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Document 62021TA0408

Rechtssache T-408/21: Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2022 — HB/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erbringung technischer Unterstützungsdienstleistungen für den Hohen Justizrat und die ukrainischen Behörden – Unregelmäßigkeiten bei den Vergabeverfahren – Beitreibung zu Unrecht gezahlter Beträge – Beschlüsse, die vollstreckbare Titel darstellen – Art. 299 AEUV – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Außervertragliche Haftung der Union)

OJ C 340, 5.9.2022, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/38


Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2022 — HB/Kommission

(Rechtssache T-408/21) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erbringung technischer Unterstützungsdienstleistungen für den Hohen Justizrat und die ukrainischen Behörden - Unregelmäßigkeiten bei den Vergabeverfahren - Beitreibung zu Unrecht gezahlter Beträge - Beschlüsse, die vollstreckbare Titel darstellen - Art. 299 AEUV - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts - Außervertragliche Haftung der Union)

(2022/C 340/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HB (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Araujo Arce, J. Estrada de Solà und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 3339 final der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 4 241 507,00 Euro zu ihren Lasten aus dem Vertrag mit der Referenz TACIS/2006/101-510 sowie des Beschlusses C(2021) 3340 final der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 1 197 055,86 Euro zu ihren Lasten aus dem Vertrag mit der Referenz CARDS/2008/166-429 und zum anderen auf der Grundlage von Art. 268 AEUV die Rückzahlung aller etwaigen von der Europäischen Kommission aufgrund dieser Beschlüsse eingezogenen Beträge nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) angewendeten Zinssatzes zuzüglich 7 Prozentpunkte sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von einem symbolischen Euro, vorbehaltlich einer Erweiterung um den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens.

Tenor

1.

Der Beschluss C(2021) 3339 final der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 4 241 507 Euro zulasten von HB und der Beschluss C(2021) 3340 final der Kommission vom 5. Mai 2021 über die Beitreibung einer Forderung in Höhe von 1 197 055,86 Euro zulasten von HB werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

HB und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 338 vom 23.8.2021.


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