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Document 52020AE0896

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final)

EESC 2020/00896

OJ C 429, 11.12.2020, p. 259–267 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/259


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“

(COM(2020) 380 final)

(2020/C 429/33)

Berichterstatter:

Antonello PEZZINI (IT-I)

Mitberichterstatter:

Lutz RIBBE (DE-III)

Befassung

Europäische Kommission, 17.6.2020

Rechtsgrundlage

Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Präsidiumsbeschluss

21.1.2020

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

Annahme in der Fachgruppe

31.8.2020

Verabschiedung auf der Plenartagung

18.9.2020

Plenartagung Nr.

554

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

209/5/4

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, eine Biodiversitätsstrategie für 2030 als einen Weg zum europäischen Grünen Deal und zu dem im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) vorgeschlagenen globalen Biodiversitätsrahmen zu entwickeln.

1.1.1

Er bedauert zugleich, dass die wiederholten Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in Bezug auf eine zügigere Umsetzung der Biodiversitätspolitik nicht berücksichtigt wurden.

1.2.

Nach Ansicht des EWSA ist die Biodiversitätsstrategie der richtige Weg, um beim Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise die biologische Vielfalt in Europa in den Mittelpunkt zu stellen, was den Menschen, dem Klima und dem Planeten zugutekäme.

1.3.

In der EU müssen die Anstrengungen zum Schutz der noch vorhandenen natürlichen Ressourcen erheblich gesteigert werden, u. a. durch kontinuierliche Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit und insbesondere der jungen Menschen unter Hervorhebung der positiven Aspekte der Schutzmaßnahmen.

1.4.

Zu diesem Zweck hält es der EWSA im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission für erforderlich, die Schutzgebiete, vor allem die strikt geschützten Flächen, auszuweiten und dabei die Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft nach Möglichkeit gering zu halten. Dies reicht jedoch keineswegs aus, um den Rückgang der biologischen Vielfalt zu stoppen.

1.5.

Deshalb müssen nach Auffassung des EWSA die Anstrengungen zur Wiederherstellung von Lebensräumen und zur Bekämpfung des Artenrückgangs (vor allem aufgrund der unzureichenden Umsetzung des Rechtsrahmens und der Unterfinanzierung der erforderlichen Maßnahmen) erheblich verstärkt werden.

1.6.

Nach Auffassung des EWSA gilt es, die Bedeutung der ökologischen Konnektivität herauszustellen und entsprechend ein transeuropäisches Naturschutznetz zu schaffen, um damit einen methodischen Mangel der Habitat-Richtlinie zu beheben.

1.7.

Der EWSA anerkennt, dass für die Umsetzung der Wiederherstellungsziele neue rechtsverbindliche Zielvorgaben und eine angemessene und autonome Finanzierung erforderlich sind. Gleichzeitig müssen auch freiwillige Maßnahmen gefördert werden.

1.8.

Der EWSA bedauert, dass der neue Finanzrahmen 2021-2027 keinerlei Hinweis auf eine vollständige, wirksame und kohärente Berücksichtigung des Themas der biologischen Vielfalt enthält. Er sieht dies als ein beunruhigendes Zeichen dafür, dass immer noch erhebliche Diskrepanzen zwischen Wort und Tat bestehen. Dies machen auch die diversen Berichte des Europäischen Rechnungshofs deutlich, die in den letzten zwei Jahren zum Thema Nicht-Kompatibilität zwischen Agrar-, Klima- und Biodiversitätspolitik veröffentlicht wurden.

1.9.

Der EWSA unterstreicht, dass der Schutz der biologischen Vielfalt finanziell nicht den Land- und Forstwirten aufgebürdet werden darf. Vielmehr muss die Bereitstellung dieses „öffentlichen Werts und Guts“ für die Landwirte zu einer attraktiven Einkommensmöglichkeit werden. Nach Ansicht des Ausschusses könnte im neuen Aufbauplan für die wirtschaftliche Erholung ein konkreter Schwerpunkt auf dieses Thema gelegt werden, indem Investitionen für personelle und materielle Ressourcen zur Gewährleistung der inhaltlichen Umsetzung der Strategie vorgesehen werden.

1.10.

Er hält es für unerlässlich, dass einige Teile der Schutzgebiete einem strengen Schutz (mit einer eingriffsfreien Bewirtschaftung (non-intervention management)) unterliegen sollten. Nur so können rein von der Natur (und nicht vom Menschen) gesteuerte Prozesse stattfinden.

