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Document 62019CA0658

Rechtssache C-658/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2021 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Richtlinie [EU] 2016/680 – Verarbeitung personenbezogener Daten – Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten – Keine Umsetzung und keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes)

OJ C 138, 19.4.2021, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/6


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2021 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-658/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie [EU] 2016/680 - Verarbeitung personenbezogener Daten - Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten - Keine Umsetzung und keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes)

(2021/C 138/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Nardi, G. von Rintelen und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um der Richtlinie nachzukommen, und der Europäischen Kommission somit diese Vorschriften nicht mitgeteilt hatte.

2.

Die Vertragsverletzung des Königreichs Spaniens bestand dadurch fort, dass es zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof nicht die Maßnahmen getroffen hatte, die erforderlich waren, um die Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 in sein nationales Recht umzusetzen, und der Europäischen Kommission diese Maßnahmen somit auch nicht mitgeteilt hatte.

3.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauern sollte, wird das Königreich Spanien verurteilt, ab diesem Tag ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 89 000 Euro an die Europäische Kommission zu zahlen, bis es die festgestellte Vertragsverletzung beendet hat.

4.

Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 000 000 Euro zu zahlen.

5.

Das Königreich Spanien wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

6.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


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