EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52018AR3652
Opinion of the European Committee of the Regions — Proposal for a single-use plastics directive
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie über Einwegkunststoffartikel
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie über Einwegkunststoffartikel
COR 2018/03652
OJ C 461, 21.12.2018, p. 210–219
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/210 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie über Einwegkunststoffartikel
(2018/C 461/17)
|
I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Vor Erwägungsgrund 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, sowie auf Artikel 114 in Bezug auf Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG, |
Begründung
Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf den ersten Satz der Präambel. Er hat zum Ziel, den rechtlichen Status der Einwegkunststoffartikel, die in diesem Richtlinienvorschlag als Verpackungen bezeichnet werden, mit Blick auf die geltende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu präzisieren.
Änderung 2
Erwägungsgrund 11
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||
|
|
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind und mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU, u. a. den Richtlinien 2008/98/EG und 94/62/EG, in Einklang stehen.
Änderung 3
Artikel 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere das Meeresmilieu, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt im Allgemeinen und insbesondere von Kunststoffabfalleinträgen in sämtliche Gewässer, u. a. Süßgewässer und Schelfmeere, sowie auf die menschliche Gesundheit oder das maritime Leben zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
Begründung
Jüngsten Berichten zufolge vermüllen Kunststoffabfälle nicht nur die Meeresumwelt, sondern auch Süßgewässer wie Flüsse und Seen. Sie werden in jeder Umgebung nachgewiesen, u. a. auf alpinen Gletschern, in Wasserquellen und in Flüssen. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass Kunststoffabfälle über viele verschiedene, häufig noch nicht vollständig verstandene Abläufe in der Umwelt verbreitet werden.
Urbane Niederschlagsabflüsse (Regenwasser und Schmelzwasser) werden nicht ausreichend berücksichtigt. Urbane Niederschlagsabflüsse werden zunehmend zum Problem, da die Klimaerwärmung extreme Regenfälle verursacht. In den nordischen Ländern ist die Deponierung von Schnee in Meeren und Seen auch eine Ursache dafür, dass Kunststoff in Wassersysteme gelangt.
In Europa gibt es viele empfindliche Wasserökosysteme wie Flüsse und Seen sowie zwei hochgradig empfindliche Meeresökosysteme, die Ostsee und das Mittelmeer.
Änderung 4
Artikel 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte mit Kunststoffanteil. |
Diese Richtlinie gilt für Einwegkunststoffartikel , insbesondere diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind, und allgemein für alle weiteren, nicht biologisch abbaubaren Wegwerfkunststoffartikel, die aus irgendeinem Grund in der Umwelt zurückbleiben, sowie für Fanggeräte mit Kunststoffanteil. |
Begründung
Es ist ungeheuer wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass es neben nicht biologisch abbaubaren Polymeren auf Basis fossiler Rohstoffe auch biologisch abbaubare fossil-basierte Kunststoffe und nicht biologisch abbaubare biobasierte Kunststoffe gibt. Die Vermüllung entsteht durch nicht biologisch abbaubare Stoffe, die aus irgendeinem Grund in der Umwelt zurückbleiben. Der übergeordnete Lösungsansatz sollte darin bestehen, dass alle Einwegmaterialien gesammelt und mechanisch, chemisch oder mit Hilfe der Biotechnologie recycelt werden, was im Wege des Produktdesigns ermöglicht werden muss. Wegwerfkunststoffartikel, die nicht einem Sammlungssystem zugeführt werden, können immer als Müll in aquatischen Ökosystemen landen.
Fanggeräte werden im Wesentlichen in Gewässern benutzt und können trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs versehentlich verloren gehen.
Der vorliegende Vorschlag betrifft nur einen Teil der Problematik der Kunststoffabfälle im Meer. Fischereifahrzeuge bringen ihre Abfälle an Land zurück, indes sollten die Schifffahrt, der Yacht- und Segelverkehr in europäischen Meeresgebieten umfassend überwacht und reguliert werden, um das Einbringen von Abfällen ins Meer zu verhindern und für eine angemessene Abfallbewirtschaftung an Land zu sorgen. Mittelmeer und Ostsee sind unter Fremdenverkehrsgesichtspunkten außerordentlich relevant und sollten besonders geschützt werden.
