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Document 62020TA0259

Rechtssache T-259/20: Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2021 — Ryanair/Kommission (Staatliche Beihilfen – Französischer Luftverkehrsmarkt – Zahlungsmoratorium für die monatlich zu zahlenden Zivilluftfahrtsteuern und Solidaritätsabgaben auf Flugtickets für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind – Freier Dienstleistungsverkehr – Gleichbehandlung – Kriterium des Besitzes einer von den französischen Behörden erteilten Genehmigung – Verhältnismäßigkeit – Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV – Begründungspflicht)

OJ C 138, 19.4.2021, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/31


Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2021 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-259/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Französischer Luftverkehrsmarkt - Zahlungsmoratorium für die monatlich zu zahlenden Zivilluftfahrtsteuern und Solidaritätsabgaben auf Flugtickets für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind - Freier Dienstleistungsverkehr - Gleichbehandlung - Kriterium des Besitzes einer von den französischen Behörden erteilten Genehmigung - Verhältnismäßigkeit - Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Begründungspflicht)

(2021/C 138/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und C. Georgieva-Kecsmar)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de. Moustier, C. Mosser, A. Daniel und P. Dodeller)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2097 final der Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) — Frankreich — COVID-19: Zahlungsmoratorium für Flughafensteuern zugunsten von öffentlichen Luftfahrtunternehmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der im Rahmen des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstandenen Kosten.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 215 vom 29.6.2020.


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