1.11.

Der EWSA stellt fest, dass das Ziel, 10 % ökologische Vorrangflächen im Agrarbereich zu schaffen, sich im aktuell diskutierten Vorschlag zur Reform der GAP nicht wiederfindet; dort wird nur von einem unbezifferten „Mindestanteil“ gesprochen. Er empfiehlt, dass jedwedes Ziel realistisch und ein gemeinsames Ziel sein sollte.

1.12.

Der EWSA begrüßt ausdrücklich die Stärkung der grünen Infrastruktur und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich eine kohärente Strategie zu entwickeln und umzusetzen.

1.13.

Ferner sollte die EU die grünen transeuropäischen Netze (TEN-G) zu einer Investitionspriorität machen und sie mit einer angemessenen und zweckgebundenen Finanzierung ausstatten.

1.14.

Der EWSA fordert die Kommission auf, eine umfassende und überzeugende Strategie für die Wälder und den Forstsektor zu entwickeln.

2.   Hintergrund

2.1.

Die Biodiversitätsstrategie bzw. die biologische Vielfalt, verstanden als Vielfalt des Lebens auf der Erde — einschließlich Ökosystemen, Lebensgemeinschaften, Arten und genetischer Ressourcen —, ist eine Grundvoraussetzung für nachhaltiges Wohlergehen und menschlichen Wohlstand. Sie ist nicht nur eine Ressource an sich und bietet der Gesellschaft ein breites Spektrum unerlässlicher Ökosystemdienstleistungen — von der Versorgung mit Nahrung und Süßwasser bis hin zur Bestäubung und zum Hochwasserschutz. Neben rein materiellen Erwägungen gibt es moralisch-ethische Gründe für den Schutz der Biodiversität.

2.2.

Die Maßnahmen der EU im Bereich der biologischen Vielfalt stützen sich auf mehrere Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, in dem festgelegt ist, dass sich die Union im Umweltbereich die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt;

Artikel 11 bezüglich der Erfordernisse des Umweltschutzes;

Artikel 191, der die Umweltpolitik der Union regelt.

Darüber hinaus ist die EU Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (1), das 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde.

2.3.

Hinsichtlich des abgeleiteten Rechts verfügt die EU über verschiedene Rechtstexte. Sie dienen dem Schutz bzw. einer nachhaltigen Bewirtschaftung bedrohter Arten und Lebensräume, andere sollen zur Einbeziehung der biologischen Vielfalt in die Strategien und Maßnahmen der EU beitragen.

2.4.

Eine besondere Bedeutung hat das Natura-2000-Netz, ein EU-weites Schutzgebietssystem, das gemäß der Habitat-Richtlinie (2) errichtet wurde und besondere Schutzzonen im Einklang mit der Vogelschutzrichtlinie (3) umfasst, die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (4) und die Verordnung über invasive gebietsfremde Arten (5).

2.5.

Doch die biologische Vielfalt ist akut höchst bedroht, trotz der vorhandenen Rechtsinstrumente und trotz vieler politischer Versprechungen, den Verlust an Biodiversität zu stoppen:

Bereits 1998 wurde eine Biodiversitätsstrategie der EU vorgelegt, 2001 versprachen die Staats- und Regierungschefs der EU im Rahmen der Göteborg-Strategie, den Verlust der biologischen Vielfalt, der sich in Europa schon damals „dramatisch beschleunigt“ hatte, bis zum Jahr 2010 einzudämmen und bis dahin auch für die „Wiederherstellung von Habitaten und natürlichen Systemen“ zu sorgen.

2006 legte die Kommission einen 160 Maßnahmen umfassenden Biodiversitätsaktionsplan (6) vor‚ um ihr für 2010 gesetztes Ziel doch noch zu erreichen. Doch sie scheiterte, und das lag und liegt daran, dass zwischen Anspruch und Wirklichkeit eklatante Lücken klafften, was der EWSA in vielen Stellungnahmen immer und immer wieder kritisiert hat.

Im Mai 2011 legte die EU als Folgemaßnahme zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das eine stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile der biologischen Vielfalt vorsieht (Art. 13), eine weitere Biodiversitätsstrategie vor, die sehr ähnliche Maßnahmen beinhaltete wie die früheren Strategien und die diversen Umweltaktionsprogramme der EU, die zwischenzeitlich verabschiedet worden waren. Diese Strategie sollte dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosystemleistungen in der Europäischen Union nunmehr bis 2020 ein Ende setzen.

