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Document 62019TN0359
Case T-359/19: Action brought on 14 June 2019 — Daimler v Commission
Rechtssache T-359/19: Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Daimler/Kommission
Rechtssache T-359/19: Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Daimler/Kommission
OJ C 263, 5.8.2019, p. 58–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/58 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Daimler/Kommission
(Rechtssache T-359/19)
(2019/C 263/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Wimmer, C. Arhold und G. Ollinger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den streitigen Beschluss der Beklagten nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere nach Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 2, vom 3. April 2019 — C(2019) 2359 — („der streitige Beschluss“), soweit für nichtig zu erklären als in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses i.V.m. Anhang I Tabelle 1 und Tabelle 2 in den Spalten D die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und in Spalte I die CO2-Einsparungen aus Öko-Innovationen ausgewiesen werden; und |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (2) i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 (3) Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 verletzt habe, indem sie im Zuge der ad-hoc-Überprüfung der CO2-Einsparungen von dem genehmigten Prüfverfahren dadurch abgewichen sei, dass sie einen unzutreffenden Willans’ Faktor angewandt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt habe, da sie im Rahmen der von ihr für die ad-hoc-Überprüfung zur Anwendung gebrachten Prüfmethode die notwendige spezifische Vorkonditionierung unterlassen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt habe, indem sie die Nichtberücksichtigung der Öko-Innovation für das vorangegangene Jahr 2017 angeordnet habe, obwohl die Vorschrift ausdrücklich nur einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung für das Folgejahr zulasse. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird gerügt, dass das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß den Anforderungen aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie den Anforderungen aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt wurde. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht Im Rahmen des fünften Klagegrundes wird vorgetragen, dass der Beschluss nicht den Anforderungen aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechend begründet sei. Die Beklagte würde sich im angefochtenen Beschluss nur abstrakt auf Abweichungen in der Testmethode beziehen, sich allerdings nicht zur entscheidungserheblichen Frage äußern, ob und inwiefern die Prüfmethode eine spezifische Vorkonditionierung erfordere und ob die Beklagte eine solche Prüfmethode in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 genehmigt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).