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Document 52019IP0134

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und der Gemeinsamen Erklärung zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen (2018/2114(INI))

OJ C 449, 23.12.2020, p. 176–181 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/176


P8_TA(2019)0134

Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und der Gemeinsamen Erklärung zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 zur Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und der Gemeinsamen Erklärung zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen (2018/2114(INI))

(2020/C 449/25)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Vertragsbestimmungen über die Agenturen, insbesondere die Artikel 5 und 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 15, 16, 71, 123, 124, 127, 130, 228, 263, 265, 267, 277, 282, 287, 290, 291, 298 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 42, 43, 51 und 52,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen und das Gemeinsame Konzept, das der Erklärung als Anlage beigefügt ist,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0055/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Agenturen eine wichtige Funktion bei der Umsetzung der EU-Politik auf europäischer und nationaler Ebene spielen und eine breite Palette von Aufgaben wahrnehmen, um zur Umsetzung der EU-Politik beizutragen, etwa über die Einrichtung von Netzen oder die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den nationalen Behörden; in der Erwägung, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der EU und den Mitgliedstaaten dazu beiträgt, die Arbeit der Agenturen effizienter und wirksamer zu gestalten; in der Erwägung, dass die Agenturen darüber hinaus im Rahmen des Netzwerks der EU-Agenturen untereinander kooperieren;

B.

in der Erwägung, dass die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Agenturen und den parlamentarischen Ausschüssen insgesamt gut ist; in der Erwägung, dass Europol als einzige Agentur gemeinsam durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente geprüft wird, und zwar durch den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss;

C.

in der Erwägung, dass die Agenturen nach und nach geschaffen wurden und sich im Laufe der Zeit jeweils unterschiedlich entwickelt haben; in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Übertragung von Befugnissen der EU-Exekutive auf Agenturen förmlich anerkannt wurde, indem die EU-Agenturen förmlich in die Verträge aufgenommen wurden;

D.

in der Erwägung, dass sich die Rechenschaftspflicht der Agenturen in erster Linie auf das Europäische Parlament und den Rat bezieht, die dafür sorgen müssen, dass in den Rechtsakten zu diesen Agenturen geeignete Kontrollmechanismen enthalten sind und diese auch ordnungsgemäß umgesetzt werden; in der Erwägung, dass die Übertragung von Befugnissen der EU-Exekutive auf Agenturen nicht zu einer Schwächung der Kontrolle der EU-Exekutive durch das Parlament führen darf, wie sie in Artikel 14 EUV vorgesehen ist;

E.

in der Erwägung, dass die Verträge weder eine Begriffsbestimmung für dezentrale Agenturen noch eine allgemeine Beschreibung der Befugnisse, die auf Agenturen übertragen werden können, enthalten;

F.

in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage einer Reihe von Agenturen auf Artikel 352 AEUV beruht, während andere auf einer sektorspezifischen Rechtsgrundlage gegründet werden;

G.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept aus dem Jahr 2012 das Ergebnis der Bemühungen einer Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu Regulierungsagenturen ist, die von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat eingerichtet wurde, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht der Agenturen zu bewerten, nachdem ein im Jahr 2005 von der Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zu Regulierungsagenturen nicht die erforderliche Mehrheit im Rat und im Parlament gefunden hatte;

H.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Konzept Bestimmungen zur Struktur und Governance von Agenturen sowie zu ihrem Betrieb, zur Planung ihrer Tätigkeiten, zur Finanzierung, zur Verwaltung der Haushaltsmittel, zu den Haushaltsverfahren, zur Rechenschaftspflicht, zu Kontrollen und zur Transparenz enthält, die zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen beitragen;

I.

in der Erwägung, dass die Agenturen insgesamt zwar positiv bewertet werden, ihren wissenschaftlichen und fachlichen Gutachten in einigen Fällen aber mitunter doch mit Misstrauen begegnet wurde;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.

stellt fest, dass Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Agenturen in den Verträgen, in den Gründungsverordnungen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie in der Gemeinsamen Erklärung und dem Gemeinsamen Konzept niedergelegt sind; betont, dass das Parlament im Zuge der Übertragung von Befugnissen gegenüber den dezentralen Agenturen eine Kontrollbefugnis ausübt, die allerdings nicht detailliert in den Verträgen niedergelegt ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept nicht verbindlich sind; bedauert allerdings, dass sich die Organe bislang noch nicht auf einen verbindlichen Rahmen geeinigt haben;

