehalten und, soweit unter vertretbaren Umständen möglich, verbessert wird.

(*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66)."

(*5)  Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)"

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).“"

(84)

Der Titel „Regelungen zu Baumuster- oder Konstruktionsprüferklärungen“ von Abschnitt 7.1.3 wird durch „Vorschriften zu EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen“ ersetzt.

(85)

Abschnitt 7.1.3.1 erhält folgende Fassung:

„7.1.3.1.   Teilsystem ‚Fahrzeuge‘

(1)

Dieser Abschnitt behandelt Fahrzeugtypen (Typ einer Einheit im Kontext dieser TSI) gemäß Artikel 2 Absatz 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, die einem EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß Abschnitt 6.2 dieser TSI unterliegen. Er gilt auch für das EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß der TSI Lärm (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (*9)) und der TSI PRM (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014), in denen in Bezug auf den Anwendungsbereich für Lokomotiven und Personenwagen auf diese TSI verwiesen wird.

(2)

Die TSI-Bewertungsgrundlage für eine ‚EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfung‘ wird in den Spalten 2 und 3 (‚Entwurfsprüfung‘ und ‚Baumusterprüfung‘) der Tabelle in Anlage H dieser TSI definiert.

Phase A

(3)

Phase A beginnt mit der Festlegung einer benannten Stelle, die für die EG-Prüfung verantwortlich ist, durch den Antragsteller und endet mit der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung.

(4)

Die TSI-Bewertungsgrundlage für einen Typ ist für eine Phase A mit einer Dauer von maximal sieben Jahren festgelegt. Während der Phase A bleibt die Bewertungsgrundlage für die EG-Prüfung, die von der benannten Stelle anzuwenden ist, unverändert.

(5)

Wenn in Phase A eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI Lärm oder der TSI PRM in Kraft tritt, ist es zulässig (jedoch nicht obligatorisch), die überarbeitete Fassung entweder vollständig oder bezogen auf bestimmte Abschnitte zu verwenden, sofern in der überarbeiteten TSI-Fassung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist; beschränkt sich die Anwendung auf bestimmte Abschnitte, muss der Antragsteller nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen unverändert erfüllt werden. Dies ist von der benannten Stelle zu bestätigen.

Phase B

(6)

Phase B legt den Gültigkeitszeitraum der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nach deren Ausstellung durch die benannte Stelle fest. Während dieser Zeit können Einheiten auf Basis der Typenkonformität EG-zertifiziert werden.

(7)

Die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der EG-Prüfung für das Teilsystem gilt ab ihrem Ausstellungsdatum für eine Dauer von sieben Jahren für Phase B, auch wenn während dieses Zeitraums eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI Lärm oder der TSI PRM in Kraft tritt, sofern in den überarbeiteten Fassungen dieser TSI nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Während dieses Gültigkeitszeitraums kann ein neues Fahrzeug des gleichen Typs auf der Grundlage einer EG-Prüferklärung, die auf die Baumusterprüfbescheinigung verweist, in Verkehr gebracht werden.

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).“"

(86)

Abschnitt 7.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Verweis auf „Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Verweis auf „Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

Der Text „Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG und nach dem Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission“ wird durch den Text „Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission (*) ersetzt.

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/880/EU (RINF) (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“

(87)

Abschnitt 7.3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Diese Sonderfälle gehören den folgenden Kategorien an:

‚P‘-Fälle: ‚permanente‘ Fälle.

‚T0‘: ‚temporäre‘ Fälle von unbefristeter Dauer, bei denen das Zielsystem zu einem noch zu bestimmenden Datum erreicht werden soll.

‚T1‘-Fälle: ‚temporäre‘ Fälle, bei denen das Zielsystem zum 31. Dezember 2025 erreicht werden soll.

‚T2‘-Fälle: ‚temporäre‘ Fälle, bei denen das Zielsystem zum 31. Dezember 2035 erreicht werden soll.

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.“

(88)

Nach Abschnitt 7.3.1 Nummer 5 wird die folgende neue Nummer 6 angefügt:

„6.

Im Falle eines Sonderfalles, der für eine Komponente gilt, die gemäß Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert ist, ist die Konformitätsbewertung im Einklang mit Abschnitt 6.1.1 Nummer 3 durchzuführen.“

(89)

In Abschnitt 7.3.2.3 wird der folgende Text gestrichen:

Sonderfall Portugal (‚P‘)

Bei Einheiten, die für den Betrieb im portugiesischen Streckennetz (Spurweite 1 668 mm) ausgelegt sind und die eine streckenseitige Ausrüstung zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager benötigen, müssen hinsichtlich der Zielbereiche, die zur Beobachtung durch eine gleisseitige Heißläufer-Ortungsanlage frei bleiben müssen, und deren Lage zur Fahrzeugmittellinie folgende Anforderungen erfüllt werden:

YTA = 1 000 mm (seitliche Position von der Mitte des Zielbereichs in Bezug auf die Fahrzeugmittellinie)

WTA ≥ 65 mm (seitliche Breite des Zielbereichs)

LTA ≥ 100 mm (längsseitige Länge des Zielbereichs)

YPZ = 1 000 mm (seitliche Position von der Mitte des Sperrbereichs in Bezug auf die Fahrzeugmittellinie)

WPZ ≥ 115 mm (seitliche Breite des Sperrbereichs)

LPZ ≥ 500 mm (längsseitige Länge des Sperrbereichs)

Sonderfall Spanien (‚P‘)

Bei Fahrzeugen, die für den Betrieb im spanischen Streckennetz mit einer Spurweite von 1 668 mm ausgelegt sind und zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager streckenseitige Ausrüstung benötigen, muss der für die streckenseitige Ausrüstung sichtbare Bereich am Fahrzeug den Anforderungen der Abschnitte 5.1 und 5.2 von EN 15437-1:2009 entsprechen. Dabei sind anstelle der genannten Werte folgende Werte zu berücksichtigen:

YTA = 1 176 ± 10 mm (seitliche Position von der Mitte des Zielbereichs in Bezug auf die Fahrzeugmittellinie)

WTA ≥ 55 mm (seitliche Breite des Zielbereichs)

LTA ≥ 100 mm (längsseitige Länge des Zielbereichs)

YPZ = 1 176 ± 10 mm (seitliche Position von der Mitte des Sperrbereichs in Bezug auf die Fahrzeugmittellinie)

WPZ ≥ 110 mm (seitliche Breite des Sperrbereichs)

LPZ ≥ 500 mm (längsseitige Länge des Sperrbereichs).“

(90)

In Abschnitt 7.3.2.3 wird der Text „Sonderfall Schweden (‚T‘)“ durch den Text „Sonderfall Schweden (‚T1‘)“ ersetzt.

(91)

Abschnitt 7.3.2.4 erhält folgende Fassung:

„7.3.2.4.   Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen (4.2.3.4.1)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (Großbritannien) (‚P‘)

Bei allen Einheiten und in allen Fällen ist die Anwendung der in EN 14363:2016 Abschnitt 6.1.5.3.1 beschriebenen Methode 3 zulässig.

Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz wird durch diesen Sonderfall nicht ausgeschlossen.“

(92)

Abschnitt 7.3.2.5 erhält folgende Fassung:

„7.3.2.5.   Dynamisches Laufverhalten (4.2.3.4.2, 6.2.3.4)

Sonderfall Finnland (‚P‘)

Die folgenden Änderungen der für das dynamische Fahrverhalten maßgeblichen Abschnitte der TSI gelten für Fahrzeuge, die ausschließlich im finnischen Netz mit einer Spurweite von 1 524 mm betrieben werden sollen:

Prüfbereich 4 ist für die Prüfung des dynamischen Fahrverhaltens nicht anwendbar.

Bei Prüfungen des dynamischen Fahrverhaltens im Prüfbereich 3 muss der Mittelwert des Bogenhalbmessers aller Auswerteabschnitte 550 ± 50 m betragen.

Bei Prüfungen des dynamischen Fahrverhaltens müssen die Parameter der geometrischen Gleislagequalität RATO 13 (Gleisinspektionen) entsprechen.

Die anzuwendenden Messmethoden sind in EN 13848:2003+A1 definiert.

Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland) (‚P‘)

Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen die notifizierten nationalen technischen Regeln für die Bewertung des dynamischen Fahrverhaltens zugrunde gelegt werden.

Sonderfall Spanien (‚P‘)

Für Fahrzeuge, die für einen Betrieb auf Netzen mit einer Spurweite von 1 668 mm ausgelegt sind, ist der Grenzwert für die quasi-statische Führungskraft Yqst für Bogenhalbmesser

250 m ≤ Rm < 400 m zu ermitteln.

Folgender Grenzwert ist einzuhalten: (Yqst)lim = 66 kN.

Für die Normalisierung des Schätzwertes auf den Radius Rm = 350 m gemäß EN 14363:2016 Abschnitt 7.6.3.2.6 Nummer 2 wird die Formel ‚Ya,nf,qst = Ya,f,qst — (10 500 m/Rm — 30) kN‘ ersetzt durch ‚Ya,nf,qst = Ya,f,qst — (11 550 m/Rm — 33) kN‘.

Die Anpassung der Überhöhungsfehlbetragswerte auf eine Spurweite von 1 668 mm erfolgt durch Multiplikation der entsprechenden Parameterwerte für 1 435 mm mit dem folgenden Umrechnungsfaktor: 1 733/1 500.

Sonderfall Vereinigtes Königreich (Großbritannien) (‚P‘)

Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen nationale technische Regeln zur Änderung der Anforderungen in EN 14363 angewandt werden, die zum Zweck der Beurteilung des dynamischen Laufverhaltens notifiziert wurden. Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz wird durch diesen Sonderfall nicht ausgeschlossen.“

(93)

In Abschnitt 7.3.2.6 erhält Tabelle 21 folgende Fassung:

 

„Bezeichnung

Raddurchmesser D (mm)

Mindestwert (mm)

Höchstwert (mm)

1 600 mm

Radkranzbreite (BR) (mit einem Grat von maximal 5 mm)

690 ≤ D ≤ 1 016

137

139

Spurkranzdicke (Sd)

690 ≤ D ≤ 1 016

26

33

Spurkranzhöhe (Sh)

690 ≤ D ≤ 1 016

28

38

Spurkranzflankenmaß (qR)

690 ≤ D ≤ 1 016

6,5

—“

(94)

In Abschnitt 7.3.2.6 erhält Tabelle 22 folgende Fassung:

 

„Bezeichnung

Raddurchmesser D (mm)

Mindestwert (mm)

Höchstwert (mm)

1 600 mm

Spurmaß (SR)

SR = AR+Sd,links+Sd, rechts

690 ≤ D ≤ 1 016

1 573

1 593,3

Radrückenabstand (AR)

690 ≤ D ≤ 1 016

1 521

1 527,3

Radkranzbreite (BR)

(mit einem Grat von maximal 5 mm)

690 ≤ D ≤ 1 016

127

139

Spurkranzdicke (Sd)

690 ≤ D ≤ 1 016

24

33

Spurkranzhöhe (Sh)

690 ≤ D ≤ 1 016

28

38

Spurkranzflankenmaß (qR)

690 ≤ D ≤ 1 016

6,5

—“

(95)

In Abschnitt 7.3.2.6 wird unter Tabelle 22 der Text „Sonderfall Spanien (‚P‘)“ durch „Sonderfall Spanien für die Spurweite 1 668 mm (‚P‘)“ ersetzt.

(96)

Nach Abschnitt 7.3.2.6 wird der folgende neue Abschnitt 7.3.2.6a angefügt:

„7.3.2.6a   Minimaler Bogenhalbmesser (4.2.3.6)

Sonderfall Irland (‚P‘)

Bei der Spurweite 1 600 mm müssen alle Einheiten einen Bogenhalbmesser von mindestens 105 m bewältigen.“

(97)

In Abschnitt 7.3.2.10 wird der Text „Abschnitt 7.4.2.8.1“ durch „Abschnitt 7.4.2.9.1“ ersetzt.

(98)

Abschnitt 7.3.2.11 wird wie folgt geändert:

Der Text „Sonderfall Estland (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Estland (‚T1‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Frankreich (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Frankreich (‚T2‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Lettland (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Lettland (‚T1‘)“ ersetzt.

(99)

In Abschnitt 7.3.2.11 wird der Text „Abschnitt 7.4.2.3.1“ durch „Abschnitt 7.4.2.4.1“ ersetzt.

(100)

In Abschnitt 7.3.2.12 wird der Text „(‚T‘)“ durch den Text „(‚T1‘)“ ersetzt.

(101)

Abschnitt 7.3.2.14 wird wie folgt geändert:

Der Text „Sonderfall Kroatien (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Kroatien (‚T1‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Finnland (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Finnland (‚T1‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Frankreich (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Frankreich (‚T2‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Italien (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Italien (‚T0‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Portugal (‚T‘)“ durch den Text „Sonderfall Portugal (‚T0‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Slowenien (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Slowenien (‚T0‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Schweden (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Schweden (‚T1‘)“ ersetzt.

(102)

Abschnitt 7.3.2.16 wird wie folgt geändert:

Der Text „Sonderfall Frankreich (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Frankreich (‚T2‘)“ ersetzt.

Der Text „Sonderfall Schweden (‚T‘)“ wird durch den Text „Sonderfall Schweden (‚T1‘)“ ersetzt.

(103)

In Abschnitt 7.3.2.20 wird der Text „Sonderfall Italien (‚T‘)“ durch den Text „Sonderfall Italien (‚T0‘)“ ersetzt.

(104)

In Abschnitt 7.3.2.20 wird folgender Absatz angefügt:

„Überprüfungsklausel:

Bis spätestens zum 31. Juli 2025 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über mögliche Alternativen zu den vorgenannten Spezifikationen vorlegen, um die Einschränkungen für Fahrzeuge, die dadurch verursacht werden, dass die Tunnel nicht die TSI erfüllen, zu beseitigen oder wesentlich zu reduzieren.“

(105)

In Abschnitt 7.3.2.21 wird der Text „Sonderfall Kanaltunnel (‚T‘)“ durch den Text „Sonderfall Kanaltunnel (‚P‘)“ ersetzt.

(106)

Nach Abschnitt 7.3.2.26 wird der folgende neue Abschnitt 7.3.2.27 angefügt:

„7.3.2.27.   Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Fahrzeug und Fahrzeugtyp (7.1.2.2)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (Großbritannien) (‚P‘)

Jede Änderung des Hüllraums eines Fahrzeugs wie in den für den Prozess betreffend Begrenzungslinien notifizierten technischen Vorschriften definiert (z. B. wie in RIS-2773-RST beschrieben) wird als Änderung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission und nicht als Änderung nach Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 eingestuft.“

(107)

Nach Abschnitt 7.5.1.2 wird der folgende neue Abschnitt 7.5.1.3 angefügt:

„7.5.1.3.   Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen (Abschnitt 4.2.6.2.5)

Anforderungen betreffend aerodynamische Wirkungen auf Schottergleise wurden für Einheiten mit vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten von über 250 km/h aufgestellt.

Da es nach dem derzeitigen Stand nicht möglich ist, eine harmonisierte Anforderung oder Bewertungsmethode aufzustellen, ist die Anwendung nationaler Vorschriften nach der TSI zulässig.

Eine Überprüfung ist notwendig, um Folgendes zu berücksichtigen:

Untersuchung des Vorkommens von Schotterflug und entsprechender Auswirkungen auf die Sicherheit (falls zutreffend),

Entwicklung einer harmonisierten, kostengünstigen Methode, die EU-weit gilt.“

(108)

Nach Abschnitt 7.5.2.1 wird der folgende neue Abschnitt 7.5.2.2 angefügt:

„7.5.2.2.   Bedingungen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen ohne Beschränkung auf bestimmte Netze

Um den freien Verkehr von Lokomotiven und Reisezugwagen zu erleichtern, wurden während der Vorbereitung der Empfehlung ERA-REC-111-2015-REC der ERA vom 17. Dezember 2015 Bedingungen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen ohne Beschränkung auf bestimmte Netze ausgearbeitet.

Diese Bestimmungen sind weiter auszuarbeiten, um sie an die Richtlinie (EU) 2016/797 anzupassen und die Bereinigung nationaler technischer Vorschriften zu berücksichtigen, wobei die besondere Aufmerksamkeit auf Reisezugwagen liegt.“

(109)

Nach Abschnitt 7.5.2.2 wird der folgende neue Abschnitt 7.5.2.3 angefügt:

„7.5.2.3.   Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets für bestehende Fahrzeuge, die nicht von einer EG-Prüferklärung abgedeckt sind

Gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erhalten Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 15. Juni 2016 genehmigt wurde, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797, damit sie auch auf Netzen, auf die sich ihre Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden können. Solche Fahrzeuge müssen somit dieser TSI entsprechen oder die Nichtanwendung dieser TSI gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Anspruch nehmen.

Um den freien Verkehr von Fahrzeugen zu erleichtern, sind Bestimmungen auszuarbeiten, um festzulegen, welches Flexibilitätsniveau diesen Fahrzeugen sowie Fahrzeugen, die keiner Genehmigung bedurften, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der TSI bei Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Beibehaltung und (soweit unter vertretbaren Umständen möglich) der Verbesserung des angemessenen Sicherheitsniveaus zugestanden werden könnte.“

(110)

Abschnitt 7.5.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

Der Text „gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG oder durch das Infrastrukturregister gemäß Artikel 35 jener Richtlinie“ wird durch „gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder durch das Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 jener Richtlinie“ ersetzt.

(111)

In der Liste „ANLAGEN“ nach Kapitel 7 wird der Text „Anlage A: Puffer und Zugeinrichtung“ durch „Anlage A: Gestrichen“ ersetzt.

(112)

Der Text der Anlage A wird durch „Gestrichen“ ersetzt.

(113)

Abschnitt C.3 in Anlage C erhält folgende Fassung:

„C.3   Dynamisches Fahrverhalten

Es ist zulässig, das dynamische Fahrverhalten durch Fahrversuche oder durch Bezugnahme auf ein zugelassenes Fahrzeug ähnlicher Bauart gemäß Abschnitt 4.2.3.4.2 dieser TSI oder durch Simulation zu ermitteln.

Abweichend von den Anforderungen der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation sind die folgenden zusätzlichen Regelungen zu berücksichtigen:

Für diese Fahrzeugart sind die Versuche immer nach der vereinfachten Methode durchzuführen.

Wenn Fahrversuche gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation mit Radprofilen im Neuzustand durchgeführt werden, sind diese für maximal 50 000 km gültig. Anschließend ist eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

Neuprofilierung der Räder oder

Berechnung der äquivalenten Konizität des abgenutzten Profils und Prüfung, ob diese gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation um nicht mehr als 50 % vom Wert während Versuchs abweicht (mit einer maximalen Differenz von 0,05), oder

Durchführung eines neuen Versuchs gemäß der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation mit dem abgenutzten Radprofil.

Generell sind stationäre Versuche zur Ermittlung charakteristischer Fahrwerksparameter gemäß Abschnitt 5.3.1 der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation nicht notwendig.

Wenn das Fahrzeug die erforderliche Versuchsgeschwindigkeit nicht selbst erreichen kann, muss es für die Versuche gezogen werden.

Das dynamische Fahrverhalten kann durch eine Simulation der Versuche nachgewiesen werden, die in der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation beschrieben ist (mit den vorstehend beschriebenen Ausnahmen), wenn ein validiertes Modell für repräsentative Strecken und Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vorliegt.

Ein Modell des Fahrzeugs, das für die Simulation des dynamischen Fahrverhaltens verwendet wird, ist durch einen Vergleich der Ergebnisse des Modells mit den Ergebnissen eines Fahrversuchs zu validieren, wobei die gleichen Eingabewerte zur Charakterisierung des Fahrwegs zu verwenden sind.

Ein validiertes Modell ist ein Simulationsmodell, das durch einen tatsächlichen Fahrversuch verifiziert wurde, bei dem die Federung in ausreichendem Maße erregt wurde und bei dem auf gleichem Versuchsgleis ein enger Zusammenhang zwischen den Ergebnissen des Fahrversuchs und den Prognosen des Simulationsmodells besteht.“

(114)

Anlage H erhält folgende Fassung:

„Anlage H

Bewertung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

H.1   Anwendungsbereich

Diese Anlage beschreibt die Konformitätsbewertung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘.

H.2   Merkmale und Module

Die in den verschiedenen Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphasen zu bewertenden Merkmale des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ sind in Tabelle H.1 mit ‚X‘ gekennzeichnet. Ein ‚X‘ in Spalte 4 der Tabelle H.1 weist darauf hin, dass die betreffenden Merkmale durch Prüfung der einzelnen Teilsysteme zu verifizieren sind.

Tabelle H.1

Bewertung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

1

2

3

4

5

Zu bewertende Merkmale gemäß Abschnitt 4.2 dieser TSI

Entwurfs- und Entwicklungsphase

Produktionsphase

Besonderes Bewertungsverfahren

Entwurfsprüfung

Baumusterprüfung

Routineversuch

Element des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

Abschnitt

 

 

 

Abschnitt

Struktur und mechanische Teile

4.2.2

 

Innere Kupplung

4.2.2.2.2

X

entf.

entf.

Endkupplung

4.2.2.2.3

X

entf.

entf.

IK Automatische Mittelpufferkupplung

5.3.1

X

X

X

IK Manuelle Endkupplung

5.3.2

X

X

X

Abschleppkupplung

4.2.2.2.4

X

X

entf.

IK Abschleppkupplung

5.3.3

X

X

X

 

Zugang des Zugpersonals bei Kupplungs- und Entkupplungsvorgängen

4.2.2.2.5

X

X

entf.

Übergänge

4.2.2.3

X

X

entf.

Festigkeit der Fahrzeugstruktur

4.2.2.4

X

X

entf.

Passive Sicherheit

4.2.2.5

X

X

entf.

Anheben und Abstützen

4.2.2.6

X

X

entf.

Befestigung von Komponenten an der Wagenkastenstruktur

4.2.2.7

X

entf.

entf.

Zugangstüren für Personal und Fracht

4.2.2.8

X

X

entf.

Mechanische Merkmale von Glas

4.2.2.9

X

entf.

entf.

Lastzustände und gewogene Masse

4.2.2.10

X

X

X

6.2.3.1

Fahrzeug-Fahrweg-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie

4.2.3

 

Begrenzungslinie

4.2.3.1

X

entf.

entf.

Radlast

4.2.3.2.2

X

X

entf.

6.2.3.2

Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

4.2.3.3.1

X

X

X

Überwachung des Zustands der Radsatzlager

4.2.3.3.2

X

X

entf.

Sicherheit gegen Entgleisen bei Fahrbetrieb in Gleisverwindungen

4.2.3.4.1

X

X

entf.

6.2.3.3

Anforderungen dynamisches Fahrverhalten

4.2.3.4.2 a)

X

X

entf.

6.2.3.4

Aktive Systeme — Sicherheitsanforderung

4.2.3.4.2 b)

X

entf.

entf.

6.2.3.5

Grenzwerte der Fahrsicherheit

4.2.3.4.2.1

X

X

entf.

6.2.3.4

Grenzwerte der Fahrwegbeanspruchung

4.2.3.4.2.2

X

X

entf.

6.2.3.4

Äquivalente Konizität

4.2.3.4.3

X

entf.

entf.

Entwurfswerte für neue Radprofile

4.2.3.4.3.1

X

entf.

entf.

6.2.3.6

Werte für die äquivalente Radsatzkonizität im Betrieb

4.2.3.4.3.2

X

 

 

Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens

4.2.3.5.1

X

X.

entf.

Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen

4.2.3.5.2.1

X

X

X

6.2.3.7

Mechanische und geometrische Eigenschaften von Rädern

4.2.3.5.2.2

X

X

X

-

Räder (IK)

5.3.2

X

X

X

6.1.3.1

 

 

 

 

 

 

Automatische Umspursysteme

4.2.3.5.3

X

X

X

6.2.3.7a

Automatische Umspursysteme (IK)

5.3.4a

X

X

X

6.1.3.1a

Minimaler Bogenhalbmesser

4.2.3.6

X

entf.

entf.

Bahnräumer

4.2.3.7

X

entf.

entf.

Bremsen

4.2.4

 

Funktionale Anforderungen

4.2.4.2.1

X

X

entf.

Sicherheitsanforderungen

4.2.4.2.2

X

entf.

entf.

6.2.3.5

Art des Bremssystems

4.2.4.3

X

X

entf.

Bremsbefehl

4.2.4.4

 

Notbremsung

4.2.4.4.1

X

X

X

Betriebsbremsung

4.2.4.4.2

X

X

X

Direktbremsbefehl

4.2.4.4.3

X

X

X

Dynamischer Bremsbefehl

4.2.4.4.4

X

X

entf.

Feststellbremsbefehl

4.2.4.4.5

X

X

X

Bremsvermögen

4.2.4.5

 

Allgemeine Anforderungen

4.2.4.5.1

X

entf.

entf.

Notbremsung

4.2.4.5.2

X

X

X

6.2.3.8

Betriebsbremsung

4.2.4.5.3

X

X

X

6.2.3.9

Berechnungen in Verbindung mit der thermischen Belastbarkeit

4.2.4.5.4

X

entf.

entf.

Feststellbremse

4.2.4.5.5

X

entf.

entf.

Grenzwerte des Profils des Rad-Schiene-Kraftschlusses

4.2.4.6.1

X

entf.

entf.

Gleitschutzsystem

4.2.4.6.2

X

X

entf.

6.2.3.10

Gleitschutzsystem (IK)

5.3.5

X

X

X

6.1.3.2

Schnittstelle mit dem Antrieb — mit dem Antriebssystem verbundene Bremssysteme (elektrisch, hydrodynamisch)

4.2.4.7

X

X

X

Kraftschluss-unabhängiges Bremssystem

4.2.4.8

 

Allgemeines

4.2.4.8.1.

X

entf.

entf.

Magnetschienenbremse

4.2.4.8.2.

X

X

entf.

Wirbelstrombremse

4.2.4.8.3

X

X

entf.

Bremszustands- und Fehleranzeige

4.2.4.9

X

X

X

Anforderungen an die Bremsen zum Abschleppen von Zügen

4.2.4.10

X

X

entf.

Fahrgastspezifische Aspekte

4.2.5

 

Sanitäre Systeme

4.2.5.1

X

entf.

entf.

6.2.3.11

Akustische Kommunikationsanlage

4.2.5.2

X

X

X

Fahrgastalarm

4.2.5.3

X

X

X

Fahrgastalarm — Sicherheitsanforderungen

4.2.5.3

X

entf.

entf.

6.2.3.5

Kommunikationseinrichtungen für Fahrgäste

4.2.5.4

X

X

X

Außentüren: Zugang von Fahrgästen für den Einstieg und Ausstieg

4.2.5.5

X

X

X

Außentüren — Sicherheitsanforderungen

4.2.5.5

X

entf.

entf.

6.2.3.5

Konstruktion von Außentürsystemen

4.2.5.6

X

entf.

entf.

Zwischentüren

4.2.5.7

X

X

entf.

Luftqualität im Innern

4.2.5.8

X

entf.

entf.

6.2.3.12

Wagenseitenfenster

4.2.5.9

X

 

 

Umweltbedingungen und aerodynamische Wirkungen

4.2.6

 

Umweltbedingungen

4.2.6.1

 

Temperatur

4.2.6.1.1

X

entf. X (1)

entf.

Schnee, Eis und Hagel

4.2.6.1.2

X

entf. X (1)

entf.

(1)

Baumusterprüfung, sofern und wie vom Antragsteller definiert.

 

 

Aerodynamische Wirkungen

4.2.6.2

 

Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen am Bahnsteig und auf Gleisarbeiter

4.2.6.2.1

X

X

entf.

6.2.3.13

Druckimpuls an der Zugspitze

4.2.6.2.2

X

X

entf.

6.2.3.14

Maximale Druckschwankungen in Tunneln

4.2.6.2.3

X

X

entf.

6.2.3.15

Seitenwind

4.2.6.2.4

X

entf.

entf.

6.2.3.16

Außenlichter & visuelle und akustische Warnvorrichtungen

4.2.7

 

Außenleuchten an Zugspitze und Zugschluss

4.2.7.1

 

Frontscheinwerfer

IK

4.2.7.1.1

5.3.6

X

X

entf.

-6.1.3.3

Spitzenlichter

IK

4.2.7.1.2

5.3.7

X

X

entf.

-6,1. 3,4

Schlusslichter

IK

4.2.7.1.3

5.3.8

X

X

entf.

-6.1.3.5

Steuerung der Leuchten

4.2.7.1.4

X

X

entf.

Signalhorn

4.2.7.2

 

Allgemeines — Warnsignal

IK

4.2.7.2.1

5.3.9

X

X

entf.

-6.1.3.6

Schalldruckpegel von Signalhörnern

4.2.7.2.2

5.3.9

X

X

entf.

6.2.3.17

6.1.3.6

Schutz

4.2.7.2.3

X

entf.

entf.

Steuerung

4.2.7.2.4

X

X

entf.

Antriebs- und elektrische Ausrüstung

4.2.8

 

Antriebsleistung

4.2.8.1

 

Allgemeines

4.2.8.1.1

 

Anforderungen an die Leistung

4.2.8.1.2

X

entf.

entf.

Energieversorgung

4.2.8.2

 

Allgemeines

4.2.8.2.1

X

entf.

entf.

Betrieb innerhalb des Spannungs- und Frequenzbereichs

4.2.8.2.2

X

X

entf.

Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung

4.2.8.2.3

X

X

entf.

Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung

4.2.8.2.4

X

X

entf.

6.2.3.18

Maximale Stromaufnahme bei Stillstand für Gleichstromsysteme

4.2.8.2.5

X

X

entf.

Leistungsfaktor

4.2.8.2.6

X

X

entf.

6.2.3.19

Störungen des Energiesystems

4.2.8.2.7

X

X

entf.

Messfunktion für den Energieverbrauch

4.2.8.2.8

X

X

entf.

Anforderungen in Verbindung mit Stromabnehmern

4.2.8.2.9

X

X

entf.

