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Document 52022IP0258

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission vom 19. Mai 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D080148/03 — 2022/2713(RSP))

OJ C 32, 27.1.2023, p. 14–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 32, 27.1.2023, p. 7–7 (GA)

27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/14


P9_TA(2022)0258

Genetisch veränderter Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und die Unterkombination T25 × DAS-40278-9

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission vom 19. Mai 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D080148/03 — 2022/2713(RSP))

(2023/C 32/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission vom 19. Mai 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D080148/03 (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 1. April 2022, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 26. April 2022, die auch keine Stellungnahme zur Folge hatte,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 29. Oktober 2021 angenommen und am 13. Dezember 2021 veröffentlicht wurde (4),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (5),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass die Pioneer Overseas Corporation am 12. Dezember 2019 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 (im Folgenden „GV-Mais“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die den genetisch veränderten Mais enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 29. Oktober 2021 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Zulassung für GV-Mais abgegeben hat, die am 13. Dezember 2021 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass der GV-Mais, der auf drei kombinierte Transformationsereignisse zurückgeht, durch die konventionelle Kreuzung zur Kombination von drei Einzelereignissen von GV-Mais hergestellt wurde: NK603, das Toleranz gegenüber glyphosathaltigen Herbiziden verleiht, T25, das Toleranz gegenüber glufosinatammoniumhaltigen Herbiziden verleiht, und DAS-40278-9, das den Abbau der als Aryloxyphenoxypropionate (AOPP) bezeichneten allgemeinen Herbizidklasse katalysiert und Toleranz gegenüber 2,4-D-haltigen Herbiziden verleiht (6);

D.

in der Erwägung, dass die Unterkombination NK603 × T25 und die Unterkombination NK603 × DAS-40278-9 zuvor von der EFSA bewertet wurden; in der Erwägung, dass der Antragsteller keine Versuchsdaten für die Unterkombination DAS-40278-9 × T25 vorgelegt hat, die zuvor von der EFSA nicht bewertet wurde; in der Erwägung, dass die EFSA dennoch zu dem Schluss kam, dass diese Unterkombination keine Sicherheitsbedenken aufwirft;

Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide

E.

in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission (7) zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidtolerante Pflanzen von Bedeutung ist;

F.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt sogenannte komplementäre Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (8); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass GV-Mais sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glyphosat, Glufosinat, AOPP und 2,4-D-Herbiziden ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen und Abbauprodukten (Metaboliten) in der Ernte niederschlagen kann;

G.

in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (10);

H.

in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in einer Reihe weiterer aktueller wissenschaftlicher Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde (11);

I.

in der Erwägung, dass in einem einer Peer-Review unterzogenen Artikel eines Experten, der an der Entwicklung genetisch veränderter Pflanzen beteiligt ist, Zweifel an der Sicherheit genetisch veränderter Pflanzen geäußert werden, die tolerant gegen 2,4-D sind, da dieser Stoff in zytotoxische Abbauprodukte abgebaut wird (12);

J.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Metaboliten durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können (13);

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

K.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben (14); in der Erwägung, dass zu diesen kritischen Anmerkungen unter anderem gehört, dass die Wechselwirkung zwischen den auf dem GV-Mais verwendeten Herbiziden, ihren Rückständen und Metaboliten nicht ausgeschlossen werden kann und dieses chemische Gemisch noch nie aus toxikologischer Sicht getestet wurde und sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt auswirken könnte, und in der Erwägung, dass der GV-Mais ein vektorbasiertes Beta-Lactamase-Gen („Bla“-Gen) enthält, bei dem es sich um ein Antibiotikaresistenzgen handelt, das Penicilline von kritischer Bedeutung inaktiviert;

L.

in der Erwägung, dass nach Angaben einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (15) der Antragsteller zwar geltend macht, dass die im Antrag enthaltenen wissenschaftlichen Informationen vertraulich seien, dies jedoch im Widerspruch zum Übereinkommen von Aarhus steht, in dem das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen verankert ist;

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

M.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (VN) über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (16); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (17); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Mais die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit Glufosinat, Glyphosat, AOPP und 2,4-D-Herbiziden behandelt wird, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern und der Umwelt in Drittländern führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmer- und Umweltexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

N.

in der Erwägung, dass Roundup, eines der weltweit am häufigsten verwendeten Herbizide auf Glyphosat-Basis, laut einer im Jahr 2020 veröffentlichten und einer Peer-Review unterzogenen Studie zu einem Verlust an biologischer Vielfalt führen kann, wodurch Ökosysteme anfälliger gegenüber Verschmutzung und Klimawandel werden (18);

O.

in der Erwägung, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt in der Verantwortung steht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird (19);

P.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

Undemokratische Beschlussfassung

Q.

in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel keine Stellungnahme abgegeben hat, was bedeutet, dass die Zulassung nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass die Abstimmung im Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 am 26. April 2022 auch keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten dagegen stimmten (35,72 % der Bevölkerung der Union), 3 Mitgliedstaaten sich der Stimme enthielten (34,53 % der Bevölkerung der Union) und nur zehn Mitgliedstaaten (29,75 % der Bevölkerung der Union) dafür stimmten;

R.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass es problematisch ist, wenn sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist;

S.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 27 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

T.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

U.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (20);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 aufzuheben;

4.

fordert die Kommission auf, die Einfuhr herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und damit der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht zu genehmigen;

5.

begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass sie bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen muss (22); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;

6.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (23);

7.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (24) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

8.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 141 vom 20.5.2022, S. 116.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6942

(5)  Das Europäische Parlament hat in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen angenommen, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 11,

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 15.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 20.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 2.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 7.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 12.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 208 vom 1.6.2021, S. 18.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 323 vom 11.8.2021, S. 7.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 2.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 8.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 15.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 36.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 43.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 49.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 56.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 63.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 66.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 74.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 45.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 52.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 59.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 66.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0024).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0025).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GHB811 (BCS-GH811-4) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0062).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps der Sorte 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0063).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87769 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0115).

(6)  Gutachten der EFSA, S. 3.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1).

(8)  Siehe z. B. S. Bonny, „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und C. M. Benbrook, „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(10)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=search.as

(11)  Siehe zum Beispiel https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/

(12)  P.F. Lurquin, „Production of a toxic metabolite in 2,4-D-resistant GM crop plants“, 3 Biotech 6, 82 (2016), https://doi.org/10.1007/s13205-016-0387-9

(13)  Dies ist in der Tat der Fall für Glyphosat, wie in der Überprüfung der EFSA mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“ (Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005) festgestellt wurde; EFSA Journal 2018, 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/fr/efsajournal/pub/5263

(14)  Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das Portal OpenEFSA der EFSA: https://open.efsa.europa.eu/

(15)  Ebd., S. 75.

(16)  https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/

(17)  https://indicators.report/targets/3-9/

(18)  https://www.mcgill.ca/newsroom/channels/news/widely-used-weed-killer-harming-biodiversity-320906

(19)  Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Artikel 3: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:21993A1213(01)

(20)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(22)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(23)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Nummer 102.

(24)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 257.


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