Im Jahr 2017 hat die Kommission einen Aktionsplan zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erhaltung der Arten und Lebensräume verabschiedet. Er enthält 15 bis 2019 durchzuführende Maßnahmen zur Umsetzung der Umweltschutzrichtlinien.

2.6.

Alle EU-Programme mit Biodiversitätsbezug haben stets sehr ambitionierte Ziele formuliert, der EWSA hat sie immer unterstützt. Doch erreicht wurde damit viel zu wenig. In der Folge sind fast ein Viertel der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa derzeit vom Aussterben bedroht, wir beobachten einen rapiden Rückgang bei Insekten und Bestäubern, und der Zustand der Ökosysteme hat sich größtenteils derart verschlechtert, dass sie nicht mehr im vollen Umfang ihre wertvollen Dienstleistungen erbringen können. Solche Verschlechterungen führen zu enormen wirtschaftlichen und sozialen Verlusten für die EU-Mitgliedstaaten.

2.7.

Die fünf Hauptursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt — Veränderung bei der Land- und Meeresnutzung, Übernutzung der natürlichen Ressourcen, Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie Einführung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten — haben weiter zugenommen und machen die partiellen positiven Auswirkungen von Maßnahmen zur Eindämmung des Verlusts wieder mehr als zunichte.

2.8.

Besonders durch ihre Agrar- und Fischereipolitik trägt die EU eine große Verantwortung. Sie setzt hier den politischen Rahmen und stellt Milliarden von Euro zur Verfügung. Obwohl seit über 20 Jahren stets darauf hingewiesen wird und anerkannt ist, dass diese Wirtschaftsbereiche entsprechend umgestaltet werden müssen, hat sich bis heute so gut wie nichts getan. Der EWSA verweist in diesem Zusammenhang auf die diversen, zum Teil höchst aktuellen Berichte des Europäischen Rechnungshofes (7) und stellt fest, dass diese leider in den einschlägigen Dokumenten der Kommission bzw. des Rates und des Parlamentes fast vollständig unberücksichtigt bleiben.

2.9.

In einem Bericht der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) aus dem Jahr 2019 wurde ein beschleunigtes Artensterben und weltweit eine Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme angekündigt. Der Bericht macht zudem eindringlich klar, dass der Rückgang der Biodiversität ohne einen fundamentalen und strukturellen Wandel der Gesellschaft nicht eingedämmt oder gestoppt werden kann. Die Autoren des Berichts gehen davon aus, dass die erforderliche Transformation auf entschiedenen Widerstand jener stoßen wird, die vom „business as usual“ profitieren. Eine Überwindung dieser Situation sei aber im Interesse des Gemeinwohls möglich und erforderlich (8). Eine im Dezember 2018 in den EU-Mitgliedstaaten durchgeführte Eurobarometer-Umfrage mit über 27 000 Befragten zeigte ein wachsendes Bewusstsein der Unionsbürgerinnen und -bürger für die Bedeutung und den Wert der biologischen Vielfalt.

2.10.

Zudem sollte in der territorialen Agenda der Europäischen Union, die im Programm des Deutschen Ratsvorsitzes zitiert wird, nachdrücklich auf den Schutz der biologischen Vielfalt verwiesen werden (9).

3.   EU-Biodiversitätsstrategie für 2030

3.1.

Mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 werden weitgehend bereits in vorangegangenen Strategien gesteckte Ziele verfolgt.

3.2.

Sie baut auf den Empfehlungen des Rates auf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt und zur Wiederherstellung der Ökosysteme verstärken müssen. Im Dezember 2019 legte der Rat im Einklang mit dem Grünen Deal strategische Leitlinien für die biologische Vielfalt bis 2030 vor. Er betonte, dass dringend auf allen Ebenen weltweit Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Verlust an biologischer Vielfalt aufzuhalten und verpflichtete sich:

die biologische Vielfalt in alle einschlägigen Politikbereiche der EU einzubeziehen, vor allem in die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP);

Subventionen einzustellen, die schädlich für die biologische Vielfalt sind;

die Überprüfung und Rechenschaftspflicht bei Strategien, Maßnahmen und Verpflichtungen im Bereich Natur und Biodiversität zu verbessern;

für die vollständige, wirksame und kohärente Einbeziehung der biologischen Vielfalt in die Gestaltung und Umsetzung des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 zu sorgen;

den Übergang zu einer ressourceneffizienten, sicheren, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen, die die biologische Vielfalt und die Ökosystemdienstleistungen schützt und wiederherstellt;

nationale und internationale Finanzflüsse, einschließlich im Bereich der öffentlichen Beschaffung, an den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt anzupassen.