6.2.3.20 & 21

Stromabnehmer (IK)

5.3.10

X

X

X

6.1.3.7

Schleifstücke (IK)

5.3.11

X

X

X

6.1.3.8

Elektrischer Schutz des Zuges

IK Hauptleistungsschalter

4.2.8.2.10

5.3.12

X

X

entf.

Verbrennungs- und andere thermische Antriebssysteme

4.2.8.3

Andere Richtlinie

Schutz gegen elektrische Gefahren

4.2.8.4

X

X

entf.

Führerraum und Betrieb

4.2.9

 

Führerraum

4.2.9.1

X

entf.

entf.

Allgemeines

4.2.9.1.1

X

entf.

entf.

Ein- und Ausstieg

4.2.9.1.2

X

entf.

entf.

Ein- und Ausstieg unter Betriebsbedingungen

4.2.9.1.2.1

X

entf.

entf.

Notausstieg im Führerraum

4.2.9.1.2.2

X

entf.

entf.

Äußere Sichtverhältnisse

4.2.9.1.3

X

entf.

entf.

Sicht nach vorn

4.2.9.1.3.1

X

entf.

entf.

Sicht nach hinten und zur Seite

4.2.9.1.3.2

X

entf.

entf.

Innengestaltung

4.2.9.1.4

X

entf.

entf.

Triebfahrzeugführersitz

IK

4.2.9.1.5

5.3.13

X

X

entf.

X

entf.

X

Führertisch — Ergonomie

4.2.9.1.6

X

entf.

entf.

Klimasteuerung und Luftqualität

4.2.9.1.7

X

X

entf.

6.2.3.12

Innenbeleuchtung

4.2.9.1.8

X

X

entf.

Stirnscheibe — Mechanische Eigenschaften

4.2.9.2.1

X

X

entf.

6.2.3.22

Stirnscheibe — Optische Eigenschaften

4.2.9.2.2

X

X

entf.

6.2.3.22

Stirnscheibe — Ausrüstung

4.2.9.2.3

X

X

entf.

Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

4.2.9.3

 

Kontrollfunktion über die Aktivität des Triebfahrzeugführers

4.2.9.3.1

X

X

X

Geschwindigkeitsanzeige

4.2.9.3.2

Führerraumsanzeigegerät und Bildschirme

4.2.9.3.3

X

X

entf.

Bedienelemente und Anzeigen

4.2.9.3.4

X

X

entf.

Beschilderung

4.2.9.3.5

X

entf.

entf.

Funkfernsteuerung durch Personal für das Rangieren

4.2.9.3.6

X

X

entf.

Fahrzeugseitige Werkzeuge und tragbare Ausrüstung

4.2.9.4

X

entf.

entf.

Aufbewahrungsmöglichkeit für persönliche Gegenstände des Personals

4.2.9.5

X

entf.

entf.

Fahrdatenschreiber

4.2.9.6

X

X

X

Brandschutz und Evakuierung

4.2.10

 

Allgemeines und Kategorisierung

4.2.10.1

X

entf.

entf.

Maßnahmen zur Brandverhütung

4.2.10.2

X

X

entf.

Maßnahmen zur Branderkennung/-bekämpfung

4.2.10.3

X

X

entf.

Anforderungen für Notfälle

4.2.10.4

X

X

entf.

Evakuierungsanforderungen

4.2.10.5

X

X

entf.

Wartung

4.2.11

 

Reinigung der Stirnscheibe des Führerraums

4.2.11.2

X

X

entf.

Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen

IK

4.2.11.3

5.3.14

X

entf.

entf.

Wasserbefüllungsanlagen

4.2.11.4

X

entf.

entf.

Schnittstelle für Wasserbefüllung

IK

4.2.11.5

5.3.15

X

entf.

entf.

Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge

4.2.11.6

X

X

entf.

Betankungsanlagen

4.2.11.7

X

entf.

entf.

Innenreinigung der Züge — Energieversorgung

4.2.11.8

X

entf.

entf.

Dokumentation für Betrieb und Instandhaltung

4.2.12

 

Allgemeines

4.2.12.1

X

entf.

entf.

Allgemeine Dokumentation

4.2.12.2

X

entf.

entf.

Instandhaltungsunterlagen

4.2.12.3

X

entf.

entf.

Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts

4.2.12.3.1

X

entf.

entf.

Instandhaltungsaufzeichnungen/Dokumentation

4.2.12.3.2

X

entf.

entf.

Betriebliche Unterlagen

4.2.12.4

X

entf.

entf.

Plan und Anweisungen für Anheben und Abstützen

4.2.12.4

X

entf.

entf.

Bergungsspezifische Beschreibungen

4.2.12.5

X

entf.

entf.

(115)

Anlage I erhält folgende Fassung:

„Anlage I

Aspekte, für die keine technische Spezifikation verfügbar ist

(offene Punkte)

Offene Punkte im Zusammenhang mit der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Schienennetz:

Element des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

Abschnitt dieser TSI

Technischer Aspekt, der in der vorliegenden TSI nicht behandelt wird

Bemerkungen

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

4.2.3.3.1

Siehe Spezifikation in Anlage J-2 Ziffer 1

Offene Punkte sind auch in der TSI ZZS genannt.

Dynamisches Fahrverhalten bei Fahrzeugen für Spurweite 1 520 mm

4.2.3.4.2

4.2.3.4.3

Dynamisches Fahrverhalten; äquivalente Konizität

In der TSI genannte normative Dokumente beruhen auf Erfahrungen mit der Spurweite 1 435 mm.

Kraftschluss-unabhängiges Bremssystem

4.2.4.8.3

Wirbelstrombremse

Ausrüstung nicht zwingend erforderlich.

Elektromagnetische Verträglichkeit mit dem betroffenen Schienennetz.

Aerodynamische Wirkungen auf Schottergleisen für Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit > 250 km/h

4.2.6.2.5

Grenzwert und Konformitätsbewertung zur Begrenzung der Risiken durch Schotterflug

Arbeiten im CEN dauern an.

Auch in der TSI INF ein offener Punkt.

Offene Punkte, die sich nicht auf die technische Kompatibilität von Fahrzeug und Schienennetz beziehen:

Element des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

Abschnitt dieser TSI

Technischer Aspekt, der in der vorliegenden TSI nicht behandelt wird

Bemerkungen

Systeme zur Eindämmung und Bekämpfung von Bränden

4.2.10.3.4

Konformitätsbewertung von FCCS, die nicht in Trennwänden über den gesamten Querschnitt bestehen.

Vom CEN auf Ersuchen der ERA um Veröffentlichung einer entsprechenden Norm entwickeltes Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Feuer und Rauch.

(116)

Anlage J erhält folgende Fassung:

„Anlage J

In dieser TSI genannte technische Spezifikationen

J.1   Normen oder normative Dokumente

 

TSI

Normatives Dokument

Ziffer

Zu bewertende Merkmale

Abschnitt

Dokument Nr.

Obligatorische Punkte

1

Innere Kupplung bei Gelenktriebwagen

4.2.2.2.2

EN 12663-1:2010 + A1:2014

6.5.3, 6.7.5

2

Endkupplung — manuelle UIC-Kupplungen — Leitungsschnittstelle

4.2.2.2.3

EN 15807:2011

Maßgeblicher Abschnitt (1)

3

Endkupplung — manuelle UIC-Kupplungen — Luftabsperrhähne

4.2.2.2.3

EN 14601:2005 + A1:2010

Maßgeblicher Abschnitt (1)

4

Endkupplung — manuelle UIC-Kupplung — seitliche Position von Bremsleitungen und Bremsventilen

4.2.2.2.3

UIC 648: Sept. 2001

Maßgeblicher Abschnitt (1)

5

Abschleppkupplung — Schnittstelle mit der zu bergenden Einheit

4.2.2.2.4

UIC 648: Sept. 2001

Maßgeblicher Abschnitt (1)

6

Zugang des Zugpersonals bei Kupplungs- und Entkupplungsvorgängen — Bereich für die Rangierbegleiter

4.2.2.2.5

EN 16839:2017

4

7

Festigkeit der Fahrzeugstruktur — allgemeine

4.2.2.4

EN 12663-1:2010 + A1:2014

Maßgeblicher Abschnitt (1)

Festigkeit der Fahrzeugstruktur — Kategorisierung von Fahrzeugen

5.2

Festigkeit der Fahrzeugstruktur — Prüfmethode

9.2

Festigkeit der Fahrzeugstruktur — alternative Anforderungen für Gleisbaumaschinen

Anlage C

Abschnitt C.1

6.1 bis 6.5

8

Passive Sicherheit — allgemeine

4.2.2.5

FprEN 15227:2017

Maßgeblicher Abschnitt 6 (1)

Außer Anlage A

Passive Sicherheit — Kategorisierung

5 — Tabelle 1

Passive Sicherheit — Szenarien

5 — Tabelle3, 6.

Passive Sicherheit — Hindernis-Abweiser

6.5

9

Anheben und Abstützen — Geometrie permanenter und beweglicher Punkte

4.2.2.6

EN 16404:2016

5.2, 5.3

10

Anheben und Abstützen — Kennzeichnung

4.2.2.6

EN 15877-2:2013

4.5.17

11

Anheben und Abstützen — Methode zur Prüfung der Festigkeit

4.2.2.6

EN 12663-1:2010 + A1:2014

6.3.2, 6.3.3, 9.2

12

Befestigung von Komponenten an der Wagenkastenstruktur

4.2.2.7

EN 12663-1:2010 + A1:2014

6.5.2

13

Lastzustände und gewogene Masse — Lastzustände

Die den Lastzuständen zugrunde liegenden Annahmen

4.2.2.10

EN 15663:2009

/AC:2010

2.1

Maßgeblicher Abschnitt (1)

14

Fahrzeugbegrenzungslinie — Methode, Bezugsprofile

4.2.3.1

EN 15273-2:2013 + A1:2016

Maßgeblicher Abschnitt (1)

Fahrzeugbegrenzungslinie — Methode, Bezugsprofile

Prüfung der Wirbelstrombremsen

Prüfung des Lichtraums für Oberleitungen

4.2.4.8.3 Absatz 3

A.3.12

Fahrzeugbegrenzungslinie — Methode, Bezugsprofile

Prüfung der Wirbelstrombremsen

Prüfung des Lichtraums für Oberleitungen

4.2.3.1

Maßgeblicher Abschnitt (1)

15

Überwachung der Bedingungen an den Radsatzlagern — von der streckenseitigen Ausrüstung überwachter Bereich

4.2.3.3.2.2

EN 15437-1:2009

5.1, 5.2

16

Dynamisches Fahrverhalten

4.2.3.4.2

Anlage C

EN 14363:2016

Maßgeblicher Abschnitt (1)

17

Dynamisches Fahrverhalten — Grenzwerte für Fahrsicherheit

4.2.3.4.2.1

EN 14363:2016

7.5

18

NICHT VERWENDET

19

Dynamisches Fahrverhalten — Grenzwerte der Fahrwegbeanspruchung

4.2.3.4.2.2

EN 14363: 2016

7.5

20

Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens

4.2.3.5.1

EN 13749:2011

6.2

Anlage C

21

Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens — Verbindung zwischen Wagenkasten und Drehgestell

4.2.3.5.1

EN 12663-1:2010 + A1:2014

Maßgeblicher Abschnitt (1)

22

Bremsen — Art des Bremssystems, UIC-Bremssystem

4.2.4.3

6.2.7a

EN 14198:2016

5.4

23

Bremsvermögen — Berechnung — Allgemeines

4.2.4.5.1

EN 14531-1:2005 oder

EN 14531-6:2009

Maßgeblicher Abschnitt (1)

24

Bremsvermögen — Reibungskoeffizient

4.2.4.5.1

EN 14531-1:2005

5.3.1.4

25

Leistung der Notbremse — Ansprechzeit/Verzugszeit

4.2.4.5.2

EN 14531-1:2005

5.3.3

Leistung der Notbremse — Bremshundertstel

5.12

26

Leistung der Notbremse — Berechnung

4.2.4.5.2

EN 14531-1:2005 oder

EN 14531-6:2009

Maßgeblicher Abschnitt (1)

27

Leistung der Notbremse — Reibungskoeffizient

4.2.4.5.2

EN 14531-1:2005

5.3.1.4

28

Leistung der Betriebsbremse — Berechnung

4.2.4.5.3

EN 14531-1:2005 oder

EN 14531-6:2009

Maßgeblicher Abschnitt (1)

29

Leistung der Feststellbremse — Berechnung

4.2.4.5.5

EN 14531-1:2005 oder

EN 14531-6:2009

Maßgeblicher Abschnitt (1)

30

Gleitschutzsystem — Konstruktion

4.2.4.6.2

EN 15595:2009+A1:2011

4

Gleitschutzsystem — Prüfmethode

5, 6

Gleitschutzsystem — Fahrwerküberwachungssystem

4.2.4.3

31

Magnetschienenbremse

4.2.4.8.2

EN 16207:2014

Anlage C

32

Hinderniserkennung (Türen) — Empfindlichkeit

4.2.5.5.3

EN 14752:2015

5.2.1.4.1

Hinderniserkennung (Türen) — maximale Kraft

5.2.1.4.2.2

33

Tür-Notöffner — Öffnen einer Tür durch manuelle Kraft

4.2.5.5.9

EN 14752:2015

5.5.1.5

34

Umweltbedingungen — Temperatur

4.2.6.1.1

EN 50125-1:2014

4.3

35

Umweltbedingungen — Schnee, Eis und Hagel

4.2.6.1.2

EN 50125-1:2014

4.7

36

Umweltbedingungen — Hindernis-Abweiser

4.2.6.1.2

EN 15227:2008+A1:2011

Maßgeblicher Abschnitt (1)

37

Aerodynamische Wirkungen — Seitenwind, Prüfmethode

4.2.6.2.4

EN 14067-6:2010

5

38

Frontscheinwerfer — Farbe

voll aufgeblendete Frontscheinwerfer Lichtstärke Einstellung

4.2.7.1.1

EN 15153-1:2013 + A1:2016

5.3.3

5.3.5

Frontscheinwerfer — abgeblendete Frontscheinwerfer Lichtstärke

5.3.4 Tabelle 2 Zeile 1

Frontscheinwerfer — voll aufgeblendete Frontscheinwerfer Lichtstärke

5.3.4 Tabelle 2 Zeile 1

Frontscheinwerfer — Einstellung

5.3.5

39

Spitzenlichter — Farbe

4.2.7.1.2

EN 15153-1:2013 + A1:2016

5.4.3.1 Tabelle 4

Spitzenlichter — spektrale Strahlungsverteilung

5.4.3.2

Spitzenlichter — Lichtstärke

5.4.4

Tabelle 6

40

Schlusslichter — Farbe

4.2.7.1.3

EN 15153-1:2013 + A1:2016

5.5.3

Tabelle 7

Schlusslichter- Lichtstärke

5.5.4

Tabelle 8

41

Schalldruckpegel von Signalhörnern

4.2.7.2.2

EN 15153-2:2013

5.2.2

42

Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung

4.2.8.2.3

EN 50388:2012 und EN 50388:2012/AC:2013

12.1.1

43

Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung — automatische Stromregelung

4.2.8.2.4

EN 50388:2012 und EN 50388:2012/AC:2013

7.2

44

Leistungsfaktor — Prüfmethode

4.2.8.2.6

EN 50388:2012 und EN 50388:2012/AC:2013

6

45

Störungen des Energiesystems bei Wechselstromsystemen — Oberwellen und dynamische Wirkungen

4.2.8.2.7

EN 50388:2012 und EN 50388:2012/AC:2013

10.1

Störungen des Energiesystems bei Wechselstromsystemen — Kompatibilitätsstudie

10.3

Tabelle 5

Anlage D

10.4

46

Arbeitsbereich des Stromabnehmers bezogen auf die Höhe (Ebene der IK) — Merkmale

4.2.8.2.9.1.2

EN 50206-1:2010

4.2, 6.2.3

47

Geometrie der Stromabnehmerwippe

4.2.8.2.9.2

EN 50367:2012 und EN 50367:2012/AC:2013

5.3.2.2

48

Geometrie der Stromabnehmerwippe — Typ 1 600 mm

4.2.8.2.9.2.1

EN 50367:2012 und EN 50367:2012/AC:2013

Anlage A.2 Abbildung A.6

49

Geometrie der Stromabnehmerwippe — Typ 1 950 mm

4.2.8.2.9.2.2

EN 50367:2012 und EN 50367:2012/AC:2013

Anlage A.2 Abbildung A.7

50

Strombelastbarkeit des Stromabnehmers (Ebene der IK)

4.2.8.2.9.3

EN 50206-1:2010

6.13.2

51

Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene) — Zeitspanne zum Absenken der Stromabnehmer

4.2.8.2.9.10

EN 50206-1:2010

4.7

Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene) — Vorrichtung für automatische Absenkung

4.8

52

Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene) — dynamischer Isolationsabstand

4.2.8.2.9.10

EN 50119:2009 und EN 50119:2009/A1:2013

Tabelle 2

53

Elektrischer Schutz des Zuges — Abstimmung des Schutzes

4.2.8.2.10

EN 50388:2012 und EN 50388:2012/AC:2013

11

54

Schutz gegen elektrische Gefahren

4.2.8.4

EN 50153:2014

Maßgeblicher Abschnitt (1)

55

Stirnscheibe — mechanische Merkmale

4.2.9.2.1

EN 15152:2007

4.2.7, 4.2.9

56

Stirnscheibe — Winkel zwischen Primär- und Sekundärbild

4.2.9.2.2

EN 15152:2007

4.2.2

Stirnscheibe — optische Verzerrung

4.2.3

Stirnscheibe — Trübung

4.2.4

Stirnscheibe — Lichttransmissionsgrad

4.2.5

Stirnscheibe — Farborte

4.2.6

57

Aufzeichnungsgerät — Funktionsanforderungen

4.2.9.6

EN/IEC 62625-1:2013

4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4

Aufzeichnungsgerät — Aufzeichnungsleistung

4.3.1.2.2

Aufzeichnungsgerät — Integrität

4.3.1.4

Aufzeichnungsgerät — Schutz der Datenintegrität

4.3.1.5

Aufzeichnungsgerät — Schutzniveau

4.3.1.7

58

Maßnahmen zur Brandverhütung — Werkstoffanforderungen

4.2.10.2.1

EN 45545-2:2013 + A1:2015

Maßgeblicher Abschnitt (1)

59

Spezielle Maßnahmen für entflammbare Flüssigkeiten

4.2.10.2.2

EN 45545-2:2013 + A1:2015

Tabelle 5

60

Maßnahmen zur Eindämmung von Bränden in Fahrzeugen für den Personenverkehr — Prüfung der Trennwand

4.2.10.3.4

EN 1363-1:2012

Maßgeblicher Abschnitt (1)

61

Maßnahmen zur Eindämmung von Bränden in Fahrzeugen für den Personenverkehr — Prüfung der Trennwand

4.2.10.3.5

EN 1363-1:2012

Maßgeblicher Abschnitt (1)

62

Notbeleuchtungssystem — Umfang der Beleuchtung

4.2.10.4.1

EN 13272:2012

5.3

63

Fahrfähigkeit

4.2.10.4.4

EN 50553:2012 und EN 50553:2012/AC:2013

Maßgeblicher Abschnitt (1)

64

Schnittstelle für Wasserbefüllung

4.2.11.5

EN 16362:2013

4.1.2

Abbildung 1

65

Besondere Anforderungen beim Abstellen von Zügen — örtliche externe Hilfsenergieversorgung

4.2.11.6

EN/IEC 60309-2:1999 und Änderungen EN 60309-2:1999/A11:2004, A1: 2007 und A2:2012

Maßgeblicher Abschnitt (1)

66

Automatische Mittelpufferkupplung — Typ 10

5.3.1

EN 16019:2014

Maßgeblicher Abschnitt (1)

67

Manuelle Endkupplung — UIC-Kupplung

5.3.2

EN 15551:2017

Maßgeblicher Abschnitt (1)

68

Manuelle Endkupplung — UIC-Kupplung

5.3.2

EN 15566:2016

Maßgeblicher Abschnitt (1)

69

Abschleppkupplung

5.3.3

EN 15020:2006+A1:2010

Maßgeblicher Abschnitt (1)

70

Hauptleistungsschalter — Abstimmung der Schutzfunktionen

5.3.12

EN 50388:2012 und EN 50388:2012/AC:2013

11

71

Räder — Prüfmethode

Entscheidungskriterien

6.1.3.1

EN 13979-1:2003+A2:2011

7.2.1, 7.2.2

7.2.3

Räder — Prüfmethode

Methode zur weiteren Prüfung

7.3

Räder — Prüfmethode

thermomechanisches Verhalten

6

72

Gleitschutz — Prüfmethode

6.1.3.2

EN 15595:2009+A1:2011

5

Gleitschutz — Prüfprogramm

nur 6.2.3 in 6.2

73

Frontscheinwerfer — Farbe

6.1.3.3

EN 15153-1:2013 + A1:2016

6.3

Frontscheinwerfer — Lichtstärke

6.4

74

Spitzenlichter — Farbe

6.1.3.4

EN 15153-1:2013 + A1:2016

6.3

Spitzenlichter — Lichtstärke

6.4

75

Schlusslichter — Farbe

6.1.3.5

EN 15153-1:2013 + A1:2016

6.3

Schlusslichter — Lichtstärke

6.4

76

Signalhorn — akustisches Signal

6.1.3.6

EN 15153-2:2013

6

Signalhorn — Schalldruckpegel

6

77

Stromabnehmer — statische Kontaktkraft

6.1.3.7

EN 50367:2012 und EN 50367:2012/AC:2013

7.2

78

Stromabnehmer — Grenzwert

6.1.3.7

EN 50119:2009 und EN 50119:2009/A1:2013

5.1.2

79

Stromabnehmer — Prüfmethode

6.1.3.7

EN 50206-1:2010

6.3.1

80

Stromabnehmer — dynamisches Verhalten

6.1.3.7

EN 50318:2002

Maßgeblicher Abschnitt (1)

81

Stromabnehmer — Kennwerte des Zusammenwirkens

6.1.3.7

EN 50317:2012 und EN 50317:2012/AC:2012

Maßgeblicher Abschnitt (1)

82

Schleifstücke — Prüfmethode

6.1.3.8

EN 50405:2015

7.2, 7.3

7.4, 7.6

7.7

83

Sicherheit gegen Entgleisen bei Fahrbetrieb in Gleisverwindungen

6.2.3.3

EN 14363:2016

4, 5, 6.1

84

Dynamisches Fahrverhalten — Nachweismethode

Bewertung der Kriterien

Der Bewertung zugrunde liegende Bedingungen

6.2.3.4

EN 14363:2016

4, 5, 7

85

Äquivalente Konizität — Definitionen von Schienenquerschnitten

6.2.3.6

EN 13674-1:2011

Maßgeblicher Abschnitt (1)

86

Äquivalente Konizität — Radprofildefinitionen

6.2.3.6

EN 13715:2006+A1:2010

Maßgeblicher Abschnitt (1)

87

Radsatz — Zusammenbau

6.2.3.7

EN 13260:2009+A1:2010

3.2.1

88

Radsatz — Radsatzwelle, Prüfmethode

6.2.3.7

EN 13103:2009+A1:2010 + A2:2012

4, 5, 6

Radsatz — Radsatzwelle, Entscheidungskriterien

7

89

Radsatz — Radsatzwelle, Prüfmethode

6.2.3.7

EN 13104:2009+A1:2010

4, 5, 6

Radsatz — Radsatzwelle, Entscheidungskriterien

7

90

Radsatzlager

6.2.3.7

EN 12082:2007+A1:2010

6

91

Leistung der Notbremse

6.2.3.8

EN 14531-1:2005

5.11.3

92

Leistung der Betriebsbremse

6.2.3.9

EN 14531-1:2005

5.11.3

93

Gleitschutz — Methode der Leistungsprüfung

6.2.3.10

EN 15595:2009+A1:2011

6.4

94

Auswirkungen der Wirbelzone — Versuche im 1:1 Maßstab

6.2.3.13

EN 14067-4:2013

6.2.2.1

Auswirkungen der Wirbelzone — vereinfachte Bewertung

4.2.4 und Tabelle 7

95

Druckimpuls an der Zugspitze — Prüfmethode

6.2.3.14

EN 14067-4:2013

6.1.2.1

Druckimpuls an der Zugspitze — numerische Strömungssimulation (Computational Fluid Dynamics, CFD)

6.1.2.4

Druckimpuls an der Zugspitze — bewegtes Modell

6.1.2.2

Druckimpuls an der Zugspitze — vereinfachte Bewertungsmethode

4.1.4 und Tabelle 4

96

Maximale Druckschwankungen — Abstand xp zwischen der Tunneleinfahrt und der Messposition, Definition der Parameter ΔpFr, ΔpN, ΔpT, Mindestlänge des Tunnels

6.2.3.15

EN 14067-5:2006+A1:2010

Maßgeblicher Abschnitt (1)

97

Signalhorn — Schalldruckpegel

6.2.3.17

EN 15153-2:2013 + A1:2016

5

98

Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung — Prüfmethode

6.2.3.18

EN 50388:2012 und EN 50388:2012/AC:2013

15.3

99

Leistungsfaktor — Prüfmethode

6.2.3.19

EN 50388:2012 und EN 50388:2012/AC:2013

15.2

100

Stromabnahme, dynamisches Verhalten — dynamische Prüfungen

6.2.3.20

EN 50317:2012 und EN 50317:2012/AC:2012

Maßgeblicher Abschnitt (1)

101

Stirnscheibe — Merkmale

6.2.3.22

EN 15152:2007

6.2.1 bis 6.2.7

102

Strukturfestigkeit

Anlage C

Abschnitt C.1

EN 12663-2:2010

5.2.1 bis 5.2.4

103

NICHT VERWENDET

104

NICHT VERWENDET

105

NICHT VERWENDET

106

NICHT VERWENDET

107

Entwurfswerte für neue Radprofile — Ermittlung der äquivalenten Konizität

6.2.3.6

EN 14363:2016

Anhänge O und P

108

Auswirkungen der Wirbelzone — Anforderungen

4.2.6.2.1

EN 14067-4:2013

4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.2.3 und 4.2.2.4

109

Druckimpuls an der Zugspitze — Anforderungen

4.2.6.2.2

EN 14067-4:2013

4.1.2

110

Endkupplung — Kompatibilität zwischen Einheiten — manuelle UIC-Kupplung

4.2.2.2.3

EN 16839:2017

5, 6

7, 8

111

‚Einpolige‘ Energieversorgungsleitung

4.2.11.6

CLC/TS 50534:2010

Anhang A

112

Kommunikationsprotokolle

4.2.12.2

IEC 61375-1:2012

Maßgeblicher Abschnitt (1)

113

Wulstübergänge

6.2.7a

EN 16286-1:2013

Anhänge A und B

114

Physische Schnittstelle für die Signalübertragung zwischen Einheiten

6.2.7a

UIC 558, Jan. 1996

Abbildung 2

115

Kennzeichnung: Länge über Puffer und Versorgung mit elektrischer Leistung

6.2.7a

EN 15877-2:2013

4.5.5.1

4.5.6.3

116

Fahrzeugseitige Ortsbestimmungsfunktion — Anforderungen

4.2.8.2.8.1

EN 50463-3:2017

4.4

117

Energiemessfunktion — Genauigkeit zur Messung der Wirkenergie:

4.2.8.2.8.2

EN 50463-2:2017

4.2.3.1 und 4.2.3.4

Energiemessfunktion — Klassenbezeichnungen

4.3.3.4, 4.3.4.3 und 4.4.4.2

Energiemessfunktion — Bewertungsmethode

6.2.3.19b

5.4.3.4.1, 5.4.3.4.2, 5.4.4.3.1, Tabelle 3, 5.4.3.4.3.1 und 5.4.4.3.2.1

118

Energiemessfunktion: ID der Verbrauchsstelle — Definition

4.2.8.2.8.3

EN 50463-1:2017

4.2.5.2

119

Protokolle der Schnittstellen zwischen fahrzeugseitigen Energiemesssystemen (EMS) und streckenseitigen Datenerfassungssystemen (DCS) — Anforderungen

4.2.8.2.8.4

EN 50463-4:2017

4.3.3.1, 4.3.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.3.6 und 4.3.7

120

Energiemessfunktion: mittlerer Temperaturkoeffizient der einzelnen Geräte — Bewertungsmethode

6.2.3.19b

EN 50463-2:2017

5.4.3.4.3.2 und 5.4.4.3.2.2

121

Zusammenfassung und Verarbeitung der Daten innerhalb des Datenverarbeitungssystems — Bewertungsmethode

6.2.3.19b

EN 50463-3:2017

5.4.8.3, 5.4.8.5 und 5.4.8.6

122

Fahrzeugseitiges Energiemesssystem — Tests

6.2.3.19b

EN 50463-5:2017

5.3.3 und 5.5.4

J.2   Auf der ERA-Website zugängliche technische Unterlagen

 

TSI

Technische Unterlage (ERA)

Ziffer

Zu bewertende Merkmale

Abschnitt

Erforderlicher Verweis

Dokument Nr.

Abschnitte

1

Schnittstelle zwischen streckenseitiger ZZS-Ausrüstung und anderen Teilsystemen

4.2.3.3.1

ERA/ERTMS/033281 Rev 4.0

3.1 & 3.2

2

Reibungselemente für laufflächengebremste Räder für Güterwagen

7.1.4.2

ERA/TD/2013-02/INT V.3.0

Alle


(*1)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.)“

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8)“;

(*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

(*5)  Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).“

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).““


(*7)  Der Ausdruck ‚Prüfung‘ in Tabelle 17 bedeutet, dass der Antragsteller Anhang I der CSM on RA anwendet, um nachzuweisen, dass das geänderte Fahrzeug ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau gewährleistet. Dieser Nachweis unterliegt einer unabhängigen Bewertung durch eine Bewertungsstelle gemäß der CSM on RA. Wenn die Stelle zu dem Schluss kommt, dass die neue Sicherheitsbewertung ein niedrigeres Sicherheitsniveau gewährleistet oder das Ergebnis nicht eindeutig ist, muss der Antragsteller eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragen.

