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Document 52018AR3652

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie über Einwegkunststoffartikel

COR 2018/03652

OJ C 461, 21.12.2018, p. 210–219 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/210


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie über Einwegkunststoffartikel

(2018/C 461/17)

Hauptberichterstatterin:

Sirpa HERTELL (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Espoo

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

COM(2018) 340 final — 2018/0172 (COD)

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vor Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, sowie auf Artikel 114 in Bezug auf Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG,

Begründung

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf den ersten Satz der Präambel. Er hat zum Ziel, den rechtlichen Status der Einwegkunststoffartikel, die in diesem Richtlinienvorschlag als Verpackungen bezeichnet werden, mit Blick auf die geltende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu präzisieren.

Änderung 2

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(11)

Für bestimmte Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine geeigneten, nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel muss mit einer Verbrauchszunahme gerechnet werden. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung nachhaltigerer Lösungen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verbrauch dieser Artikel spürbar so zu verringern, dass Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit, gute Hygienepraktiken, gute Herstellungspraktiken, die Information der Verbraucher oder die Rückverfolgbarkeitsauflagen des Lebensmittelrechts der Union nicht beeinträchtigt werden.

(11)

Für bestimmte Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine geeigneten, nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel muss mit einer Verbrauchszunahme gerechnet werden. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung nachhaltigerer Lösungen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verbrauch dieser Artikel spürbar so zu verringern, dass Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit, gute Hygienepraktiken, gute Herstellungspraktiken, die Information der Verbraucher oder die Rückverfolgbarkeitsauflagen des Lebensmittelrechts der Union nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, vor der Annahme entsprechender Maßnahmen im Wege einer sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgenabschätzung sicherzustellen, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind und mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU, u. a. den Richtlinien 2008/98/EG und 94/62/EG, in Einklang stehen.

Änderung 3

Artikel 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere das Meeresmilieu, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt im Allgemeinen und insbesondere von Kunststoffabfalleinträgen in sämtliche Gewässer, u. a. Süßgewässer und Schelfmeere, sowie auf die menschliche Gesundheit oder das maritime Leben zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

Begründung

Jüngsten Berichten zufolge vermüllen Kunststoffabfälle nicht nur die Meeresumwelt, sondern auch Süßgewässer wie Flüsse und Seen. Sie werden in jeder Umgebung nachgewiesen, u. a. auf alpinen Gletschern, in Wasserquellen und in Flüssen. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass Kunststoffabfälle über viele verschiedene, häufig noch nicht vollständig verstandene Abläufe in der Umwelt verbreitet werden.

Urbane Niederschlagsabflüsse (Regenwasser und Schmelzwasser) werden nicht ausreichend berücksichtigt. Urbane Niederschlagsabflüsse werden zunehmend zum Problem, da die Klimaerwärmung extreme Regenfälle verursacht. In den nordischen Ländern ist die Deponierung von Schnee in Meeren und Seen auch eine Ursache dafür, dass Kunststoff in Wassersysteme gelangt.

In Europa gibt es viele empfindliche Wasserökosysteme wie Flüsse und Seen sowie zwei hochgradig empfindliche Meeresökosysteme, die Ostsee und das Mittelmeer.

Änderung 4

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte mit Kunststoffanteil.

Diese Richtlinie gilt für Einwegkunststoffartikel , insbesondere diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind, und allgemein für alle weiteren, nicht biologisch abbaubaren Wegwerfkunststoffartikel, die aus irgendeinem Grund in der Umwelt zurückbleiben, sowie für Fanggeräte mit Kunststoffanteil.

Begründung

Es ist ungeheuer wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass es neben nicht biologisch abbaubaren Polymeren auf Basis fossiler Rohstoffe auch biologisch abbaubare fossil-basierte Kunststoffe und nicht biologisch abbaubare biobasierte Kunststoffe gibt. Die Vermüllung entsteht durch nicht biologisch abbaubare Stoffe, die aus irgendeinem Grund in der Umwelt zurückbleiben. Der übergeordnete Lösungsansatz sollte darin bestehen, dass alle Einwegmaterialien gesammelt und mechanisch, chemisch oder mit Hilfe der Biotechnologie recycelt werden, was im Wege des Produktdesigns ermöglicht werden muss. Wegwerfkunststoffartikel, die nicht einem Sammlungssystem zugeführt werden, können immer als Müll in aquatischen Ökosystemen landen.