3.3.

Der EWSA hat sich mehrfach zur Biodiversitätspolitik geäußert (10) und weist erneut darauf hin, dass es an politischem Willen und nicht an der Rechtsgrundlage mangelt. Denn das, was der Rat im Dezember 2019 beschlossen hat und was sich zum Teil in der Strategie wiederfindet, ist nicht neu und läuft Gefahr, schon wieder nicht umgesetzt zu werden.

3.4.

Die neue Biodiversitätsstrategie der EU zielt nicht nur auf den Schutz und die Wiederherstellung der Natur in Europa ab, sondern befasst sich auch stärker als frühere Strategien mit Fragen der Ökosystemleistungen. Sie erhält klarere Aussagen zu den Zielen der Wiederherstellung verloren gegangener Lebensräume und gibt auch eine Linie für die Ziele der EU für die COP 15 zur Biodiversität vor, der entscheidenden Konferenz der Vertragsparteien zur biologischen Vielfalt, die voraussichtlich im Jahr 2021 stattfinden soll.

3.5.

Die Biodiversitätsstrategie für 2030 enthält drei Ziele für ein kohärentes Schutzgebietsnetzwerk:

gesetzlicher Schutz von mindestens 30 % der Landfläche und 30 % der Meeresgebiete der EU und Integration ökologischer Korridore als Teil eines echten transeuropäischen Naturschutznetzes;

zudem soll ein Drittel dieser Flächen, also 10 % der Landesfläche und 10 % der Meeresgebiete der EU, unter strikten Schutz gestellt werden;

wirksame Bewirtschaftung aller Schutzgebiete, Festlegung klarer Erhaltungsziele und -maßnahmen und angemessene Überwachung dieser Gebiete.

3.6.

Zur Wiederherstellung geschädigter, fragiler Ökosysteme (wofür es noch keinen wirksamen Rechtsrahmen gibt) und zur Verringerung des Drucks auf die biologische Vielfalt werden u. a. folgende Maßnahmen in Aussicht gestellt:

Ausarbeitung eines Vorschlags für einen neuen Rechtsrahmen für die Wiederherstellung der Natur;

bis 2030: Wiederherstellung bedeutender Gebiete mit geschädigten und kohlenstoffreichen Ökosystemen; keine Verschlechterung der Erhaltungstendenzen und des Erhaltungszustands bei Lebensräumen und Arten; mindestens 30 % dieser Lebensräume und Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand oder zumindest einem positiven Trend;

Eindämmung und Umkehr des Rückgangs von Feldvögeln und -insekten, insbesondere Bestäubern;

Verringerung des Einsatzes und der Risiken chemischer Pestizide um 50 % und Reduzierung des Einsatzes hochriskanter Pestizide um 50 %;

Einstufung von mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Flächen als „ökologischen Vorrangflächen“, die Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt aufweisen;

ökologische/biologische Bewirtschaftung von mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen und deutlich stärkere Verbreitung agrarökologischer Verfahren;

Anpflanzung von mindestens 3 Milliarden Bäumen unter uneingeschränkter Beachtung ökologischer Grundsätze und Schutz der verbleibenden Primär- und Urwälder;

erhebliche Fortschritte bei der Sanierung kontaminierter Böden;

Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometer in frei fließende Flüsse;

Senkung der Zahl der auf der Roten Liste befindlichen Arten, die von invasiven gebietsfremden Arten gefährdet werden, um 50 %; Verringerung der Nährstoffverluste von Düngemitteln um mindestens 50 % sowie des Einsatzes von Düngemitteln um mindestens 20 %;

ehrgeizige Pläne für die Stadtbegrünung für Städte ab 20 000 Einwohnern;

Verzicht auf den Einsatz chemischer Pestizide in empfindlichen Gebieten wie den städtischen Grünflächen der EU;

erhebliche Verringerung der negativen Auswirkungen auf empfindliche Arten und Lebensräume, auch der durch die Fischerei und Fördertätigkeiten am Meeresboden verursachten, um einen guten Umweltzustand zu erreichen;

Unterbindung des Beifangs geschützter Arten oder Reduzierung auf ein Niveau, das die Erholung der Arten ermöglicht und nicht ihren Erhaltungszustand gefährdet.

3.7.

Diese Ziele sollen u. a. durch die Umsetzung dieser Maßnahmen erreicht werden:

Schaffung der Voraussetzungen für einen tiefgreifenden Wandel mithilfe eines neuen Prozesses, der darauf abzielt, die Governance im Bereich der biologischen Vielfalt zu verbessern und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die in der Strategie dargelegten Verpflichtungen in ihre nationale Politik einbeziehen;

verstärkte Bemühungen bei der Umsetzung und Durchsetzung von EU-Umweltvorschriften;

Bereitstellung von 20 Mrd. EUR jährlich für die biologische Vielfalt aus verschiedenen Quellen, darunter Unionsmittel und nationale und private Mittel, unter Einbeziehung von Aspekten des Naturkapitals und der biologischen Vielfalt in die Geschäftsmodelle;

weltweite Vorreiterrolle der EU bei der Bewältigung der weltweiten Biodiversitätskrise unter Nutzung aller außenpolitischen Instrumente und internationaler Partnerschaften für einen neuen ehrgeizigen globalen Rahmen der Vereinten Nationen für die biologische Vielfalt;

Stärkung des Katastrophenschutzes durch Einführung einer EU-Politik in diesem Bereich, um die Möglichkeiten eines sofortigen Eingreifens bei Waldbränden europaweit zu verbessern;

Einrichtung regionaler Feuerwehreinheiten in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf mehr Einsatzflexibilität bei Waldbränden;

Förderung von Schulungsmaßnahmen für die Zivilgesellschaft in allen Mitgliedstaaten unter Nutzung regionaler Stützpunkte und durch Bildung kleiner sofort einsatzbereiter Einheiten.

3.8.

Zur Ermöglichung des erforderlichen tiefgreifenden Wandels will die Kommissionen einen neuen europäischen Governance-Rahmen im Bereich der Biodiversität schaffen. In diesem Kontext wird ein Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus eingerichtet, der eine Reihe vereinbarter eindeutiger Indikatoren umfasst. Im Jahr 2023 wird überprüft, ob ein rechtsverbindlicher Governance-Ansatz erforderlich ist.

3.9.

Die Kommission stellt die Umsetzung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts in den Mittelpunkt ihrer Strategie. Einerseits soll die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, aber auch mit europäischen Netzwerken wie etwa Inspektoren, Polizei und Staatsanwälten intensiviert werden, andererseits soll auch die Rolle der Zivilgesellschaft gestärkt werden.

3.10.

Bei dem Vorschlag handelt es sich zwar um eine Strategie für die EU, doch die Kommission unterstreicht, dass der Biodiversitätsschutz auf bilateraler und multilateralen Ebene verstärkt Berücksichtigung finden wird, und erklärt zudem, dass die EU bereit ist, in einer Koalition ambitionierter Ziele für die biologische Vielfalt eine Führungsrolle auf der 15. CBD-Vertragsstaatenkonferenz zu übernehmen.

3.11.

Im Aktionsplan der neuen Strategie 2030 sind etwa 40 Maßnahmen vorgesehen, die in den nächsten vier Jahren ergriffen werden sollen, wie aus dem vorläufigen Zeitplan im Anhang zu der vorgeschlagenen neuen Strategie für 2030 hervorgeht.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1.

Der EWSA begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, eine Biodiversitätsstrategie für 2030 als einen Weg zum europäischen Grünen Deal und zu dem im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) vorgeschlagenen globalen Biodiversitätsrahmen zu entwickeln.

4.2.

Der Biodiversitätsverlust bisher ungekannten Ausmaßes und die Ausbreitung verheerender Pandemien senden eine klare Botschaft: Es ist an der Zeit, unser Verhältnis zur Natur zu überdenken. Nach Ansicht des EWSA ist die Biodiversitätsstrategie der richtige Weg, um beim Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise die biologische Vielfalt in Europa in den Mittelpunkt zu stellen, was den Menschen, dem Klima und dem Planeten zugutekäme. Der Biodiversitätsverlust und die Klimakrise sind eng miteinander verflochten und beeinflussen sich gegenseitig. Der konsequente Schutz und die Wiederherstellung von Wäldern, Böden und Feuchtgebieten sowie die Schaffung von Grünflächen in den Städten sind wichtige Maßnahmen für die Eindämmung des Klimawandels bis 2030.

4.3.