2.

weist darauf hin, dass das Parlament die Agenturen auf verschiedene Weise kontrolliert:

als einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde durch seine Entscheidungsfindung über die EU-Haushaltsmittel, die für die Agenturen bereitgestellt werden;

als Entlastungsbehörde;

durch die Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats von Agenturen;

durch das Verfahren zur Ernennung (bzw. Entlassung) des Exekutivdirektors;

indem es zu den Arbeitsprogrammen konsultiert wird;

im Zuge der Vorstellung der Jahresberichte;

auf anderen Wegen (Delegationsreisen, Kontaktgruppen/-personen, Meinungsaustausch, Anhörungen, Briefings, Bereitstellung von Fachwissen);

3.

stellt fest, dass die Bestimmungen in den Gründungsverordnungen in unterschiedlichem Maße von den im Gemeinsamen Konzept niedergelegten Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der parlamentarischen Kontrolle abweichen, was darauf zurückzuführen sein mag, dass die Agenturen ganz unterschiedliche Aufgaben und Funktionen wahrnehmen;

4.

stellt fest, dass die parlamentarischen Ausschüsse trotz der Vielfalt der Bestimmungen in den Gründungsverordnungen ihren Kontrollaufgaben aktiv nachkommen;

5.

erkennt an, dass die Agenturen der Union die gemeinsame Erklärung, das gemeinsame Konzept und den dazugehörigen Fahrplan umsetzen; weist insbesondere auf die Empfehlungen der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen (IIAG) hin, die die Konferenz der Präsidenten am 18. Januar 2018 gebilligt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeit der IIAG mit der Folgesitzung vom 12. Juli 2018 als beendet galt;

Empfehlungen

6.

ist der Ansicht, dass größere Anstrengungen unternommen werden könnten, um bestimmte Bestimmungen in den Gründungsverordnungen für Agenturen, die sich auf die Governance und auf die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht beziehen, anzugleichen, wobei die verschiedenen Arten von Agenturen, die es derzeit gibt, zu berücksichtigen wären und eine Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Beziehungen zwischen den Organen der EU und den Agenturen erfolgen sollte; hebt hervor, dass diese Fragen auch in den Folgenabschätzungen berücksichtigt werden sollten, wenn die Einrichtung einer Agentur vorgeschlagen wird; betont, dass die Agenturen über eine gewissen organisatorische Flexibilität verfügen müssen, damit sie sich besser an die vorgesehenen Aufgaben und den Bedarf anpassen können, der sich bei der Ausübung ihrer Aufgaben ergibt; begrüßt den cluster-basierten und cluster-übergreifenden Ansatz der internen Organisation der Agenturen in ähnlichen Bereichen;

7.

fordert daher, dass alle Aspekte des Gemeinsamen Konzepts gründlich bewertet werden und detaillierte Analyseunterlagen, wie sie im Jahr 2010 erstellt wurden, ausgearbeitet werden, und zwar mit einem Schwerpunkt auf Aspekten im Zusammenhang mit der Governance, wobei insbesondere die Vereinbarkeit der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Mitentscheidungs- und Kontrollbefugnissen des Parlaments überprüft werden sollte, gleichzeitig allerdings im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der dezentralen Agenturen dem Bedarf an Flexibilität Rechnung getragen werden sollte;

8.

bedauert, dass das Parlament als federführender Garant für die Achtung des Grundsatzes der Demokratie in der EU nicht vollständig in das Verfahren zur Wahl des neuen Sitzes der EMA und der EBA einbezogen wurde; erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung, die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept von 2012 möglichst bald zu überarbeiten, und erinnert auch an die Zusage des Rates, sich an der Überarbeitung zu beteiligen, wobei die Kommission aufgefordert wurde, bis April 2019 eine eingehende Analyse der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts in Bezug auf den Standort der dezentralen Agenturen vorzulegen;

9.

hebt hervor, dass der Standort einer Agentur diese nicht an der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben hindern sollte und auch nicht ihre Governance-Struktur, den Betrieb ihrer zentralen Organisation und die wesentliche Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen sollte;

10.

