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Document 62017TB0557

Rechtssache T-557/17: Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Liaño Reig/SRB (Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Schadensersatzklage – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Abwicklungsverfahren – Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español – Teilweise Nichtigerklärung – Untrennbarkeit – Unzulässigkeit)

OJ C 432, 23.12.2019, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/54


Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Liaño Reig/SRB

(Rechtssache T-557/17) (1)

(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Schadensersatzklage - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen - Abwicklungsverfahren - Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español - Teilweise Nichtigerklärung - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit)

(2019/C 432/64)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Carmen Liaño Reig (Alcobendas, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. López Antón)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, F. Málaga Diéguez, F. Fernández de Trocóniz Robles, T. Klupsch, M. Bettermann, S. Ianc und M. Rickert)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses SRB/EES/2017/08 des SRB vom 7. Juni 2017 betreffend ein Abwicklungskonzept für die Banco Pupular Español, SA, soweit diese Bestimmung die Umwandlung der Kapitalinstrumente der Kategorie 2, die mit der International Securities Identification Number (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer, ISIN) XS 0550098569 gekennzeichnet sind, in junge Aktien von Banco Popular Español vorsieht, sowie auf Nichtigerklärung der durch den unabhängigen Sachverständigen durchgeführten vorläufigen Bewertung und der durch den SRB durchgeführten vorläufigen Bewertung sowie zum anderen Klage nach Art. 266 AEUV auf den aus der Nichtigerklärung abgeleiteten Ersatz des vermeintlich aufgrund dieser Umwandlung erlittenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Banco Santander SA, des Königreichs Spanien und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Frau Carmen Liaño Reig trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) entstanden sind, mit Ausnahme jener, die mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe zusammenhängen.

4.

Frau Carmen Liaño Reig, der SRB, Banco Santander, das Königreich Spanien und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 357 vom 23.10.2017.


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