Fanggeräte werden im Wesentlichen in Gewässern benutzt und können trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs versehentlich verloren gehen.

Der vorliegende Vorschlag betrifft nur einen Teil der Problematik der Kunststoffabfälle im Meer. Fischereifahrzeuge bringen ihre Abfälle an Land zurück, indes sollten die Schifffahrt, der Yacht- und Segelverkehr in europäischen Meeresgebieten umfassend überwacht und reguliert werden, um das Einbringen von Abfällen ins Meer zu verhindern und für eine angemessene Abfallbewirtschaftung an Land zu sorgen. Mittelmeer und Ostsee sind unter Fremdenverkehrsgesichtspunkten außerordentlich relevant und sollten besonders geschützt werden.

Änderung 5

Artikel 3 Absatz 3 (neuer Absatz nach Artikel 3 Absatz 2)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(3)     „Einwegkunststoffartikel“: häufig auch als „Wegwerfkunststoffartikel“ bezeichnete Produkte, die für eine einmalige und zeitlich begrenzte Verwendung ausgelegt sind, in viele kleine Partikel zerfallen können und nach nur einmaliger Nutzung weggeworfen oder recycelt werden;

Begründung

Viele über eine lange Zeit verwendete Kunststoffartikel sind als Einwegprodukt ausgelegt, bspw. medizinische Geräte oder thermische Isolationsmaterialien für Gebäude. Deshalb ist es empfehlenswert, den Begriff „Wegwerfkunststoff“ zu verwenden und gleichzeitig die erwartete Produktlebensdauer von Produkten anzugeben, die zerfallen können (Spielzeuge, Verschlüsse usw.).

Änderung 6

Artikel 3 Absatz 15 (neuer Absatz nach Artikel 3 Absatz 14)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(15)     Kunststoffe, die in Gewässern biologisch abbaubar sind, sowie biologisch abbaubare modifizierte natürliche Polymere und synthetische Polymere fallen nicht unter die Definition von „Kunststoff“.

Begründung

Kunststoffe reagieren sehr unterschiedlich auf Umwelteinflüsse. Natürliche Polymere sind ausnahmslos biologisch abbaubar, auch bestimmte synthetische Polymere sind biologisch abbaubar. Gemäß dem US-Standard ASTM D6002 können biologisch abbaubare Kunststoffe in Kompostieranlagen biologisch zersetzt werden, d. h., sie sind nicht mehr als Stoff wahrnehmbar und zerfallen in Kohlendioxid, Wasser, anorganische Verbindungen und Biomasse, wobei die Abbaugeschwindigkeit derjenigen anderer kompostierbarer Materialien vergleichbar ist.

Änderung 7

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen.

Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen.

Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren.

Diese verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren.

 

Die Mitgliedstaaten oder ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten auch in der Lage sein, über die in Teil A des Anhangs aufgelisteten Einwegkunststoffartikel hinaus aus besonderen Gründen die Nutzung weiterer Einwegkunststoffartikel in genau festgelegten und begrenzten Gebieten auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, um die am stärksten gefährdeten Ökosysteme, besondere Biotope wie Naturschutzgebiete, Inselgruppen, Deltamündungen, oder die natürliche Umwelt der Arktis zu schützen.

Begründung

Das prioritäre Ziel 1 des Siebten Umweltaktionsprogramms für die Zeit bis 2020 lautet: „Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU“. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die am stärksten gefährdeten Ökosysteme, insbesondere bestimmte Biotope und die damit verbundenen Ökosysteme, Feucht- und Flachwassergebiete, Berggebiete und die nordische, insbesondere die arktische Umwelt.

Mit dem Verweis auf Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll für Kohärenz zwischen der geltenden Richtlinie und dem Richtlinienvorschlag gesorgt werden. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

Änderung 8

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen.

Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren.

Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren.

 

Die Mitgliedstaaten sollten aktiv Innovationen und Investitionen in kreislauforientierte Lösungen fördern, um das Wachstumspotenzial in den Bereichen Fremdenverkehr und blaue Wirtschaft zum Tragen zu bringen.