Änderung 5
Artikel 3 Absatz 3 (neuer Absatz nach Artikel 3 Absatz 2)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
|
(3) „Einwegkunststoffartikel“: häufig auch als „Wegwerfkunststoffartikel“ bezeichnete Produkte, die für eine einmalige und zeitlich begrenzte Verwendung ausgelegt sind, in viele kleine Partikel zerfallen können und nach nur einmaliger Nutzung weggeworfen oder recycelt werden; |
Begründung
Viele über eine lange Zeit verwendete Kunststoffartikel sind als Einwegprodukt ausgelegt, bspw. medizinische Geräte oder thermische Isolationsmaterialien für Gebäude. Deshalb ist es empfehlenswert, den Begriff „Wegwerfkunststoff“ zu verwenden und gleichzeitig die erwartete Produktlebensdauer von Produkten anzugeben, die zerfallen können (Spielzeuge, Verschlüsse usw.).
Änderung 6
Artikel 3 Absatz 15 (neuer Absatz nach Artikel 3 Absatz 14)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
|
(15) Kunststoffe, die in Gewässern biologisch abbaubar sind, sowie biologisch abbaubare modifizierte natürliche Polymere und synthetische Polymere fallen nicht unter die Definition von „Kunststoff“. |
Begründung
Kunststoffe reagieren sehr unterschiedlich auf Umwelteinflüsse. Natürliche Polymere sind ausnahmslos biologisch abbaubar, auch bestimmte synthetische Polymere sind biologisch abbaubar. Gemäß dem US-Standard ASTM D6002 können biologisch abbaubare Kunststoffe in Kompostieranlagen biologisch zersetzt werden, d. h., sie sind nicht mehr als Stoff wahrnehmbar und zerfallen in Kohlendioxid, Wasser, anorganische Verbindungen und Biomasse, wobei die Abbaugeschwindigkeit derjenigen anderer kompostierbarer Materialien vergleichbar ist.
Änderung 7
Artikel 4 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. |
Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. |
Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren. |
Diese verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren. |
|
Die Mitgliedstaaten oder ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten auch in der Lage sein, über die in Teil A des Anhangs aufgelisteten Einwegkunststoffartikel hinaus aus besonderen Gründen die Nutzung weiterer Einwegkunststoffartikel in genau festgelegten und begrenzten Gebieten auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, um die am stärksten gefährdeten Ökosysteme, besondere Biotope wie Naturschutzgebiete, Inselgruppen, Deltamündungen, oder die natürliche Umwelt der Arktis zu schützen. |
Begründung
Das prioritäre Ziel 1 des Siebten Umweltaktionsprogramms für die Zeit bis 2020 lautet: „Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU“. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die am stärksten gefährdeten Ökosysteme, insbesondere bestimmte Biotope und die damit verbundenen Ökosysteme, Feucht- und Flachwassergebiete, Berggebiete und die nordische, insbesondere die arktische Umwelt.
Mit dem Verweis auf Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll für Kohärenz zwischen der geltenden Richtlinie und dem Richtlinienvorschlag gesorgt werden. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
Änderung 8
Artikel 4 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. |
Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren. |
Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren. |
|
Die Mitgliedstaaten sollten aktiv Innovationen und Investitionen in kreislauforientierte Lösungen fördern, um das Wachstumspotenzial in den Bereichen Fremdenverkehr und blaue Wirtschaft zum Tragen zu bringen. |
Begründung
Die Kunststoffstrategie zur Förderung von Innovationen und von Investitionen in kreislauforientierte Lösungen hat u. a. die Bewältigung des Wegwerfkunststoffabfallproblems und allgemein das Recycling von Kunststoffen zum Ziel und bezieht dabei die EU-Forschungsförderung im Rahmen von Horizont 2020 und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit ein. Forschung und Entwicklung sind jedoch unzureichend, und es mangelt an Pilotvorhaben und an Finanzmitteln für Demonstrationsvorhaben.
In der Strategie von 2017 für Gebiete in äußerster Randlage wird ihr Wachstumspotenzial in den Bereichen Tourismus, blaue Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft anerkannt. Dies gilt ebenso für alle Meeresregionen der EU, wobei auch große Seengebiete einbezogen werden sollten.
