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Document 52020AP0189

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise (COM(2020)0198 — C9-0137/2020 — 2020/0082(CNS))

OJ C 371, 15.9.2021, p. 129–133 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/129


P9_TA(2020)0189

Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise (COM(2020)0198 — C9-0137/2020 — 2020/0082(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2021/C 371/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0198),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0137/2020),

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0122/2020),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Obgleich der COVID-19-Ausbruch den nationalen Verwaltungen echte Schwierigkeiten bereitet, sollte er nicht als Entschuldigung dafür dienen, die Umsetzung gemeinsam vereinbarter Regeln weiter zu verzögern. Vor dem Ausbruch hatten einige Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass es bei ihnen bei der Umsetzung des neuen Systems zu Verzögerungen komme. Abgesehen von den unmittelbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch sollten die Regierungen keine Mühen scheuen, um das neue System einzuführen. Mitgliedstaaten, die mit Problemen konfrontiert sind, die zu einer Verzögerung bei der vollständigen Umsetzung der Vorschriften führen könnten, sollten die von der Kommission bereitgestellte technische Unterstützung nutzen, um eine korrekte und vollständige Umsetzung des Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Die Ziele des Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr, nämlich die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer KMU zu fördern, die administrative Belastung der Verkäufer in der Union zu verringern und sicherzustellen, dass Online-Plattformen zu einem gerechteren System der Mehrwertsteuererhebung beitragen, während gleichzeitig die Steuerhinterziehung bekämpft wird, sind Schlüsselaspekte für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, was im Kontext der Erholung nach der COVID-19-Pandemie besonders wichtig ist.

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19- Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 anwenden zu können und somit die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn dieser Richtlinien um sechs Monate zu verschieben Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um die Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.

(4)

Angesichts der neuen Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten infolge der COVID-19- Pandemie konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 anwenden zu können und somit die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, könnte es erforderlich sein , die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn dieser Richtlinien um drei Monate zu verschieben . Eine Verschiebung ist nicht wünschenswert, weil sie zu Einnahmeverlusten und einer größeren Mehrwertsteuerlücke führen und gleichzeitig den unlauteren Wettbewerb zwischen Verkäufern aus Drittländern und Verkäufern aus der EU verlängern würde. Eine Verschiebung um drei Monate könnte jedoch angemessen sein, weil sie in den meisten Mitgliedstaaten dem Zeitraum der Ausgangsbeschränkungen entsprechen würde. Ein noch längerer Aufschub würde die Gefahr des Mehrwertsteuerbetrugs zu einer Zeit verlängern, in der die öffentlichen Finanzen aufgefüllt werden sollten, um die Pandemie und ihre wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen zu bekämpfen. Eine längere Verschiebung um sechs Monate könnte für die Mitgliedstaaten zu einem Einnahmeverlust zwischen 2,5  Mrd . und 3,5  Mrd. EUR führen. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise ist es von äußerster Wichtigkeit, dass es nicht zu weiteren Einnahmeverlusten kommt.

Abänderung 3

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 2 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021

Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. April 2021

Abänderung 4

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 2 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

Abänderung 5

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.

Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.

Abänderung 6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 4 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. März 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 7

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 4 — Absatz 1 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Juli 2021 an.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. April 2021 an.

Abänderung 8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 1

Richtlinie (EU) 2019/1995

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. März 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 — Absatz 1

Richtlinie (EU) 2019/1995

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2021 an.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2021 an.


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