Begründung

Die Kunststoffstrategie zur Förderung von Innovationen und von Investitionen in kreislauforientierte Lösungen hat u. a. die Bewältigung des Wegwerfkunststoffabfallproblems und allgemein das Recycling von Kunststoffen zum Ziel und bezieht dabei die EU-Forschungsförderung im Rahmen von Horizont 2020 und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit ein. Forschung und Entwicklung sind jedoch unzureichend, und es mangelt an Pilotvorhaben und an Finanzmitteln für Demonstrationsvorhaben.

In der Strategie von 2017 für Gebiete in äußerster Randlage wird ihr Wachstumspotenzial in den Bereichen Tourismus, blaue Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft anerkannt. Dies gilt ebenso für alle Meeresregionen der EU, wobei auch große Seengebiete einbezogen werden sollten.

Änderung 9

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bis 2025 90 %, nach Gewicht, aller Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E des Anhangs, die in einem gegebenen Jahr in Verkehr gebracht wurden und zu Abfall geworden sind, getrennt zu sammeln. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bis 2025 90 %, nach Gewicht, aller Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E des Anhangs, die in einem gegebenen Jahr in Verkehr gebracht wurden und zu Abfall geworden sind, getrennt zu sammeln. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem

a)

Pfandsysteme einführen, oder

a)

Pfandsysteme einführen, wobei eine mögliche Koordinierung oder Harmonisierung dieser Systeme auf EU-Ebene zu prüfen ist ,

b)

für die jeweiligen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung Ziele für die Getrenntsammlung festsetzen.

b)

für die jeweiligen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung Ziele für die Getrenntsammlung festsetzen und gegebenenfalls Anreize für eine Überschreitung der Ziele bieten, oder

 

c)

im Einklang mit der Abfallhierarchie einen Teil der Kunststoffabfälle chemisch in Form von Polymeren, Monomeren oder anderen chemischen Produkten oder einen Teil des Energiegehalts durch kontrollierte Verbrennung zurückzugewinnen.

 

Eine kontrollierte Verbrennung ist dann zu bevorzugen, wenn Kunststoff nicht auf andere Weise und zu vertretbaren Kosten wiedergewonnen werden kann oder die Rückgewinnung höhere Kohlendioxidemissionen als die Verbrennung verursacht .

Begründung

Neue Pfandsysteme können einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung dieses Problems leisten, sollten indes so weit möglich auf EU-Ebene koordiniert werden.

Ein System fester Zielvorgaben für die Getrenntsammlung sollte den Regionen und Kommunen stets auch Anreize für eine Überschreitung der Zielvorgaben bieten, damit Vorreiter nicht durch die Setzung fester Ziele entmutigt werden.

In bestimmten Fällen ist es jedoch nötig, einen Teil der Kunststoffabfälle chemisch in Form von Polymeren, Monomeren oder anderen chemischen Produkten oder einen Teil des Energiegehalts durch kontrollierte Verbrennung zurückzugewinnen.

Änderung 10

Artikel 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und von Fanggeräten mit Kunststoffanteil über Folgendes zu informieren:

Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und von Fanggeräten mit Kunststoffanteil über Folgendes zu informieren:

a)

die verfügbaren Wiederverwendungssysteme und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Artikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil sowie bewährte Verfahren für eine sachgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG;

a)

die verfügbaren Wiederverwendungssysteme und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Artikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil sowie bewährte Verfahren für eine sachgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG;

b)

die Auswirkungen achtlosen Wegwerfens und anderer unangemessener Entsorgungen dieser Artikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil auf die Umwelt und insbesondere das Meeresmilieu.

b)

die Auswirkungen achtlosen Wegwerfens und anderer unangemessener Entsorgungen dieser Artikel und Fanggeräte mit Kunststoffanteil auf die Umwelt und insbesondere das Meeresmilieu.

Begründung

Die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Abfallsammlung und -bewirtschaftung sollte bei der Gestaltung der Sensibilisierungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Änderung 11

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG im Falle von Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, den Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und den unionsrechtlich vorgesehenen Plänen für die Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG im Falle von Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, den Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und den unionsrechtlich vorgesehenen Plänen für die Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen.

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 stehen in Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden.

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 stehen in Einklang mit den verbraucherschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Verbrauchersicherheit nicht beeinträchtigt werden.

Begründung

In Anbetracht der Verpackungsfunktionen und der großen Bedeutung von Verpackungen für die Gewährleistung strenger Standards bei der Lebensmittelhygiene dürfen Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz nicht beeinträchtigt werden.

Änderung 12

Artikel 15 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 1.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 1.

Begründung

Diese Richtlinie ist von großer Relevanz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, vor allem in Anbetracht ihrer Rolle bei der Abfallsammlung und -bewirtschaftung. Deshalb muss der Ausschuss der Regionen in den Evaluierungs- und Überprüfungsprozess eingebunden werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeines

1.

betont, dass Kunststoff in seinen zahlreichen Anwendungsformen aus der modernen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken ist und dass die Aspekte Sicherheit und Effizienz verbessert werden. Gleichzeitig treten die nachteiligen Auswirkungen von Kunststoffabfällen klar zu Tage, und es müssen kategorische Anstrengungen unternommen werden, um das Problem zu bewältigen;

2.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, moniert jedoch den vergleichsweise begrenzten Aktionsradius. Anstatt einer einfachen Verbotsliste bestimmter, an Küsten gefundener Kunststoffartikel ist langfristig ein verstärkt ganzheitlich ausgerichteter Ansatz nach dem Vorbild der EU-Kunststoffstrategie und der EU-Strategie für die Kreislaufwirtschaft erforderlich, um die grundlegenden Veränderungen einzuleiten, die die Voraussetzung für die Lösung dieses Problems unter Einbeziehung sämtlicher Umweltmilieus sind. Zudem muss für allgemeine Politikkohärenz mit dem Kreislaufwirtschaftspaket gesorgt werden;

3.

fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine umfassende Folgenabschätzung vorzulegen, aus der die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen klar ersichtlich werden;

4.

fordert, die Definitionen von „Kunststoff“ und „Einwegkunststoffartikel“ weiter zu präzisieren, insbesondere die Definition von „Einwegkunststoffartikel“, einem ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehenden Artikel. Es wäre zu empfehlen, die Definition der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) zu übernehmen;

5.

weist darauf hin, dass es laut EU-Recht ein Deponie-Verbot für Kunststoffe gibt. Sofern aber nicht rasch neue Technologien und Wege für Kunststoffrecycling entwickelt werden, besteht die Gefahr, dass das Verbot zur verstärkten Verbringung von Kunststoffabfällen in Drittländer mit rückständigeren Abfallbewirtschaftungssystemen und unzureichendem Kunststoffrecycling führt und zur Verschärfung des Plastikmüllproblems im Meer beiträgt;

6.

unterstreicht, dass die EU-Kunststoffstrategie bereits spezifische Maßnahmen für Mikroplastik beinhaltet, das auch im Zusammenhang mit der Plastikmüllproblematik steht;

7.

bekräftigt die Forderung, die Vermüllung mit Kunststoffen in jeder Hinsicht einzudämmen, um nicht nur die Meeresumwelt, sondern alle Ökosysteme zu schützen. Es ist maßgeblich wichtig, die Rückgewinnung und das Recycling von Kunststoff im Einklang mit der Abfallhierarchie auszubauen;

Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen

8.

betont, dass verschiedene Verwendungszwecke für Kunststoff dazu dienen, Verluste in anderen Bereichen einzudämmen und zu verhindern, so z. B. Lebensmittelverpackungen, die qualitative und quantitative Nährwerteinbußen verringern;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass in der EU-Kunststoffstrategie angeregt wird, anstelle von mechanisch und chemisch recycelten Kunststoffen biologisch abbaubare Kunststoffe einzusetzen, wenn damit Kontaminierungsprobleme vermieden werden können. Hier sollte vermehrt Pappe als Alternative verwendet werden;

10.

weist darauf hin, dass die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen. Die Anforderungen sind besonders streng für gefährdete Ökosysteme, bspw. Flachwassersysteme und die Wassersysteme der nordischen Länder, denn diese natürlichen Lebensräume sind hochempfindlich und erholen sich nur langsam von Störungen ihres Gleichgewichts. Der Geltungsbereich der Richtlinie sollte auf das gesamte aquatische Ökosystem ausgeweitet werden;

11.