(*8)  Fahrzeuge, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, gelten als mit allen Schienenneigungen kompatibel:

gemäß EN 14363:2016 bewertete Fahrzeuge,

gemäß EN 14363:2005 (in der durch ERA/TD/2012-17/INT geänderten oder in der nicht geänderten Fassung) oder gemäß UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge, bei denen nach dem Ergebnis keine Beschränkung auf eine Schienenneigung besteht,

gemäß EN 14363:2005 (in der durch ERA/TD/2012-17/INT geänderten oder in der nicht geänderten Fassung) oder gemäß UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge, bei denen nach dem Ergebnis eine Beschränkung auf eine Schienenneigung besteht und bei denen durch eine Neubewertung der Prüfbedingungen in Bezug auf den Rad-Schiene-Kontakt, die auf echten Rad- und Schienenprofilen und der gemessenen Spurweite basieren, die Einhaltung der Rad-Schiene-Kontakt-Bedingungen der EN 14363:2016 nachgewiesen wird.

(1)  Abschnitte der Norm, die in direktem Zusammenhang mit der Anforderung im in Spalte 3 genannten Abschnitt der TSI stehen.


ANHANG V

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

In den Abschnitten 1.1, 3, 4.1, 4.4 und 6.2.5 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(2)

In Abschnitt 1.1.1 Buchstabe a wird „Schienennetz der Europäischen Union“ durch „Netz des Eisenbahnsystems der Union“ ersetzt.

(3)

In Abschnitt 1.1.3.1 wird „Eisenbahnsystems der Europäischen Union“ durch „Netzes des Eisenbahnsystems der Union“ ersetzt.

(4)

Abschnitt 1.1.4 wird wie folgt geändert:

„1.1.4   Umfang der Risiken

1.1.4.1   In dieser TSI behandelte Risiken

a)

In dieser TSI werden für die oben genannten Teilsysteme nur die spezifischen Risiken in Bezug auf die Sicherheit von Reisenden und Zugpersonal in Tunneln behandelt.

b)

Ergibt eine Risikoanalyse, dass auch andere Ereignisse in einem Tunnel von Bedeutung sein können, so sind besondere Maßnahmen für den Umgang mit solchen Szenarien festzulegen.

1.1.4.2.   In dieser TSI nicht behandelte Risiken

a)

Folgende Risiken werden in dieser TSI nicht behandelt:

(1)

Arbeitsschutz und -sicherheit des Personals, das an der Instandhaltung der ortsfesten Anlagen in Tunneln beteiligt ist.

(2)

Finanzielle Verluste aufgrund von Schäden an Bauwerken und Zügen und infolgedessen Verluste, die sich aus der Sperrung des Tunnels während der Reparaturarbeiten ergeben.

(3)

Unbefugtes Betreten des Tunnels über die Tunnelportale.

(4)

Terrorismus als mutwillige und vorsätzliche Handlung, deren Ziele mutwillige Zerstörung, Körperverletzung und der Verlust von Menschenleben sind.

(5)

Risiken für Menschen in der Umgebung von Tunneln, für die sich ein Versagen der Konstruktion katastrophal auswirken könnte.“

(5)

Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2   Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des Eisenbahnsystems der Union wie in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben und mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.“

(6)

„Brandbekämpfungsstelle(n)“ wird in Abschnitt 1.1.1 Buchstabe b, Abschnitt 2.2.1 Buchstabe b, Abschnitt 2.4 Buchstabe c, Abschnitt 4.2.1.7, Abschnitt 4.2.3, Abschnitt 4.4.1 Buchstabe c, Abschnitt 4.4.2 Buchstabe a und Abschnitt 4.4.6 durch „Evakuierungs- und Rettungspunkt(e)“ ersetzt.

(7)

In Abschnitt 2.2.3 Buchstabe b wird der Text „Panik und“ gestrichen.

(8)

In Abschnitt 2.3 Buchstabe c Nummer 1 wird der Text „im Tunnel“ gestrichen.

(9)

Abschnitt 2.3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Übersteigen die in den Notfallplänen formulierten Erwartungen der Notfalldienste die oben beschriebenen Annahmen, so kann die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen oder zusätzlicher Tunnelausrüstungen berücksichtigt werden.“

(10)

In Abschnitt 2.4 wird die folgende Begriffsbestimmung b1 für „Endgültig sicherer Ort“ angefügt:

„b1)

Endgültig sicherer Ort: ein Ort, an dem Reisende und Zugpersonal den Folgen des ursprünglichen Ereignisses (z. B. dichter und giftiger Rauch, Temperatur) nicht mehr ausgesetzt sind. Er ist der Zielort der Evakuierung.“

(11)

Abschnitt 2.4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Evakuierungs- und Rettungspunkt: ein definierter Ort innerhalb oder außerhalb des Tunnels, an dem Brandbekämpfungsausrüstung von den Notfalldiensten genutzt werden kann und wo Reisende und Zugpersonal den Zug räumen können.“

(12)

Die folgende Begriffsbestimmung g für „CSM für die Risikobewertung“ wird angefügt:

„g)

CSM für die Risikobewertung: der Begriff wird als Bezeichnung für Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8) verwendet.“

(13)

Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„3.   GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

a)

In folgender Tabelle sind die Eckwerte dieser TSI und ihr Bezug zu den grundlegenden Anforderungen angegeben, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgeführt und aufgelistet sind.

b)

Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten die entsprechenden Parameter in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3.

3.1.   Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Energie‘

a)

Um die grundlegende Anforderung ‚Sicherheit‘ zu erfüllen, die für die Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Energie‘ gilt, kann alternativ zu den entsprechenden Parametern in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 die CSM für die Risikobewertung angewendet werden.

b)

Für die in Abschnitt 1.1.4 bestimmten Risiken und die in Abschnitt 2.2 aufgelisteten Szenarien kann die entsprechende Bewertung der Risiken folgendermaßen erfolgen:

(1)

Vergleich mit einem Bezugssystem,

(2)

explizite Risikoabschätzung und -evaluierung.

c)

Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen (mit Ausnahme der grundlegenden Anforderung ‚Sicherheit‘) gelten die entsprechenden Parameter in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2.

Element des Teilsystems ‚Infrastruktur‘

Abschnitt

Sicherheit

Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft

Arbeitsschutz

Umweltschutz

Technische Kompatibilität

Zugänglichkeit

Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen

4.2.1.1.

2.1.1

 

 

 

 

 

Brandwiderstand des Tunnelbauwerks

4.2.1.2.

1.1.4

2.1.1

 

 

 

 

 

Brandverhalten der Baumaterialien

4.2.1.3.

1.1.4

2.1.1

 

1.3.2

1.4.2

 

 

Branddetektion

4.2.1.4.

1.1.4

2.1.1

 

 

 

 

 

Evakuierungseinrichtungen

4.2.1.5.

1.1.5

2.1.1

 

 

 

 

 

Fluchtwege

4.2.1.6.

2.1.1

 

 

 

 

 

Evakuierungs- und Rettungspunkte

4.2.1.7

ausgenommen b)

2.1.1

 

 

 

 

 

Evakuierungs- und Rettungspunkte

4.2.1.7 Buchstabe b

 

 

 

 

1.5

 

Notfallkommunikation

4.2.1.8.

2.1.1

 

 

 

 

 

Stromversorgung für Notfalldienste

4.2.1.9

2.1.1

 

 

 

 

 

Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme

4.2.1.10

2.1.1

 

 

 

 

 

Unterteilung der Fahrleitung

4.2.2.1.

2.2.1

 

 

 

 

 

Erdung der Fahrleitung

4.2.2.2.

2.2.1

 

 

 

 

 

3.2.   Teilsystem ‚Fahrzeuge‘

a)

Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten die Parameter in Abschnitt 4.2.3.

Element des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘

Abschnitt

Sicherheit

Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft

Arbeitsschutz

Umweltschutz

Technische Kompatibilität

Zugänglichkeit

Brandverhütungsmaßnahmen

4.2.3.1

1.1.4

2.4.1

 

1.3.2

1.4.2

 

 

Maßnahmen zur Entdeckung/Bekämpfung von Bränden

4.2.3.2

1.1.4

2.4.1

 

 

 

 

 

Anforderungen in Bezug auf Notfälle

4.2.3.3

2.4.1

2.4.2

 

 

1.5

2.4.3

 

Anforderungen in Bezug auf die Evakuierung

4.2.3.4

2.4.1“

 

 

 

 

 

(14)

In Abschnitt 4.1 wird „Eisenbahnsystem der Europäischen Union“ durch „Eisenbahnsystem der Union“ ersetzt.

(15)

Abschnitt 4.2.1.2 Buchstabe b wird gestrichen.

(16)

Abschnitt 4.2.1.3 erhält folgende Fassung:

„4.2.1.3   Brandverhalten der Baumaterialien

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel.

a)

Diese Spezifikation gilt für Bauprodukte und Bauteile innerhalb von Tunneln. Diese Produkte müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission (*1) erfüllen:

(1)

Das Material für das Tunneltragwerk muss die Anforderungen der Klassifizierung A2 erfüllen.

(2)

Nicht tragende Verkleidungen und sonstige Ausrüstung müssen die Anforderungen der Klassifizierung B erfüllen.

(3)

Kabel, die Feuer ausgesetzt sein könnten, müssen folgende Merkmale aufweisen: schwere Entflammbarkeit, niedrige Brandausbreitung, geringe Toxizität und geringe Rauchdichte. Dies gilt als erfüllt, wenn die Kabel mindestens den Anforderungen der Klassifizierungen B2ca, s1a und a1 entsprechen.

Wenn es sich um eine niedrigere Klassifizierung als Klassifizierung B2ca, s1a, a1 handelt, kann die Kabelklassifizierung vom Infrastrukturbetreiber nach einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Merkmale des Tunnels und der beabsichtigten Betriebsart bestimmt werden. Hinweis zur Vermeidung von Missverständnissen: Im gleichen Tunnel dürfen in verschiedenen Anlagen unterschiedliche Kabelklassifizierungen verwendet werden, sofern die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt werden.

b)

Materialien, die nicht signifikant zur Brandlast beitragen würden, sind aufzulisten und können von den obigen Bestimmungen ausgenommen werden.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4).“"

(17)

Abschnitt 4.2.1.4 erhält folgende Fassung:

„4.2.1.4.   Branddetektion in Technikräumen

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.

a)

Die Branddetektion in Technikräumen zur Alarmierung des Infrastrukturbetreibers muss gewährleistet sein.“

(18)

Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 3 wird gestrichen.

(19)

In Abschnitt 4.2.1.5.4 werden die Satzteile „auf Fluchtwegen“ und „so niedrig wie möglich“ gestrichen und Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit: Nach Ausfall der Hauptversorgung muss für einen angemessenen Zeitraum eine alternative Stromversorgung zur Verfügung stehen. Der geforderte Zeitraum muss mit den Evakuierungsszenarien im Einklang stehen und im Notfallplan angegeben werden.“

(20)

Die Änderung in Abschnitt 4.2.1.5.5 Buchstabe f betrifft nicht die deutsche Fassung.

(21)

In Abschnitt 4.2.1.6 Buchstabe a wird der Begriff „Schienenoberkante“ geändert zu „Schienenunterkante“.

(22)

Abschnitt 4.2.1.7 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a Nummer 1 wird der Satzteil „Länge des Zuges“ durch „Länge des Personenzuges“ ersetzt.

b)

In Buchstabe a Nummer 2 wird „Der sichere Raum“ durch „Der Bereich im Freien“ ersetzt und der Satzteil „entlang eines sicheren Raumes“ wird gestrichen.

(23)

Die Tabelle in Abschnitt 4.2.1.7 erhält folgende Fassung:

„Fahrzeugkategorie gemäß Abschnitt 4.2.3

Maximale Entfernung zwischen Tunnelportal und Evakuierungs- und Rettungspunkt sowie zwischen den Evakuierungs- und Rettungspunkten

Kategorie A

5 km

Kategorie B

20 km“

(24)

Abschnitt 4.2.1.7 Buchstabe c Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Es muss möglich sein, die Fahrleitung entweder vor Ort oder ferngesteuert auszuschalten und zu erden.“

(25)

Ein neuer Abschnitt 4.2.1.9 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„4.2.1.9   Stromversorgung für Notfalldienste

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.

Das Stromversorgungssystem im Tunnel muss für die Ausrüstung der Notfalldienste geeignet sein und im Einklang mit dem Notfallplan stehen. Einige nationale Notfalldienste verfügen möglicherweise über eigene Stromversorgungen. In diesem Fall kann die Option, eine örtliche Stromversorgung für diese Dienste nicht vorzusehen, angemessen sein. Allerdings ist eine solche Entscheidung im Notfallplan zu beschreiben.“

(26)

Ein neuer Abschnitt 4.2.1.10 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„4.2.1.10   Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.

a)

Elektrische Systeme, die der Infrastrukturbetreiber hinsichtlich der Sicherheit der Reisenden in Tunneln für unerlässlich hält, müssen so lange nutzbar bleiben, wie nach den im Notfallplan beschriebenen Evakuierungsszenarien notwendig.

b)

Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit: Nach Ausfall der Hauptversorgung muss für einen angemessenen Zeitraum eine alternative Stromversorgung zur Verfügung stehen. Der erforderliche Zeitraum muss mit den Evakuierungsszenarien im Einklang stehen und ist im Notfallplan zu dokumentieren.“

(27)

Ein neuer Abschnitt 4.2.1.11 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„4.2.1.11.   Kommunikationseinrichtungen und Beleuchtungen an Schalterstandorten

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.

a)

Wenn die Fahrleitung in Abschnitte unterteilt ist, die vor Ort geschaltet werden können, müssen am Standort des Schalters eine Kommunikationseinrichtung und ausreichende Beleuchtung vorhanden sein.“

(28)

Abschnitt 4.2.2.1 erhält folgende Fassung:

„4.2.2.1.   Unterteilung der Fahrleitung

Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.

a)

Das System der Fahrstromversorgung in Tunneln kann in Abschnitte unterteilt werden.

b)

Ist dies der Fall, muss es entweder vor Ort oder ferngesteuert möglich sein, jeden Abschnitt der Fahrleitung auszuschalten.“

(29)

In Abschnitt 4.2.2.2 wird „Erdung der Oberleitungen oder Stromschienen“ durch „Erdung der Fahrleitung“ ersetzt. Das Wort „Erdungsmaßnahmen“ unter Buchstabe b wird durch „Erdung“ ersetzt. Buchstabe c wird gestrichen.

(30)

Abschnitt 4.2.2.3 wird gestrichen.

(31)

Abschnitt 4.2.2.4 wird gestrichen.

(32)

Abschnitt 4.2.2.5 wird gestrichen.

(33)

In der Tabelle in Abschnitt 4.3.1 wird der Verweis auf Abschnitt „4.2.2.4 a)“ durch den Verweis auf Abschnitt „4.2.1.3“ ersetzt.

(34)

In der Tabelle in Abschnitt 4.3.2 werden „Spezifische Punkte für das Zug- und das Hilfspersonal“ und „4.6.3.2.3“ gestrichen.

(35)

In Abschnitt 4.4 wird „Artikel 18 Absatz 3“ durch „Artikel 15 Absatz 4“ und „Anhang VI“ durch „Anhang IV“ ersetzt.

(36)

Abschnitt 4.4.2 erhält folgende Fassung:

„4.4.2.   Notfallplan für Tunnel

Diese Vorschriften gelten für Tunnel mit einer Länge von über 1 km.

a)

Unter der Leitung des/der Infrastrukturbetreiber(s) muss in Zusammenarbeit mit den Notfalldiensten und den für die einzelnen Tunnel zuständigen Behörden ein Notfallplan erarbeitet werden. Auch die Betreiber von Stationen sind zu beteiligen, wenn eine oder mehrere Stationen als sichere Bereiche oder Evakuierungs- und Rettungspunkte genutzt werden. Wenn der Notfallplan einen bestehenden Tunnel betrifft, müssen Eisenbahnunternehmen einbezogen werden, die den Tunnel bereits nutzen. Wenn der Notfallplan einen neuen Tunnel betrifft, können Eisenbahnunternehmen einbezogen werden, die den Betrieb in dem Tunnel beabsichtigen.

b)

Der Notfallplan muss mit den vorhandenen Selbstrettungs-, Evakuierungs-, Brandbekämpfungs- und Rettungseinrichtungen im Einklang stehen.

c)

Für den Notfallplan sind detaillierte tunnelspezifische Ereignisszenarien zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten des Tunnels angepasst sind.

d)

Sobald der Notfallplan erarbeitet wurde, wird er den Eisenbahnunternehmen übermittelt, die beabsichtigen, den Tunnel zu nutzen.“

(37)

Abschnitt 4.4.4 wird wie folgt geändert:

„4.4.4.   Ausschalt- und Erdungsverfahren

Diese Vorschriften gelten für alle Tunnel.

a)

Für den Fall, dass es erforderlich ist, die Fahrstromversorgung auszuschalten, hat der Infrastrukturbetreiber das Ausschalten der betroffenen Abschnitte der Fahrleitung zu gewährleisten und dies den Notfalldiensten mitzuteilen, bevor sie den Tunnel oder den Tunnelabschnitt betreten.

b)

Für das Ausschalten der Fahrstromversorgung ist der Infrastrukturbetreiber verantwortlich.

c)

Die für die Erdung der Fahrleitung geltenden Verfahren und Zuständigkeiten müssen in Absprache zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Notfalldiensten festgelegt und im Notfallplan angegeben werden. Für das Ausschalten des von dem Ereignis betroffenen Abschnitts sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.“

(38)

In Abschnitt 4.4.6 Buchstabe a wird der Text „im Infrastrukturregister gemäß Abschnitt 4.8.1 und“ gestrichen.

(39)

In Abschnitt 4.4.6 Buchstabe c wird der Text „Panik und“ gestrichen.

(40)

Abschnitt 4.8 wird gestrichen.

(41)

Abschnitt 6.2.5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)

„Artikel 18 Absatz 3“ wird durch „Artikel 15 Absatz 4“ ersetzt.

b)

„eine benannte Stelle“ wird durch „der Antragsteller“ ersetzt.

(42)

Abschnitt 6.2.6 erhält folgende Fassung:

„6.2.6.   Konformitätsbewertung für die Sicherheitsanforderungen, die für die Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Energie‘ gelten

a)

Dieser Abschnitt gilt dann, wenn ein Vergleich mit einem Bezugssystem oder eine explizite Risikoabschätzung verwendet wird, um die grundlegende Anforderung ‚Sicherheit‘ zu erfüllen, die für die Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Energie‘ gilt.

b)

In diesem Fall muss der Antragsteller

(1)

den Grundsatz der Risikoakzeptanz, die Methodik für die Risikobewertung, die vom System zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen und den Nachweis über deren Erfüllung festlegen,

(2)

das Risikoakzeptanzniveau mit der/den zuständigen nationalen Behörde(n) festlegen,

(3)

die unabhängige Bewertungsstelle gemäß der CSM für die Risikobewertung benennen. Bei dieser Bewertungsstelle kann es sich um die für das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ oder ‚Energie‘ ausgewählte benannte Stelle handeln, sofern diese gemäß Abschnitt 7 der CSM für die Risikobewertung anerkannt oder akkreditiert ist.

c)

Gemäß den Anforderungen in der CSM für die Risikobewertung ist ein Sicherheitsbewertungsbericht vorzulegen.

d)

In der von der benannten Stelle ausgestellten EG-Bescheinigung muss der für die Erfüllung der Anforderung ‚Sicherheit‘ dieser TSI angewendete Grundsatz der Risikoakzeptanz ausdrücklich angegeben werden. Auch die für die Risikobewertung und die Risikoakzeptanzniveaus angewendete Methodik muss angegeben werden.“

(43)

Abschnitt 6.2.7 wird wie folgt geändert:

 

In Abschnitt 6.2.7.1 wird der gesamte Text durch „Nicht verwendet“ ersetzt.

 

Abschnitt 6.2.7.2. Buchstabe a Nummer 2 wird gestrichen.

 

In Abschnitt 6.2.7.3 Buchstabe a wird „Abschnitt 4.2.1.3 Buchstabe c“ durch „Abschnitt 4.2.1.3 Buchstabe b“ ersetzt.

 

Abschnitt 6.2.7.4. Buchstabe b wird gestrichen.

 

Abschnitt 6.2.7.5 erhält folgende Fassung:

„6.2.7.5.   Notfallbeleuchtung in aufgerüsteten/erneuerten Tunneln

Im Falle der Aufrüstung/Erneuerung von Tunneln gemäß Abschnitt 7.2.2.1 besteht die Bewertung aus der Überprüfung des Vorhandenseins der Beleuchtung. Die Anwendung detaillierter Anforderungen ist nicht notwendig.“

In Abschnitt 6.2.7.6 wird der Begriff „Anlagen“ durch „Systeme“ ersetzt und der Verweis auf Abschnitt „4.2.2.5“ wird durch den Verweis auf Abschnitt „4.2.1.10“ ersetzt.

(44)

Abschnitt 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Der Satz „Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG gelten daher alle TSI-konformen Züge der Kategorie B als geeignet, sämtliche Tunnel, die nicht der TSI entsprechen und in den geografischen Anwendungsbereich dieser TSI fallen, sicher befahren zu können.“ wird durch „Im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 gelten daher alle TSI-konformen Züge der Kategorie B als technisch kompatibel mit sämtlichen Tunneln, die nicht der TSI entsprechen und in den geografischen Anwendungsbereich dieser TSI fallen.“ ersetzt.

(45)

Abschnitt 7.1.1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

„In letzterem Fall finden die Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2008/57/EG Anwendung.“ wird gestrichen.

(46)

Abschnitt 7.2.2 erhält folgende Fassung:

„7.2.2.   Aufrüstungs-/Erneuerungsmaßnahmen für Tunnel

Im Falle der Aufrüstung oder Erneuerung eines Tunnels stellt die benannte Stelle gemäß Artikel 15 Absatz 7 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 Prüfbescheinigungen für die Teile des Teilsystems aus, die den Tunnel bilden und der Aufrüstung oder Erneuerung unterliegen.

7.2.2.1.   Aufrüstung oder Erneuerung eines Tunnels

a)

Ein Tunnel wird im Kontext dieser TSI als aufgerüstet oder erneuert betrachtet, wenn an einem Teilsystem (oder einem Teil davon), das zum Tunnel gehört, umfangreiche Änderungs- oder Austauscharbeiten durchgeführt werden.

b)

Die Konformität von Baugruppen und Komponenten, die nicht zum Umfang eines bestimmten Aufrüstungs- oder Erneuerungsprogramm zählen, muss zum Zeitpunkt der Durchführung eines solchen Programms nicht erreicht werden.

c)

Bei der Durchführung von Änderungs- oder Austauscharbeiten gelten die folgenden Parameter, wenn sie unter diese Arbeiten fallen:

4.2.1.1.

Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen

4.2.1.3.

Brandverhalten der Baumaterialien

4.2.1.4.

Branddetektion in Technikräumen

4.2.1.5.4

Notfallbeleuchtung: wenn vorhanden, ist die Anwendung detaillierter Anforderungen nicht notwendig.

4.2.1.5.5

Fluchtwegkennzeichnung

4.2.1.8.

Notfallkommunikation

d)

Der Notfallplan des Tunnels ist zu überarbeiten.

7.2.2.2.   Erweiterung eines Tunnels

a)

Ein Tunnel wird im Kontext dieser TSI als erweitert betrachtet, wenn dessen Geometrie betroffen ist (z. B. Erweiterung der Länge, Verbindung mit einem anderen Tunnel).

b)

Bei der Durchführung einer Tunnelerweiterung sind für Baugruppen und Komponenten, die bei der Erweiterung eingesetzt werden, folgende Maßnahmen umzusetzen. Die für deren Anwendung zu berücksichtigende Tunnellänge ist die gesamte Tunnellänge nach der Erweiterung:

4.2.1.1.

Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen

4.2.1.2.

Brandwiderstand des Tunnelbauwerks

4.2.1.3.

Brandverhalten der Baumaterialien

4.2.1.4.

Branddetektion in Technikräumen

4.2.1.5.4

Notfallbeleuchtung

4.2.1.5.5

Fluchtwegkennzeichnung

4.2.1.6.

Fluchtwege

4.2.1.8.

Notfallkommunikation

4.2.1.9.

Stromversorgung für Notfalldienste

4.2.1.10.

Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme

4.2.1.11

Kommunikationseinrichtungen und Beleuchtungen an Schalterstandorten

4.2.2.1.

Unterteilung der Fahrleitung

4.2.2.2.

Erdung der Fahrleitung

c)

Im Hinblick auf die Relevanz der Anwendung anderer Maßnahmen in Abschnitt 4.2.1.5 und der Maßnahmen in Abschnitt 4.2.1.7 auf den gesamten Tunnel nach seiner Erweiterung ist die CSM für die Risikobewertung gemäß Abschnitt 6.2.6 umzusetzen.

d)

Der Notfallplan des Tunnels ist gegebenenfalls zu überarbeiten.“

(47)

Abschnitt 7.3.1 erhält folgende Fassung:

„7.3.1.   Allgemeines

(1)

Die im folgenden Abschnitt genannten Sonderfälle sehen spezielle Bestimmungen vor, die für bestimmte Streckennetze der Mitgliedstaaten erforderlich und zulässig sind.

(2)

Diese Sonderfälle gehören einer der folgenden Kategorien an:

‚P-Fälle‘: ‚permanente‘ Fälle.

‚T0‘: ‚temporäre‘ Fälle von unbefristeter Dauer, bei denen das Zielsystem zu einem noch zu bestimmenden Datum erreicht werden soll.

‚T1-Fälle‘: ‚temporäre‘ Fälle, bei denen das Zielsystem zum 31. Dezember 2025 erreicht werden soll.

‚T2-Fälle‘: ‚temporäre‘ Fälle, bei denen das Zielsystem zum 31. Dezember 2035 erreicht werden soll.

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-T-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.

(3)

Etwaige Sonderfälle, die für die unter diese TSI fallenden Fahrzeuge gelten, sind in der TSI LOC&PAS aufgeführt.

7.3.2   Betriebsvorschriften für Züge in Tunneln (Abschnitt 4.4.6)

7.3.2.1   Sonderfall Italien (‚T0‘)

Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge, die in italienischen Tunneln, die nicht der TSI entsprechen, eingesetzt werden sollen, sind in Abschnitt 7.3.2.20 der TSI LOC&PAS angegeben.

7.3.2.2   Sonderfall Kanaltunnel (‚P‘)

Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge des Personenverkehrs, die im Kanaltunnel eingesetzt werden sollen, sind in Abschnitt 7.3.2.21 der TSI LOC&PAS angegeben.“

(48)

Die Tabelle in Anlage B erhält folgende Fassung:

„Zu bewertende Merkmale

Projektphase

Besondere Bewertungsverfahren

Entwurfsprüfung

Montage vor der Inbetriebnahme

1

2

3

4.2.1.1.

Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen

X

X

 

4.2.1.2.

Brandwiderstand des Tunnelbauwerks

X

 

6.2.7.2

4.2.1.3.

Brandverhalten der Baumaterialien

X

 

6.2.7.3

4.2.1.4.

Branddetektion in Technikräumen

X

X

 

4.2.1.5.

Evakuierungseinrichtungen

X

X

6.2.7.4

6.2.7.5

4.2.1.6.

Fluchtwege

X

X

 

4.2.1.7

Evakuierungs- und Rettungspunkte

X

X

 

4.2.1.8

Notfallkommunikation

X

 

 

4.2.1.9.

Stromversorgung für Notfalldienste

X

 

 

4.2.1.10.

Zuverlässigkeit der elektrischen Systeme

X

 

6.2.7.6

4.2.2.1.

Unterteilung der Fahrleitung

X

X

 

4.2.2.2.

Erdung der Fahrleitung

X

X“

 


(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4).““


ANHANG VI

Der Anhang der Verordnung (EU) 2016/919 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:

a)

Im zweiten Unterabsatz wird der Text „Anhang I Abschnitte 1.2 und 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

Die Nummern 1 bis 4 werden durch folgenden Text ersetzt:

„1.

Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Verbrennungs- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Verbrennungs- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind.

2.

Spezialfahrzeuge, z. B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind und im Beförderungsmodus auf eigenen Rädern betrieben werden sollen.

Diese Liste von Fahrzeugen schließt auch jene Fahrzeuge ein, die speziell für den Betrieb auf den verschiedenen in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) beschriebenen Typen von Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind.“

(2)

Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.   Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems wie in Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Infrastrukturfälle.

Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1 520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind.“

(3)

Abschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Text „Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Text „Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

„8.

die für bestehende Teilsysteme geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällen unter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung für das Fahrzeug oder das streckenseitige Teilsystem erforderlich machen — Kapitel 7 (Umsetzung der TSI für die ZZS-Teilsysteme);

9.

die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen — Kapitel 4 (Beschreibung der Teilsysteme).“

c)

Der Text „Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Text „Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(4)

Abschnitt 2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die ZZS-Teilsysteme wie folgt definiert:

a)

Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung: ‚Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherheit, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.‘

b)

Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung: ‚Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherheit, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.‘“;

(5)

Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die TSI für das ZZS-Teilsystem legt nur diejenigen Anforderungen fest, die zur Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen (*1) erforderlich sind.

(*1)  Aktuell enthält die TSI ZZS keine Interoperabilitätsanforderung für Stellwerke, Bahnübergänge und bestimmte andere ZZS-Elemente.“"

b)

Der Text „Bei den Klasse-B-Systemen für das transeuropäische Eisenbahnsystem handelt es sich um eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungssysteme, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.“ wird durch „Bei den Klasse-B-Systemen für das transeuropäische Eisenbahnsystem handelt es sich um eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungs- und Sprechfunksysteme, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.“ ersetzt.

c)

Der Text „Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungssysteme, die in diesen Netzen vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.“ wird durch „Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl bestehender Zugsicherungs- und Sprechfunksysteme, die in diesen Netzen bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.“ ersetzt.

d)

Der Text „Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Europäischen Eisenbahnagentur ‚List of CCS class B systems‘, ERA/TD/2011-11, Version 3.0.“ wird durch „Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Eisenbahnagentur der Europäischen Union ‚List of CCS class B systems‘, ERA/TD/2011-11, Version 4.0.“ ersetzt.

e)

Der Text „Alle ZZS-Teilsysteme, auch wenn sie in dieser TSI nicht spezifiziert werden, sind gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission zu bewerten.“ wird nach dem letzten Absatz von Abschnitt 2.2 angefügt.

(6)

Abschnitt 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3   Streckenseitige Anwendungsstufen/Levels (ETCS)

Die in dieser TSI spezifizierten Schnittstellen legen die Methoden der Datenübertragung zum und (gegebenenfalls) vom Zug fest. Die ETCS-Spezifikationen in dieser TSI enthalten Anwendungsstufen, anhand deren die Übertragungssysteme für eine streckenseitige Implementierung so ausgewählt werden können, dass sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen.

Die Anforderungen dieser TSI gelten für alle Anwendungsstufen.

Für die technische Definition der ETCS-Anwendungsstufen siehe Anhang A 4.1c.“

(7)

Abschnitt 3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Text „Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 angefügt:

„6.

Zugänglichkeit.“

(8)

Abschnitt 3.2.1 erhält folgende Fassung:

„3.2.1   Sicherheit

Bei jedem Projekt an den ZZS-Teilsystemen sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Gefahr einer durch die ZZS-Teilsysteme verursachten Störung den für den jeweiligen Verkehr zulässigen Risikograd nicht übersteigt.

Damit die zur Gewährleistung der Sicherheit getroffenen Maßnahmen die Interoperabilität nicht gefährden, müssen die Anforderungen des in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwertes beachtet werden.

Für das ETCS der Klasse A wird das für das Teilsystem insgesamt geforderte Sicherheitsziel auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert. Diese Sicherheitsanforderung ist zusammen mit der in Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit) geforderten Verfügbarkeit zu erfüllen.

Für das ETCS der Klasse A:

a)

von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern vorgenommene Änderungen sind im Einklang mit den Prozessen und Verfahren ihres Sicherheitsmanagementsystems zu verwalten;

b)

von anderen Akteuren (z. B. Herstellern oder anderen Lieferanten) vorgenommene Änderungen sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) entsprechend dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission (*3) festgelegten Risikomanagementprozesses zu verwalten.

Zudem wird gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 die ordnungsgemäße Anwendung des in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Risikomanagementverfahrens sowie die Eignung der Ergebnisse dieser Anwendung von einer Bewertungsstelle für die gemeinsame Sicherheitsmethode (im Folgenden ‚CSM-Bewertungsstelle‘) unabhängig bewertet. Die CSM-Bewertungsstelle muss gemäß den Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 in den Bereichen ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ und ‚Sichere Integration des Systems‘ akkreditiert oder anerkannt sein, was für Bewertungsstellen in Abschnitt 5 ‚Klassifizierung‘ des entsprechenden Eintrags in der Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur (ERADIS) angegeben ist.

Die Anwendung der in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen ist ein geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission im Hinblick auf Entwurf, Implementierung, Produktion, Installation und Validierung (einschließlich der Sicherheitsanerkennung) von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen. Wenn andere als die in Anhang A Tabelle 3 genannten Spezifikationen angewendet werden, ist die Gleichwertigkeit mit den Spezifikationen in Anhang A Tabelle 3 nachzuweisen.

Wenn die in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen als geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission angewendet werden, sind die unabhängigen Sicherheitsbewertungstätigkeiten, die nach den in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen notwendig sind, von einer entsprechend dem vorherigen Abschnitt akkreditierten oder anerkannten Bewertungsstelle statt von einem unabhängigen Sicherheitsgutachter gemäß Cenelec durchzuführen, um unnötige Doppelarbeit bei der unabhängigen Bewertung zu vermeiden.

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102)."

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).“"

(9)

Abschnitt 3.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Grad des Risikos durch Alterung und Verschleiß der im Teilsystem verwendeten Komponenten ist zu kontrollieren. Die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 müssen erfüllt werden.“

(10)

Abschnitt 3.2.5.2 wird gestrichen.

(11)

Der folgende neue Abschnitt 3.2.6 wird angefügt:

„3.2.6   Zugänglichkeit

Im Hinblick auf die grundlegende Anforderung ‚Zugänglichkeit‘ gibt es für die ZZS-Teilsysteme keine verpflichtenden Anforderungen.“

(12)

Abschnitt 4.1.1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Änderung in Nummer 16 betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Eine neue Nummer 17 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„17.

ETCS- und Funk-Systemkompatibilität (Abschnitt 4.2.17)“.

(13)

In Abschnitt 4.1.2 wird der Text „die Bewegung von TSI-konformen fahrzeugseitigen Teilsystemen nicht eingeschränkt wird.“ durch „die Bewegung von Fahrzeugen mit TSI-konformen fahrzeugseitigen Teilsystemen nicht eingeschränkt wird.“ ersetzt.

(14)

In Abschnitt 4.1.3 erhält Tabelle 4.1 folgende Fassung:

Tabelle 4.1

Teilsystem

Teil

Eckwerte

Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung

Zugsicherung

4.2.1, 4.2.2, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.12, 4.2.14, 4.2.16, 4.2.17

Funkkommunikation (Sprache)

4.2.1.2, 4.2.4.1, 4.2.4.2, 4.2.5.1, 4.2.13, 4.2.16, 4.2.17

Datenfunkkommunikation

4.2.1.2, 4.2.4.1, 4.2.4.3, 4.2.5.1, 4.2.6.2, 4.2.16, 4.2.17

Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung

Zugsicherung

4.2.1, 4.2.3, 4.2.5, 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.15, 4.2.16, 4.2.17

Funkkommunikation (Sprache)

4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5.1, 4.2.7, 4.2.16, 4.2.17

Datenfunkkommunikation

4.2.1.2, 4.2.4, 4.2.5.1, 4.2.7, 4.2.16, 4.2.17

Zugortung

4.2.10, 4.2.11, 4.2.16“

(15)

Der Titel von Abschnitt 4.2.1 erhält folgende Fassung: „Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“.

(16)

Abschnitt 4.2.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.2.   Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität

Der Eckwert für die fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität beschreibt sämtliche Funktionen, die für einen sicheren Zugbetrieb notwendig sind. Die Hauptfunktion besteht in der automatischen Zugsicherung und Führerstandssignalisierung:

(1)

Einstellung der Zugeigenschaften (z. B. Höchstgeschwindigkeit, Bremsleistung),

(2)

Wahl des Überwachungsmodus auf der Grundlage streckenseitiger Informationen,

(3)

Ausführung von Weg- und Geschwindigkeitsfunktionen,

(4)

Zugortung in einem Koordinatensystem anhand von Eurobalise-Ortsangaben,

(5)

Berechnung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils für die Fahrt anhand von Zugmerkmalen und streckenseitigen Informationen,

(6)

Überwachung des dynamischen Geschwindigkeitsprofils während der Fahrt,

(7)

Bereitstellung der Überwachungskurve.

Diese Funktionen sind gemäß Anhang A 4.2.2b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang A 4.2.2a entsprechen.

Die Prüfanforderungen sind in Anhang A 4.2.2c festgelegt.

Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang A 4.2.2a und 4.2.2b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:

(1)

Kommunikation mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem

a)

Eurobalisen-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.2 (Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug).

b)

Euroloop-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.3 (Euroloop-Kommunikation mit dem Zug). Diese Funktion ist fahrzeugseitig optional, es sei denn, streckenseitig ist Euroloop in ETCS Level 1 installiert und die Entlassungsgeschwindigkeit ist aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt (z. B. Schutz von Gefahrpunkten).

c)

Funkdatenübertragung für Radio-Infill. Siehe Anhang A 4.2.2d Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen GSM-R-Funkdatenkommunikation und ETCS) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Diese Funktion ist fahrzeugseitig optional, es sei denn, streckenseitig ist die Funkdatenübertragung für Radio-Infill in ETCS Level 1 installiert und die Entlassungsgeschwindigkeit ist aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt (z. B. Schutz von Gefahrpunkten).

d)

Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.6.2 (Schnittstelle zwischen GSM-R-Funkdatenkommunikation und ETCS) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Diese Funkdatenübertragung ist optional, außer im Betrieb auf ETCS-Level-2- oder ETCS-Level-3-Strecken.

(2)

Kommunikation mit dem Triebfahrzeugführer. Siehe Anhang A 4.2.2e und Abschnitt 4.2.12 (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine).

(3)

Kommunikation mit dem STM. Siehe Abschnitt 4.2.6.1 (Schnittstelle zwischen ETCS und STM). Diese Funktion umfasst:

a)

Management der STM-Ausgangssignale

b)

Bereitstellung von Daten für das STM

c)

Management der STM-Übergänge.

(4)

Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (Zugintegrität) — Liefert die Zugintegrität für das fahrzeugseitige Teilsystem und ist optional, sofern es nicht streckenseitig benötigt wird.

(5)

Überwachung des Erhaltungszustands und Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb. Diese Funktion umfasst:

a)

Initialisierung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität

b)

Unterstützung bei eingeschränktem Betrieb

c)

Abschaltung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität.

(6)

Unterstützung der gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung für behördliche Zwecke. Siehe Abschnitt 4.2.14 (Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung).

(7)

Übermittlung von Informationen/Anweisungen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge:

a)

zur Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine. Siehe Abschnitt 4.2.12 (ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine)

b)

zu/von der Zugschnittstelle. Siehe Anhang A 4.2.2 f.“

(17)

Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung:

„4.2.3.   Streckenseitige ETCS-Funktionalität

Dieser Eckwert beschreibt die streckenseitige ETCS-Funktionalität. Er enthält alle ETCS-Funktionen, die notwendig sind, um einen sicheren Fahrweg für einen bestimmten Zug bereitzustellen.

Die Hauptfunktion ist:

(1)

Ortung eines bestimmten Zuges in einem auf Eurobalise-Ortsangaben basierenden Koordinatensystem (Level 2 und Level 3)

(2)

Umsetzung der Information von der streckenseitigen Signaltechnik in ein Standardformat für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem

(3)

Übermittlung von Fahraufträgen, einschließlich Streckenbeschreibung und zugbezogener Anweisungen.

Diese Funktionen sind gemäß Anhang A 4.2.3b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang A 4.2.3a entsprechen.

Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang A 4.2.3a und Anhang A 4.2.3b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:

(1)

Kommunikation mit dem fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystem. Dies umfasst:

a)

Eurobalisen-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.2 (Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug) und Abschnitt 4.2.7.4 [Eurobalise/streckenseitige Elektronik (Line-side Electronic Unit — LEU)];

b)

Euroloop-Datenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.3 (Euroloop-Kommunikation mit dem Zug) und Abschnitt 4.2.7.5 (Euroloop/LEU). Euroloop betrifft nur Level 1 und ist hier optional;

c)

Funkdatenübertragung für Radio-Infill. Siehe Anhang A 4.2.3d, Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.7.3 (GSM-R/streckenseitige ETCS-Funktionalität) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Radio-Infill betrifft nur Level 1 und ist hier optional;

d)

Funkdatenübertragung. Siehe Abschnitt 4.2.5.1 (Funkkommunikation mit dem Zug), Abschnitt 4.2.7.3 (GSM-R/streckenseitige ETCS-Funktionalität) und Abschnitt 4.2.8 (Schlüsselmanagement). Die Funkdatenübertragung betrifft nur Level 2 und Level 3;

(2)

Generierung von Informationen/Anweisungen an das fahrzeugseitige ETCS, z. B. Informationen zum Öffnen/Schließen der Luftklappen, Anheben/Absenken des Stromabnehmers, Ein/Ausschalten des Hauptschalters und Umschalten von Traktionssystem A auf Traktionssystem B. Die Implementierung dieser Funktion ist für die streckenseitige Anlage optional; sie kann allerdings aufgrund anderer geltender TSI oder nationaler Bestimmungen oder einer Evaluierung und Bewertung von Risiken vorgeschrieben sein, um die sichere Integration der Teilsysteme zu gewährleisten;

(3)

Management der Übergänge zwischen Bereichen, die von unterschiedlichen ETCS-Streckenzentralen (Radio Block Centres, RBC) überwacht werden (nur relevant für Level 2 und Level 3). Siehe Abschnitt 4.2.7.1 (Funktionale Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen) und 4.2.7.2 (Technische Schnittstelle zwischen ETCS-Streckenzentralen).“

(18)

In Abschnitt 4.2.6.3 wird der Verweis auf „4.2.6f“ gestrichen.

(19)

In Abschnitt 4.2.11 wird der Text „streckenseitiger ZZS-Ausrüstung.“ durch „streckenseitigen ZZS-Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen“ ersetzt.

(20)

In Abschnitt 4.2.16 wird der Text „fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme“ durch „fahrzeugseitigen ZZS-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme“ ersetzt.

(21)

Der folgende neue Abschnitt 4.2.17 wird angefügt:

„4.2.17.   ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

Aufgrund der verschiedenen möglichen Umsetzungen und des Stands der Migration auf vollständig konforme ZZS-Teilsysteme sind für den Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystemen Überprüfungen durchzuführen. Die Notwendigkeit dieser Überprüfungen ist als eine Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die technische Kompatibilität zwischen den ZZS-Teilsystemen zu betrachten. Diese Überprüfungen werden bis nach Erreichen des in Abschnitt 6.1.2.1 genannten Grundsatzes voraussichtlich reduziert werden.

4.2.17.1.   ETCS-Systemkompatibilität

Bei der ETCS-Systemkompatibilität (im Folgenden ‚ESC‘) handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ETCS-Teilen der ZZS-Teilsysteme innerhalb eines Verwendungsgebietes.

Bei dem ESC-Typ handelt es sich um den Wert, der zur Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen einem fahrzeugseitigen ETCS-Teil und einem Abschnitt im Verwendungsgebiet vergeben wird. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der ESC erfordern, besitzen den gleichen ESC-Typ.

4.2.17.2.   Funk-Systemkompatibilität

Bei der Funk-Systemkompatibilität (im Folgenden ‚RSC‘) handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen den Teilen fahrzeugseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation und streckenseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation der ZZS-Teilsysteme.

Bei dem RSC-Typ handelt es sich um den Wert, der zur Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen Sprech- oder Datenfunk und einem Abschnitt im Verwendungsgebiet vergeben wird. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der RSC erfordern, besitzen den gleichen RSC-Typ.“

(22)

Abschnitt 4.3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Änderung im Titel der Tabellen betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Abschnitt 4.3.1 erhält folgende Fassung:

„4.3.1   Schnittstelle zum Teilsystem ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘

Schnittstelle zur TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘

Verweis TSI ‚ZZS‘

 

Verweis TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ (1)

 

Parameter

Abschnitt

Parameter

Abschnitt

Betriebsvorschriften (normaler und eingeschränkter Betrieb)

4.4

Triebfahrzeugführerheft

Betriebsvorschriften

4.2.1.2.1

4.4

Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten

4.2.15

Erkennung von streckenseitigen Signalen

4.2.2.8

Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges

4.2.2

Bremsleistung

4.2.2.6

Verwendung der Sandstreuanlage

Fahrzeugseitige Spurkranzschmierung

Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen

4.2.10

Triebfahrzeugführerheft

4.2.1.2.1

Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung

4.2.14

Borddatenaufzeichnung

4.2.3.5

ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

4.2.12

Zugnummer

4.2.3.2.1

GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

4.2.13

Zugnummer

4.2.3.2.1

Schlüsselmanagement

4.2.8

Abfahrbereitschaft des Zuges

4.2.2.7

Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

4.9

Parameter für das Fahrzeug und die Kompatibilität zwischen Zug und der zu befahrenden Strecke

Anlage D1

c)

Abschnitt 4.3.2 erhält folgende Fassung:

„4.3.2.   Schnittstelle zum Teilsystem ‚Fahrzeuge‘

Schnittstelle zu den TSI ‚Fahrzeuge‘

Verweis TSI ‚ZZS‘

Verweis TSI ‚Fahrzeuge‘

Parameter

Abschnitt

Parameter

 

Abschnitt

Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: Fahrzeugkonstruktion

4.2.10

Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen kompatibel sein müssen

TSI ‚Fahrzeuge‘ Hochgeschwindigkeit (HS) (2)

Radsatzlage

4.2.7.9.2

Radsatzlast

4.2.3.2

Sandstreuanlage

4.2.3.10

elektrischer Widerstand zwischen den Rädern

4.2.3.3.1

TSI RS CR (3)

4.2.3.3.1.1

TSI ‚LOC & PAS‘ (4)

4.2.3.3.1.1

TSI ‚Güterwagen‘ (5)

4.2.3.2

Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern kompatibel sein müssen

TSI ‚Fahrzeuge‘ HS

Radsatzgeometrie

4.2.7.9.2

Räder

4.2.7.9.3

TSI RS CR

4.2.3.3.1.2

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.3.3.1.2

TSI ‚Güterwagen‘

4.2.3.3

Fahrzeugmerkmale, die mit Koppelschleifen kompatibel sein müssen

TSI RS HS

entfällt

TSI RS CR

4.2.3.3.1.3

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.3.3.1.3

TSI ‚Güterwagen‘

4.2.3.3

Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung

4.2.11

Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen kompatibel sein müssen

TSI RS HS

4.2.6.6.1

TSI RS CR

4.2.3.3.1.1

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.3.3.1.1

TSI ‚Güterwagen‘

4.2.3.3

 

Fahrzeugmerkmale, die mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern kompatibel sein müssen

TSI RS HS

4.2.6.6.1

TSI RS CR

4.2.3.3.1.2

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.3.3.1.2

TSI ‚Güterwagen‘

4.2.3.3

Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges

4.2.2

Schnellbremsleistung

TSI RS HS

Schnellbremsung

4.2.4.1

Betriebsbremsung

4.2.4.4

TSI RS CR

Schnellbremsung

4.2.4.5.2

Betriebsbremsung

4.2.4.5.3

TSI ‚LOC & PAS‘

Schnellbremsung

4.2.4.5.2

Betriebsbremsung

4.2.4.5.3

TSI ‚Güterwagen‘

4.2.4.1.2

Position der fahrzeugseitigen Antennen der ZZS

4.2.2

Kinematische Begrenzungslinie

TSI RS HS

4.2.3.1

TSI RS CR

4.2.3.1

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.3.1

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

Trennung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität

4.2.2

Betriebsvorschriften

TSI RS HS

4.2.7.9.1

TSI RS CR

4.2.12.3

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.12.3

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

Datenschnittstellen

4.2.2

Überwachungs- und Diagnosekonzepte

TSI RS HS

4.2.7.10

TSI RS CR

4.2.1.1

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.1.1

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

Sichtbarkeit von streckenseitigen ZZS-Objekten

4.2.15

Äußere Sichtbarkeit

Scheinwerfer

TSI RS HS

4.2.7.4.1.1

TSI RS CR

4.2.7.1.1

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.7.1.1

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

Äußeres Sichtfeld des Triebfahrzeugführers

TSI RS HS

Sichtlinie

4.2.2.6 b

Stirnscheibe

4.2.2.7

TSI RS CR

Sichtlinie

4.2.9.1.3.1

Stirnscheibe

4.2.9.2

TSI ‚LOC & PAS‘

Sichtlinie

4.2.9.1.3.1

Stirnscheibe

4.2.9.2

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung

4.2.14

Aufzeichnungsgerät

TSI RS HS

4.2.7.10

TSI RS CR

4.2.9.6

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.9.6

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

Befehle an die Fahrzeugausrüstung

4.2.2

4.2.3

Phasentrennung

TSI RS HS

4.2.8.3.6.7

TSI RS CR

4.2.8.2.9.8

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.8.2.9.8

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

Schnellbremsbefehl

4.2.2

Schnellbremsbefehl

TSI RS HS

entfällt

TSI RS CR

4.2.4.4.1

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.4.4.1

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

Bau von Ausrüstung

4.2.16

Werkstoffanforderungen

TSI RS HS

4.2.7.2.2

TSI RS CR

4.2.10.2.1

TSI ‚LOC & PAS‘

4.2.10.2.1

TSI ‚Güterwagen‘

entfällt

d)

In Abschnitt 4.3.4 wird der Text „Phasentrennstellen“ durch „Phasentrennstrecken“ ersetzt.

(23)

Die Änderung in Abschnitt 4.4 betrifft nicht die deutsche Fassung.

(24)

In Abschnitt 4.5.1 wird am Ende von Nummer 1 der folgende Text angefügt: „Zur Behebung von Ausrüstungsfehlern siehe Abschnitt 6.5.“.

(25)

Abschnitt 4.8 erhält folgende Fassung:

„4.8   Register

Die in die Register gemäß den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 einzutragenden Daten sind Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission (*4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission (*5).

(*4)  Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32)."

(*5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“"

(26)

Nach Abschnitt 4.8 wird der folgende neue Abschnitt 4.9 angefügt:

„4.9.   Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Die zum Zweck der Streckenkompatibilitätsprüfung vom Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Parameter des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*6) beschrieben.

(*6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“"

(27)

Abschnitt 5.1 erhält folgende Fassung:

„5.1   Begriffsbestimmung

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind Interoperabilitätskomponenten „Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte“.

(28)

Am Ende von Abschnitt 5.2.2 wird der folgende neue Absatz angefügt:

„Die Einhaltung der Eckwerte in Kapitel 4 durch interne Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss nicht überprüft werden. Die Einhaltung durch externe Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss überprüft werden, um die Konformität mit den Eckwerten im Zusammenhang mit den Anforderungen für diese externen Schnittstellen nachzuweisen.“

(29)

Abschnitt 5.3 wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 5.1.a erhält folgende Fassung:

Tabelle 5.1.a

Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems

1

2

3

4

Nr.

Interoperabilitätskomponente (IK)

Merkmale

Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4

1

ETCS (Fahrzeug)

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität (ohne Weg- und Geschwindigkeitsmessung)

4.2.2

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen

RBC (Funkdatenübertragung optional)

Radio-Infill-Unit (Funktion optional)

Eurobalise-Luftschnittstelle

Euroloop-Luftschnittstelle (Funktion optional)

4.2.5

4.2.5.1

4.2.5.1

4.2.5.2

4.2.5.3

Schnittstellen

 

STM (Einrichtung der K-Schnittstelle optional)

GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen

Weg- und Geschwindigkeitsmessung

Schlüsselmanagement

ETCS-ID-Management

ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Zugschnittstelle

Fahrdatenaufzeichnung

4.2.6.1

4.2.6.2

4.2.6.3

4.2.8

4.2.9

4.2.12

4.2.2

4.2.14

Bau von Ausrüstung

4.2.16

2

Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität: nur Weg- und Geschwindigkeitsmessung

4.2.2

Schnittstellen

 

ETCS (Fahrzeug)

4.2.6.3

Bau von Ausrüstung

4.2.16

3

Schnittstelle des externen STM

Schnittstellen

 

ETCS (Fahrzeug)

4.2.6.1

4

GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für Sprachanwendungen

Anmerkung: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente.

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM)

4.2.1.2

4.5.1

Grundlegende Kommunikationsfunktionen

4.2.4.1

Sprach- und Betriebskommunikationsanwendungen

4.2.4.2

Schnittstellen

 

GSM-R-Luftschnittstelle

GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

4.2.5.1

4.2.13

Bau von Ausrüstung

4.2.16

5

GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen

Anmerkung: SIM-Karte, Antenne, Anschlusskabel und Filter sind nicht Teil dieser Interoperabilitätskomponente.

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit (RAM)

4.2.1.2

4.5.1

Grundlegende Kommunikationsfunktionen

4.2.4.1

ETCS-Datenkommunikationsanwendungen

4.2.4.3

Schnittstellen

 

ETCS (Fahrzeug)

GSM-R-Luftschnittstelle

4.2.6.2

4.2.5.1

Bau von Ausrüstung

4.2.16

6

SIM-Karte für GSM-R

Anmerkung: Der GSM-R-Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, den Eisenbahnunternehmen die für die GSM-R-Endgeräte zu verwendenden SIM-Karten bereitzustellen.

Grundlegende Kommunikationsfunktionen

4.2.4.1

Bau von Ausrüstung

4.2.16“

b)

Tabelle 5.1.b erhält folgende Fassung:

Tabelle 5.1.b

Gruppen von Interoperabilitätskomponenten des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems

Anhand folgender Tabelle soll beispielhaft der Aufbau verdeutlicht werden. Andere Gruppen sind zulässig.

1

2

3

4

Nr.

Gruppe von Interoperabilitätskomponenten

Merkmale

Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4

1

ETCS (Fahrzeug)

Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität

4.2.2

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen

RBC (Funkdatenübertragung optional)

Radio-Infill-Unit (Funktion optional)

Eurobalise-Luftschnittstelle

Euroloop-Luftschnittstelle (Funktion optional)

4.2.5

4.2.5.1

4.2.5.1

4.2.5.2

4.2.5.3

Schnittstellen

 

STM (Einrichtung der K-Schnittstelle optional)

GSM-R-Fahrzeugfunkgerät für ETCS-Datenanwendungen

Schlüsselmanagement

ETCS-ID-Management

ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine

Zugschnittstelle

Fahrdatenaufzeichnung

4.2.6.1

4.2.6.2

4.2.8

4.2.9

4.2.12

4.2.2

4.2.14

Bau von Ausrüstung

4.2.16“

c)

Tabelle 5.2.a erhält folgende Fassung:

Tabelle 5.2.a

Grundlegende Interoperabilitätskomponenten des streckenseitigen ZZS-Teilsystems

1

2

3

4

Nr.

Interoperabilitätskomponente (IK)

Merkmale

Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4

1

RBC

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Radio-Infill und Euroloop)

4.2.3

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug

4.2.5.1

Schnittstellen

 

Benachbartes RBC

Datenfunkkommunikation

Schlüsselmanagement

ETCS-ID-Management

4.2.7.1, 4.2.7.2

4.2.7.3

4.2.8.

4.2.9

Bau von Ausrüstung

4.2.16

2

Radio-Infill-Unit

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Eurobalise, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen)

4.2.3

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Funkkommunikation mit dem Zug

4.2.5.1

Schnittstellen

 

Datenfunkkommunikation

Schlüsselmanagement

ETCS-ID-Management

Stellwerk und LEU

4.2.7.3

4.2.8.

4.2.9.

4.2.3

Bau von Ausrüstung

4.2.16

3

Eurobalise

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug

4.2.5.2

Schnittstellen

 

LEU — Eurobalise

4.2.7.4

Bau von Ausrüstung

4.2.16

4

Euroloop

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

ETCS- und GSM-R-Luftschnittstellen: nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug

4.2.5.3

Schnittstellen

 

LEU — Euroloop

4.2.7.5

Bau von Ausrüstung

4.2.16

5

LEU Eurobalise

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Euroloop und Level-2- und Level-3-Funktionen)

4.2.3

Schnittstellen

 

LEU — Eurobalise

4.2.7.4

Bau von Ausrüstung

4.2.16

6

LEU Euroloop

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

4.2.1.

4.5.1

Streckenseitige ETCS-Funktionalität (ohne Kommunikation via Radio-Infill, Eurobalise und Level-2- und Level-3-Funktionen)

4.2.3

Schnittstellen

 

LEU — Euroloop

4.2.7.5

Bau von Ausrüstung

4.2.16

7

Achszähler

Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen (nur für Achszähler relevante Parameter)

4.2.10

Elektromagnetische Verträglichkeit (nur für Achszähler relevante Parameter)

4.2.11

Bau von Ausrüstung

4.2.16“

(30)

Abschnitt 6.1 erhält folgende Fassung:

„6.1.   Einleitung

6.1.1.   Allgemeine Grundsätze

6.1.1.1.   Einhaltung der Eckwerte

Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 dieser TSI wird durch die Einhaltung der in Kapitel 4 festgelegten Eckwerte gewährleistet.

Der Nachweis dieser Einhaltung erfolgt durch

(1)

die Konformitätsbewertung der in Kapitel 5 genannten Interoperabilitätskomponenten (siehe Abschnitte 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4),

(2)

Prüfung der Teilsysteme (siehe Abschnitte 6.3 und 6.4).

6.1.1.2.   Grundlegende Anforderungen, die durch nationale Vorschriften erfüllt werden

In bestimmten Fällen können einige der grundlegenden Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt werden, und zwar bei

(1)

Verwendung von Klasse-B-Systemen,

(2)

offenen Punkten in der TSI,

(3)

Nichtanwendung der TSI (Ausnahmen) gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797,

(4)

Sonderfällen gemäß Abschnitt 7.6.

In solchen Fällen ist die Einhaltung jener Vorschriften unter der Verantwortung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß notifizierten Verfahren zu bewerten. Siehe Abschnitt 6.4.2.

6.1.1.3.   Teilkonformität mit den TSI-Anforderungen

Im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Einhaltung der Eckwerte kann unbeschadet der Verpflichtungen nach Kapitel 7 dieser TSI für ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten, die nicht alle der in Kapitel 4 spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen (einschließlich der Spezifikationen in Anhang A) aufweisen, eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw. eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung solcher Bescheinigungen erfüllt sind:

(1)

Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems hat zu entscheiden, welche Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen vorhanden sein müssen, damit die betrieblichen Ziele erreicht werden, und sicherzustellen, dass keine Anforderungen, die den TSI widersprechen oder über sie hinausgehen, auf die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme übertragen werden.

(2)

Der Betrieb eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, das nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweist, kann Einsatzbedingungen und -beschränkungen unterliegen, die sich aus der Kompatibilität und/oder sicheren Integration mit den streckenseitigen ZZS-Teilsystemen ergeben. Unbeschadet der in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und zugehörigen Dokumenten beschriebenen Aufgaben der benannten Stellen muss der Antragsteller für die EG-Prüfung sicherstellen, dass das technische Dossier alle Angaben (*7) enthält, die ein Betreiber benötigt, um sich über solche Einsatzbedingungen und -beschränkungen zu informieren.

(3)

Die Genehmigungsstelle kann die Genehmigung für die Inbetriebnahme oder das Inverkehrbringen für ZZS-Teilsysteme, die nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweisen, in hinreichend begründeten Fällen verweigern oder bestimmte Einsatzbedingungen und -beschränkungen für ihren Betrieb auferlegen.

Verfügt eine ZZS-Interoperabilitätskomponente oder ein ZZS-Teilsystem nicht über alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt 6.4.3.

6.1.2.   Grundsätze für die Prüfung von ETCS und GSM-R

6.1.2.1.   Grundsatz

Grundsätzlich können fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme mit EG-Prüferklärung unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen mit jedem streckenseitigen ZZS-Teilsystem mit EG-Prüferklärung ohne zusätzliche Prüfungen eingesetzt werden.

Die Erfüllung dieses Grundsatzes wird erreicht durch

(1)

Vorschriften für Konstruktion und Einbau der fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsysteme;

(2)

Prüfspezifikationen, anhand deren nachgewiesen wird, dass das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem den Anforderungen dieser TSI entsprechen und miteinander kompatibel sind.

6.1.2.2.   Betriebliche Prüfszenarien

Für die Zwecke dieser TSI ist ein ‚betriebliches Prüfszenario‘ eine Abfolge streckenseitiger und fahrzeugseitiger Ereignisse, die mit den ZZS-Teilsystemen in Verbindung stehen oder diese beeinflussen (z. B. Senden/Empfangen von Mitteilungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Betriebshandlungen von Betreibern) und ihrer vorgesehenen zeitlichen Abstände, um den vorgesehenen Betrieb des Eisenbahnsystems in Situationen zu prüfen, die für ETCS und GSM-R relevant sind (z. B. Einfahrt eines Zuges in einen ausgerüsteten Bereich, Zugaktivierung, Überfahren eines Halt zeigenden Signals).

Die betrieblichen Prüfszenarien basieren auf den für das Projekt festgelegten Konstruktionsvorschriften.

Die Übereinstimmung einer Implementierung in realer Umgebung mit dem betrieblichen Prüfszenario muss durch die Erfassung von Informationen über leicht zugängliche (vorzugsweise die in dieser TSI spezifizierten) Schnittstellen überprüfbar sein.

6.1.2.3.   Anforderungen an betriebliche Prüfszenarien

Die Konstruktionsvorschriften für den streckenseitigen ETCS- und GSM-R-Teil sowie die zugehörigen betrieblichen Prüfszenarien für das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen zur Beschreibung aller vorgesehenen Betriebsfälle, die für das streckenseitige ZZS-Teilsystem im Normalbetrieb und in definierten Rückfallszenarien relevant sind, ausreichen und darüber hinaus

(1)

mit den Spezifikationen, auf die in dieser TSI verwiesen wird, im Einklang stehen;

(2)

auf der Annahme basieren, dass die Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme, die in Wechselwirkung mit dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem stehen, den Anforderungen dieser TSI entsprechen;

(3)

mit denjenigen identisch sein, die im Rahmen des EG-Prüfverfahrens für das streckenseitige ZZS-Teilsystem verwendet werden, sodass überprüft werden kann, dass durch die implementierten Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale sichergestellt ist, dass der vorgesehene Betriebsfall in Verbindung mit den relevanten Betriebsarten und Übergängen zwischen Anwendungsstufen (Levels) und Betriebsarten der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme durchgeführt werden kann.

6.1.2.4.   Anforderungen an die ETCS-Systemkompatibilität

Die Agentur stellt alle Überprüfungen für den Nachweis der technischen Kompatibilität eines fahrzeugseitigen Teilsystems mit dem streckenseitigen Teilsystem in einem technischen Dokument zusammen und verwaltet sie.

Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die ETCS-Hersteller, übermitteln der Agentur für ihr Netz bis spätestens zum 16. Januar 2020 die Definition der in ihrem Netz notwendigen Überprüfungen (gemäß Abschnitt 4.2.17).

Die Infrastrukturbetreiber stufen die ETCS-Strecken im IR nach ESC-Typen ein.

Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz. Die Agentur aktualisiert das technische Dokument innerhalb von fünf Arbeitstagen.

6.1.2.5.   Anforderungen an die Funk-Systemkompatibilität

Die Agentur stellt alle Überprüfungen für den Nachweis der technischen Kompatibilität eines fahrzeugseitigen Teilsystems mit dem streckenseitigen Teilsystem in einem technischen Dokument zusammen und verwaltet sie.

Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die GSM-R-Hersteller, übermitteln der Agentur für ihr Netz bis spätestens zum 16. Januar 2020 die Definition der in ihrem Netz notwendigen Überprüfungen (gemäß Abschnitt 4.2.17).

Die Infrastrukturbetreiber stufen ihre Strecken im IR nach RSC-Typen für Sprache sowie (falls zutreffend) nach ETCS-Daten ein.

Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz. Die Agentur aktualisiert das technische Dokument innerhalb von fünf Arbeitstagen.

(*7)  Das für diese Angaben zu verwendende Muster wird im Anwendungsleitfaden definiert.“"

(31)

Abschnitt 6.2 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 6.2.1 wird der Verweis auf „Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

b)

Tabelle 6.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6.1

Anforderungen für die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente oder einer Gruppe von Interoperabilitätskomponenten

Nr.

Aspekt

Gegenstand der Bewertung

Nachweise

1

Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale

Überprüfung, dass alle vorgeschriebenen Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und die Anforderungen dieser TSI erfüllen.

Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfabläufen gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird.

Überprüfung, welche optionalen Funktionen und Schnittstellen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 beschrieben werden, umgesetzt wurden und dass sie die Anforderungen dieser TSI erfüllen.

Konstruktionsunterlagen und Durchführung von Testfällen und Prüfabläufen gemäß Beschreibung in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird.

Überprüfung, welche zusätzlichen (in dieser TSI nicht spezifizierten) Funktionen und Schnittstellen umgesetzt wurden und dass dadurch keine Konflikte mit implementierten, in dieser TSI spezifizierten Funktionen entstehen.

Folgenabschätzung

2

Bau von Ausrüstung

Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen, soweit sie in den Eckwerten, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, festgelegt wurden.

Unterlagen zu den verwendeten Werkstoffen und erforderlichenfalls Prüfungen, die gewährleisten, dass die Anforderungen der Eckwerte, auf die in der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 verwiesen wird, erfüllt werden.

Außerdem Überprüfung der einwandfreien Funktion unter den Umgebungsbedingungen, für die die Interoperabilitätskomponente ausgelegt ist.

Prüfungen gemäß den Spezifikationen des Antragstellers

3

Zuverlässig-keit, Verfügbarkeit, Instandhalt-ungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden, nämlich

1.

die Einhaltung quantitativer zulässiger Gefährdungsraten (THR) durch zufällige Ausfälle und

2.

dass der Entwicklungsprozess so gestaltet ist, dass systematische Fehler entdeckt und beseitigt werden können.

1.

Berechnungen der durch zufällige Ausfälle bedingten Gefährdungsraten, belegt durch Zuverlässigkeitsdaten.

2.1.

Das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement des Herstellers entspricht während der gesamten Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfphase anerkannten Standards (siehe Anmerkung).

2.2.

Der Software- und der Hardware-Entwicklungszyklus sowie die Integration von Software und Hardware entsprechen jeweils einem anerkannten Standard (siehe Anmerkung).

2.3.

Der Sicherheitsüberprüfungs- und -validierungsprozess entspricht einem anerkannten Standard (siehe Anmerkung) und erfüllt die Sicherheitsanforderungen, die in den Eckwerten gemäß der maßgeblichen Tabelle in Kapitel 5 festgelegt wurden.

2.4.

Überprüfung der Anforderungen an die funktionale und technische Sicherheit (einwandfreier Betrieb unter fehlerfreien Bedingungen, Auswirkungen von Fehlern und äußeren Einflüssen) anhand eines anerkannten Standards (siehe Anmerkung).

Anmerkung: Der Standard muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1.

Konformität mit den Anforderungen an Regelwerke gemäß Anhang I Abschnitt 2.3.2 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013

2.

Allgemeine Anerkennung im Eisenbahnbereich. Andernfalls ist der Standard zu rechtfertigen und muss von der benannten Stelle akzeptiert werden.

3.

Relevanz für die Beherrschung der untersuchten Risiken innerhalb des bewerteten Systems.

4.

Öffentlich zugänglich für alle Akteure, die ihn verwenden wollen.

4

Überprüfung, dass das vom Antragsteller (in Bezug auf zufällige Ausfälle) angegebene quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht wird.

Berechnungen

5

Beseitigung systematischer Fehler

Prüfung der Ausrüstung (vollständige Interoperabilitätskomponente oder getrennt für einzelne Unterbaugruppen) unter Betriebsbedingungen und Reparatur, falls Mängel festgestellt werden.

Der Bescheinigung beigefügte Unterlagen, in denen angegeben ist, welche Prüfungen durchgeführt, welche Normen angewendet und nach welchen Kriterien die Prüfungen als abgeschlossen betrachtet wurden (nach Entscheidung des Antragstellers).

6

Überprüfung der Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften — Abschnitt 4.5.1

Prüfung der Unterlagen“

c)

Abschnitt 6.2.4.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

ob diese Prüfungen in einem Labor durchgeführt wurden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) und den in Anhang A Tabelle A 4 genannten Normen für die Durchführung von Prüfungen unter Verwendung der in Anhang A 4.2.2.c spezifizierten Architektur und Verfahren zugelassen ist.

(*8)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).“"

d)

Die Abschnitte 6.2.5 und 6.2.6 werden gestrichen.

(32)

Abschnitt 6.3 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 6.3.1 erhält folgende Fassung:

„6.3.1.   Bewertungsverfahren für ZZS-Teilsysteme

Gegenstand dieses Kapitels sind die jeweiligen EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem.

Auf Ersuchen des Antragstellers führt die benannte Stelle gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 eine EG-Prüfung des fahrzeugseitigen oder streckenseitigen ZZS-Teilsystems durch.

Der Antragsteller erstellt die EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Der Inhalt der EG-Prüferklärung muss mit Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Einklang stehen.

Das Bewertungsverfahren muss unter Verwendung der in Abschnitt 6.3.2 (Module für ZZS-Teilsysteme) genannten Module ausgeführt werden.

Die EG-Prüferklärungen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige ZZS-Teilsystem sind in Verbindung mit den Konformitätsbescheinigungen ausreichend, um die Kompatibilität der Teilsysteme unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.“

b)

Abschnitt 6.3.2.3 erhält folgende Fassung:

„6.3.2.3.   Bedingungen für die Verwendung von Modulen für das fahrzeugseitige und das streckenseitige Teilsystem

In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SB (Baumusterprüfung) wird eine Entwurfsprüfung verlangt.

In Bezug auf Abschnitt 4.2 des Moduls SH1 (umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung) wird eine zusätzliche Baumusterprüfung verlangt.“

c)

Tabelle 6.2 in Abschnitt 6.3.3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6.2

Anforderungen an die Konformitätsbewertung fahrzeugseitiger Teilsysteme

Nr.

Aspekt

Gegenstand der Bewertung

Nachweise

1

Verwendung von Interoperabilitätskomponenten

Liegen für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten EG-Konformitätserklärungen und die entsprechenden Bescheinigungen vor?

Das Teilsystem ist mit einer SIM-Karte zu prüfen, die den Anforderungen dieser TSI entspricht. Wird die SIM-Karte durch eine andere ersetzt, die ebenfalls den Anforderungen der TSI entspricht, so ist dies nicht als Veränderung des Teilsystems anzusehen.

Unterlagen und deren Inhalt

Bestehen aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Einsatzbedingungen und -beschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten?

Prüfung anhand der Unterlagen

Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand einer Version der TSI ‚ZZS‘ zertifiziert wurden, die sich von der Version unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde und/oder die anhand einer Spezifikationsgruppe zertifiziert wurden, die sich von der Spezifikationsgruppe unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen durch das Teilsystem noch gewährleistet ist.

Folgenabschätzung anhand der Unterlagen

2

Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem

Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems — Eckwert 4.2.6

Überprüfungen anhand der Spezifikationen

Zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken.

Folgenabschätzung

Liegen die Werte der ETCS-ID im zulässigen Bereich und haben, falls in dieser TSI vorgeschrieben, einen einzigen Wert? — Eckwert 4.2.9

Kontrolle der Entwurfsspezifikationen

3

Einbau in das Fahrzeug

Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte — Eckwerte 4.2.2, 4.2.4, 4.2.14 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben

Prüfungsergebnisse (gemäß den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird)

Kompatibilität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung — Eckwert 4.2.16.

Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale)

Sind die Parameter (z. B. Bremsparameter) vorschriftsgemäß konfiguriert und liegen sie im zulässigen Bereich?

Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter unter Zugrundelegung der Fahrzeugmerkmale)

4

Integration mit Klasse B

Sind externes STM und fahrzeugseitiges ETCS über TSI-konforme Schnittstellen miteinander verbunden?

Keine Prüfung erforderlich: Eine Standardschnittstelle wurde bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten geprüft. Eine Funktionsprüfung erfolgte bereits bei der Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem.

Durch die im fahrzeugseitigen ETCS implementierten Klasse-B-Funktionen (Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen.

Keine Prüfung erforderlich: Eine umfassende Prüfung erfolgte bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten.

Durch getrennte, nicht an das fahrzeugseitige ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung (Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen.

Keine Prüfung erforderlich: keine Schnittstelle (6).

Durch getrennte, an das fahrzeugseitige ETCS angeschlossene Klasse-B-Ausrüstung mit (zum Teil) nicht TSI-konformen Schnittstellen (Eckwert 4.2.6.1) dürfen aufgrund von System-Übergängen keine zusätzlichen Anforderungen an das streckenseitige ZZS-Teilsystem entstehen. Auch die ETCS-Funktionen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Folgenabschätzung

5

Integration mit streckenseitigen ZZS-Teilsystemen

Können Eurobalise-Telegramme empfangen werden? (Prüfungsumfang ist auf korrekten Einbau der Antenne beschränkt. Bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponente erfolgte Prüfungen sind nicht zu wiederholen) — Eckwert 4.2.5

Prüfung mit geprüfter Eurobalise: Die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis.

Können Euroloop-Telegramme (falls zutreffend) empfangen werden? — Eckwert 4.2.5

Prüfung mit geprüfter Euroloop: Die Fähigkeit, das Telegramm richtig zu empfangen, ist der unterstützende Nachweis.

Kann mit der Ausrüstung ein GSM-R-Ruf für Sprache und (falls zutreffend) Daten ausgeführt werden? — Eckwert 4.2.5

Prüfung mit einem zertifizierten GSM-R-Netz. Die Fähigkeit, eine Verbindung einzurichten, aufrechtzuerhalten und zu trennen, ist der unterstützende Nachweis.

6

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

Entspricht die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen? — Eckwert 4.2.1

Anwendung der in der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken festgelegten Verfahren.

Wurde das quantitative Zuverlässigkeitsziel erreicht? — Eckwert 4.2.1

Berechnungen

Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? — Abschnitt 4.5.2

Prüfung der Unterlagen

7

Integration mit streckenseitigen ZZS- und anderen Teilsystemen:

Prüfungen unter Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen

Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen, wie nach vernünftigem Ermessen möglich (z. B. Streckensteigung, Zuggeschwindigkeit, Vibrationen, Antriebsleistung, klimatische Bedingungen, Auslegung der streckenseitigen ZZS-Funktionen). Dabei ist Folgendes zu prüfen:

1.

Funktionen der Weg- und Geschwindigkeitsmessung — Eckwert 4.2.2

2.

Kompatibilität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit der Fahrzeugumgebung — Eckwert 4.2.16.

Diese Prüfungen müssen auch die Gewissheit stärken, dass keine systematischen Fehler vorliegen.

Prüfungen, die bereits in anderen Stadien durchgeführt wurden, sind in diesem Prüfungsumfang nicht enthalten. Auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen.

Für die fahrzeugseitige GSM-R-Sprechausrüstung sind keine Prüfungen unter Umgebungsbedingungen erforderlich.

Anmerkung: Angabe in der Bescheinigung, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden.

Berichte der Prüfläufe.

d)

Nach Tabelle 6.2 wird der folgende neue Abschnitt 6.3.3.1 angefügt:

„6.3.3.1.   Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

Besondere Aufmerksamkeit muss der Bewertung der Konformität des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems im Hinblick auf den Eckwert der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität gemäß Abschnitt 4.2.17 gelten.

Unabhängig von dem Modul, das für das vorherige EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem gewählt wurde, muss die benannte Stelle Folgendes überprüfen:

a)

dass das Ergebnis der Prüfungen der technischen Kompatibilität für das gewählte Verwendungsgebiet des Fahrzeugs zur Verfügung steht,

b)

dass die Prüfungen der technischen Kompatibilität im Einklang mit dem von der Agentur veröffentlichten technischen Dokument, das in den Abschnitten 6.1.2.4 und 6.1.2.5 genannt wird, durchgeführt wurden,

c)

anhand des Prüfungsberichts: dass in den Ergebnissen der Prüfungen der technischen Kompatibilität alle Inkompatibilitäten und Fehler angegeben sind, die während der Prüfungen der technischen Kompatibilität aufgetreten sind.

Die benannte Stelle prüft keinen Aspekt erneut, der von dem bereits durchgeführten EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem abgedeckt wurde.

Eine andere benannte Stelle als die benannte Stelle, die das EG-Prüfverfahren für das fahrzeugseitige Teilsystem durchführt, kann diese Prüfungen durchführen.

Mit diesen Prüfungen auf Ebene der Interoperabilitätskomponente lässt sich gegebenenfalls auch der Umfang der Überprüfungen auf Ebene des ZZS-Teilsystems reduzieren.“

e)

Tabelle 6.3 in Abschnitt 6.3.4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6.3

Anforderungen an die Konformitätsbewertung streckenseitiger Teilsysteme

Nr.

Aspekt

Gegenstand der Bewertung

Nachweise

1

Verwendung von Interoperabilitätskomponenten

Überprüfung, dass für alle in das Teilsystem zu integrierenden Interoperabilitätskomponenten eine EG-Konformitätserklärung und die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen.

Unterlagen und deren Inhalt

Bestehen aufgrund der Merkmale des Teilsystems und der Umgebung Einsatzbedingungen und -beschränkungen für die Interoperabilitätskomponenten?

Folgenabschätzung anhand der Unterlagen

Bei Interoperabilitätskomponenten, die anhand einer Version der TSI ‚ZZS‘ zertifiziert wurden, die sich von der Version unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde und/oder die anhand einer Spezifikationsgruppe zertifiziert wurden, die sich von der Spezifikationsgruppe unterscheidet, die für die EG-Prüfung des Teilsystems angewendet wurde, ist zu prüfen, ob durch die Bescheinigung die Erfüllung der geltenden TSI-Anforderungen noch gewährleistet ist.

Folgenabschätzung durch Vergleich von Spezifikationen, auf die in der TSI sowie in den Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten verwiesen wird.

2

Integration der Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem

Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der internen Schnittstellen des Teilsystems — Eckwerte 4.2.5, 4.2.7 sowie Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben

(entfällt für IK Achszähler)

Überprüfungen anhand der Spezifikationen

Zusätzliche (nicht in dieser TSI spezifizierte) Funktionen dürfen sich nicht auf die vorgeschriebenen Funktionen auswirken.

Folgenabschätzung

Liegen die Werte der ETCS-ID im zulässigen Bereich und haben, falls in dieser TSI vorgeschrieben, einen einzigen Wert? — Eckwert 4.2.9

(entfällt für IK Achszähler)

Kontrolle der Entwurfsspezifikationen

Für IK Achszähler (ausschließlich):

Die Integration der IK in das Teilsystem muss überprüft werden:

Es sind nur Abschnitte 3.1.2.1, 3.1.2.4 und 3.1.2.5 des in Ziffer 77 genannten Dokuments zu prüfen.

Ordnungsgemäße Installation der Ausrüstung und Bedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers und/oder Infrastrukturbetreibers.

Prüfung der Unterlagen

3

Sichtbarkeit von streckenseitigen Objekten der Zugsteuerung/Zugsicherung

Werden die Anforderungen an Markierungstafeln in dieser TSI (Merkmale, Kompatibilität mit den Infrastrukturanforderungen (Spurweite,...), Kompatibilität mit dem Sichtfeld des Triebfahrzeugführers) erfüllt? — Eckwert 4.2.15

Konstruktionsunterlagen, Ergebnisse von Prüfungen und Prüfläufen mit TSI-konformen Fahrzeugen

4

Integration in die Infrastruktur

Vorschriftsgemäßer Einbau der Ausrüstungen und Geräte — Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 sowie diesbezügliche Bedingungen entsprechend den Herstellerangaben

Prüfungsergebnisse (entsprechend den Spezifikationen, auf die in den Eckwerten und den Einbauanweisungen des Herstellers verwiesen wird)

Kompatibilität der Ausrüstung des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung — Eckwert 4.2.16.

Prüfung der Unterlagen (Bescheinigungen für die Interoperabilitätskomponenten und mögliche Integrationslösungen unter Zugrundelegung der Streckenmerkmale)

5

Integration in die streckenseitige Signalgebung

Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? — Eckwert 4.2.3

Prüfung der Unterlagen (Entwurfsspezifikation des Antragstellers und Bescheinigungen der Interoperabilitätskomponenten)

Vorschriftsgemäße Konfiguration der Parameter (Eurobalise-Telegramme, RBC-Mitteilungen, Positionen von Markierungstafeln usw.)

Prüfung der Unterlagen (Werte der Parameter und ihre Übereinstimmung mit den Merkmalen der Strecke und der Signalgebung)

Vorschriftsgemäße Installation und Funktion der Schnittstellen

Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers

Einwandfreier Betrieb des streckenseitigen ZZS-Teilsystems gemäß den Informationen an den Schnittstellen zur streckenseitigen Signalgebung (z. B. Generierung von Eurobalise-Telegrammen durch die LEU oder von Mitteilungen durch RBC)

Entwurfsprüfung und Prüfungen anhand der Informationen des Antragstellers

6

Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen

GSM-R-Abdeckung — Eckwert 4.2.4

Messungen vor Ort

Sind alle für die Anwendung erforderlichen Funktionen gemäß den in dieser TSI aufgeführten Spezifikationen implementiert worden? — Eckwerte 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5

Berichte zu den in Abschnitt 6.1.2 genannten betrieblichen Prüfszenarien mit mindestens zwei zertifizierten fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen von verschiedenen Herstellern. In den Berichten ist anzugeben, welche betrieblichen Prüfszenarien geprüft wurden, welche fahrzeugseitige Ausrüstung verwendet wurde und ob die Prüfungen im Labor, auf Teststrecken oder in realer Umgebung stattgefunden haben.

7

Kompatibilität von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

(ausgenommen Achszähler)

Erfüllen die Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen die Anforderungen dieser TSI? — Eckwerte 4.2.10 und 4.2.11

Ordnungsgemäße Installation der Ausrüstung und Bedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers und/oder Infrastrukturbetreibers.

Nachweis der Kompatibilität der Ausrüstung durch bestehende Anlagen (für bereits in Betrieb befindliche Systeme); Durchführung der Prüfungen nach Normen für neue Baumuster.

Messungen vor Ort zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit der Anlage.

Prüfung der Unterlagen zur ordnungsgemäßen Installation der Ausrüstung.

8

Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltungsfähigkeit, Sicherheit (RAMS)

(ausgenommen Zugortung)

Werden die Sicherheitsanforderungen erfüllt — Eckwert 4.2.1.1

Anwendung der in der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken festgelegten Verfahren.

Werden die quantitativen Zuverlässigkeitsziele erreicht? — Eckwert 4.2.1.2

Berechnungen

Werden die Instandhaltungsanforderungen erfüllt? — Abschnitt 4.5.2

Prüfung der Unterlagen

9

Integration mit fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen und Fahrzeugen: Prüfungen unter Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen

Prüfung des Verhaltens des Teilsystems unter so vielen unterschiedlichen Bedingungen, die den vorgesehenen Betrieb darstellen, wie nach vernünftigem Ermessen möglich (z. B. Zuggeschwindigkeit, Anzahl der Züge auf der Strecke, klimatische Bedingungen). Dabei ist Folgendes zu prüfen:

1.

Funktionen der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen — Eckwerte 4.2.10, 4.2.11

2.

Kompatibilität des streckenseitigen ZZS-Teilsystems mit der Streckenumgebung — Eckwert 4.2.16.

Diese Prüfungen stärken zudem die Gewissheit, dass keine systematischen Fehler vorliegen.

Prüfungen, die bereits in anderen Stadien durchgeführt wurden, sind in diesem Prüfungsumfang nicht enthalten: auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten sowie unter Simulationsbedingungen durchgeführte Prüfungen des Teilsystems sind zu berücksichtigen.

Anmerkung: Angabe in der Bescheinigung, welche Bedingungen geprüft und welche Normen angewandt wurden.

Berichte der Prüfläufe.

10

ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

Der Agentur wird die notwendige Definition der ESC- und RSC-Prüfung zur Verfügung gestellt — Eckwert 4.2.17.

Die Prüfungen der technischen Kompatibilität für ESC und RSC werden von der Agentur veröffentlicht und geführt.“

(33)

Abschnitt 6.4 erhält folgende Fassung:

a)

Abschnitt 6.4.1 erhält folgende Fassung:

„6.4.1.   Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme

Nach Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 kann die benannte Stelle, wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, Prüfbescheinigungen für bestimmte Teile von Teilsystemen ausstellen.

Laut Abschnitt 2.2 (Anwendungsbereich) dieser TSI bestehen das streckenseitige und das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem aus verschiedenen Teilen, die in Abschnitt 4.1 (Einleitung) beschrieben werden.

Für jeden in dieser TSI spezifizierten Teil oder für eine Kombination solcher Teile kann eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden; die benannte Stelle prüft lediglich, ob die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden.

Unabhängig vom gewählten Modul hat die benannte Stelle zu prüfen, ob

(1)

die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden und

(2)

sich an der Einhaltung der TSI-Anforderungen durch die bereits geprüften Teile nichts geändert hat.“

b)

Die Änderung in Abschnitt 6.4.2 betrifft nicht die deutsche Fassung.

c)

Abschnitt 6.4.3.3 erhält folgende Fassung:

„6.4.3.3.   Inhalt der Bescheinigungen

Grundsätzlich haben sich die benannten Stellen und die Agentur in der nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Arbeitsgruppe darüber abzustimmen, wie die Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den entsprechenden Bescheinigungen und technischen Dossiers behandelt werden.“

d)

Abschnitt 6.4.4 erhält folgende Fassung:

„6.4.4.   Zwischenprüfbescheinigung

Wird nur die Konformität bestimmter Teile der vom Antragsteller spezifizierten Teilsysteme bewertet und handelt es sich nicht um die in Tabelle 4.1 dieser TSI vorgesehenen Teile, oder werden nur bestimmte Phasen des Prüfverfahrens durchgeführt, so darf nur eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt werden.“

(34)

Abschnitt 6.5 erhält folgende Fassung:

„6.5.   Fehlermanagement

Werden bei den Prüfungen oder während der Nutzungsdauer eines Teilsystems Abweichungen von den vorgesehenen Funktionen und/oder Leistungsmerkmalen festgestellt, so müssen die Antragsteller und/oder die Betreiber die Agentur und die Genehmigungsstelle, die die Genehmigungen für die betreffenden streckenseitigen Teilsysteme oder Fahrzeuge erteilt hat, unverzüglich entsprechend unterrichten, damit die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen Verfahren eingeleitet werden können. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie gilt:

(1)

Ist die Abweichung auf eine mangelhafte Anwendung dieser TSI oder fehlerhafte Planung oder Installation der Ausrüstung zurückzuführen, so hat der Antragsteller für die entsprechenden Bescheinigungen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und sind die betreffenden Bescheinigungen und/oder die technischen Unterlagen (für Interoperabilitätskomponenten und/oder Teilsysteme) zusammen mit den entsprechenden EG-Erklärungen entsprechend anzupassen;

(2)

ist die Abweichung auf Fehler in dieser TSI oder den darin genannten Spezifikationen zurückzuführen, so ist das in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Verfahren einzuleiten.

Die Agentur sorgt für eine effiziente Bearbeitung der erhaltenen Informationen, um das Änderungskontrollverfahren zu erleichtern und so die Verbesserung/Weiterentwicklung der Spezifikationen, einschließlich der Prüfspezifikationen, zu ermöglichen.“

(35)

Abschnitt 7.2 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Abschnitt 7.2.1 werden die folgenden neuen Abschnitte 7.2.1a und 7.2.1b angefügt:

„7.2.1a   Änderungen an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem

In diesem Abschnitt werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in den Artikeln 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (1*) und in Beschluss 2010/713/EU der Kommission (2*) weiter ausgeführt.

Dieser Abschnitt gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Aufrüstung, an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem oder einem bestehenden Baumuster eines fahrzeugseitigen Teilsystems. Er gilt nicht bei Änderungen, die von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 abgedeckt sind.

7.2.1a.1   Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen

1.

Teile gemäß der Definition in Tabelle 4.1 dieser TSI und Eckwerte des fahrzeugseitigen Teilsystems, die von der/den Änderung(en) nicht betroffen sind, sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen. Die Liste der von der Änderung betroffenen Teile und Eckwerte ist von der Änderungsverwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen.

2.

Eine Neubewertung hinsichtlich der Anforderungen der geltenden TSI ist nur für die Eckwerte erforderlich, die von der/den Änderung(en) betroffen sind.

3.

Im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 und Beschluss 2010/713/EU und unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung sowie gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 setzt die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle Änderungen in Kenntnis, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der entsprechenden TSI, nach der/denen neue Prüfungen erforderlich sind, auswirken. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.

4.

Die Änderungsverwaltungsstelle muss nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen auf Teilsystemebene weiterhin erfüllt werden; dies muss von der benannten Stelle bewertet werden.

5.

Die Änderungen, die sich auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des fahrzeugseitigen Teilsystems auswirken, sind in Tabelle 7.1 ‚Grundlegende Konstruktionsmerkmale‘ definiert und werden als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eingestuft. Im Einklang mit Tabelle 7.1 ‚Grundlegende Konstruktionsmerkmale‘ sind Änderungen, die die grundlegenden Konstruktionsmerkmale betreffen, sich aber auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale nicht auswirken, sind von der Änderungsverwaltungsstelle als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 einzustufen.