erwartet, dass die Vorrechte des Parlaments und des Rates als Legislativorgane bei künftigen Beschlüssen über den Standort oder die Verlagerung von Agenturen uneingeschränkt geachtet werden; ist der Auffassung, dass das Parlament während des gesamten Rechtsetzungsverfahrens systematisch und gleichberechtigt mit dem Rat und der Kommission auf transparente Weise in die Festlegung und Bewertung der Gewichtung der Kriterien für die Bestimmung des Standorts sämtlicher Einrichtungen und Agenturen der EU einbezogen werden sollte; weist darauf hin, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit verpflichtet hatten und dass in der Vereinbarung auf die in den Verträgen verankerte Gleichberechtigung der beiden gesetzgebenden Organe verwiesen wurde; weist auf den Wert eines verstärkten Informationsaustauschs ab dem Beginn künftiger Verfahren zur Bestimmung des Standorts von Agenturen hin, da ein solcher frühzeitiger Austausch es den drei Organen erleichtern würde, ihre Rechte und Vorrechte auszuüben;

11.

ist der Ansicht, dass die Entscheidung über den Standort einer Agentur von großer Bedeutung ist und dass die Organe der Union bei der Entscheidung über den optimalen Standort objektive Kriterien wie Erreichbarkeit, administrative Synergien und Nähe zu den Interessenträgern berücksichtigen müssen;

12.

fordert die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den Ressourcen der dezentralen Agenturen auf, rasch eine Bewertung der Agenturen mit mehreren Standorten vorzulegen und dabei auf einen einheitlichen Ansatz für die Bewertung ihres Mehrwerts zurückzugreifen, indem die entstandenen Kosten berücksichtigt werden; fordert, dass auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung umfassende Maßnahmen ergriffen werden, um die Zahl der Mehrfachstandorte gegebenenfalls zu verringern;

13.

schlägt vor, dass auf der Grundlage einer Überprüfung des Gemeinsamen Konzepts erneut geprüft wird, eine Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) zu den Agenturen auszuarbeiten, und dass eine derartige Vereinbarung Bestimmungen zu einer alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung der Grundsätze für die Einrichtung und Funktionsweise von Agenturen enthalten sollte, wobei auf das Fachwissen einer Gruppe von herausragenden Persönlichkeiten zurückgegriffen werden sollte;

14.

ist der Auffassung, dass diese Interinstitutionelle Vereinbarung die Befugnisse des Europäischen Parlaments in Mitentscheidungsverfahren respektieren und auch die Beziehungen zwischen einer Agentur und den Institutionen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, sowie Transparenzmaßnahmen, Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses zwischen den Mitgliedern der Verwaltungs- und Beratungsgremien sowie die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei allen Tätigkeiten der Agenturen umfassen sollte;

15.

ist der Auffassung, dass bei der Ausarbeitung einer solchen Interinstitutionellen Vereinbarung auch mehrere spezifische Vorschläge zur Stärkung der demokratischen Kontrolle, zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht der Agenturen der Union und zur Stärkung des Systems für die Berichterstattung an das Parlament ausgearbeitet werden sollten, beispielsweise:

Festlegung einer Frist für die Agenturen zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Parlaments oder des Rates;

Vorkehrungen für den Austausch sensibler und vertraulicher Informationen und die Konsultation der parlamentarischen Ausschüsse, falls erforderlich;

Prüfung, ob eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des jeweiligen Verwaltungsrats vom Parlament ernannt werden sollte oder nicht;

Berücksichtigung des Mehrwerts der Teilnahme von Vertretern/Beobachtern des Parlaments an Sitzungen von Aufsichtsgremien und Interessengruppen der Agenturen;

Vereinheitlichung der Einbeziehung des Parlaments in Bezug auf die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Agenturen;

Optimierung und Harmonisierung der Berichtspflichten, insbesondere für den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement und die endgültigen Jahresabschlüsse;

Übermittlung ausführlicher Informationen an das Parlament über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Empfehlungen der Entlastungsbehörde (Berichte über Folgemaßnahmen) und diejenigen des Rechnungshofs umzusetzen;

16.

ist ferner der Auffassung, dass die Rolle des Parlaments bei der Überwachung der Governance-Dimension der dezentralen Agenturen erheblich verbessert werden könnte; schlägt darüber hinaus vor, die Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Parlamentarischen Kontrollausschuss zu verstärken und die Bestimmungen für Reisen zu Agenturen zu überarbeiten, um einen besseren regelmäßigen Kontakt zwischen den parlamentarischen Ausschüssen und den Agenturen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu ermöglichen;