hebt hervor, dass moderne Kläranlagen im Einklang mit der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wirksam Makroplastik aus dem Abwasser entfernen, und fordert die flächendeckende Anwendung dieser Technologie in Europa. Indes kann Mulch aus Klärschlamm mit Mikroplastik belastet sein. Es sollten weitere Verfahren entwickelt werden, um Kunststoffabfälle aus künstlichem Mulch in einzelne verwertbare Fraktionen aufzutrennen;

12.

ist der Auffassung, dass urbane Niederschlagsabflüsse wie Regenwasser und Schmelzwasser in dem Vorschlag berücksichtigt werden müssen. Die Klimaerwärmung verursacht extreme Regenfälle, und die Deponierung von Schnee in Meeren und Seen sollte verboten werden;

13.

gibt zu bedenken, dass der vorliegende Vorschlag nur einen Teil der Problematik der Kunststoffabfälle im Meer betrifft. Die Schifffahrt, der Yacht- und Segelverkehr in europäischen Meeresgebieten sollten umfassend überwacht und reguliert werden, um das Einbringen von Abfällen ins Meer zu verhindern und für eine angemessene Abfallbewirtschaftung an Land zu sorgen, insbesondere im Mittelmeer- und Ostseeraum;

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) und Verhältnismäßigkeit

14.

nimmt zur Kenntnis, dass das Problem der Verschmutzung durch Kunststoffabfälle und der Vermüllung der Meere grenzüberschreitender Natur ist und von einzelnen Mitgliedstaaten, die Anrainer derselben Meere und Wasserstraßen sind, nicht alleine gelöst werden kann. In Anbetracht dieses Sachverhalts und der Notwendigkeit, einer Fragmentierung des Binnenmarkts vorzubeugen, ist der AdR der Ansicht, dass dieser Vorschlag echten Mehrwert auf EU-Ebene sicherstellt und mit dem Subsidiaritätsprinzip sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht;

15.

betont, dass das Problem an der Wurzel angegangen werden sollte, indem der Anteil nicht biologisch abbaubarer Kunststoffe im Wirtschaftskreislauf reduziert wird. In Fällen, in denen dennoch eine nachgelagerte Behandlung erfolgen muss, bei der z. B. regionale und kommunale Kläranlagen das Mikroplastik herausfiltern, müssen den Regionen und Kommunen die vollen Kosten für diese Maßnahmen erstattet werden, und diese Kosten sind von den Herstellern zu tragen;

16.

erachtet es als sinnvoll, zur Vermeidung von Transporten Plastikabfall unweit vom Standort der Entsorgung zu recyceln;

17.

fordert Veränderungen in der Produktgestaltung und die Umstellung auf nachhaltigere Kunststoffe sowie Alternativen für Kunststoff. Um der Gefahr eines fragmentierten Marktes zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Pfandsystem für Kunststoffverpackungen, insbesondere für Verpackungen von Flüssigkeiten, vereinbaren. Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern sollten aus recyclingfähigen Fasermaterialien hergestellt werden. Für Wegwerfprodukte, insbesondere Kosmetikartikel, sollte die EU biologisch abbaubare Alternativen fördern;

18.

unterstützt die Anwendung des Verursacherprinzips, insbesondere im Zusammenhang mit Fanggeräten, und stellt die Notwendigkeit heraus, neue Lösungen für umweltfreundliche Fanggeräte einschließlich erschwinglicher biologisch abbaubarer Alternativen zu entwickeln und, soweit möglich, Netze zu markieren und mit Hilfe von Ortungstechnik zu überwachen sowie ein digitales Meldesystem für verloren gegangene Fanggeräte einzurichten;

19.

betont, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Abfallwirtschaftssystemen eine flexiblere Herangehensweise an die Festlegung der am besten geeigneten Verfahren zur Behandlung aller nicht recyclingfähigen Kunststoffe erforderlich ist. Es muss ein Abfallauffangsystem für sämtliche Kunststoffabfälle entwickelt werden, die während gewerblicher maritimer Tätigkeiten anfallen oder im Meer aufgesammelt werden, um den Eintrag von Abfällen ins Meer zu verhindern;

Vorgeschlagene Maßnahmen

20.

befürwortet die vier in dem Vorschlag dargelegten Szenarien. Informationskampagnen, freiwillige Maßnahmen und die Produktkennzeichnung könnten die Sensibilisierung der Öffentlichkeit fördern und damit das Verbraucherverhalten beeinflussen. Indes ist fraglich, ob allein dadurch langfristige Verhaltensänderungen herbeigeführt werden können, und genau darin liegt das Problem;

21.

unterbreitet folgende Vorschläge:

a.