Die Biodiversitätsstrategie anerkennt folgenden Zusammenhang: In der EU müssen die Anstrengungen für den Schutz der Naturgüter, die noch vorhanden sind, erheblich gesteigert werden, deshalb braucht es a) eine Ausweitung der Schutzgebietsfläche, vor allem der strikt geschützten Flächen. Dies reicht jedoch in keinem Fall aus, um den Niedergang der Biodiversität zu stoppen (es geht nicht nur um Artenzahlen, sondern vor allem um die Anzahl der Individuen von Populationen — hier sind dramatische Rückgänge zu verzeichnen, wie das großflächige Insektensterben zeigt). Deshalb sind auch b) erhebliche Anstrengungen zur Wiederherstellung von Lebensräumen nötig. Beide Ziele unterstützt der EWSA ausdrücklich.

4.4.

Der EWSA schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass der Rückgang von geschützten Arten und Lebensräumen in erster Linie an einer mangelhaften Umsetzung des Rechtsrahmens sowie an einer unzureichenden Finanzierung liegt. Der bestehende Rechtsrahmen (vornehmlich die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien) hat bedrohte Arten und Lebensräume im Fokus, Biodiversitätsschutz geht aber weit darüber hinaus. Dies wird allein schon daraus ersichtlich, dass Insekten- oder Bestäuber im Kern ebenso wenig von den genannten Richtlinien erfasst werden wie „Ökosystemdienstleistungen“ oder die „Grüne Infrastruktur“.

4.5.

Deshalb unterstützt der EWSA die Vorschläge der Kommission, die Einführung weiterer rechtlicher Instrumente zu prüfen, sollten die Mitgliedstaaten die neuen Ziele in den nächsten Jahren nicht zügig umsetzen. Er hält es überdies für wichtig, dass gute Schutzmaßnahmen und bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten wie z. B. freiwillige Schutzmaßnahmen anerkannt und gefördert werden sollten.

4.6.

Neben den bereits erwähnten Faktoren gibt es nach Meinung des EWSA weitere Faktoren die den Rückgang zu verantworten haben, u. a. menschliches Verhalten.

4.7.

Der EWSA folgt der Kommission in ihrer Analyse, dass der weiterhin dramatische Rückgang der biologischen Vielfalt eine deutliche Ausweitung des Schutzgebietsnetzwerkes erforderlich macht. Insbesondere dem Schutz natürlicher Prozesse wird bisher zu wenig Beachtung geschenkt. Das soll das neue Ziel von 10 % strikten Schutzgebieten ändern. Diese Maßnahmen würden sich ebenso positiv auf den Klima-, Bestäuber- und Insektenschutz auswirken wie auf eine verbesserte Wasserrückhaltung in der Landschaft. Mit der Vorgabe, dass ein transeuropäisches Naturschutznetz zu schaffen ist, versucht die Kommission einen methodischen Schwachpunkt der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zu beheben, und betont richtigerweise die Bedeutung der ökologischen Konnektivität. Damit greift sie auch das Thema der grünen Infrastruktur wieder auf, das sie nach einer Kommissionsmitteilung COM(2013) 249 final leider nicht entschieden genug weiterverfolgt hat.

4.8.

Der EWSA anerkennt, dass für die Umsetzung der Wiederherstellungsziele neue rechtsverbindliche Zielvorgaben erforderlich sind. In der Biodiversitätsstrategie für 2020 wurde das Ziel formuliert, dass 15 % der degradierten Ökosysteme renaturiert werden sollen. Die Zielerreichung war insbesondere aufgrund der fehlenden Rechtsverbindlichkeit völlig unzureichend.

4.9.

Der EWSA begrüßt, dass in der Strategie das Thema Finanzbedarf klarer angegangen wird. Es ist lange bekannt, dass es an einer ausreichenden Finanzierung mangelt: so sind bisher nur 20 % des Finanzbedarfs von Naturschutzgebieten einschließlich des Natura-2000-Netzes (11) gedeckt, und der EWSA schätzte den Finanzbedarf stets deutlich höher ein als die Kommission.

4.10.

Er hat sich auch eindeutig für eine vom Agrarhaushalt separierte eigene Haushaltslinie ausgesprochen, wie auch vom Europäischen Rechnungshof angemerkt.

4.11.

Der Rechnungshof hat in seiner Stellungnahme festgestellt, dass der Anteil der GAP-Ausgaben für die biologische Vielfalt nicht klar ersichtlich ist. Nach Angaben der Kommission wurden angeblich rund 8 % der EU-Haushaltsmittel für den Schutz der Biodiversität ausgegeben (86 Mrd. EUR im Zeitraum 2014-2020). Der Rechnungshof merkt kritisch an, dass dennoch keine positiven Effekte messbar sind.