Änderung 9
Artikel 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bis 2025 90 %, nach Gewicht, aller Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E des Anhangs, die in einem gegebenen Jahr in Verkehr gebracht wurden und zu Abfall geworden sind, getrennt zu sammeln. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bis 2025 90 %, nach Gewicht, aller Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E des Anhangs, die in einem gegebenen Jahr in Verkehr gebracht wurden und zu Abfall geworden sind, getrennt zu sammeln. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
Eine kontrollierte Verbrennung ist dann zu bevorzugen, wenn Kunststoff nicht auf andere Weise und zu vertretbaren Kosten wiedergewonnen werden kann oder die Rückgewinnung höhere Kohlendioxidemissionen als die Verbrennung verursacht . |
Begründung
Neue Pfandsysteme können einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung dieses Problems leisten, sollten indes so weit möglich auf EU-Ebene koordiniert werden.
Ein System fester Zielvorgaben für die Getrenntsammlung sollte den Regionen und Kommunen stets auch Anreize für eine Überschreitung der Zielvorgaben bieten, damit Vorreiter nicht durch die Setzung fester Ziele entmutigt werden.
In bestimmten Fällen ist es jedoch nötig, einen Teil der Kunststoffabfälle chemisch in Form von Polymeren, Monomeren oder anderen chemischen Produkten oder einen Teil des Energiegehalts durch kontrollierte Verbrennung zurückzugewinnen.
Änderung 10
Artikel 10
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und von Fanggeräten mit Kunststoffanteil über Folgendes zu informieren: |
Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und von Fanggeräten mit Kunststoffanteil über Folgendes zu informieren: |
||||
|
|
||||
|
|
Begründung
Die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Abfallsammlung und -bewirtschaftung sollte bei der Gestaltung der Sensibilisierungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Änderung 11
Artikel 11
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG im Falle von Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, den Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und den unionsrechtlich vorgesehenen Plänen für die Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG im Falle von Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, den Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und den unionsrechtlich vorgesehenen Plänen für die Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen. |
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 stehen in Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. |
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 stehen in Einklang mit den verbraucherschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Verbrauchersicherheit nicht beeinträchtigt werden. |
Begründung
In Anbetracht der Verpackungsfunktionen und der großen Bedeutung von Verpackungen für die Gewährleistung strenger Standards bei der Lebensmittelhygiene dürfen Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz nicht beeinträchtigt werden.
Änderung 12
Artikel 15 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 1. |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 1. |
Begründung
Diese Richtlinie ist von großer Relevanz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, vor allem in Anbetracht ihrer Rolle bei der Abfallsammlung und -bewirtschaftung. Deshalb muss der Ausschuss der Regionen in den Evaluierungs- und Überprüfungsprozess eingebunden werden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeines
1. |
betont, dass Kunststoff in seinen zahlreichen Anwendungsformen aus der modernen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken ist und dass die Aspekte Sicherheit und Effizienz verbessert werden. Gleichzeitig treten die nachteiligen Auswirkungen von Kunststoffabfällen klar zu Tage, und es müssen kategorische Anstrengungen unternommen werden, um das Problem zu bewältigen; |
2. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, moniert jedoch den vergleichsweise begrenzten Aktionsradius. Anstatt einer einfachen Verbotsliste bestimmter, an Küsten gefundener Kunststoffartikel ist langfristig ein verstärkt ganzheitlich ausgerichteter Ansatz nach dem Vorbild der EU-Kunststoffstrategie und der EU-Strategie für die Kreislaufwirtschaft erforderlich, um die grundlegenden Veränderungen einzuleiten, die die Voraussetzung für die Lösung dieses Problems unter Einbeziehung sämtlicher Umweltmilieus sind. Zudem muss für allgemeine Politikkohärenz mit dem Kreislaufwirtschaftspaket gesorgt werden; |