Kennzeichnungsanforderungen sind wichtig, um die Verbraucher über geeignete bzw. zu vermeidende Abfallentsorgungsmethoden (insbesondere für Wegwerf-Faserprodukte wie Feuchttücher) zu informieren, doch muss die Entwicklung von ökologisch nachhaltigen Alternativen wie biologisch abbaubaren Vliesprodukten aktiv gefördert werden;

b.

die Einschränkungen des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffartikeln, für die es leicht zugängliche Alternativen gibt, sollten deutlich umfassender sein als vorgeschlagen und sich auf mehr Wegwerfprodukte erstrecken als bspw. Trinkhalme;

c.

allgemeine Verringerungsziele, insbesondere für Portionsverpackungen (Fastfood-Verpackungen wie Getränkebecher oder Lebensmittelbehältnisse), sollten gestärkt und mit Empfehlungen für recyclingfähige und biologisch abbaubare Alternativen untermauert werden, wobei die Maßnahmen zur Verwirklichung der Verringerungsziele den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten;

d.

für alle Kunststoffartikel, deren Inverkehrbringen nicht eingeschränkt wird, könnte als Alternative zur erweiterten Herstellerverantwortung die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Einzelhändler sich über verbindliche Vereinbarungen zur Verringerung der Verkäufe von Wegwerfkunststoffartikeln verpflichten;

e.

wenn der Einsatz von Kunststoffen bei der Primärerzeugung von Lebensmitteln unerlässlich ist (bspw. Fanggeräte und Agrarfolien), sollten neue technologische Konzepte entwickelt werden, um das Material nach jeder Verwendung wieder einzusammeln. Ferner sollten finanzielle Anreize für Recycling und Wiederverwendung geboten werden;

f.

Konzepte für Produktdesign sollten auf Dienstleistungsdesign ausgeweitet werden (bspw. Getränkebehälter mit am Behälter befestigten Verschlüssen), wie dies in einigen Mitgliedstaaten bereits der Fall ist.

22.

fordert, dass die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in der Verbrauchsminderungsziele für leichte und sehr leichte Kunststofftragetaschen festgelegt sind, auf alle leichten, biologisch nicht abbaubaren Verpackungsmaterialien angewendet wird;

23.

schlägt vor, dass Fanggeräte von einem separaten Unternehmen gemietet werden, das dafür zuständig ist, das Material zu sammeln und zu recyceln. Es könnten technische Verfahren zum Wiederauffinden verloren gegangener Fanggeräte entwickelt werden;

24.

betont, dass mit Kunststoff ausgekleidete Verkaufsverpackungen, die nicht an der Verkaufsstelle befüllt werden, wie z. B. Milchkartons, nicht unter die Definition „Einwegkunststoffartikel“ fallen sollten;

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

25.

fordert Anreize und Fördermaßnahmen, damit die mehr als 50 000 KMU in der Kunststoffbranche Alternativen zu nicht biologisch abbaubaren Wegwerfkunststoffartikeln entwickeln. Es ist wichtig, den Marktzugang für neue alternative Werkstoffe und alternativ gestaltete Produkte durch Innovationsprogramme und Investitionsförderung für Verfahrensumstellungen zu erleichtern;

26.

ist der Ansicht, dass freiwillige Vereinbarungen des Einzelhandels zur Begrenzung des Verkaufs von Wegwerfkunststoffartikeln gefördert werden sollten, sofern ihre Umsetzung und Wirksamkeit angemessen überwacht werden können;

27.

erachtet es als notwendig, Vermarktungsbeschränkungen für in die EU eingeführte Wegwerfkunststoffartikel festzulegen;

Auswirkungen auf den Haushalt

28.

unterstreicht, dass Anreize, die Förderung der Entwicklung und verbesserten Kontrolle sowie die Säuberung der Umwelt von Wegwerfkunststoffabfällen durch Abgaben auf die Einfuhr und auf die Herstellung von Wegwerfkunststoffartikeln finanziert werden sollten.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


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