4.12.

Das hat auch damit zu tun, dass die für die Biodiversität besonders effektiven Programme der zweiten Säule nicht nur unterfinanziert, sondern für die Landwirte in vielen Mitgliedstaaten in den überwiegenden Fällen unattraktiv gestaltet sind.

Auch spricht sich der EWSA seit Jahren für Lösungen aus, die es z. B. den Landwirten leichter machen, biodiversitätsverbessernde Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört u. a. auch eine ausreichende Anreizkomponente. Der EWSA betont, dass der Biodiversitätsschutz, der auch von den Land- und Forstwirten abverlangt werden muss, ökonomisch nicht auf deren Schultern ausgetragen werden darf. Vielmehr muss die Erbringung dieses „öffentlichen Guts“ für die Landwirte zu einer attraktiven Einkommensmöglichkeit werden.

4.13.

Die Kommission nennt nun einen jährlichen Finanzbedarf von 20 Mrd. EUR. Es ist eine der entscheidenden Schwächen der Biodiversitätsstrategie, dass nicht präzisiert wird, wie sich a) diese 20 Mrd. EUR errechnen und b) wie diese gedeckt werden sollen.

4.14.

Im neu vorgelegten mehrjährigen Finanzrahmen ist diese Summe nicht zu finden. Das verwundert, hatte doch der Rat im Dezember 2019 eine „vollständige, wirksame und kohärente Einbeziehung der biologischen Vielfalt in die Gestaltung und Umsetzung des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027“ gefordert (siehe Ziffer 3.2). Davon ist jedenfalls für den EWSA nichts erkennbar, was als besorgniserregendes Signal verstanden werden muss, dass wieder erhebliche Diskrepanzen zwischen Wort und Tat bestehen.

4.15.

Der EWSA kritisiert, dass die Kommission es in dieser Biodiversitätsstrategie erneut versäumt, die Ratsempfehlungen vom Dezember 2019 bezüglich der finanziellen Förderung von Biodiversitätsschutzmaßnahmen umzusetzen. Es werden auch keine wirkungsvollen Maßnahmen vorgeschlagen, um alle für die biologische Vielfalt schädlichen Subventionen einzustellen. Auch hinsichtlich der vom Rat erwünschten Stärkung der Überprüfung und Rechenschaftspflicht bei Strategien, Maßnahmen und Verpflichtungen zum Naturschutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt hat die Kommission noch keine ausreichenden Instrumente vorgeschlagen.

4.16.

Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, dass für einen Großteil der Schutzgebiete nachhaltige Managementpraktiken eine geeignete Lösung sind, um die erheblichen Vorteile der biologischen Vielfalt zu erhalten oder ihre Potenziale zu fördern. Gleichwohl hält er es für unabdingbar, dass ein Teil der Schutzgebiete einem strengen Schutz, der einer eingriffsfreien Bewirtschaftung entspricht, unterliegt. Nur dann können natürliche Prozesse effektiv geschützt werden.

4.17.

Der EWSA begrüßt deshalb, dass der Anteil der strikt geschützten Gebiete deutlich erhöht werden soll, und unterstreicht, dass der Schutz natürlicher Prozesse von größter Bedeutung für den Biodiversitätsschutz, insbesondere in Zeiten eines sich dramatisch verändernden Klimas, ist. Dass dem strikten Schutz (mit einer eingriffsfreien Bewirtschaftung) von Primär- und Urwäldern ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird, ist sehr zu begrüßen. Allerdings gibt der EWSA zu bedenken, dass insbesondere die Primär- und Urwälder, die sich in Privatbesitz befinden, ohne erhebliche Kompensationszahlungen kaum effektiv geschützt werden können. Der EWSA verweist in diesem Zusammenhang auf die lobenswerten Initiativen nichtstaatlicher Umweltorganisationen sowie auf die ständigen Einsätze der Feuerwehr zum Schutz unserer Gebiete, die sich häufig durch eine reiche biologischen Vielfalt auszeichnen. Für die Primär- und Urwaldflächen in Staatsbesitz hätte sich der EWSA eine Empfehlung der Kommission für ein Einschlagsmoratorium gewünscht. Die derzeitigen Auseinandersetzungen um den Waldschutz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zeigen, dass der ökonomische Druck auch auf Flächen in staatlichem Eigentum erheblich ist.

4.18.

