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Document 62019TN0609

Rechtssache T–609/19: Klage, eingereicht am 9. September 2019– Canon/Kommission

OJ C 399, 25.11.2019, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/71


Klage, eingereicht am 9. September 2019– Canon/Kommission

(Rechtssache T–609/19)

(2019/C 399/89)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Canon Inc. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, W. Bosch, C. von Köckritz, K. Winkelmann, J. Schindler, D. Arts, W. Devroe und M. Reynolds. Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 4559 final vom 27. Juni 2019 zur Verhängung von Geldbußen aufgrund der Nichtanmeldung eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) und aufgrund des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen ihn verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe einen offenkundigen Rechtsfehler begangen, indem sie die Kriterien für die Prüfung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates falsch angewandt habe.

Die Kommission ignoriere die bestehende Rechtsprechung, indem sie sich auf ein beispielloses und ungestütztes Konzept der „teilweisen Durchführung eines einzelnen Zusammenschlusses“ stütze. Insbesondere gehe aus der Prüfung der Kommission nicht hervor, dass der fragliche Zwischenschritt zu einem dauerhaften Wechsel über die Zielgesellschaft in der von der Rechtsprechung geforderten Weise geführt habe.

2.

Die Kommission habe, obwohl weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit von Seiten der Klägerin vorgelegen hätten, gegen die Klägerin eine Geldbuße unter Verletzung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, des Grundsatzes nulla poena sine lege sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Anrechnungsgrundsatzes verhängt. Die Klägerin verlangt deshalb vom Gericht, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und aus Art. 261 AEUV Gebrauch zu machen, um die gegen ihn verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen.

3.

Die Kommission habe gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen. Indem sie dem Kläger die Möglichkeit verwehrt habe, zu neuen Argumenten und Tatsachen/Beweismitteln in einer förmlichen Antwort auf eine zusätzliche ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte oder Sachverhaltsdarstellung und während einer weiteren mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, habe die Kommission Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. 2004 L 24, S. 1).


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