17.

schlägt vor, dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen im Rahmen der alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung auf der Grundlage der und zusätzlich zu den Kontrolltätigkeiten der parlamentarischen Ausschüsse in Bezug auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Agenturen eine jährliche Aussprache über die Funktionsweise und die Governance der Agenturen abhält, auf die, falls angezeigt und/oder erforderlich, eine Aussprache im Plenum folgt, um das System für die Tätigkeiten der Kontrolle der Agenturen im Parlament zu stärken und besser zu strukturieren; schlägt darüber hinaus angesichts der Rolle der Agenturen als Vermittler zwischen der EU und den Mitgliedstaaten eine Phase der Konsultation der nationalen Parlamente vor, falls diese in dieser Angelegenheit tätig werden wollen;

18.

ist der Auffassung, dass die Agenturen der Union die Regeln und Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung und der besseren Rechtsetzung anwenden sollten, einschließlich der Durchführung öffentlicher Konsultationen zu ihren Entwürfen von Vorschlägen für sekundäre und tertiäre Rechtsakte, sofern der Zuständigkeitsbereich der Agentur dies vorsieht; schlägt vor, dass die Agenturen denselben Transparenzvorschriften wie die Kommission unterliegen sollten, einschließlich Regeln und Verpflichtungen in Bezug auf die Interessenvertreter;

19.

betont, dass die Agenturen der EU zwar sicherstellen müssen, dass alle Aufgaben, die sich aus dem Regulierungsrahmen ergeben, vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sie sich dabei aber sorgfältig auf ihre Aufgaben beschränken und im Einklang mit den ihnen vom Parlament und vom Rat übertragenen Zuständigkeitsbereichen handeln sollten; erachtet es als unverzichtbar, dass die Agenturen der EU ihre Aufträge auf transparente Weise ausführen;

20.

schlägt vor, dass alle Agenturen in der Lage sein sollten, unverbindliche Stellungnahmen zu aktuellen Dossiers, die unter ihre Zuständigkeit fallen, vorzulegen;

21.

ist ferner der Auffassung, dass im Falle einer etwaigen künftigen Änderung der Verträge geprüft werden sollte, wie die Agenturen noch fester in den Verträgen verankert werden können, insbesondere in Bezug auf die Artikel 13 und 14 EUV sowie auf die Artikel 290 und 291 AEUV, und zwar in dem eine eindeutige Definition der verschiedenen Arten von Agenturen, der Befugnisse, die ihnen übertragen werden können, und der allgemeinen Grundsätze, die ihre parlamentarische Kontrolle gewährleisten niedergelegt wird;

Haushaltsfragen

22.

stellt fest, dass sich die Gebührenfinanzierung der Agenturen derzeit auf rund 1 Mrd. Euro jährlich beläuft, was den Druck auf den Unionsaushalt verringern und eine wirksame Möglichkeit zur Finanzierung der Tätigkeiten der Agenturen sein kann, wenn das Geschäftsmodell dies zulässt; ist allerdings besorgt wegen möglicher Interessenkonflikte, die auftreten können, wenn Agenturen sich auf Mitgliedsbeiträge als Haupteinnahmequelle stützen müssen; besteht darauf, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, um jeglicher Art von Interessenkonflikt vorzubeugen;

23.

betont ferner, dass den neuen Prioritäten des nächsten MFR in den Bereichen Klima, Nachhaltigkeit und Umweltschutz und den Aufgaben, die bestimmten Agenturen im Hinblick auf die Umsetzung dieses MFR zugewiesen wurden, Rechnung getragen werden muss;

24.

weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen mit Blick auf die Haushaltsführung zwar einige Gemeinsamkeiten aufweisen, sich undifferenzierte Ansätze jedoch für die effiziente und wirksame Verwaltung bestimmter Agenturen als schädlich erwiesen haben; geht davon aus, dass es sich bei dem Abbau von 5 % der Stellen und dem Pool für die Umschichtung von Personal der Agenturen um einmalige Phänomene handelt; bekräftigt seine Absicht, sich künftig gegen ein derartiges Vorgehen zu stellen;

