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Document 52019DP0102

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen, zu erheben (C(2018)09118 — 2018/3003(DEA))

OJ C 449, 23.12.2020, p. 535–536 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/535


P8_TA(2019)0102

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen, zu erheben (C(2018)09118 — 2018/3003(DEA))

(2020/C 449/55)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)09118),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 2018, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. Februar 2019 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Dezember 2018 mit dem Titel „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für den Notfall“ (COM(2018)0890),

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 82 Absatz 6,

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (2),

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (3),

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4),

unter Hinweis auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Novation von bilateralen Kontrakten, die keinen bilateralen Einschussanforderungen unterliegen, die am 27. November 2018 von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt wichtige Bestimmungen im Hinblick auf Geschäfte enthält, die zwischen einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenpartei und einer in der EU-27 ansässigen Gegenpartei geschlossen wurden, und Teil des Pakets von Notfallmaßnahmen für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen ist;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls der Ansicht ist, dass es für die zuständigen Behörden und Finanzmärkte von Bedeutung ist, bestimmte aus einer Novation hervorgehende Geschäfte für einen begrenzten Zeitraum von 12 Monaten freizustellen, wenn die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine Gegenpartei in der EU-27 ersetzt wird;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass die angenommenen technischen Regulierungsstandards und die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) vorgelegt wurden, aufgrund der von der Kommission an diesen Entwürfen vorgenommenen Änderungen nicht gleich sind und dass es über eine Frist von drei Monaten („Prüfungszeitraum“) verfügt, um gegen die technischen Regulierungsstandards Einspruch zu erheben; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission auffordert, nur in Fällen, in denen die Kommission die Entwürfe der ESA ohne Änderungen angenommen hat und die Entwürfe und die angenommenen technischen Regulierungsstandards somit gleich sind, einen Prüfungszeitraum von einem Monat anzugeben;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


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