6.

Bei Änderungen, die nicht von Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 5 abgedeckt werden, wird davon ausgegangen, dass sie sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirken. Sie werden von der Änderungsverwaltungsstelle als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eingestuft.

Anmerkung: Die Einstufung der Änderungen gemäß Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 5 und Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 6 wird von der Änderungsverwaltungsstelle unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit durchgeführt.

7.

Unabhängig von der Einstufung der Änderungen müssen diese weiterhin die geltenden TSI (3*) erfüllen.

Tabelle 7.1

Grundlegende Konstruktionsmerkmale

1.

TSI-Abschnitt

2.

Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

3.

Änderungen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/545 auswirken

4.

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken, aber innerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden

5.

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden

4.2.2

Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität

Spezifikationsgruppe in Anhang A

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Andere Spezifikationsgruppe in Anhang A anwenden

Fahrzeugseitige ETCS-Implementierung

Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.2 werden erfüllt (Änderung der Realisierung)

Nicht zutreffend

Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.2 werden erfüllt (Funktionale Änderung)

Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs

Nicht zutreffend

Ein- oder Ausbau von Zugvollständigkeitsüberwachung

Nicht zutreffend

4.2.17.1

ETCS-Systemkompatibilität

ETCS-Systemkompatibilität

Nicht zutreffend

Hinzufügung oder Streichung von ESC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte Stelle

Nicht zutreffend

4.2.4

Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R

4.2.4.2

Sprach- und Betriebskommunikationsanwendung

GSM-R-Baseline

Verwendung einer anderen Baseline, die alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt

Nicht zutreffend

Verwendung einer anderen Baseline, die nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt

Implementierung von Sprach- und Betriebskommunikation

Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Änderung der Realisierung)

Nicht zutreffend

Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Funktionale Änderung)

SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555

Nicht zutreffend

Änderung der SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555

Nicht zutreffend

4.2.17.2

Funk-Systemkompatibilität

Funk-Systemkompatibilität (Sprache)

Nicht zutreffend

Hinzufügung oder Streichung von RSC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte Stelle

Nicht zutreffend

4.2.4

Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R

4.2.4.3

Datenkommunikationsanwendungen für ETCS

GSM-R-Baseline

Verwendung einer anderen Baseline, die alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt

Nicht zutreffend

Verwendung einer anderen Baseline, die nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt

Datenübertragung für ETCS-Einführung

Alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Änderung der Realisierung)

Nicht zutreffend

Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 werden erfüllt (Funktionale Änderung)

4.2.17.2

Funk-Systemkompatibilität

Funk-Systemkompatibilität (Daten)

Nicht zutreffend

Hinzufügung oder Streichung von RSC-Angaben nach Prüfung durch eine benannte Stelle

Nicht zutreffend

4.2.4

Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R

4.2.4.1

Grundlegende Kommunikationsfunktion

SIM-Karte GSM-R-Heimatnetz

Nicht zutreffend

Austausch einer TSI-konformen SIM-Karte für GSM-R durch eine andere TSI-konforme SIM-Karte für GSM-R mit anderem GSM-R-Heimatnetz

Nicht zutreffend

4.2.6.1

ETCS- und Klasse-B-Zugsicherung

Bestehendes Klasse-B-Zugsicherungssystem

Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein- oder Ausbau von Klasse-B-Zugsicherungssystemen.

Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

4.2.5.1

Funkkommunikation mit dem Zug

Bestehendes Klasse-B-Funksystem

Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein- oder Ausbau von bestehenden Klasse-B-Funksystemen.

Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.

8.

Zur Ausstellung der EG-Bescheinigung kann die benannte Stelle Folgendes verwenden:

Die ursprüngliche EG-Bescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile des Entwurfs, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, vorausgesetzt, die Bescheinigung ist noch gültig.

Änderungen der ursprünglichen EG-Bescheinigung für geänderte Teile des Entwurfs, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI, die für die EG-Prüfung verwendet wurde, auswirken.

9.

In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Bescheinigung entsprechend aktualisiert werden.

10.

In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von der Stelle ausgestellt wird, die für die Änderung des als mit dem geänderten Baumuster konform erklärten fahrzeugseitigen Teilsystems zuständig ist, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Bescheinigung verwiesen.

11.

Der ‚Systemidentifikator‘ ist ein Nummerierungsschema zur Identifizierung der Systemversion eines ZZS-Teilsystems und zur Unterscheidung zwischen einem funktionalen Stand und einem fertigungstechnischen Stand. Der ‚funktionale Stand‘ ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement definierte Zahlen, die einen Verweis auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale für ZZS darstellen, die in einem ZZS-Teilsystem implementiert sind. Der ‚fertigungstechnische Stand‘ ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement eines Herstellers definierte Zahlen, die eine spezielle Konfiguration (z. B. HW und SW) eines ZZS-Teilsystems darstellen. Der ‚Systemidentifikator‘, der ‚funktionale Stand‘ und der fertigungstechnische Stand sind von jedem Hersteller festzulegen.

7.2.1a.2   Bedingungen für eine Änderung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt

1.

Die Zielfunktionalität (4*) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

2.

Die für die Sicherheit und technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

3.

Das Ergebnis der Beurteilung der Sicherheit (z. B. Sicherheitsnachweis gemäß EN 50126) bleibt unverändert.

4.

Aufgrund der Änderung wurden keine sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen oder Interoperabilitätsbeschränkungen hinzugefügt.

5.

Eine Bewertungsstelle (im Rahmen der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, CSM RA) gemäß Abschnitt 3.2.1 hat die Risikobewertung des Antragstellers und somit den Nachweis, dass die Änderung sich nicht negativ auf die Sicherheit auswirkt, unabhängig bewertet. Der Nachweis des Antragstellers muss beinhalten, dass die Ursachen für die ursprüngliche Abweichung der Funktionalität durch die Änderung tatsächlich korrigiert werden.

6.

Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist (5*).

7.

Im jeweiligen Konfigurationsmanagement ist ein ‚Systemidentifikator‘ (gemäß Abschnitt 7.2.1a.1 Nummer 11) definiert und der funktionale Stand hat sich nach der Änderung nicht geändert.

8.

Die Änderung ist Bestandteil des in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Konfigurationsmanagements.

7.2.1a.3   Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale auswirkt

1.

Die Zielfunktionalität (6*) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

2.

Die für die technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

3.

Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle genehmigt wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist (7*).

4.

Die Änderung ist Bestandteil des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Konfigurationsmanagements.

7.2.1b   Änderungen an einem bestehenden streckenseitigen Teilsystem

In diesem Abschnitt werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Beschluss 2010/713/EU beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden.

7.2.1b.1   Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an streckenseitigen ZZS-Teilsystemen

Bei der Aufrüstung oder Erneuerung von ZZS-Teilsystemen, die über eine EG-Prüfbescheinigung verfügen, gelten die folgenden Vorschriften:

1.

Die Änderungen machen eine neue Genehmigung erforderlich, wenn sie sich auf die in Tabelle 7.2 definierten Eckwerte auswirken.

Tabelle 7.2

Änderungen von streckenseitigen Eckwerten, die eine neue Genehmigung erforderlich machen

Eckwert

Änderung, die eine neue Genehmigung erforderlich macht

4.2.3

Streckenseitige ETCS-Funktionalität

Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.2 werden erfüllt

4.2.4

Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R

Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.3 werden erfüllt

4.2.4.2

Sprach- und Betriebskommunikationsanwendung

4.2.4

Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R

Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1b.3 werden erfüllt

4.2.4.3

Datenkommunikationsanwendungen für ETCS

2.

Es ist zulässig, lediglich die Änderungen neu zu bewerten, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI, die für die EG-Prüfung verwendet wurde, auswirken. Die Änderungsverwaltungsstelle muss nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen auf Teilsystemebene unverändert erfüllt werden; dies muss von der benannten Stelle bewertet werden.

3.

Die Änderungsverwaltungsstelle unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der entsprechenden TSI oder auf die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung auswirken könnten.

Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.

4.

Zur Ausstellung der EG-Bescheinigung kann die benannte Stelle Folgendes verwenden:

Die ursprüngliche EG-Bescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, vorausgesetzt, die Bescheinigung ist noch gültig.

Eine weitere EG-Bescheinigung (zur Änderung der Originalbescheinigung) für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der geltenden Fassung der TSI, die für die EG-Prüfung verwendet wurde, auswirken.

5.

In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Bescheinigung entsprechend aktualisiert werden.

6.

Der ‚Systemidentifikator‘ ist ein Nummerierungsschema zur Identifizierung der Systemversion eines ZZS-Teilsystems und zur Unterscheidung zwischen einem funktionalen Stand und einem fertigungstechnischen Stand. Der ‚funktionale Stand‘ ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement definierte Zahlen, die einen Verweis auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale für ZZS darstellen, die in einem ZZS-Teilsystem implementiert sind. Der ‚fertigungstechnische Stand‘ ist Bestandteil des Systemidentifikators und bezeichnet eine oder mehrere durch das jeweilige Konfigurationsmanagement eines Herstellers definierte Zahlen, die eine spezielle Konfiguration (z. B. HW und SW) eines ZZS-Teilsystems darstellen. Der ‚Systemidentifikator‘, der ‚funktionale Stand‘ und der fertigungstechnische Stand sind von jedem Hersteller festzulegen.

7.

‚Konfigurationsmanagement‘ bezeichnet einen systematischen organisatorischen, technischen und verwaltungstechnischen Prozess, mit dem die Kohärenz der Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit der Änderungen erzielt und aufrechterhalten wird, damit

a)

die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt werden;

b)

Änderungen kontrolliert und entweder in den technischen Dossiers oder im der ausgestellten Genehmigung beigefügten Dossier dokumentiert werden;

c)

Informationen und Daten aktuell und genau gehalten werden;

d)

betroffene Parteien, falls notwendig, über die Änderungen informiert werden.

7.2.1b.2   Bedingungen für eine Änderung an der streckenseitigen ECTS-Funktionalität, die bei Nichterfüllung eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich machen

1.

Die Zielfunktionalität (8*) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

2.

Die für die Sicherheit und technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

3.

Das Ergebnis der Beurteilung der Sicherheit (z. B. Sicherheitsnachweis gemäß EN 50126) bleibt unverändert.

4.

Aufgrund der Änderung wurden keine sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen oder Interoperabilitätsbeschränkungen hinzugefügt.

5.

Falls nach Abschnitt 3.2.1 erforderlich, hat eine Bewertungsstelle (CSM RA) die Risikobewertung des Antragstellers und somit den Nachweis, dass die Änderung sich nicht negativ auf die Sicherheit auswirkt, unabhängig bewertet. Der Nachweis des Antragstellers muss beinhalten, dass die Ursachen für die ursprüngliche Abweichung der Funktionalität durch die Änderung tatsächlich korrigiert werden.

6.

Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF, SG) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist (9*).

7.

Im jeweiligen Konfigurationsmanagement ist ein ‚Systemidentifikator‘ (gemäß Abschnitt 7.2.1b.1 Nummer 6) definiert und der funktionale Bestandteil hat sich nach der Änderung nicht geändert.

8.

Die Änderung ist Bestandteil des Konfigurationsmanagements gemäß Abschnitt 7.2.1b.1.7.

7.2.1b.3   Bedingungen für eine Änderung an der streckenseitigen Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen, die bei Nichterfüllung eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich machen

1.

Die Zielfunktionalität (10*) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

2.

Die für die technische Kompatibilität relevanten Schnittstellen bleiben unverändert oder werden auf den Stand gebracht, der bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

3.

Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von einer benannten Stelle zugelassen wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei anderen Modulen (z. B. CF, SF, SG) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin gültig ist (11*).

4.

Die Änderung ist Bestandteil des Konfigurationsmanagements gemäß Abschnitt 7.2.1b.1.7.

7.2.1b.4   Auswirkungen auf die technische Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen Teilen der ZZS-Teilsysteme

Infrastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass Änderungen an einem bestehenden streckenseitigen Teilsystem die Fortführung des Betriebs von TSI-konformen (12*) fahrzeugseitigen Teilsystemen ermöglichen, die auf von den Änderungen betroffenen Strecken in Betrieb sind.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Änderungen durch die Einführung einer streckenseitigen Anwendung mit neuem Level unter den Anforderungen gemäß Abschnitt 7.2.6 Nummern 1 und 3 oder durch eine inkompatible Anwendung der Spezifikationsgruppe gemäß Anhang A dieser TSI bedingt sind, sofern die Änderung mindestens drei Jahre zuvor angekündigt wurde und sofern zwischen den Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen, die Verkehrsdienste auf diesen Gleisen betreiben, keine kürzere Frist vereinbart wurde (13*).

(1*)

  

1*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

"

(2*)

  

2*

Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)

"

(3*)

  

3*

Laut der Empfehlung 2017/3 der Agentur handelt es sich für den Fall, dass keine neue Genehmigung erforderlich ist, bei der geltenden TSI um die TSI, die für die Originalbescheinigung angewendet wurde. Wenn eine neue Genehmigung erforderlich ist, handelt es sich bei der geltenden TSI um die aktuellste Fassung der TSI.

"

(4*)

  

4*

Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

"

(5*)

  

5*

Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

"

(6*)

  

6*

Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

"

(7*)

  

7*

Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

"

(8*)

  

8*

Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

"

(9*)

  

9*

Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

"

(10*)

  

10*

Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

"

(11*)

  

11*

Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

"

(12*)

  

12*

Im Hinblick auf diesen Abschnitt werden streckenseitige Teilsysteme mit Einsatzbedingungen oder -beschränkungen oder unerkannten Mängeln nicht als konform betrachtet.

"

(13*)

  

13*

Die Umrüstung von Gleisen, die im gemischten Verkehr bei ETCS Level 3 genutzt werden, darf nur erfolgen, wenn für Personen- und Güterzüge weiterhin Zugang besteht.“

"

b)

In Abschnitt 7.2.3 wird der Text „Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

c)

Abschnitt 7.2.6 erhält folgende Fassung:

„7.2.6.   Bedingungen für verbindliche und optionale Funktionen

Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems muss überprüfen, ob streckenseitige ZZS-Funktionen, die in dieser TSI als ‚optional‘ eingestuft sind, aufgrund anderer TSI oder nationaler Bestimmungen oder einer Evaluierung und Bewertung von Risiken vorgeschrieben sind, um die sichere Integration der Teilsysteme zu gewährleisten.

Die streckenseitige Implementierung nationaler oder optionaler Funktionen darf nicht dazu führen, dass einem Zug, der nur die verbindlichen Anforderungen an die fahrzeugseitige Klasse-A-Ausrüstung erfüllt, der Zugang zur betreffenden Infrastruktur verwehrt wird, außer in folgenden Fällen, in denen bestimmte optionale fahrzeugseitige Funktionen erforderlich sind:

(1)

Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-3-Anwendung ist es erforderlich, dass die Zugintegrität fahrzeugseitig bestätigt werden kann.

(2)

Bei einer streckenseitigen ETCS-Level-1-Anwendung mit Infill-Funktion ist es erforderlich, dass eine fahrzeugseitige Ausrüstung mit entsprechender Infill-Datenübertragung (Euroloop oder Funk) besteht, wenn die Entlassungsgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen auf null gesetzt ist (z. B. Schutz von Gefahrpunkten).

(3)

Erfordert das ETCS eine Funkdatenübertragung, so muss der Teil ‚Datenfunkkommunikation‘ gemäß dieser TSI installiert sein.

Ein fahrzeugseitiges Teilsystem, das ein spezifisches Übertragungsmodul (STM) der KER-Familie enthält, kann die Implementierung der K-Schnittstelle erfordern.“

(36)

Abschnitt 7.3.2 wird wie folgt geändert:

a)

Das Wort „Punkt“ wird durch „Abschnitt“ ersetzt.

b)

Der Text „in Betrieb befindlichen“ durch „in Verkehr gebrachten“ ersetzt.

(37)

Abschnitt 7.4.1 erhält folgende Fassung:

„7.4.1.   Streckenseitige Einrichtungen

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (*9) gelten Artikel 1 und 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission (*10).

Streckenseitig soll die Euroloop- oder Radio-Infill-Datenübertragung nicht eingerichtet oder betrieben werden, mit Ausnahme von bereits bestehenden Einrichtungen oder geplanten Projekten, bei denen diese Datenübertragung genutzt wird. Solche geplanten Projekte sind der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2020 bekannt zu geben.

7.4.1.1.   Hochgeschwindigkeitsnetz

Der Einbau eines streckenseitigen ETCS ist vorgeschrieben bei

1.

Neuinstallation des Zugsicherungsteils eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems (mit oder ohne Klasse-B-System) oder

2.

Aufrüstung des vorhandenen Zugsicherungsteils eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems, wenn dadurch die Funktionen, Leistung und/oder interoperabilitätsrelevante Schnittstellen (Luftschnittstellen) des bestehenden Systems verändert werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel des bestehenden Systems für notwendig erachtet werden.

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1)."

(*10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).“"

(38)

Abschnitt 7.4.2.1 wird wie folgt geändert:

„7.4.2.1.   Neue Fahrzeuge

1.

Um gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verkehr gebracht werden zu dürfen, müssen neue Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Konformität mit einem Fahrzeugtyp genehmigt werden, mit ETCS gemäß Anhang A dieser TSI ausgerüstet sein und der Spezifikationsgruppe # 2 oder # 3 gemäß Anhang A Tabelle A 2 entsprechen (*11).

2.

Von dieser Vorschrift ausgenommen sind

(1)

neue mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen,

(2)

neue Rangierlokomotiven,

(3)

andere nicht für den Einsatz auf Hochgeschwindigkeitsstrecken bestimmte Neufahrzeuge, wenn sie

a)

ausschließlich im Inlandsverkehr außerhalb der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 genannten Korridore und der Verbindungsstrecken zwischen den wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräumen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 eingesetzt werden sollen, oder

b)

für grenzüberschreitende Verkehrsdienste außerhalb des TEN vorgesehen sind, d. h. Verkehrsdienste bis zum ersten Bahnhof im Nachbarland bzw. bis zum ersten Bahnhof, an dem Anschlussverbindungen zu anderen Zielen im Nachbarland bestehen, wobei nur Strecken außerhalb des TEN genutzt werden.

3.

Alle auf Grundlage der Konformität mit der Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang A Tabelle A 2 dieser TSI erteilten Fahrzeugtypgenehmigungen sind für die Genehmigung von neuen Fahrzeugen, für die die Konformität mit diesen Fahrzeugtypen gegeben ist, nicht mehr gültig (unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 7.4.2.3). Alle Fahrzeuge, die bereits auf Grundlage dieser Fahrzeugtypen genehmigt wurden, sind hiervon nicht betroffen.

(*11)  Oder um gemäß Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen zu werden, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.“"

(39)

Ein neuer Abschnitt 7.4.2.3 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„7.4.2.3   Anwendung der TSI-Anforderungen für neue Fahrzeuge in einem Übergangszeitraum

1.

Einige Projekte oder Aufträge, die vor Inkrafttreten dieser TSI begonnen haben, können zur Beantragung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen (*12) von neuen Fahrzeugen führen, die mit ETCS gemäß Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang A Tabelle A 2.1 dieser TSI ausgestattet sind, und die Abschnitt 7.4.2.1 dieser TSI nicht vollständig erfüllen. Für von diesen Projekten oder Aufträgen betroffene Fahrzeuge ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Abschnitt 7.4.2.1 dieser TSI noch nicht angewendet werden muss.

2.

Der Übergangszeitraum gilt auf Grundlage der Konformität mit der Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang A Tabelle A 2 dieser TSI bis zum 31. Dezember 2020 für neue Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2019 aufgrund der Konformität mit einem bestehenden genehmigten Fahrzeugtyp (*13) genehmigt wurden.

3.

Der Übergangszeitraum läuft

a)

bis zum 31. Dezember 2020: Um gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verkehr gebracht werden zu dürfen (*12), müssen neue Fahrzeuge gemäß Nummer 2 mit ETCS gemäß den Spezifikationsgruppen # 1, # 2 oder # 3 in Anhang A Tabelle A 2 dieser TSI ausgerüstet sein.

b)

Wird Spezifikationsgruppe # 1 angewendet, ist der Genehmigung für das Inverkehrbringen (*12) eine Einsatzbedingung beizufügen, nach der in einem Zeitraum bis spätestens 1. Juli 2023 die Einhaltung der Spezifikationsgruppen # 2 oder # 3 durchgesetzt wird.

(*12)  Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist."

(*13)  Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps gelten aufgrund der Konformität mit einem bestehenden genehmigten Typ als genehmigt. Wenn das System nach Richtlinie 2008/57/EG anwendbar ist, gelten Änderungen, die zu Varianten oder Versionen eines Fahrzeugtyps unter Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 führen würden, ebenfalls als Fahrzeuge, die auf einem bestehenden genehmigten Fahrzeugtyp basieren.“"

(*12)  Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist."

(*12)  Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist."

(40)

In Abschnitt 7.4.3 wird das Wort „Inbetriebnahmegenehmigung“ durch „Genehmigung für das Inverkehrbringen“ ersetzt.

(41)

Abschnitt 7.4.4 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Absatz wird der Text „für die ETCS-Ausrüstung dieser Strecken und die Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme“ durch „für die Ausrüstung dieser Strecken mit ETCS und Funk der Klasse A und die Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme“ ersetzt.

b)

Unter Nummer 1 wird der Text „eine allgemeine Beschreibung und eine Beschreibung des Kontexts, einschließlich Daten und Zahlen zu bestehenden Zugsicherungssystemen, u. a. in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit, die restliche wirtschaftliche Lebensdauer der installierten Ausrüstung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der ETCS-Einführung“ durch „eine allgemeine Beschreibung und eine Beschreibung des Kontexts, einschließlich:

(1)

Daten und Zahlen zu bestehenden Zugsicherungssystemen, u. a. in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit;

(2)

die restliche wirtschaftliche Lebensdauer der installierten Ausrüstung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung von ETCS und Funk der Klasse A;

(3)

nationale Anforderungen, die für fahrzeugseitige Baseline-3-Einheiten relevant sind;

(4)

Informationen über Kommunikationssysteme zwischen fahrzeugseitigen Einheiten und streckenseitigen Ausrüstungen (z. B. leitungsvermittelter oder paketvermittelter Funk, Infill-Optionen für ETCS, Klasse-B-Kommunikationssysteme)“ ersetzt.

c)

Unter Nummer 4 Ziffer i wird der Text „den Terminen, zu denen die einzelnen Strecken des Netzes mit ETCS ausgerüstet sein werden“ durch „den Terminen, zu denen die einzelnen Strecken des Netzes mit ETCS und Funk der Klasse A ausgerüstet sein werden“ ersetzt.

d)

In Nummer 4 Ziffer iii wird der Text „oder anderen Teilen des Netzes“ durch „oder anderen Teilen des Netzes, einschließlich Betriebseinrichtungen“ ersetzt.

e)

Im dritten Absatz wird der Text „mindestens jedoch alle fünf Jahre, aktualisiert.“ durch „mindestens jedoch alle fünf Jahre, aktualisiert. Bei der Aktualisierung der nationalen Umsetzungspläne wird die Einführung des Kommunikationssystems/der Kommunikationssysteme der nächsten Generation berücksichtigt, wozu u. a. das Datum der Inbetriebnahme sowie gegebenenfalls das Datum der Außerbetriebsetzung des GSM-R im Netz bzw. Teilen des Netzes gehört.“ ersetzt.

f)

Der Text „Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG“ wird durch „Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

(42)

Nach Abschnitt 7.4.4 wird der folgende neue Abschnitt 7.4a angefügt:

„7.4a   Vorschriften für die Einführung von Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

Bestehende Fahrzeuge gelten ohne weitere Prüfungen als kompatibel mit den ESC-/RSC-Typen der Netze, in denen sie zum 16. Januar 2020 betrieben werden; die geltenden Einsatzbeschränkungen und -bedingungen bleiben bestehen.

Alle nachfolgenden Änderungen des Fahrzeugs oder der Infrastruktur im Hinblick auf die technische Kompatibilität oder die Streckenkompatibilität sind entsprechend den für die ETCS- und Funk-Systemkompatibilität festgelegten Anforderungen zu verwalten.“

(43)

In Abschnitt 7.5 erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

„Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, die den Anforderungen dieser TSI entsprechen, können unabhängig von ETCS oder GSM-R installiert werden.“

(44)

Die Änderung in Abschnitt 7.6.1 betrifft nicht die deutsche Fassung.

(45)

Am Ende von Abschnitt 7.6.1 wird der folgende neue Absatz hinzugefügt:

„Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-T-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.“

(46)

Abschnitt 7.6.2.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Text „sollte das Fahrzeug“ wird durch „muss das Fahrzeug“ ersetzt.

b)

Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4“ wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3“ ersetzt.

c)

Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.8“ wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.7“ ersetzt.

(47)

Abschnitt 7.6.2.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4“ wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3“ ersetzt.

(48)

In der Tabelle wird in den letzten beiden Zeilen der dritten Spalte der Text „Spezifikationsgruppe 2“ durch „Spezifikationsgruppe 2 oder 3“ ersetzt.

(49)

Abschnitt 7.6.2.3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4“ wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3“ ersetzt.

b)

Der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.8“ wird durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.7“ ersetzt.

c)

In der Tabelle wird in der ersten Zeile der zweiten Spalte der Text „T3“ durch „P“ ersetzt.

d)

In der Tabelle wird in der ersten Zeile der dritten Spalte der Text „Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit TVM.“ durch „Dieser Sonderfall gilt in Verbindung mit Gleisstromkreisen mit elektrischen Verbindungen.“ ersetzt.

e)

In der Tabelle wird in der dritten Zeile der ersten Spalte der Text „sollte das Fahrzeug“ durch „muss das Fahrzeug“ ersetzt.

f)

Am Ende der Tabelle wird folgende neue Zeile angefügt:

„4.2.10   Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1:

Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen beträgt die maximal zulässige Sandmenge pro Anlage und pro Schiene in 30 s: 750 g.

P

Dieser Sonderfall steht in Verbindung mit der Nutzung von Gleisstromkreisen, die aufgrund der Sandung im französischen Netz im Hinblick auf die Isolationsschicht zwischen den Rädern und den Schienen empfindlicher sind.“

(50)

Abschnitt 7.6.2.6 erhält folgende Fassung:

„7.6.2.6.   Schweden

Sonderfall

Kategorie

Anmerkungen

4.2.4   Mobilkommunikationsfunktionen für Eisenbahnen — GSM-R

Ziffer 33, Angabe 4.2.3:

Das Inverkehrbringen fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme mit 2-Watt-GSM-R-Funkgeräten für Sprachanwendungen und ETCS-Datenfunk ist zulässig. Die Teilsysteme müssen in Netzen mit -82 dBm betrieben werden können.

P

Keine Auswirkungen auf die Interoperabilität

4.2.10   Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.1:

Maximaler Achsabstand zwischen zwei Achsen ≤ 17,5 m (ai in Abb. 1 in Abschnitt 3.1.2.1)

P

 

4.2.10   Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.3:

Minimaler Achsabstand zwischen der ersten und der letzten Achse ≥ 4,5 m (L-b1-b2 in Abb. 1 in Abschnitt 3.1.2.3).

P

 

4.2.10   Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.5:

Frequenzbereich: 0,0-2,0 Hz

Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 25,0 A Evaluierungsmethode: Tiefpassfilter

Evaluierungsparameter: (Downsampling auf 1 kHz, gefolgt von) 2,0 Hz Butterworth-Tiefpassfilter der 4. Ordnung, gefolgt von einem idealen Gleichrichter, um den absoluten Wert zu erhalten.

Der maximale Störstrom für ein Schienenfahrzeug darf 25,0 A im Frequenzbereich 0,0-2,0 Hz nicht übersteigen. Der Einschaltstrom darf 45,0 A für weniger als 1,5 Sekunden und 25 A für weniger als 2,5 Sekunden überschreiten.

P“

 

(51)

In Abschnitt 7.6.2.7 wird der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4“ durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1“ ersetzt.

(52)

In Abschnitt 7.6.2.8 wird am Ende der Tabelle folgende neue Zeile angefügt:

„4.2.10   Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.5:

 

Frequenzbereich: 93-110 Hz

 

Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]:

 

2,8 A (für Einflusseinheit)

 

2 A (für einzelnes Triebfahrzeug)

 

Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

 

Evaluierungsparameter:

Merkmale des BP-Filters:

Mittenfrequenzen: 95, 96, 98, 100, 104, 106 und 108 Hz

3dB-Bandbreite: 4 Hz

Butterworth der 6. Ordnung

Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

Integrationszeit: 0,5 s

Zeitüberlappung: 50 %

T3

Dieser Sonderfall wird benötigt, da Gleisstromkreise geändert werden können, indem die Mittenfrequenz von 100 Hz auf 106,7 Hz verschoben wird. Dadurch würde eine fahrzeugbezogene nationale technische Vorschrift hinfällig, nach der ein Überwachungssystem für 100 Hz erforderlich ist.“

(53)

Nach Abschnitt 7.6.2.8 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.9 angefügt:

„7.6.2.9   Italien

Sonderfall

Kategorie

Anmerkungen

4.2.10   Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.4 und Abschnitt 3.2.2.6:

 

Frequenzbereich: 82-86 Hz

 

Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1 125 A

 

Evaluierungsmethode: Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transformation)

 

Evaluierungsparameter: Zeitfenster 1 s, Von-Hann-Fenster, 50 % Überlappung, Durchschnitt in sechs aufeinanderfolgenden Fenstern

P“

 

(54)

Nach Abschnitt 7.6.2.9 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.10 angefügt:

„7.6.2.10   Tschechische Republik

Sonderfall

Kategorie

Anmerkungen

4.2.10   Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.4 und Abschnitt 3.2.2.6:

 

Frequenzbereich: 70,5-79,5 Hz

 

Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1 A

 

Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

 

Evaluierungsparameter:

Merkmale des BP-Filters:

Mittenfrequenzen: 73, 75, 77 Hz (durchgehendes Band)

3dB-Bandbreite: 5 Hz

Butterworth, Ordnung 2*4

Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

Integrationszeit: 0,5 s

Zeitüberlappung: mind. 75 %

Frequenzbereich: 271,5-278,5 Hz

Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 0,5 A

 

Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

 

Evaluierungsparameter:

Merkmale des BP-Filters:

Mittenfrequenzen: 274, 276 Hz (durchgehendes Band)

3dB-Bandbreite: 5 Hz

Butterworth, Ordnung 2*4

Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

Integrationszeit: 0,5 s

Zeitüberlappung: mind. 75 %

T3

Dieser Sonderfall ist erforderlich, solange Gleisstromkreise der Bauart EFCP verwendet werden.“

(55)

Nach Abschnitt 7.6.2.10 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.11 angefügt:

„7.6.2.11   Niederlande

Sonderfall

Kategorie

Anmerkungen

4.2.10   Streckenseitige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Ziffer 77, Abschnitt 3.2.2.6:

 

Frequenzbereich: 65-85 Hz

(Grenzwert ATBEG)

 

Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 0,5 A

 

Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

 

Evaluierungsparameter:

Merkmale des BP-Filters:

Mittenfrequenz: 75 Hz

3dB-Bandbreite: 20 Hz

20dB-Bandbreite: 40 Hz

Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

Integrationszeit: 5 s

Zeitüberlappung: 80 %

Eine Transiente von weniger als 1 s, die nur den Grenzwert der ATBEG und nicht den Grenzwert der GRS überschreitet, kann ignoriert werden.