Der EWSA betont, dass die Gemeinsame Agrarpolitik mit den strategischen Biodiversitätszielen (12), dem europäischen Klimagesetz‚ der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und den Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals in Einklang gebracht werden muss.

4.19.

Der EWSA merkt sehr kritisch an, dass der zuletzt vorgeschlagene mehrjährige Finanzrahmen und der Aufbauplan keinerlei zusätzliche zweckgebundene Ausgaben für den Biodiversitätsschutz vorsehen.

4.20.

Der EWSA hält eine umfassende und überzeugende Strategie für die Wälder und den Forstsektor für wichtig. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die EU keine gemeinsame Forstpolitik auf der Grundlage von Rechtsvorschriften hat.

4.21.

Der EWSA stellt fest, dass das Ziel, 10 % ökologische Vorrangflächen im Agrarbereich zu schaffen, sich im aktuell diskutierten Vorschlag zur Reform der zweiten Säule der GAP nicht wiederfindet; dort wird nur von einem unbezifferten „Mindestanteil“ gesprochen. Es ist ein dramatisch schlechtes Signal, dass von der Kommission einerseits eine solche Notwendigkeit anerkannt wird, dass diese aber in dem zeitgleich stattfindenden Reformprozess unberücksichtigt bleibt.

4.22.

Der EWSA begrüßt ausdrücklich die Stärkung der grünen Infrastruktur und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich eine kohärente Strategie zu entwickeln und umzusetzen. Ferner sollte die EU die grünen transeuropäischen Netze (TEN-G) zu einer Investitionspriorität machen und sie mit einer angemessenen und zweckgebundenen Finanzierung ausstatten.

4.23.

Es werden nicht nur gesetzlich verbindliche Renaturierungsziele angekündigt, sondern zudem eine neue Gesetzesinitiative für die Ausweitung des Gebietsschutzes, sollten sich die Mitgliedstaaten nicht an den Vorgaben und Empfehlungen der Kommission orientieren. Der EWSA hält es für unabdingbar, dass solche rechtlichen Schritte folgen, sollten die Mitgliedstaaten keine grundlegende Wende im Biodiversitätsschutz einleiten. Im Rahmen der für 2024 angekündigten Gesetzesinitiative, die zur Erarbeitung einer umfassenden Biodiversitätsrichtlinie führen soll, sind auch die anderen in dieser Stellungnahme genannten Defizite anzugehen. Diese Initiative sollte einhergehen mit einer Folgenabschätzung, um die wirtschaftlichen Aspekte besser evaluieren zu können.

Brüssel, den 18. September 2020

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD).

(2)  Richtlinie 92/43/EG des Rates (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) (Vogelschutzrichtlinie) und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(6)  COM(2006) 216 final.

(7)  Z. B. Stellungnahme Nr. 7/2018 zu den Vorschlägen der Kommission für Verordnungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik für die Zeit nach 2020 (ABl. C 41 vom 1.2.2019, S. 1), und Sonderbericht 13/2020: Biodiversität landwirtschaftlicher Nutzflächen: Der Beitrag der GAP hat den Rückgang nicht gestoppt.

(8)  IPBES, Summary for policymakers of the global assessment report on biodiversity and ecosystem services [an politische Entscheidungsträger gerichtete Zusammenfassung des globalen Sachstandsberichts des Weltbiodiversitätsrats], 2018.

(9)  Leipzig-Charta und EU-Städteagenda.

(10)  ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 96; ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 6; ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 48; ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 75; ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 42; ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 150; ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 111; ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 153; ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 14; ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 90; ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 226 und ABl. C 47 vom 11.2.2020, S. 87.

(11)  Siehe COM(2010) 548 final, S. 13.

(12)  Der Europäische Rechnungshof hat die Vorschläge von Kommissionsmitglied Hogan zur Agrarreform nach 2020 im November 2018 scharf kritisiert und festgestellt, dass sie nicht den Umweltzielen gerecht werden.


ANHANG

Folgender abgelehnter Änderungsantrag erhielt mindestens ein Viertel der Stimmen:

Ziffer 4.18

Ändern:

Der EWSA betont, dass die Gemeinsame Agrarpolitik mit den strategischen Biodiversitätszielen, dem europäischen Klimagesetz‚ der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und den Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals in Einklang gebracht werden muss. Es ist wichtig, dass die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen im ländlichen Raum nicht gefährdet.

Ergebnis der Abstimmung:

Ja-Stimmen:

59

Nein-Stimmen:

106

Enthaltungen:

8


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