3. |
fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine umfassende Folgenabschätzung vorzulegen, aus der die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen klar ersichtlich werden; |
4. |
fordert, die Definitionen von „Kunststoff“ und „Einwegkunststoffartikel“ weiter zu präzisieren, insbesondere die Definition von „Einwegkunststoffartikel“, einem ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehenden Artikel. Es wäre zu empfehlen, die Definition der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) zu übernehmen; |
5. |
weist darauf hin, dass es laut EU-Recht ein Deponie-Verbot für Kunststoffe gibt. Sofern aber nicht rasch neue Technologien und Wege für Kunststoffrecycling entwickelt werden, besteht die Gefahr, dass das Verbot zur verstärkten Verbringung von Kunststoffabfällen in Drittländer mit rückständigeren Abfallbewirtschaftungssystemen und unzureichendem Kunststoffrecycling führt und zur Verschärfung des Plastikmüllproblems im Meer beiträgt; |
6. |
unterstreicht, dass die EU-Kunststoffstrategie bereits spezifische Maßnahmen für Mikroplastik beinhaltet, das auch im Zusammenhang mit der Plastikmüllproblematik steht; |
7. |
bekräftigt die Forderung, die Vermüllung mit Kunststoffen in jeder Hinsicht einzudämmen, um nicht nur die Meeresumwelt, sondern alle Ökosysteme zu schützen. Es ist maßgeblich wichtig, die Rückgewinnung und das Recycling von Kunststoff im Einklang mit der Abfallhierarchie auszubauen; |
Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen
8. |
betont, dass verschiedene Verwendungszwecke für Kunststoff dazu dienen, Verluste in anderen Bereichen einzudämmen und zu verhindern, so z. B. Lebensmittelverpackungen, die qualitative und quantitative Nährwerteinbußen verringern; |
9. |
nimmt zur Kenntnis, dass in der EU-Kunststoffstrategie angeregt wird, anstelle von mechanisch und chemisch recycelten Kunststoffen biologisch abbaubare Kunststoffe einzusetzen, wenn damit Kontaminierungsprobleme vermieden werden können. Hier sollte vermehrt Pappe als Alternative verwendet werden; |
10. |
weist darauf hin, dass die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen. Die Anforderungen sind besonders streng für gefährdete Ökosysteme, bspw. Flachwassersysteme und die Wassersysteme der nordischen Länder, denn diese natürlichen Lebensräume sind hochempfindlich und erholen sich nur langsam von Störungen ihres Gleichgewichts. Der Geltungsbereich der Richtlinie sollte auf das gesamte aquatische Ökosystem ausgeweitet werden; |
11. |
hebt hervor, dass moderne Kläranlagen im Einklang mit der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wirksam Makroplastik aus dem Abwasser entfernen, und fordert die flächendeckende Anwendung dieser Technologie in Europa. Indes kann Mulch aus Klärschlamm mit Mikroplastik belastet sein. Es sollten weitere Verfahren entwickelt werden, um Kunststoffabfälle aus künstlichem Mulch in einzelne verwertbare Fraktionen aufzutrennen; |
12. |
ist der Auffassung, dass urbane Niederschlagsabflüsse wie Regenwasser und Schmelzwasser in dem Vorschlag berücksichtigt werden müssen. Die Klimaerwärmung verursacht extreme Regenfälle, und die Deponierung von Schnee in Meeren und Seen sollte verboten werden; |
13. |
gibt zu bedenken, dass der vorliegende Vorschlag nur einen Teil der Problematik der Kunststoffabfälle im Meer betrifft. Die Schifffahrt, der Yacht- und Segelverkehr in europäischen Meeresgebieten sollten umfassend überwacht und reguliert werden, um das Einbringen von Abfällen ins Meer zu verhindern und für eine angemessene Abfallbewirtschaftung an Land zu sorgen, insbesondere im Mittelmeer- und Ostseeraum; |
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) und Verhältnismäßigkeit
14. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Problem der Verschmutzung durch Kunststoffabfälle und der Vermüllung der Meere grenzüberschreitender Natur ist und von einzelnen Mitgliedstaaten, die Anrainer derselben Meere und Wasserstraßen sind, nicht alleine gelöst werden kann. In Anbetracht dieses Sachverhalts und der Notwendigkeit, einer Fragmentierung des Binnenmarkts vorzubeugen, ist der AdR der Ansicht, dass dieser Vorschlag echten Mehrwert auf EU-Ebene sicherstellt und mit dem Subsidiaritätsprinzip sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht; |