Frequenzbereich: 65-85 Hz

(Grenzwert GRS TC)

Störstromgrenzwert [quadratischer Mittelwert]: 1,7 A

 

Evaluierungsmethode: Bandpassfilter

 

Evaluierungsparameter:

Merkmale des BP-Filters:

Mittenfrequenz: 75 Hz

3dB-Bandbreite: 20 Hz

20dB-Bandbreite: 40 Hz

Berechnung des quadratischen Mittelwerts:

Integrationszeit: 1,8 s

Zeitüberlappung: 80 %

T3

Dieser Sonderfall ist im Kontext des Klasse-B-Systems ATBEG erforderlich.“

(56)

Anhang A erhält folgende Fassung:

„ANHANG A

Verweise

In nachstehender Tabelle sind zu jedem Verweis in den Eckwerten (siehe Kapitel 4 dieser TSI) unter Verwendung der Ziffern in Tabelle A 2 (Tabelle A 2.1, Tabelle A 2.2, Tabelle A 2.3) die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen angegeben.

Tabelle A 1

Verweis in Kapitel 4

Ziffer (siehe Tabelle A 2)

4.1

 

4.1 a

Absichtlich gestrichen

4.1 b

Absichtlich gestrichen

4.1 c

3

 

 

4.2.1

 

4.2.1 a

27, 78

 

 

 

 

4.2.2

 

4.2.2 a

14

4.2.2 b

1, 4, 13, 15, 60

4.2.2 c

31, 37b, c, d

4.2.2 d

18, 20

4.2.2 e

6

4.2.2 f

7, 81, 82

 

 

4.2.3

 

4.2.3 a

14

4.2.3 b

1, 4, 13, 15, 60

4.2.3 c

Absichtlich gestrichen

4.2.3 d

18, 21

 

 

4.2.4

 

4.2.4 a

64, 65

4.2.4 b

66

4.2.4 c

67

4.2.4 d

68

4.2.4 e

73, 74

4.2.4 f

32, 33

4.2.4 g

48

4.2.4 h

69, 70

4.2.4 j

71, 72

4.2.4 k

75, 76

 

 

4.2.5

 

4.2.5 a

64, 65

4.2.5 b

10, 39, 40

4.2.5 c

19, 20

4.2.5 d

9, 43

4.2.5 e

16, 50

 

 

4.2.6.

 

4.2.6 a

8, 25, 26, 36 c, 49, 52

4.2.6 b

29, 45

4.2.6 c

46

4.2.6 d

34

4.2.6 e

20

4.2.6 f

Absichtlich gestrichen

 

 

4.2.7

 

4.2.7 a

12

4.2.7 b

62, 63

4.2.7 c

34

4.2.7 d

9

4.2.7 e

16

 

 

4.2.8

 

4.2.8 a

11, 79, 83

 

 

4.2.9

 

4.2.9 a

23

 

 

4.2.10

 

4.2.10 a

77 (Abschnitt 3.1)

 

 

4.2.11

 

4.2.11 a

77 (Abschnitt 3.2)

 

 

4.2.12

 

4.2.12 a

6, 51

 

 

4.2.13

 

4.2.13 a

32, 33, 51, 80

 

 

4.2.14

 

4.2.14 a

5

 

 

4.2.15

 

4.2.15 a

38

Spezifikationen

Für das streckenseitige Teilsystem ist eine der drei in Tabelle A 2 dieses Anhangs enthaltenen Tabellen (Tabelle A 2.1, Tabelle A 2.2, Tabelle A 2.3) anzuwenden. Für das fahrzeugseitige Teilsystem ist nach dem Übergangszeitraum gemäß Abschnitt 7.4.2.3 entweder Tabelle A 2.2 oder Tabelle A 2.3 anzuwenden.

Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen klar bezeichneten Abschnitt aus einem anderen Dokument, sei es im Wortlaut oder durch einen Verweis, so ist der betreffende Abschnitt — und nur dieser — als Teil des in Tabelle A 2 aufgeführten Dokuments zu betrachten.

Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen ‚verbindlichen‘ oder ‚normativen‘ Verweis auf ein Dokument, das nicht in der Tabelle A 2 aufgeführt ist, so ist für die Zwecke dieser TSI das Dokument, auf das verwiesen wird, stets als akzeptabler Nachweis der Konformität mit den Eckwerten (der für die Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen verwendet werden kann und keine Änderung der TSI erfordert) und nicht als verbindliche Spezifikation anzusehen.

Anmerkung: Als ‚reserviert‘ vermerkte Spezifikationen in Tabelle A 2 sind auch in Anhang G als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung.

Tabelle A 2.1

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Ziffer

Spezifikationsgruppe # 1 (nur für streckenseitige Teilsysteme. Für fahrzeugseitige Teilsysteme nach dem in Abschnitt 7.4.2.3 definierten Übergangszeitraum nicht anzuwenden.)

(ETCS Baseline 2 und GSM-R Baseline 1)

Quelle

Bezeichnung der Unterlage

Version

Anmerkungen

1

ERA/ERTMS/003204

ERTMS/ETCS Functional requirement specification

5.0

 

2

Absichtlich gestrichen

 

 

 

3

SUBSET-023

Glossary of Terms and Abbreviations

2.0.0

 

4

SUBSET-026

System Requirements Specification

2.3.0

 

5

SUBSET-027

FFFIS Juridical recorder-downloading tool

2.3.0

Anmerkung 1

6

SUBSET-033

FIS for man-machine interface

2.0.0

 

7

SUBSET-034

FIS for the train interface

2.0.0

 

8

SUBSET-035

Specific Transmission Module FFFIS

2.1.1

 

9

SUBSET-036

FFFIS for Eurobalise

2.4.1

 

10

SUBSET-037

EuroRadio FIS

2.3.0

 

11

SUBSET-038

Offline key management FIS

2.3.0

 

12

SUBSET-039

FIS for the RBC/RBC handover

2.3.0

 

13

SUBSET-040

Dimensioning and Engineering rules

2.3.0

 

14

SUBSET-041

Performance Requirements for Interoperability

2.1.0

 

15

SUBSET-108

Interoperability related consolidation on TSI Annex A documents

1.2.0

 

16

SUBSET-044

FFFIS for Euroloop

2.3.0

 

17

Absichtlich gestrichen

 

 

 

18

SUBSET-046

Radio infill FFFS

2.0.0

 

19

SUBSET-047

Trackside-Trainborne FIS for Radio infill

2.0.0

 

20

SUBSET-048

Trainborne FFFIS for Radio infill

2.0.0

 

21

SUBSET-049

Radio infill FIS with LEU/interlocking

2.0.0

 

22

Absichtlich gestrichen

 

 

 

23

SUBSET-054

Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables

2.1.0

 

24

Absichtlich gestrichen

 

 

 

25

SUBSET-056

STM FFFIS Safe time layer

2.2.0

 

26

SUBSET-057

STM FFFIS Safe link layer

2.2.0

 

27

SUBSET-091

Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2

2.5.0

 

28

Absichtlich gestrichen

 

 

 

29

SUBSET-102

Test specification for interface ‚K‘

1.0.0

 

30

Absichtlich gestrichen

 

 

 

31

SUBSET-094

Functional requirements for an onboard reference test facility

2.0.2

 

32

EIRENE FRS

GSM-R Functional requirements specification

8.0.0

Anmerkung 10

33

EIRENE SRS

GSM-R System requirements specification

16.0.0

Anmerkung 10

34

A11T6001

(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio

13.0.0

 

35

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 b

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 c

SUBSET-074-2

FFFIS STM Test cases document

1.0.0

 

37 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

37 b

SUBSET-076-5-2

Test cases related to features

2.3.3

 

37 c

SUBSET-076-6-3

Test sequences

2.3.3

 

37 d

SUBSET-076-7

Scope of the test specifications

1.0.2

 

37 e

Absichtlich gestrichen

 

 

 

38

06E068

ETCS Marker-board definition

2,0

 

39

SUBSET-092-1

ERTMS EuroRadio Conformance Requirements

2.3.0

 

40

SUBSET-092-2

ERTMS EuroRadio test cases safety layer

2.3.0

 

41

Absichtlich gestrichen

 

 

 

42

Absichtlich gestrichen

 

 

 

43

SUBSET 085

Test specification for Eurobalise FFFIS

2.2.2

 

44

Absichtlich gestrichen

 

 

 

45

SUBSET-101

Interface ‚K‘ Specification

1.0.0

 

46

SUBSET-100

Interface ‚G‘ Specification

1.0.1

 

47

Absichtlich gestrichen

 

 

 

48

Reserviert

Test specification for mobile equipment GSM-R

 

Anmerkung 4

49

SUBSET-059

Performance requirements for STM

2.1.1

 

50

SUBSET-103

Test specification for Euroloop

1.0.0

 

51

Reserviert

Ergonomic aspects of the DMI

 

 

52

SUBSET-058

FFFIS STM Application layer

2.1.1

 

53

Absichtlich gestrichen

 

 

 

54

Absichtlich gestrichen

 

 

 

55

Absichtlich gestrichen

 

 

 

56

Absichtlich gestrichen

 

 

 

57

Absichtlich gestrichen

 

 

 

58

Absichtlich gestrichen

 

 

 

59

Absichtlich gestrichen

 

 

 

60

Absichtlich gestrichen

 

 

 

61

Absichtlich gestrichen

 

 

 

62

Reserviert

RBC-RBC Test specification for safe communication interface

 

 

63

SUBSET-098

RBC-RBC Safe Communication Interface

1.0.0

 

64

EN 301 515

Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Anmerkung 2

65

TS 102 281

Detailed requirements for GSM operation on railways

3.0.0

Anmerkung 3

66

TS 103 169

ASCI Options for Interoperability

1.1.1

 

67

(MORANE) P 38 T 9001

FFFIS for GSM-R SIM Cards

5.0

Anmerkung 10

68

ETSI TS 102 610

Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways

1.3.0

 

69

(MORANE) F 10 T 6002

FFFS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

70

(MORANE) F 12 T 6002

FIS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

71

(MORANE) E 10 T 6001

FFFS for Functional Addressing

4.1

 

72

(MORANE) E 12 T 6001

FIS for Functional Addressing

5.1

 

73

(MORANE) F 10 T6001

FFFS for Location Dependent Addressing

4

 

74

(MORANE) F 12 T6001

FIS for Location Dependent Addressing

3

 

75

(MORANE) F 10 T 6003

FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

76

(MORANE) F 12 T 6003

FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

77

ERA/ERTMS/033281

Interfaces between CCS trackside and other subsystems

4.0

Anmerkung 7

78

Reserviert

Safety requirements for ETCS DMI functions

 

 

79

Entfällt

Entfällt

 

 

80

Entfällt

Entfällt

 

 

81

Entfällt

Entfällt

 

 

82

Entfällt

Entfällt

 

 


Tabelle A 2.2

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Ziffer

Spezifikationsgruppe # 2

(ETCS Baseline 3 Maintenance Release 1 und GSM-R Baseline 1)

Quelle

Bezeichnung der Unterlage

Version

Anmerkungen

1

Absichtlich gestrichen

 

 

 

2

Absichtlich gestrichen

 

 

 

3

SUBSET-023

Glossary of Terms and Abbreviations

3.1.0

 

4

SUBSET-026

System Requirements Specification

3.4.0

 

5

SUBSET-027

FIS Juridical Recording

3.1.0

 

6

ERA_ERTMS_015560

ETCS Driver Machine interface

3.4.0

 

7

SUBSET-034

Train Interface FIS

3.1.0

 

8

SUBSET-035

Specific Transmission Module FFFIS

3.1.0

 

9

SUBSET-036

FFFIS for Eurobalise

3.0.0

 

10

SUBSET-037

EuroRadio FIS

3.1.0

 

11

SUBSET-038

Offline key management FIS

3.0.0

 

12

SUBSET-039

FIS for the RBC/RBC handover

3.1.0

 

13

SUBSET-040

Dimensioning and Engineering rules

3.3.0

 

14

SUBSET-041

Performance Requirements for Interoperability

3.1.0

 

15

Absichtlich gestrichen

 

 

 

16

SUBSET-044

FFFIS for Euroloop

2.4.0

 

17

Absichtlich gestrichen

 

 

 

18

Absichtlich gestrichen

 

 

 

19

SUBSET-047

Trackside-Trainborne FIS for Radio infill

3.0.0

 

20

SUBSET-048

Trainborne FFFIS for Radio infill

3.0.0

 

21

Absichtlich gestrichen

 

 

 

22

Absichtlich gestrichen

 

 

 

23

SUBSET-054

Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables

3.0.0

 

24

Absichtlich gestrichen

 

 

 

25

SUBSET-056

STM FFFIS Safe time layer

3.0.0

 

26

SUBSET-057

STM FFFIS Safe link layer

3.0.0

 

27

SUBSET-091

Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2

3.4.0

 

28

Absichtlich gestrichen

 

 

 

29

SUBSET-102

Test specification for interface ‚K‘

2.0.0

 

30

Absichtlich gestrichen

 

 

 

31

SUBSET-094

Functional requirements for an onboard reference test facility

3.0.0

 

32

EIRENE FRS

GSM-R Functional requirements specification

8.0.0

Anmerkung 10

33

EIRENE SRS

GSM-R System requirements specification

16.0.0

Anmerkung 10

34

A11T6001

(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio

13.0.0

 

35

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 b

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 c

SUBSET-074-2

FFFIS STM Test cases document

3.0.0

 

37 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

37 b

SUBSET-076-5-2

Test cases related to features

3.2.0

 

37 c

SUBSET-076-6-3

Test sequences

3.1.0

 

37 d

SUBSET-076-7

Scope of the test specifications

3.2.0

 

37 e

Absichtlich gestrichen

 

 

 

38

06E068

ETCS Marker-board definition

2,0

 

39

SUBSET-092-1

ERTMS EuroRadio Conformance Requirements

3.0.0

 

40

SUBSET-092-2

ERTMS EuroRadio test cases safety layer

3.0.0

 

41

Absichtlich gestrichen

 

 

 

42

Absichtlich gestrichen

 

 

 

43

SUBSET 085

Test specification for Eurobalise FFFIS

3.0.0

 

44

Absichtlich gestrichen

 

 

 

45

SUBSET-101

Interface ‚K‘ Specification

2.0.0

 

46

SUBSET-100

Interface ‚G‘ Specification

2.0.0

 

47

Absichtlich gestrichen

 

 

 

48

Reserviert

Test specification for mobile equipment GSM-R

 

Anmerkung 4

49

SUBSET-059

Performance requirements for STM

3.0.0

 

50

SUBSET-103

Test specification for Euroloop

1.1.0

 

51

Absichtlich gestrichen

 

 

 

52

SUBSET-058

FFFIS STM Application layer

3.1.0

 

53

Absichtlich gestrichen

 

 

 

54

Absichtlich gestrichen

 

 

 

55

Absichtlich gestrichen

 

 

 

56

Absichtlich gestrichen

 

 

 

57

Absichtlich gestrichen

 

 

 

58

Absichtlich gestrichen

 

 

 

59

Absichtlich gestrichen

 

 

 

60

SUBSET-104

ETCS System Version Management

3.2.0

 

61

Absichtlich gestrichen

 

 

 

62

Absichtlich gestrichen

 

 

 

63

SUBSET-098

RBC-RBC Safe Communication Interface

3.0.0

 

64

EN 301 515

Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Anmerkung 2

65

TS 102 281

Detailed requirements for GSM operation on railways

3.0.0

Anmerkung 3

66

TS 103 169

ASCI Options for Interoperability

1.1.1

 

67

(MORANE) P 38 T 9001

FFFIS for GSM-R SIM Cards

5.0

Anmerkung 10

68

ETSI TS 102 610

Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways

1.3.0

 

69

(MORANE) F 10 T 6002

FFFS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

70

(MORANE) F 12 T 6002

FIS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

71

(MORANE) E 10 T 6001

FFFS for Functional Addressing

4.1

 

72

(MORANE) E 12 T 6001

FIS for Functional Addressing

5.1

 

73

(MORANE) F 10 T6001

FFFS for Location Dependent Addressing

4

 

74

(MORANE) F 12 T6001

FIS for Location Dependent Addressing

3

 

75

(MORANE) F 10 T 6003

FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

76

(MORANE) F 12 T 6003

FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

77

ERA/ERTMS/033281

Interfaces between CCS trackside and other subsystems

4.0

Anmerkung 7

78

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 6:

79

SUBSET-114

KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS

1.0.0

 

80

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 5:

81

Reserviert

Train Interface FFFIS

 

 

82

Reserviert

FFFIS TI — Safety Analysis

 

 


Tabelle A 2.3

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Ziffer

Spezifikationsgruppe # 3

(ETCS Baseline 3 Release 2 und GSM-R Baseline 1)

Quelle

Bezeichnung der Unterlage

Version

Anmerkungen

1

Absichtlich gestrichen

 

 

 

2

Absichtlich gestrichen

 

 

 

3

SUBSET-023

Glossary of Terms and Abbreviations

3.3.0

 

4

SUBSET-026

System Requirements Specification

3.6.0

 

5

SUBSET-027

FIS Juridical Recording

3.3.0

 

6

ERA_ERTMS_015560

ETCS Driver Machine interface

3.6.0

 

7

SUBSET-034

Train Interface FIS

3.2.0

 

8

SUBSET-035

Specific Transmission Module FFFIS

3.2.0

 

9

SUBSET-036

FFFIS for Eurobalise

3.1.0

 

10

SUBSET-037

EuroRadio FIS

3.2.0

 

11

SUBSET-038

Offline key management FIS

3.1.0

 

12

SUBSET-039

FIS for the RBC/RBC handover

3.2.0

 

13

SUBSET-040

Dimensioning and Engineering rules

3.4.0

 

14

SUBSET-041

Performance Requirements for Interoperability

3.2.0

 

15

Absichtlich gestrichen

 

 

 

16

SUBSET-044

FFFIS for Euroloop

2.4.0

 

17

Absichtlich gestrichen

 

 

 

18

Absichtlich gestrichen

 

 

 

19

SUBSET-047

Trackside-Trainborne FIS for Radio infill

3.0.0

 

20

SUBSET-048

Trainborne FFFIS for Radio infill

3.0.0

 

21

Absichtlich gestrichen

 

 

 

22

Absichtlich gestrichen

 

 

 

23

SUBSET-054

Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables

3.0.0

 

24

Absichtlich gestrichen

 

 

 

25

SUBSET-056

STM FFFIS Safe time layer

3.0.0

 

26

SUBSET-057

STM FFFIS Safe link layer

3.1.0

 

27

SUBSET-091

Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2

3.6.0

 

28

Absichtlich gestrichen

 

 

 

29

SUBSET-102

Test specification for interface ‚K‘

2.0.0

 

30

Absichtlich gestrichen

 

 

 

31

SUBSET-094

Functional requirements for an onboard reference test facility

3.1.0

 

32

EIRENE FRS

GSM-R Functional requirements specification

8.0.0

Anmerkung 10

33

EIRENE SRS

GSM-R System requirements specification

16.0.0

Anmerkung 10

34

A11T6001

(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio

13.0.0

 

35

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 b

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 c

SUBSET-074-2

FFFIS STM Test cases document

3.1.0

 

37 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

37 b

SUBSET-076-5-2

Test cases related to features

3.3.0

 

37 c

SUBSET-076-6-3

Test sequences

3.2.0

 

37 d

SUBSET-076-7

Scope of the test specifications

3.3.0

 

37 e

Absichtlich gestrichen

 

 

 

38

06E068

ETCS Marker-board definition

2,0

 

39

SUBSET-092-1

ERTMS EuroRadio Conformance Requirements

3.1.0

 

40

SUBSET-092-2

ERTMS EuroRadio test cases safety layer

3.1.0

 

41

Absichtlich gestrichen

 

 

 

42

Absichtlich gestrichen

 

 

 

43

SUBSET 085

Test specification for Eurobalise FFFIS

3.0.0

 

44

Absichtlich gestrichen

 

 

 

45

SUBSET-101

Interface ‚K‘ Specification

2.0.0

 

46

SUBSET-100

Interface ‚G‘ Specification

2.0.0

 

47

Absichtlich gestrichen

 

 

 

48

Reserviert

Test specification for mobile equipment GSM-R

 

Anmerkung 4

49

SUBSET-059

Performance requirements for STM

3.1.0

 

50

SUBSET-103

Test specification for Euroloop

1.1.0

 

51

Absichtlich gestrichen

 

 

 

52

SUBSET-058

FFFIS STM Application layer

3.2.0

 

53

Absichtlich gestrichen

 

 

 

54

Absichtlich gestrichen

 

 

 

55

Absichtlich gestrichen

 

 

 

56

Absichtlich gestrichen

 

 

 

57

Absichtlich gestrichen

 

 

 

58

Absichtlich gestrichen

 

 

 

59

Absichtlich gestrichen

 

 

 

60

SUBSET-104

ETCS System Version Management

3.3.0

 

61

Absichtlich gestrichen

 

 

 

62

Absichtlich gestrichen

 

 

 

63

SUBSET-098

RBC-RBC Safe Communication Interface

3.0.0

 

64

EN 301 515

Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Anmerkung 2

65

TS 102 281

Detailed requirements for GSM operation on railways

3.0.0

Anmerkung 3

66

TS 103 169

ASCI Options for Interoperability

1.1.1

 

67

(MORANE) P 38 T 9001

FFFIS for GSM-R SIM Cards

5.0

Anmerkung 10

68

ETSI TS 102 610

Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways

1.3.0

 

69

(MORANE) F 10 T 6002

FFFS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

70

(MORANE) F 12 T 6002

FIS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

71

(MORANE) E 10 T 6001

FFFS for Functional Addressing

4.1

 

72

(MORANE) E 12 T 6001

FIS for Functional Addressing

5.1

 

73

(MORANE) F 10 T6001

FFFS for Location Dependent Addressing

4

 

74

(MORANE) F 12 T6001

FIS for Location Dependent Addressing

3

 

75

(MORANE) F 10 T 6003

FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

76

(MORANE) F 12 T 6003

FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

77

ERA/ERTMS/033281

Interfaces between CCS trackside and other subsystems

4.0

Anmerkung 7

78

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 6:

79

SUBSET-114

KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS

1.1.0

 

80

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 5:

81

Reserviert

Train Interface FFFIS

 

 

82

Reserviert

FFFIS TI — Safety Analysis

 

 

83

SUBSET-137

On-line Key Management FFFIS

1.0.0

 

Anmerkung 1: Verbindlich ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, nicht jedoch die der technischen Merkmale der Schnittstelle.

Anmerkung 2: Die Abschnitte der Spezifikationen in EN 301 515 Abschnitt 2.1, die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als ‚MI‘ eingestuft sind, sind verpflichtend.

Anmerkung 3: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als ‚MI‘ eingestufte Abschnitte betreffen, sind verpflichtend.

Anmerkung 4: Ziffer 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in diese Tabellen aufgenommen, wenn dies in einer zukünftigen Änderung der TSI vereinbart wird.

Anmerkung 5: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ‚ZZS‘ keine Norm spezifiziert werden muss.

Anmerkung 6: Die ursprünglich für Ziffer 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Ziffer 27 (SUBSET-091) aufgenommen.

Anmerkung 7: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS- und der GSM-R-Baseline.

Anmerkung 8: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 9: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 10: Gemäß der TSI ‚ZZS‘ sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend.

Anmerkung 11: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 12: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 13: Absichtlich gestrichen.

Anmerkung 14: Absichtlich gestrichen.

Tabelle A 3

Liste der verbindlichen Normen

Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel 4 und Kapitel 6 dieser TSI stellt die Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Normenfassungen und ihrer folgenden Änderungen, wenn diese als harmonisierte Norm im Zertifizierungsprozess veröffentlicht werden, ein geeignetes Mittel zur vollständigen Einhaltung des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission festgelegten Risikomanagementprozesses dar.


Nr.

Quelle

Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen

Version

Anmerkung

A1

EN 50126-1

Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) — Teil 1: Generischer RAMS-Prozess

2017

 

1999

1,2

A2

EN 50128

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme

2011

 

A3

EN 50129

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik

2003

1

A4

EN 50159

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme

2010

1

A5

EN 50126-2

Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS) — Teil 2: Systembezogene Sicherheitsmethodik

2017

3

Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe ‚Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)‘ (ABl. C 435 vom 15.12.2017), in der auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird.

Anmerkung 2: Diese Fassung der Norm kann im Übergangszeitraum, der in der aktualisierten Fassung der Norm festgelegt ist, verwendet werden.

Anmerkung 3: Zusammen mit EN 50126-1 (2017) anzuwenden.

Tabelle A 4

Liste der verbindlichen Normen für zugelassene Labore

Nr.

Quelle

Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen

Version

Anmerkung

A6

ISO/IEC 17025

Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien

2017

 

(57)

Anhang G erhält folgende Fassung:

„ANHANG G

Offene Punkte

Offener Punkt

Anmerkungen

Bremsaspekte

Gilt nur für ETCS-Baseline 2 (siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 15).

Geklärt für ETCS-Baseline 3 (siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffern 4 und 13).

Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen

Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Fehler in der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit.

Eigenschaften von Streusand auf Schienen

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Kein offener Punkt für 1 520 mm.

Eigenschaften von Spurkranz-Schmierstoffgebern

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

Kombination von Fahrzeugmerkmalen mit Auswirkungen auf die Kurzschlussimpedanz

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77

leitungsgebundene Störung:

Fahrzeugimpedanz

Unterwerk-Impedanz (nur für Gleichstromnetze)

Grenzwerte außerhalb des Bandes

Den Unterwerken zugeordnete und Fahrzeugen zugeordnete Störstromgrenzwerte

Spezifikation für Messungen, Prüfungen und Evaluierungen

Siehe Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77


(*1)  Aktuell enthält die TSI ZZS keine Interoperabilitätsanforderung für Stellwerke, Bahnübergänge und bestimmte andere ZZS-Elemente.“

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).“

(*4)  Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).

(*5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“

(*6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“

(*7)  Das für diese Angaben zu verwendende Muster wird im Anwendungsleitfaden definiert.“

(*8)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).“

(1*)  

1*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

(2*)  

2*

Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)

(3*)  

3*

Laut der Empfehlung 2017/3 der Agentur handelt es sich für den Fall, dass keine neue Genehmigung erforderlich ist, bei der geltenden TSI um die TSI, die für die Originalbescheinigung angewendet wurde. Wenn eine neue Genehmigung erforderlich ist, handelt es sich bei der geltenden TSI um die aktuellste Fassung der TSI.

(4*)  

4*

Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

(5*)  

5*

Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

(6*)  

6*

Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

(7*)  

7*

Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

(8*)  

8*

Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

(9*)  

9*

Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

(10*)  

10*

Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde.

(11*)  

11*

Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig.

(12*)  

12*

Im Hinblick auf diesen Abschnitt werden streckenseitige Teilsysteme mit Einsatzbedingungen oder -beschränkungen oder unerkannten Mängeln nicht als konform betrachtet.

(13*)  

13*

Die Umrüstung von Gleisen, die im gemischten Verkehr bei ETCS Level 3 genutzt werden, darf nur erfolgen, wenn für Personen- und Güterzüge weiterhin Zugang besteht.“

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(*10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).“

(*11)  Oder um gemäß Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen zu werden, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.“

(*12)  Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.

(*13)  Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps gelten aufgrund der Konformität mit einem bestehenden genehmigten Typ als genehmigt. Wenn das System nach Richtlinie 2008/57/EG anwendbar ist, gelten Änderungen, die zu Varianten oder Versionen eines Fahrzeugtyps unter Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 führen würden, ebenfalls als Fahrzeuge, die auf einem bestehenden genehmigten Fahrzeugtyp basieren.““


(1)  Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1).“

(2)  TSI RS HS: Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

(3)  TSI RS CR: Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems ‚Lokomotiven und Personenwagen‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

(4)  TSI ‚LOC & PAS‘: Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union.

(5)  TSI ‚Güterwagen‘: Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission.“

(6)  In diesem Fall muss das Übergabemanagement anhand nationaler Spezifikationen bewertet werden.“


ANHANG VII

Anhang I des Beschlusses 2011/665/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.   Nutzer und Zugangsrechte

Das ERATV hat folgende Nutzer:

Tabelle 1

Zugangsrechte für das ERATV

Nutzer

Zugangsrechte

Login, Nutzerkonten

Nationale Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten

Übermittlung von Daten, die den Mitgliedstaat betreffen und von der Agentur zu validieren sind.

Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten.

Login mit Benutzername und Kennwort.

Funktionale oder anonyme Konten werden nicht vergeben. Auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörde werden auch mehrere Konten eingerichtet.

Agentur

Erfassung von Daten, die Fahrzeugtypgenehmigungen betreffen und von ihr als Genehmigungsstelle verarbeitet wurden.

Validierungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Spezifikation und Veröffentlichung der von nationalen Sicherheitsbehörden übermittelten Daten.

Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten.

Login mit Benutzername und Kennwort

Öffentlichkeit

Abfrage validierter Daten

Entfällt“

(2)

In Nummer 2.4 wird folgender Absatz angefügt:

„Das ERATV ermöglicht, soweit angebracht, den Austausch von Informationen mit anderen Informationssystemen der Agentur wie dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister (‚EVR‘) gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1614, der gemeinsamen Nutzerschnittstelle für das Eisenbahn-Infrastrukturregister gemäß dem Beschluss 2014/880/EU der Kommission (*1) und der zentralen Anlaufstelle (‚OSS‘) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

(*1)  Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489)."

(*2)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).“"

(3)

In Nummer 2.5 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„EVR: Das im EVR für die einzelnen Fahrzeugtypen verwendete Datenformat muss der Bezeichnung der Fahrzeugtypen und gegebenenfalls der Varianten oder Versionen im ERATV genau entsprechen.

Zentrale Anlaufstelle (*3) (One Stop Shop, OSS): Das Informationsmanagement des OSS im Zusammenhang mit Typen, Varianten und Versionen stützt sich auf das ERATV. Beim Informationsaustausch zwischen den Systemen wird als Referenz die Fahrzeugtypkennung verwendet. Der OSS bietet die Möglichkeit, Informationen über Typen, Varianten und Versionen aus dem ERATV abzufragen, und sorgt dafür, dass die Informationen über Typen/Varianten/Versionen nach Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung im ERATV veröffentlicht werden.

Gemeinsame Vorschriftendatenbank (*4) mit nationalen Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen: Die Liste der Parameter, deren Konformität mit den im ERATV angegebenen nationalen Vorschriften bewertet wird, muss der Liste der Parameter in der gemeinsamen Vorschriftendatenbank genau entsprechen. Verweise auf Parameter, die nicht in der gemeinsamen Vorschriftendatenbank genannt sind, sind im ERATV unzulässig.

Bis die gemeinsame Vorschriftendatenbank verfügbar ist und die Daten aus der Datenbank für Referenzdokumente und der Notif-IT migriert sind, muss die Liste der Parameter, deren Konformität mit den im ERATV angegebenen nationalen Vorschriften bewertet wird, der Liste der Parameter in der Datenbank für Referenzdokumente entsprechen. Verweise auf Parameter, die nicht in der Datenbank für Referenzdokumente genannt sind, sind im ERATV nicht zulässig.

(*3)  Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796."

(*4)  Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.“"

(4)

Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

„5.1.   Allgemeiner Grundsatz

Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln Angaben zu den von ihnen erteilten Genehmigungen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante.

Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln Angaben zu den Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante, die sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/545 erhalten haben.

Die Agentur registriert umgehend die Angaben zu den von ihr erteilten Genehmigungen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante sowie die Angaben zu den Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante, die sie erhalten hat.

Das ERATV umfasst ein netzgestütztes Instrument für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur. Das Instrument ermöglicht den Austausch folgender Informationen:

(1)

Reservierung einer Typkennung;

(2)

Übermittlung von Registerdaten von einer nationalen Sicherheitsbehörde an die Agentur, darunter:

a)

Daten bezüglich der Genehmigung eines neuen Fahrzeugtyps oder einer neuen Fahrzeugtypvariante (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt den vollständigen Datensatz gemäß Anhang II);

b)

Daten bezüglich der Genehmigung eines bereits zuvor im ERATV registrierten Fahrzeugtyps (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten, die die Genehmigung selbst, d. h. die Felder in Abschnitt 3 der Liste in Anhang II, betreffen);

c)

Daten bezüglich der Registrierung der Version eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt den vollständigen Datensatz gemäß Anhang II);

d)

Daten bezüglich der Änderung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten der zu ändernden Felder; die Daten über die Fahrzeugeigenschaften dürfen von dieser Änderung nicht betroffen sein);

e)

Daten bezüglich der Aussetzung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur das Datum der Aussetzung);

f)

Daten bezüglich der Reaktivierung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten der zu ändernden Felder), wobei zu unterscheiden ist zwischen

Reaktivierungen ohne Änderung der Daten,

Reaktivierungen mit Änderung der Daten (die nicht die Fahrzeugeigenschaften betreffen dürfen);

g)

Daten im Zusammenhang mit dem Entzug einer Genehmigung;

h)

Daten zur Fehlerberichtigung;

(3)

Aufforderungen der Agentur an eine nationale Sicherheitsbehörde zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten;

(4)

Antworten einer nationalen Sicherheitsbehörde auf Aufforderungen der Agentur zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten.

Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Informationen zur Aktualisierung des Registers mittels einer webgestützten Anwendung und unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder gemäß Anhang II ausgefüllt werden.

Die Agentur überprüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten auf ihre Konformität mit dieser Spezifikation, validiert sie anschließend oder bittet um weitere Klärung.

Entsprechen die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten nach Ansicht der Agentur nicht dieser Spezifikation, so ersucht die Agentur die nationale Sicherheitsbehörde um Berichtigung bzw. Klärung der übermittelten Daten.

Nach jeder Aktualisierung von Daten eines Fahrzeugtyps generiert das System eine Bestätigungsmeldung, die per E-Mail an die Nutzer der nationalen Sicherheitsbehörde, von denen die Daten übermittelt wurde, an die nationalen Sicherheitsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, in denen der Typ zugelassen ist, an den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung sowie an die Agentur verschickt wird.“

(5)

Nummer 5.2.1 erhält folgende Fassung:

„5.2.1   Registrierung einer neuen Fahrzeugtypgenehmigung, einer neuen Fahrzeugtypvariante oder neuen Version eines Fahrzeugtyps

(1)

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Erteilung in Kenntnis.

(2)

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung einer Genehmigung für eine Fahrzeugtypvariante setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Erteilung in Kenntnis.

(3)

Die nationale Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über jede Version eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen, nachdem sie die vollständigen Angaben erhalten hat.

(4)

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Angaben; innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Angaben und vergibt eine Fahrzeugtypnummer gemäß Anhang III, oder sie bittet um Berichtigung oder Klärung der Angaben. Insbesondere zur Vermeidung unbeabsichtigter Doppeleinträge von Fahrzeugtypen im ERATV prüft die Agentur, soweit die Daten im ERATV dies zulassen, ob der betreffende Fahrzeugtyp bereits von einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde.

(5)

Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Angaben vergibt die Agentur eine Nummer für den neuen Fahrzeugtyp. Die Regeln für die Vergabe der Fahrzeugtypnummern sind in Anhang III festgelegt.“

(6)

Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

„5.3.   Eingabe oder Änderung von Daten durch die Agentur

5.3.1   Die Genehmigungsstelle ist eine nationale Sicherheitsbehörde

Handelt es sich bei der Genehmigungsstelle um eine nationale Sicherheitsbehörde, so ändert die Agentur keine Daten, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelt wurden. Die Rolle der Agentur beschränkt sich ausschließlich auf die Validierung und Veröffentlichung.

In Ausnahmefällen, etwa wenn das normale Verfahren technisch unmöglich ist, kann die Agentur auf Antrag einer nationalen Sicherheitsbehörde Daten, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelt wurden, eingeben oder ändern. In diesem Fall sind die eingegebenen oder geänderten Daten von der nationalen Sicherheitsbehörde, die die Dateneingabe bzw. -änderung beantragt hat, zu bestätigen, und die Agentur muss den Vorgang angemessen dokumentieren. Für die Eingabe von Daten in das ERATV gelten die in Abschnitt 5.2 genannten Fristen.

5.3.2   Die Genehmigungsstelle ist die Agentur

Handelt es sich bei der Genehmigungsstelle um die Agentur, so

a)

registriert sie alle Genehmigungen für einen Fahrzeugtyp oder eine Fahrzeugtypvariante innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung;

b)

registriert sie alle Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben;

c)

ändert sie bereits erteilte Fahrzeugtypgenehmigungen innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung der geänderten Genehmigung;

d)

setzt sie bereits erteilte Genehmigungen für einen Fahrzeugtyp innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Verfügung der Aussetzung aus;

e)

reaktiviert sie zuvor ausgesetzte Fahrzeugtypgenehmigungen innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Verfügung der Reaktivierung;

f)

entzieht sie bereits erteilte Fahrzeugtypgenehmigungen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entzug der Genehmigung.“

(7)

Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

„6.   GLOSSAR

Begriff oder Abkürzung

Definition

Typkennung (TypeID)

Eine Identifizierung des Fahrzeugtyps, bestehend aus der Typnummer (Parameter 0.1, zehnstellige Zahl), der Variante (Parameter 0.2, dreistellig alphanumerisch) und der Version (Parameter 0.4, dreistellig alphanumerisch):

TypeID = Typnummer+Variante+Version = XX-XXX-XXXX-X-ZZZ-VVV

Beschränkung

Eine in der Fahrzeugtypgenehmigung vermerkte Bedingung oder Einschränkung, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines diesem Typ entsprechenden Fahrzeugs betrifft. Die technischen Merkmale in Abschnitt 4 von Anhang II (Liste und Format der Parameter) sind von solchen Beschränkungen nicht betroffen.

Änderung einer Genehmigung

Eine von einer Genehmigungsstelle beantragte Änderung der Angaben zu einer bereits veröffentlichten Fahrzeugtypgenehmigung, die geändert werden muss.

Aussetzung einer Genehmigung

Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung vorübergehend ausgesetzt wird und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Verkehr gebracht werden darf, bis die Gründe, die zu der Aussetzung führten, untersucht worden sind. Bereits verwendete Fahrzeuge sind von der Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen.

Reaktivierung einer Genehmigung

Entscheidung einer Genehmigungsstelle über die Aufhebung einer von ihr zuvor verfügten Aussetzung einer Genehmigung.

Genehmigung zu erneuern

Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erneuert werden muss und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Verkehr gebracht werden darf. Bereits verwendete Fahrzeuge sind von dem Status ‚zu erneuern‘ einer Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen.

Widerruf einer Genehmigung

Die Entscheidung einer Genehmigungsstelle gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung ungültig wird. Fahrzeuge, deren Inverkehrbringen aufgrund ihrer Übereinstimmung mit dem Typ bereits genehmigt wurde, sind aus dem Verkehr zu nehmen.

Fehler

Übermittelte oder veröffentlichte Daten, die nicht mit der zugehörigen Fahrzeugtypgenehmigung übereinstimmen. Genehmigungsänderungen fallen nicht unter diese Definition.“


(*1)  Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).

(*2)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).“

(*3)  Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796.

(*4)  Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.“‘


ANHANG VIII

Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

ZU REGISTRIERENDE DATEN UND FORMAT

(1)

Für jeden genehmigten Fahrzeugtyp sind im ERATV folgende Daten zu erfassen:

a)

Typkennung;

b)

Hersteller;

c)

Konformität mit den TSI;

d)

Genehmigungen, darunter allgemeine Angaben zu diesen Genehmigungen und ihrem Status, Listen der Parameter, deren Konformität mit den nationalen Vorschriften geprüft wurde;

e)

technische Merkmale.

(2)

In Tabelle 2 sind die für die einzelnen Fahrzeugtypen im ERATV zu registrierenden Daten und deren Format aufgeführt. Die aufzunehmenden Daten richten sich nach der Fahrzeugkategorie gemäß Tabelle 2.

(3)

Die Werte der sich auf die technischen Merkmale beziehenden Parameter müssen den Angaben in dem Dossier entsprechen, das dem Antrag beigefügt ist.

(4)

Sind die möglichen Werte eines Parameters auf eine vorgegebene Liste beschränkt, so sind diese Listen von der Agentur zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

(5)

Bei Fahrzeugtypen, die nicht allen einschlägigen geltenden TSI entsprechen, kann die nationale Sicherheitsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, die Angaben zu den technischen Merkmalen in Abschnitt 4 auf die Parameter beschränken, die gemäß den geltenden Vorschriften geprüft worden sind.

(6)

Für Parameter, die in der einschlägigen TSI festgelegt sind, ist der während des Prüfverfahrens ermittelte Wert anzugeben.

(7)

Die vorgegebenen Listen sind von der Agentur gemäß den geltenden TSI einschließlich derer, die nur für eine Übergangszeit gelten, zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

(8)

Für die als ‚offene Punkte‘ gekennzeichneten Parameter erfolgt keine Dateneingabe, solange der ‚offene Punkt‘ in der betreffenden TSI nicht geschlossen ist.

(9)

Bei den als ‚optional‘ gekennzeichneten Parametern entscheidet der Antragsteller der Typgenehmigung, ob Daten angegeben werden.

(10)

Die Felder 0.1-0.4 werden von der Agentur ausgefüllt.

Tabelle 2

Parameter des ERATV

Parameter

Datenformat

Anwendbarkeit auf Fahrzeugkategorien (Ja, Nein, optional, offener Punkt)

Parameter für die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und dem/den Netz(en) des Verwendungsgebiets

1.

Triebfahrzeuge

2.

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

3.

Güterwagen

4.

Sonderfahrzeuge

0

Fahrzeugtypkennung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

0.1

Typnummer (gemäß Anhang III)

[Nummer] XX-XXX-XXXX-X

J

J

J

J

 

0.2

Unter diesen Typ fallende Variante

(gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2018/545)

[alphanumerisch] ZZZ

J

J

J

J

 

0.4

Unter diesen Typ fallende Versionen

(gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2018/545)

[alphanumerisch] VVV

J

J

J

J

 

0.3

Datum der Erfassung im ERATV

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

 

1

Allgemeine Angaben

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

1.1

Typbezeichnung

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

O

O

O

O

 

1.2

Ersatzbezeichnung

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

O

O

O

O

 

1.3

Name des Herstellers

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

1.3.1

Kenndaten des Herstellers

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

1.3.1.1

Name des Unternehmens

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen

J

J

J

J

 

1.3.1.2

Registernummer des Unternehmens

Text

O

O

O

O

 

1.3.1.3

Unternehmenscode

Alphanumerischer Code

O

O

O

O

 

1.3.2

Kontaktdaten des Herstellers

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

1.3.2.1

Anschrift des Unternehmens, Straße und Hausnummer

Text

O

O

O

O

 

1.3.2.2

Ort

Text

O

O

O

O

 

1.3.2.3

Ländercode

Code gemäß Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen der EU

O

O

O

O

 

1.3.2.4

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

O

O

O

O

 

1.3.2.5

E-Mail-Adresse

E-Mail

O

O

O

O

 

1.4

Kategorie

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

 

1.5

Unterkategorie

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

 

2

TSI-Konformität

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

2.1

TSI-Konformität

Für jede TSI:

[Zeichenkette] J/N/Teilweise/Entfällt Auswahl aus einer vorgegebenen Liste fahrzeugbezogener (sowohl aktueller wie auch früher geltender) TSI (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

 

2.2

EG-Prüfbescheinigung:

Referenz der ‚EG-Baumusterprüfbescheinigungen‘ (bei Anwendung des Moduls SB) und/oder ‚EG-Entwurfsprüfbescheinigungen‘ (bei Anwendung des Moduls SH1)

[Zeichenkette] (Möglichkeit der Angabe mehrerer Bescheinigungen, z. B. für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘, ‚ZZS‘ usw.)

J

J

J

J

 

2.3

Geltende Sonderfälle (für die eine Konformitätsbewertung erfolgte)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen, TSI-gestützten Liste (Mehrfachauswahl möglich) (für die mit ‚J‘ oder ‚P‘ gekennzeichneten TSI)

J

J

J

J

 

2.4

Nicht erfüllte TSI-Abschnitte

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen, TSI-gestützten Liste (Mehrfachauswahl möglich) (für die mit ‚P‘ gekennzeichneten TSI)

J

J

J

J

 

3

Genehmigungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.0

Verwendungsgebiet

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl): MS — Netz

J

J

J

J

 

3.1

Genehmigung in

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.1

Mitgliedstaat der Genehmigung

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl)

J

J

J

J

 

3.1.2

Aktueller Status

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.2.1

Status

[Zeichenkette] + [Datum] Mögliche Optionen: Aktiv, Ausgesetzt TT-MM-JJJJ, Entzogen TT-MM-JJJ, Zu erneuern TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

 

3.1.2.2

Gültigkeit der Genehmigung (falls festgelegt)

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

 

3.1.2.3

Codierte Nutzungsbedingungen und sonstige Beschränkungen

[Zeichenkette] Von der Agentur zugewiesener Code

J

J

J

J

 

3.1.2.4

Nichtcodierte Nutzungsbedingungen und sonstige Beschränkungen

[Zeichenkette]

J

J

J

J

 

3.1.3

Historische Datensätze

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.3.1

Ursprüngliche Genehmigung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.3.1.1

Datum der ursprünglichen Genehmigung

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

 

3.1.3.1.2

Inhaber der Genehmigung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.3.1.2.1

Kenndaten des Inhabers der Genehmigung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.3.1.2.1.1

Name des Unternehmens

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen

J

J

J

J

 

3.1.3.1.2.1.2

Registernummer des Unternehmens

Text

J

J

J

J

 

3.1.3.1.2.1.3

Unternehmenscode

Alphanumerischer Code

O

O

O

O

 

3.1.3.1.2.2

Kontaktdaten des Inhabers der Genehmigung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.3.1.2.2.1

Anschrift des Unternehmens, Straße und Hausnummer

Text

J

J

J

J

 

3.1.3.1.2.2.2

Ort

Text

J

J

J

J

 

3.1.3.1.2.2.3

Ländercode

Code gemäß Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen der EU

J

J

J

J

 

3.1.3.1.2.2.4

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

J

J

J

J

 

3.1.3.1.2.2.5

E-Mail-Adresse

E-Mail

J

J

J

J

 

3.1.3.1.3

Referenz der Genehmigung

[Zeichenkette] (EIN)

J

J

J

J

 

3.1.3.1.4

Prüfbescheinigung:

Referenz der Baumuster- oder der Entwurfsprüfung

[Zeichenkette]

(Möglichkeit der Angabe mehrerer Bescheinigungen, z. B. für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘, ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ usw.)

J

J

J

J

 

3.1.3.1.5

Parameter, deren Konformität mit den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft wurde

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) gemäß Entscheidung 2015/2299/EU der Kommission

J

J

J

J

 

3.1.3.1.6

Bemerkungen

[Zeichenkette] (max. 1 024 Zeichen)

O

O

O

O

 

3.1.3.1.7

Verweis auf die schriftliche Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013

[Zeichenkette]

J

J

J

J

 

3.1.3.X

Änderung der Genehmigung

Titel (ohne Daten) (X ab 2 fortlaufend entsprechend der Anzahl der Änderungen der Typgenehmigung)

J

J

J

J

 

3.1.3.X.1

Art der Änderung

[Zeichenkette] Text aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

 

3.1.3.X.2

Datum

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

 

3.1.3.X.3

Inhaber der Genehmigung (falls zutreffend)

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen

J

J

J

J

 

3.1.3.X.3.1

Kenndaten des Inhabers der Genehmigung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.3.X.3.1.1

Name des Unternehmens

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen

J

J

J

J

 

3.1.3.X.3.1.2

Registernummer des Unternehmens

Text

J

J

J

J

 

3.1.3.X.3.1.3

Unternehmenscode

Alphanumerischer Code

O

O

O

O

 

3.1.3.X.3.2

Kontaktdaten des Inhabers der Genehmigung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

3.1.3.X.3.2.1

Anschrift des Unternehmens, Straße und Hausnummer

Text

J

J

J

J

 

3.1.3.X.3.2.2

Ort

Text

J

J

J

J

 

3.1.3.X.3.2.3

Ländercode

Code gemäß Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen der EU

J

J

J

J

 

3.1.3.X.3.2.4

Postleitzahl

Alphanumerischer Code

J

J

J

J

 

3.1.3.X.3.2.5

E-Mail-Adresse

E-Mail

J

J

J

J

 

3.1.3.X.4

Referenz der Genehmigungsänderung

[Zeichenkette]

J

J

J

J

 

3.1.3.X.5

Prüfbescheinigung:

Referenz der Baumuster- oder der Entwurfsprüfung

[Zeichenkette]

(Möglichkeit der Angabe mehrerer Bescheinigungen, z. B. für das Teilsystem ‚Fahrzeuge‘, ‚ZZS‘ usw.)

J

J

J

J

 

3.1.3.X.6

Einschlägige nationale Vorschriften (falls zutreffend)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) gemäß Entscheidung 2015/2299/EU der Kommission

J

J

J

J

 

3.1.3.X.7

Bemerkungen

[Zeichenkette] (max. 1 024 Zeichen)

O

O

O

O

 

3.1.3.X.8

Verweis auf die schriftliche Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013

[Zeichenkette]

J

J

J

J

 

3.X

Genehmigung in

Titel (ohne Daten) (X ist ab 2 fortlaufend und wird für jede für diesen Typ erteilte Genehmigung um eins erhöht). Dieser Abschnitt enthält dieselben Felder wie Abschnitt 3.1.

J

J

J

J

 

4

Technische Merkmale des Fahrzeugs

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.1

Allgemeine technische Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.1.1

Anzahl der Führerstände

[Zahl] 0/1/2

J

J

J

J

N

4.1.2

Geschwindigkeit

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.1.2.1

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

[Zahl] km/h

J

J

J

J

N

4.1.3

Spurweite Radsatz

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

J

4.1.5

Maximale Anzahl von Triebzügen oder gekuppelten Lokomotiven bei Mehrfachtraktion

[Zahl]

J

N

N

N

N

4.1.11

Umspuranlage für den Radsatz

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

J

4.1.12

Anzahl der Fahrzeuge, die den nicht trennbaren Zugverband bilden (nur bei nicht trennbaren Zugverbänden)

[Zahl]

J

J

J

J

N

4.2

Fahrzeugbegrenzungslinie

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.2.1

Bezugsprofil

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) (unterschiedliche Listen je nach Kategorie und geltender TSI)

J

J

J

J

J

4.3

Umgebungsbedingungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.3.1

Temperaturbereich

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

N

4.3.3

Bedingungen Schnee, Eis und Hagel

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

N

4.4

Brandschutz

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.4.1

Brandschutzklasse

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

J

4.5

Auslegungsmasse und Zuladung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.5.1

Zulässige Zuladung für verschiedene Streckenkategorien

[Zahl] t für Streckenkategorie [Zeichenkette]

OP

OP

J

OP

J

4.5.2

Auslegungsmasse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.5.2.1

Auslegungsmasse im Betriebszustand

[Zahl] kg

J

J

O

J

J

4.5.2.2

Auslegungsmasse bei normaler Zuladung

[Zahl] kg

J

J

O

J

J

4.5.2.3

Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung

[Zahl] kg

J

J

N

J

J

4.5.3

Statische Radsatzlast

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.5.3.1

Statische Radsatzlast im Betriebszustand

[Zahl] kg

J

J

O

J

J

4.5.3.2

Statische Radsatzlast bei normaler Zuladung

[Zahl] kg

J

J

J

J

J

4.5.3.3

Statische Radsatzlast bei außergewöhnlicher Zuladung

[Zahl] kg

J

J

N

J

J

4.5.3.4

Position der Radsätze entlang der Einheit (Radsatzabstände):

 

a: Abstand zwischen den Radsätzen

 

b: Abstand des Endradsatzes zum Ende der nächstgelegenen Kupplungsebene

 

c: Abstand der inneren Radsätze

a [Zahl] m

b [Zahl] m

c [Zahl] m

J

J

J

J

J

4.5.5

Gesamtfahrzeugmasse (für jedes Fahrzeug der Einheit)

[Zahl] kg

J

J

J

J

J

4.5.6

Masse pro Rad

[Zahl] kg

J

J

J

J

J

4.6

Dynamisches Fahrzeugverhalten

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.6.4

Kombination aus Höchstgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag, bei dem das Fahrzeug bewertet wurde

[Zahl] km/h — [Zahl] mm

J

J

J

J

J

4.6.5

Schienenneigung

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

J

4.7

Bremsen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.7.1

Maximale durchschnittliche Verzögerung

[Zahl] m/s2

J

N

N

J

N

4.7.2

Thermische Belastbarkeit

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.7.2.1

Bremsleistung auf starkem Gefälle bei normaler Zuladung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.7.2.1.1

Referenzfall in der TSI

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

N

4.7.2.1.2

Geschwindigkeit (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] km/h

J

J

J

J

N

4.7.2.1.3

Gefälle (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] ‰ (mm/m)

J

J

J

J

N

4.7.2.1.4

Strecke (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] km

J

J

J

J

N

4.7.2.1.5

Zeit (falls keine Streckenangabe) (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] min

J

J

J

J

N

4.7.2.1.6

Maximale thermische Belastbarkeit der Bremse

[Zahl] kW

J

J

J

J

N

4.7.3

Feststellbremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.7.3.1

Maximales Gefälle, auf dem das Fahrzeug nur von der Feststellbremse (falls installiert) gehalten wird

[Zahl] ‰ (mm/m)

J

J

J

J

N

4.7.3.2

Feststellbremse

[Boolescher Wert] J/N

N

N

J

N

N

4.7.4

Installierte Bremssysteme

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.7.4.1

Wirbelstrombremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.7.4.1.1

Wirbelstrombremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

J

4.7.4.1.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Wirbelstrom-Schienenbremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

J

4.7.4.2

Magnetschienenbremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.7.4.2.1

Magnetschienenbremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

J

4.7.4.2.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Magnetschienenbremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

J

4.7.4.3

Nutzbremse (nur Fahrzeuge mit Elektrotraktion)

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.7.4.3.1

Nutzbremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

J

4.7.4.3.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Nutzbremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

J

4.7.5

Schnellbremsung: Bremsweg und Verzögerungsprofil für jeden Lastzustand bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

[Zahl] m

[Zahl] m/s2

J

J

N

J

N

4.7.6

Für den freizügigen Fahrbetrieb:

Bremshundertstel (Lambda) oder gebremste Masse

Lambdawert (%)

[Zahl] Tonnen

J

J

J

J

N

4.7.7

Betriebsbremse:

Bei maximaler Betriebsbremsung: Bremsweg, maximale Verzögerung für den Lastzustand ‚Auslegungsmasse bei normaler Zuladung‘ bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

[Zahl] m

[Zahl] m/s2

J

J

J

J

N

4.7.8

Gleitschutzsystem

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

N

4.8

Geometrische Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.8.1

Fahrzeuglänge

[Zahl] m

J

J

J

J

N

4.8.2

Mindestraddurchmesser im Betrieb

[Zahl] mm

J

J

J

J

J

4.8.4

Kleinster befahrbarer Radius horizontaler Kurven

[Zahl] m

J

J

N

J

J

4.8.5

Kleinster befahrbarer Radius konvexer vertikaler Kurven

[Zahl] m

J

J

J

J

N

4.8.6

Kleinster befahrbarer Radius konkaver vertikaler Kurven

[Zahl] m

J

J

J

J

N

4.9

Ausrüstung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.9.1

Typ der Endkupplung

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

N

4.9.2

Überwachung des Zustands der Radsatzlager (Heißläuferortung)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

J

4.10

Energieversorgung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.10.1

Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

J

4.10.4

Maximale Stromaufnahme im Stillstand je Stromabnehmer (für jedes Gleichstromsystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] A für [Spannung wird automatisch eingesetzt]

J

J

N

J

N

4.10.5

Höhe des Kontakts zwischen Stromabnehmer und Fahrdrähten (ab Schienenoberkante) (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] von [m] bis [m] (auf zwei Dezimalstellen)

J

J

N

J

J

4.10.6

Geometrie der Stromabnehmerwippe (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

J

4.10.7

Anzahl der mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmer (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl]

J

J

N

J

J

4.10.8

Kürzester Abstand zwischen zwei mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmern (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist); Angabe für Einfach- und ggf. Mehrfachtraktion) (nur bei mehr als einem angehobenen Stromabnehmer)

[Zahl] [m]

J

J

N

J

J

4.10.10

Material der für das Fahrzeug zulässigen Schleifstücke (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

J

4.10.11

Vorrichtung zur automatischen Absenkung des Stromabnehmers (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

J

4.10.14

Elektrische Einheiten sind mit einer Begrenzung der Leistung oder der Stromabnahme ausgerüstet

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

J

4.10.15

Mittlere Kontaktkraft

[Zahl] [N]

J

J

N

J

J

4.12

Fahrgastrelevante Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.12.3.1

Bahnsteighöhe, für die das Fahrzeug ausgelegt ist

[Zahl] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

N

J

4.13

Fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung (für Fahrzeuge mit nur einem Führerstand)

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.13.1

Signalgebung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.13.1.1

Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung und Spezifikationsreihe gemäß Anhang A der TSI ZZS

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

N

N

J

J

4.13.1.5

Klasse-B- oder andere installierte Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und -warnsysteme (System und ggf. Version)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

N

N

J

J

4.13.1.7

Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung

[Zeichenkette]

J

N

N

J

J

4.13.1.8

ETCS Systemkompatibilität

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

N

N

J

N

4.13.1.9

Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

J

4.13.2

Funk

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.13.2.1

Fahrzeugseitige GSM-R-Funksprechausrüstung und ihre Baseline

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

N

N

J

J

4.13.2.3

Klasse-B- oder andere installierte Funksysteme (System und ggf. Version)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

N

N

J

J

4.13.2.5

Funk-Systemkompatibilität (Sprache)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

N

N

J

N

4.13.2.6

Sprach- und Betriebskommunikationsausrüstung

[Zeichenkette]

J

N

N

J

J

4.13.2.7

Fahrzeugseitige GSM-R-Datenfunkkommunikation und ihre Baseline

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

N

N

J

J

4.13.2.8

Funk-Systemkompatibilität (Daten)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

N

N

J

N

4.13.2.9

Datenkommunikationsanwendung für ETCS-Ausrüstung

[Zeichenkette]

J

N

N

J

J

4.13.2.10

Sprach-SIM-Karte GSM-R-Heimatnetz

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

N

N

J

N

4.13.2.11

Daten-SIM-Karte GSM-R-Heimatnetz

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

N

N

J

N

4.13.2.12

Sprach-SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

N

4.14

Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

 

4.14.1

Typ der Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, für die das Fahrzeug ausgelegt und geprüft wurde

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

J


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