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Document 62019TN0357
Case T-357/19: Action brought on 14 June 2019 — Italy v Commission
Rechtssache T-357/19: Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Italien/Kommission
Rechtssache T-357/19: Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Italien/Kommission
OJ C 263, 5.8.2019, p. 57–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/57 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-357/19)
(2019/C 263/64)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, den am 4. April 2019 bekannt gegebenen Durchführungsbeschluss C(2019) 2652 final der Kommission vom 3. April 2019, mit dem bei dem Vorhaben „Grande Progetto Nazionale Banda Ultra Larga — Aree Bianche“ (GP BUL) förderfähige Kosten in Höhe von 941 022 670 Euro anerkannt worden sind, insoweit für nichtig zu erklären, als er von der Förderung durch den EFRE die Kosten ausschließt, die dem Begünstigten aufgrund der Mehrwertsteuer entstanden sind, und festzustellen, dass diese Kosten vielmehr förderfähig sind, sowie schließlich der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 (1) gerügt, weil keiner der drei Gründe für den Ausschluss der Mehrwertsteuerausgaben einer der Fallgestaltungen entspreche, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften die Mehrwertsteuer erstattungsfähig sei. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Vorschriften über den Steuerpflichtigen (Art. 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG (2)) und die Vorschriften über die die Mehrwertsteuer erhebende Stelle (Art. 206 und 250 dieser Richtlinie) sowie eine Missachtung der nationalen Verfassungen und der grundlegenden Strukturen der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV) und ein Verstoß gegen Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 gerügt. Die Mehrwertsteuer, die das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, das der von der EFRE-Zuwendung Begünstigte sei, entrichtet habe, dürfe nicht als erstattungsfähig angesehen werden, weil ein anderes Ministerium (das Finanzministerium) diese Beträge als Steuern eingezogen habe. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Art. 9, 11, 13 und 28 der Richtlinie 2006/112/EG gerügt. Der Umstand, dass es sich bei Infratel um eine In-House-Gesellschaft des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung handele, schließe nicht aus, dass die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch diese Gesellschaft an das genannte Ministerium mit Mehrwertsteuerausweis in Rechnung gestellt werde. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 61 Abs. 8 und Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 gerügt. Das betreffende Vorhaben sei vom EFRE als staatliche Beihilfe kofinanziert worden. Es könne daher nicht als Einnahmen erwirtschaftendes Vorhaben angesehen werden. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).