15. |
betont, dass das Problem an der Wurzel angegangen werden sollte, indem der Anteil nicht biologisch abbaubarer Kunststoffe im Wirtschaftskreislauf reduziert wird. In Fällen, in denen dennoch eine nachgelagerte Behandlung erfolgen muss, bei der z. B. regionale und kommunale Kläranlagen das Mikroplastik herausfiltern, müssen den Regionen und Kommunen die vollen Kosten für diese Maßnahmen erstattet werden, und diese Kosten sind von den Herstellern zu tragen; |
16. |
erachtet es als sinnvoll, zur Vermeidung von Transporten Plastikabfall unweit vom Standort der Entsorgung zu recyceln; |
17. |
fordert Veränderungen in der Produktgestaltung und die Umstellung auf nachhaltigere Kunststoffe sowie Alternativen für Kunststoff. Um der Gefahr eines fragmentierten Marktes zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Pfandsystem für Kunststoffverpackungen, insbesondere für Verpackungen von Flüssigkeiten, vereinbaren. Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern sollten aus recyclingfähigen Fasermaterialien hergestellt werden. Für Wegwerfprodukte, insbesondere Kosmetikartikel, sollte die EU biologisch abbaubare Alternativen fördern; |
18. |
unterstützt die Anwendung des Verursacherprinzips, insbesondere im Zusammenhang mit Fanggeräten, und stellt die Notwendigkeit heraus, neue Lösungen für umweltfreundliche Fanggeräte einschließlich erschwinglicher biologisch abbaubarer Alternativen zu entwickeln und, soweit möglich, Netze zu markieren und mit Hilfe von Ortungstechnik zu überwachen sowie ein digitales Meldesystem für verloren gegangene Fanggeräte einzurichten; |
19. |
betont, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Abfallwirtschaftssystemen eine flexiblere Herangehensweise an die Festlegung der am besten geeigneten Verfahren zur Behandlung aller nicht recyclingfähigen Kunststoffe erforderlich ist. Es muss ein Abfallauffangsystem für sämtliche Kunststoffabfälle entwickelt werden, die während gewerblicher maritimer Tätigkeiten anfallen oder im Meer aufgesammelt werden, um den Eintrag von Abfällen ins Meer zu verhindern; |
Vorgeschlagene Maßnahmen
20. |
befürwortet die vier in dem Vorschlag dargelegten Szenarien. Informationskampagnen, freiwillige Maßnahmen und die Produktkennzeichnung könnten die Sensibilisierung der Öffentlichkeit fördern und damit das Verbraucherverhalten beeinflussen. Indes ist fraglich, ob allein dadurch langfristige Verhaltensänderungen herbeigeführt werden können, und genau darin liegt das Problem; |
21. |
unterbreitet folgende Vorschläge:
|
22. |
fordert, dass die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in der Verbrauchsminderungsziele für leichte und sehr leichte Kunststofftragetaschen festgelegt sind, auf alle leichten, biologisch nicht abbaubaren Verpackungsmaterialien angewendet wird; |
23. |
schlägt vor, dass Fanggeräte von einem separaten Unternehmen gemietet werden, das dafür zuständig ist, das Material zu sammeln und zu recyceln. Es könnten technische Verfahren zum Wiederauffinden verloren gegangener Fanggeräte entwickelt werden; |
24. |
betont, dass mit Kunststoff ausgekleidete Verkaufsverpackungen, die nicht an der Verkaufsstelle befüllt werden, wie z. B. Milchkartons, nicht unter die Definition „Einwegkunststoffartikel“ fallen sollten; |
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
25. |
fordert Anreize und Fördermaßnahmen, damit die mehr als 50 000 KMU in der Kunststoffbranche Alternativen zu nicht biologisch abbaubaren Wegwerfkunststoffartikeln entwickeln. Es ist wichtig, den Marktzugang für neue alternative Werkstoffe und alternativ gestaltete Produkte durch Innovationsprogramme und Investitionsförderung für Verfahrensumstellungen zu erleichtern; |
26. |
ist der Ansicht, dass freiwillige Vereinbarungen des Einzelhandels zur Begrenzung des Verkaufs von Wegwerfkunststoffartikeln gefördert werden sollten, sofern ihre Umsetzung und Wirksamkeit angemessen überwacht werden können; |
27. |
erachtet es als notwendig, Vermarktungsbeschränkungen für in die EU eingeführte Wegwerfkunststoffartikel festzulegen; |
Auswirkungen auf den Haushalt
28. |
unterstreicht, dass Anreize, die Förderung der Entwicklung und verbesserten Kontrolle sowie die Säuberung der Umwelt von Wegwerfkunststoffabfällen durch Abgaben auf die Einfuhr und auf die Herstellung von Wegwerfkunststoffartikeln finanziert werden sollten. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