25.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass einige Agenturen aufgrund der Beschäftigungsbedingungen Schwierigkeiten haben, qualifiziertes Personal anzuwerben; ist der Auffassung, dass die Einrichtungen der Union in der Lage sein müssen, qualifiziertes Personal anzuwerben, damit sie ihre Aufgaben wirksam und effizient erfüllen können; fordert daher, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um diese Ziele zu erreichen;

26.

weist darauf hin, dass die stärkere Zusammenarbeit der Agenturen bei der gemeinsamen Nutzung von Diensten zu Einsparungen geführt hat, beispielsweise durch die Einrichtung eines gemeinsamen Beschaffungsportals; unterstützt die weitere Erforschung des Potenzials der gemeinsamen Nutzung von Diensten, und zwar entweder einer gemeinsamen Nutzung der Agenturen oder der Kommission und der Agenturen, um neue Synergien zu schaffen und die bestehenden Synergien zu verbessern; ist der Ansicht, dass gegebenenfalls weitere Haushaltseinsparungen erzielt werden könnten, indem Einrichtungen und Agenturen der Union, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, im Bereich der administrativen Unterstützung und beim Gebäudemanagement eng zusammenarbeiten;

27.

weist darauf hin, dass die Haushaltspläne der Agenturen mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung in Einklang stehen und unter Berücksichtigung der Ziele der Agentur und der im Rahmen ihrer Tätigkeiten beabsichtigten Ergebnisse veranschlagt werden sollten; fordert einen thematischen Ansatz in Bezug auf die Haushaltsplanung der dezentralen Agenturen, damit bei den Aufgaben der Agenturen besser Prioritäten gesetzt werden können und die Zusammenarbeit verbessert werden kann sowie Überschneidungen vermieden werden können, vor allem bei Agenturen, die im selben Fachbereich tätig sind;

28.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass für Agenturen, die eine bestimme Größe nicht erreicht haben, eine Reihe von administrativen Vorgaben eine unverhältnismäßige Belastung darstellt; erwartet von der Kommission und dem Rat, dass sie dafür sorgen, dass die geltenden administrativen Vorgaben den finanziellen und personellen Kapazitäten aller Agenturen entsprechen;

29.

erinnert daran, dass das Gesetzgebungsverfahren zu Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission führt; stellt mit Besorgnis fest, dass aktualisierte Finanzbögen, wenn überhaupt, in der Regel erst zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden; erinnert an die doppelte Rolle von Parlament und Rat als Gesetzgebungs- und Haushaltsbehörde;

30.

begrüßt den Entwurf der Kommission für einen überarbeiteten Text der Rahmenfinanzregelung für die dezentralen Agenturen und insbesondere ihre darin dargelegten Pläne zur Stärkung der Governance dieser Agenturen;

31.

ist jedoch weiter der Ansicht, dass viele verschiedene Probleme noch immer ungelöst sind, und fordert die Kommission auf, gemäß der Empfehlung der IIAG unverzüglich eine Bewertung der Agenturen mit mehreren Dienstorten sowie aufgrund einer sorgfältigen tiefgreifenden Analyse und unter Zugrundelegung klarer und transparenter Kriterien Vorschläge für mögliche Fusionen, Schließungen und/oder Aufgabenübertragungen an die Kommission vorzulegen, was in der Aufgabenstellung der IIAG vorgesehen war, jedoch nie angemessen behandelt wurde, da entsprechende Vorschläge der Kommission fehlten;

32.

stellt fest, dass für die Prüfung der dezentralen Agenturen „weiterhin in vollem Umfang der [Rechnungshof] verantwortlich [ist], der für alle Verwaltungs- und Auftragsvergabeverfahren Sorge trägt und diese […] finanziert“; bekräftigt, dass die Prüfung durch Prüfer aus der Privatwirtschaft den Verwaltungsaufwand der Agenturen erheblich gesteigert und, da mehr Zeit für die Vergabe und Verwaltung von Prüfaufträgen aufgewendet wurde, zusätzliche Ausgaben generiert hat, wodurch ihre sinkenden Mittel noch stärker unter Druck gerieten; betont, dass dieses Problem unbedingt im Einklang mit dem gemeinsamen Konzept im Kontext der Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung gelöst werden muss; fordert alle an dieser Überarbeitung Beteiligten auf, in dieser Frage dringend Klarheit zu schaffen, um den übermäßigen Verwaltungsaufwand erheblich zu verringern;

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33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und den dezentralen Agenturen der EU zu übermitteln.

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