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Document 62017CA0664
Case C-664/17: Judgment of the Court (Third Chamber) of 13 June 2019 (request for a preliminary ruling from the Areios Pagos — Greece) — Ellinika Nafpigeia AE v Panagiotis Anagnostopoulos and Others (Reference for a preliminary ruling — Social policy — Directive 2001/23/EC — Scope — Transfer of part of an undertaking — Safeguarding of employees’ rights — Concept of ‘transfer’ — Concept of ‘economic entity’ — Transfer of part of the economic activity of a parent company to a newly created subsidiary — Identity — Autonomy — Pursuit of an economic activity — Criterion requiring stability of the pursuit of an economic activity — Recourse to factors of production of third parties — Intention to liquidate the entity transferred)
Rechtssache C-664/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Ellinika Nafpigeia AE/Panagiotis Anagnostopoulos u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2001/23/EG — Geltungsbereich — Übergang eines Unternehmensteils — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Begriff „Übergang“ — Begriff „wirtschaftliche Einheit“ — Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Muttergesellschaft auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft — Identität — Selbständigkeit — Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit — Kriterium der Dauerhaftigkeit der Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit — Heranziehen von Produktionsfaktoren Dritter — Absicht, die übertragene Einheit abzuwickeln)
Rechtssache C-664/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Ellinika Nafpigeia AE/Panagiotis Anagnostopoulos u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2001/23/EG — Geltungsbereich — Übergang eines Unternehmensteils — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Begriff „Übergang“ — Begriff „wirtschaftliche Einheit“ — Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Muttergesellschaft auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft — Identität — Selbständigkeit — Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit — Kriterium der Dauerhaftigkeit der Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit — Heranziehen von Produktionsfaktoren Dritter — Absicht, die übertragene Einheit abzuwickeln)
OJ C 263, 5.8.2019, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Ellinika Nafpigeia AE/Panagiotis Anagnostopoulos u. a.
(Rechtssache C-664/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmensteils - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff „Übergang“ - Begriff „wirtschaftliche Einheit“ - Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Muttergesellschaft auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft - Identität - Selbständigkeit - Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Kriterium der Dauerhaftigkeit der Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Heranziehen von Produktionsfaktoren Dritter - Absicht, die übertragene Einheit abzuwickeln)
(2019/C 263/08)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Areios Pagos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ellinika Nafpigeia AE
Beklagte: Panagiotis Anagnostopoulos u. a.
Beteiligte: Syllogos Ergazomenon Nafpigeion Skaramagka I TRIAINA, Panellinia Omospondia Ergatoÿpallilon Metallou (POEM), Geniki Synomospondia Ergaton Ellados (GSEE)
Tenor
Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b, ist dahin auszulegen, dass sie auf den Übergang einer Produktionseinheit anzuwenden ist, wenn zum einen der Veräußerer, der Erwerber oder beide gemeinsam mit Blick auf die Fortführung der vom Veräußerer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erwerber, aber auch mit Blick auf die spätere Auflösung des Erwerbers selbst im Rahmen einer Abwicklung handeln, und zum anderen die in Rede stehende Einheit, die das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, nicht völlig selbständig ist, vorausgesetzt, dass — was das vorlegende Gericht zu prüfen hat — zum einen der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts beachtet wird, wonach der Veräußerer und der Erwerber nicht versuchen dürfen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von Vorteilen zu kommen, die sie aus der Richtlinie 2001/23 ziehen könnten, und zum anderen die betreffende Produktionseinheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden.