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Document 62018CA0192

Rechtssache C-192/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. November 2019 – Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit – Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten – Möglichkeit, das Richteramt mit Genehmigung des Justizministers über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus auszuüben – Art. 157 AEUV – Richtlinie 2006/54/EG – Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f – Verbot von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in Entgelt-, Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Festlegung unterschiedlicher Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen] sowie als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind)

OJ C 432, 23.12.2019, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. November 2019 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-192/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten - Möglichkeit, das Richteramt mit Genehmigung des Justizministers über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus auszuüben - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f - Verbot von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in Entgelt-, Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Festlegung unterschiedlicher Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen] sowie als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind)

(2019/C 432/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska, K. Banks, C. Valero und H. Krämer)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, K. Majcher und S. Żyrek als Bevollmächtigte im Beistand von M. W. Gontarski, avocat)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoßen, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12. Juli 2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt hat.

2.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie mit Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12. Juli 2017 den Justizminister (Polen) ermächtigt hat, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte über das neue, durch Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter für diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

3.

Die Republik Polen wird zur Tragung der Kosten verurteilt.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


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